Zweck des Bereicherungsrecht?
Ausgleich unrechtmäßiger (“ohne rechtlichen Grund”) Vermögenszuwächse (“Mehr”) beim Anspruchsgegner.
Deliktsrecht (Schadensersatzrecht) -> Ausgleich von Vermögenseinbußen (“Weniger”) beim Anspruchsteller => Unterschied zum Bereicherungsrecht
Was besagt die Trennungstheorie?
heutige ganz herrschende Meinung
Aussage: § 812 Abs. 1 S. 1 BGB enthält zwei Tatbestände
Leistungskondiktion
-> Bereicherung durch Leistung eines anderen
-> §§ 812 Abs. 1 S. 1 Al.t 1, Abs. I S. 2 Alt. 1 und Abs. I S. 2 Alt. 2 BGB, § 813 II, § 817 BGB.
Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)
-> …in sonstiger Weise auf dessen Kosten
-> § 812 Abs. I S. 1 Alt. 2 BGB; § 816, § 822 BGB
Pro Argument: §§ 813, 814, 815, 817, 819 II, 820 BGB nennen ausdrücklich “Leistung”
Folge:
“Auf dessen Kosten” ist für Leistungskondiktion irrelevant - nur bei Eingriffskondiktion relevant
“ohne rechtlichen Grund” wird für Leistung und Eingriff unterschiedlich ausgelegt
A.A.: Einheitstheorie
Abgrenzung Leistungs- und Nichtleistungskondiktion
Leistungkondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1):
-> Bereicherung durch Leistung
-> ohne Rechtsgrund mein: kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung (nichtiger KV, etc.)
Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2):
-> Bereicherung in sonstiger Weise
-> ohne Rechtsgrund meint: Widerspruch zur rechtlichen Güterordnung
Frage zur Abgrenzung: Wurde das Erlangte durch irgendeinen geleistet, sofern (-) => NLK
Verhältnis Leistungs- gegenüber Nichtleistungskondiktion
Leistungskondiktion ist vorrangig gegenüber Nichtleistungskondiktion.
Nichtleistungskondiktion kommt nur in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand von niemanden geleistet wurde
Problematik Leistungsbeziehung
Geltendmachung eines Kondiktionsanspruches nur innerhalb einer Leistungsbeziehung möglich -> Kondiktion entlang der Leistungsbeziehung
V verkauft Auto an K -> LK zwischen V und K möglich
—> Beachte: Saldotheorie => Verlangt V von K die Herausgabe der Kaufsache, kann K von V (ebenfalls über § 812 I 1 1. Alt. BGB) den KP herausverlangen.
Problem: Leistungsketten
V verkauft Auto an K. K verkauft dieses weiter an D. KV zwischen V und K wird durch Anfechtung nichtig.
-> Kann V nach § 812 I 1 1. Alt. BGB das Fahrzeug herausverlangen?
—> (-) => LK nur binnen der Leistungsbeziehung; K zu Wertersatz nach § 818 II BGB verpflichtet
Arg.: Insolvenzrisiko + Einredeerhalt + keine Einrede aus drittem SV
V verkauft Auto an K. K verkauft dieses weiter an D. V lieferte das Fahrzeug auf Wunsch des K direkt an D. KV zwischen V und K wird durch Anfechtung nichtig. KV zwischen K und D ebenfalls.
-> V gegen D aus § 812? => (-), D hat durch V zwar Eigentum und Besitz am Auto erlangt, aus Perspektive des D war K jedoch Leistender
Beachte: LK nur innerhalb Leistungsbeziehung -> bei Zweifeln wird der Leistende durch Auslegung nach dem Leistungsempfängerhorizont §§ 133, 157 BGB ermittelt.
-> V gegen K (+) - ABER: Wertersatz aus § 818 II BGB, da D bereits Eigentümer und Rückübereignung demnach unmöglich
-> K gegen D (+) - Beachte: Saldentehorie.
Schema Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
III. Ohne Rechtsgrund
-> anfängliches Fehlen des RG
IV. Kein Ausschluss
V. RF -> Rückabwicklung gem. §§ 818, 819 BGB
Schema Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB - condictio ob causam finitam
§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
III. Späterer Wegfall des Rechtsgrunds
IV. Kein Ausschluss (§ 817 S. 2 BGB)
Schema Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB - condictio ob rem
III. Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
Schema Leistungskondiktion § 817 S. 1 BGB - condicitio ob turpem vel iniustam causam
§ 817 S. 1 BGB
III. Gesetzes- oder Sittenverstoß
IV. Kein Ausschluss § 817 S. 2 BGB
V. RF -> Rückabwicklung gem. § 818 BGB
Definition Etwas erlangt
Etwas meint jede vorteilhafte Rechtsposition.
