Zum Zweck der Selbsthilfe gem § 229 BGB kann der Verpflichtete festgenommen werden. Welche Aussagen dazu sind richtig ?
Die Festnahme des Schuldners setzt neben Fluchtverdacht vorraus, das obrigkeiliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Die Selbsthilfehandlung darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr der Verwirklichung des Anspruchs erforderlich ist
Zuletzt geändertvor einem Jahr