§ 4 I 1 TVG: Was meint “unmittelbare” und “zwingende” Wirkung des Tarifvertrags?
Unmittelbar: Gilt unabhängig von Billigung und Kenntnis der (tarifgebundenen) Parteien und ohne dass es einer Übernahme in den Arbeitsvertrag bedarf.
Zwingend: Nicht dispositiv; man kann nicht davon abweichen.
Ausnahmen: § 4 III TVG Var. 1: Tariföffnungsklausel; Var. 2 Günstigkeitsprinzip
§ 4 III Var. 2 TVG. Fachwort? Was gibt es für 3 Theorien zur Konkretisierung?
Günstigkeitsprinzip.
Rosinentheorie: Einzelne Regelungen werden verglichen. Die jeweils bessere Einzelregelung erhält Vorrang.
Gesamtvergleich: Entweder ganzer Tarif- oder ganzer Arbeitsvertrag erhält Vorrang (icht vertreten).
Sachgruppenvergleich: Sachliche Zusammenhänge werden identifiziert (Wertungsfrage) und miteinander verglichen.
Bei Tarif- und Arbeitsverträgen: Welche zwei Teile lassen sich unterscheiden?
Schuldrechtlicher Teil: Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien
Normativer Teil: Rechtsnormen des Tarifvertrages
Was sind statische und dynamische Bezugnahmeklauseln?
Was ist deren Zweck?
Statische: Bezugnahme auf ganz bestimmte Rechtsnormen in einer konkreten Fassung.
Dynamische: Bezugnahme auf Rechtsnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Kleine Klausel: Bezug auf X-Vertrag in jeweiligs aktueller Fassung.
Große Klausel: Bezug auf alle Verträge zu X in ihren jeweils aktuellen Fassungen.
Zweck: Es werden Außenseiter mit Gewerkschaftsmitgliedern gleichgestellt, um Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt zu verhindern.
Kritierien, damit eine Gewerkschaft tarifvertragsfähig ist.
Freiwilliger, gegnerfreier, unabhängiger und überbetrieblicher Zusammenschluss von Arbeitnehmern.
Demokratische Binnenorganisation.
Satzungsmäßige Aufgabe: Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder als Arbeitsnehemer
Tarifwilligkeit unter Anerkennung des geltenden Tarifrechts
Soziale Mächtigkeit
Was meint “soziale Mächtigkeit”, dass eine Gewerkschaft tarifvertragsfähig sein kann?
Durchsetzungskraft ggü. sozialen Gegenspieler im satzungsgemäß beanspruchten Zuständigkeitsbereich.
Determiniert durch: Mitgliederstärke, Teilnahme am Tarifgeschehen, organisatorische Leistungsfähigkeit
Inwiefern ist Art. 9 III GG ein Doppelgrundrecht?
Individuelle Koalitionsfreiheit: Recht zur Gründung, zum Beitritt und Teilhabe an koalitionsspezifischer Betätigung.
Kollektive Koalitionsfreiheit: Bestandsgarantie (Mitgliederwerbung);
Tarifvertragsfreiheit, Schlichtung & Arbeitskampf; Mitwirkung in Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Betriebs- und Unternehmenesverfassung, Werbung für Betriebsrats- und Personalratswahlen
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