Besonderheiten Etwas erlangt
In Klausur ist das “Etwas” exakt zu bezeichnen.
Nicht erforderlich ist, dass das “Etwas” einen Vermögenswert darstellt (Gegenansicht stellt die nicht mehr vertretende Bereicherungslehre da).
Unterscheidung nach vier Kategorien:
Rechte (Eigentum)
vorteilhafte Rechtsstellung (Besitz)
Befreiung von Vbl.
erlangte Nutzung (h.M.: Gegenstandsorientierte Bereicherungshaftung -> Bereicherungsgegenstand ist der ungegenständliche Anspruch selbst)
Nutzungsmöglichkeit -> Verfügungsmöglichkeit, Bsp.: heruntergeladener Netflix Film
Definition Leistung
Leistung ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Besonderheiten Leistung
Merkmale:
Leistung -> Definition
Bewusst -> Bereicherungsgläubiger muss wissentlich das Vermögen des Empfängers gemehrt haben.
Nicht, wenn er glaubte, sein eigenes Vermögen zu mehren => Nichtleistungs- oder Aufwendungskondiktion.
Zweckgerichtet -> entscheidend ist die einseitige Zweckbestimmung des Zuwendenden (Wichtig wegen Nichtleistungskondiktion -> keine Zweckbestimmung = keine Leistung und somit etwas erlangt in sonstiger Weise => d.h. Nichtleistungskondiktion wäre einschlägig)
Die Leistung, der Leistungszweck und der Leistungsbeziehende lassen sich im Zweifel durch Auslegung gem. des Leistungsempfängerhorizontes ermitteln -> analoge Anwendung §§ 133, 157 BGB.
Veranlassung der Leistung muss durch Zuwendenden erfolgen (Ausnahme: Bankgeschäfte) -> Rechtsscheingrundsatz
Grundsätzlich ist jeder rechtskonforme Zweck erlaubt.
Bsp. Zwecke:
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 -> Übereignung durch Verkäufer, etc.
§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
Problem: Kondiktion innerhalb einer Leistungskette
SV: A verkauft und übereignet Kuh an B. B verkauft und übereignet Kuh direkt an C weiter. Vertrag zw. A und B ist aufgrund Anfechtung nichtig.
Lösung: A gegen B auf Herausgabe der Kuh nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Warum kann A nicht direkt die Kuh von C herausverlangen?
Argument: Subsidiarität der LK gegenüber der NLK -> C hatte von A nichts durch Leistung erlangt, B von A hingegen schon.
Grund: LK nur innerhalb der Leistungskette möglich.
Argumente:
Faire Verteilung des Insolvenzrisikos -> Man sucht sich seinen Vertragspartner aufgrund seiner Eigenschaften und somit u.a. auch wegen dessen Liquidität
Einredeerhalt -> Bsp.: § 813 I BGB
keine Einrede aus drittem Recht -> Einreden können nur vom Anspruchsgegner geltend gemacht werden
Problem Kondiktion innerhalb einer Leistungskette bei Durchlieferung
SV: A verkauft die Kuh an B. B verkauft die Kuh an C. B weist A an, die Kuh direkt an C zu liefern. Vertrag zwischen A und B wird durch Anfechtung nichtig.
Lösung: LK nur innerhalb der Leistungsbeziehungen
A -> B § 812 I 1 1. Alt.
B -> C § 812 I 1 1. Alt.
Besonderheit: bei Eigentumsübertragung durch eine Kette, wird das Eigentum an der Sache entlang der Kette übertragen. Somit hat B von C durch die Direktleistung des A an C die Befreiung der Vbl. sowie (kurzzeitig) Eigentum (aber keinen Besitz) erlangt.
Problem: B hat Eigentum an der Sache bereits an C verloren - was muss B herausgeben?
-> h.L.: A gegen B auf Wertersatz nach § 818 II BGB (ggfs. § 818 III BGB).
—> Argument: Kondiktion nur innerhalb einer Leistungsbeziehung => A müsste sich sonst mit den Einwendungen des C gegenüber des B auseinandersetzen.
Zuletzt geändertvor einem Jahr