Subjektiv:
Was der Erklärende tatsächlich sagen wollte.
Objektiv:
Das was nach außen erkennbar erklärt wurde.
Auslegung nach dem Empfängerhorizont= Bei Divergenz zählt das tatsächlich gesagte.
Tatsächliches Verhalten, das Rechtsfolgen nach sich zieht.
Anspruchsgegner.
Von wem?
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
Willenserklärung, die auf Abschluss eines Vertrags gerichtet ist.
§145 BGB
Er enthält alle wesentlichen Vertragsbestandteile.
Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft(Erfüllungsgeschäft.
§823 BGB
Gesetzliche Ansprüchen setzen kein bestehendes Schuldverhältnis voraus.
Rechtsgeschäft mit dem über eine Rechtsposition verfügt wird
Rechtsgeschäft, mit dem Pflichten begründet werde.
=Privatautonomie
•Abschlussfreiheit
•Inhaltsfreiheit
•Formfreiheit
Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Rechtsbeziehung zwischen zwei Personen, Kraft derer die eine (Gläubiger) von der anderen (Schludner) ein Tun oder Unterlassen fordern kann.
vgl. §§90, 90a BGB
vgl. §§854 ff. BGB
vgl. §147 BGB
Die Annahme kann unter Umständen auch ein neues Angebot sein vgl. §150 BGB
Rechtliche Unabhängigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
woraus?
vgl. 194 I BGB
Verschuldungsfähigkeit
natürliche Person §§827 ff. BGB
juristische Person: selbst nicht handlungs- und damit auch nicht deliktsfähig §31 BGB
absolutes Recht an einer Sache.
§903 BGB
Eigentum kann rechtsgeschäftlich oder auch Kraft Gesetzes übeetragen oder erlangt werden.
Anspruchsinhaber
Wer?
Fähigkeit, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen herbeizuführen. Rechte und Pflichten können begründet/geändert/aufgehoben werden,
Man unterteilt in Geschäfts- und Deliktsfähigkeit.
Personenvereinigung mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbständigkeit. Unabhängig von Bestand/Wechsel konkreter Mitglieder.
Ist rechtsfähig, ist nicht handlungsfähig(handelt durch ihre Organe)
i.S.v. §280 BGB
Pflichten vgl. §241 II BGB
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Entsteht aus einer (einseitiges Rechtsgeschäft) oder zwei (zweiseitiges Rechtsgeschäft) übereinstimmenden Willenserklärungen.
Verhalten, das Rechtsfolgen herbeiführt.
Zuletzt geändertvor einem Jahr