Mittäterschaft
Die Mittäterschaft nach 25 II StGB ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von gleichberechtigt und arbeitsteilig handelnden Tätern. Sie erfordert einen gemeinsamen Tatentschluss sowie einen funktionalen Tatbeitrag.
(Besondere persönliche Merkmale wie zB die Amtsträgereigenschaft können nicht nach 25 II zugerechnet werden!)
Sukzessive Mittäterschaft
(Prüfungsmaßstab Mittäterschaft:)
Hierfür genügt auch eine sukzessive Mittäterschaft, bei der sich der Täter erst nach Teilvereirklichung einzelner Tatbestandsmerkmale anschließt, wenn der hinzutretende Mittäter in Kenntnis der bisherigen Tathandlungen des Täters diese billigt und zumindest vor Beendigung der Tat an dieser bewusst fördernd mitwirkt.
(Ggf Abgrenzung zur sukzessiven Beihilfe: Wille zur Tat als eigene oder fremde?)
Anstiftung
Die Anstiftung gem. 26 StGB setzt voraus, dass der Anstifter einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Das Bestimmen bedeutet das Hervorrufen des Tatentschlusses in Gestalt jeder ursächlichen oder mitursächlichen Handlung des Anstifters. Dies setzt regelmäßig eine Willensbeeinflussung des Täters voraus, welche in jeglicher Form eines Kommunikationsakts zwischen Anstifter und Haupttäter denkbar ist.
In subjektiver Hinsicht ist ein doppelter Vorsatz erforderlich, der sich sowohl auf das Hervorrufen des Tatentschlusses als auch auf die Vollendung der im wesentlichen konkretisierten Haupttat erstrecken muss.
Zuletzt geändertvor einem Jahr