Tatbestand
bezeichnet die Summe der Vorraussetzungen (Tatbestandmerkmale), die vorliegen müssen, damit eine Rechtsfolge eintritt
Darstellung des Sach- und Streitstandes vor den Urteilsgründen
Rechtsnorm: enthält einen Tatbestand und eine Rechtsfolge
Rechtsnorm
allgemeinverbindliche Regelungen, die als Rechtsvorschrift gelten und für eine unbestimmte Anzahl an Menschen gültig sind
Tatbestandsmerkmale
beschreibt ein rechtlich verbotenes Verhalten
damit eine Tat als verwirklicht gilt, muss der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllen => nur dann handelt es sich eindeutig um eine Straftat
Tenor
Beschluss / Urteil (Bennenung der Rechtsfolge)
Tatsachenvortrag
Aufgabe des Rechts
das menschliche Zusammenleben zu ordnen => durch Rechtsnormen wird menschliches Verhalten geregelt
Recht dient Wahrheit und Gerechtigkeit (jeder soll gleich behandelt werden)
Entscheidungsgewalt bei Streitereien
Privatrecht vs. öffentliches Recht
Privatrecht
öffentliches Recht
Materielles Recht vs. Prozessrecht
Schuldverhältnis
rechtlich geordnetes Lebensverhältnis, an dem mind. zwei Personen (Gläubiger und Schuldner) beteiligt sind
eine Person fordert von der andereren Person eine Leistung
einseitiger Vertrag vs. gegenseitiger Vertrag
natürliche vs. juristische Personen
Subsumtion
Fallfrage
„Welche Ansprüche hat die eine Partei gegen die andere? “
zu beantworten ist immer nur die Fallfrage, keine weite rechtliche Frage, die sich dem Fallbearbeiter vielleicht aufdrängen mag
Anspruchgrundlage
Einstieg für ein korrektes Gutachten
ergibt sich aus den Rechtsvorschriften, die eine der wesentlichen Aufgaben im Rahmen eines juristischen Gutachten darstellen
“Wer verlangt was von wem woraus?”
Tatbestandsvorraussetzungen => müssen vorliegen, damit die Rechtsfolge eintreten kann
Jede Anspruchgrundlage enthält bestimmte Vorraussetzungen, sog. Tatbestandsvorraussetzungen (TBV), die erfüllt sein müssen, damit die Rechtsfolge (RF) eintreten kann
(1) Schuldverhältnis
(2) Pflichtverletzung
(3) Vertretenmüssen
Rechtsfolge
Einwendungen/Einreden
sind Verteididungsmittel des Schuldners gegen einen Anspruch, den der Gläubiger stellt
der an sich entstandene Anspruch kann erloschen oder nicht durchsetzbar sein
wer: Anspruchssteller
was: korrekter Inhalt des Anspruchs, die Rechtsfolge
von wem: Anspruchgegner
woraus: Anspruchgrundlage
Anspruch
“ das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen” verlangen zu können
konkludentes Handeln
Aktion, die deutlich macht, das man ein Angebot annimmt
=> bspw. im Fahrradgeschäft: man entscheidet sich für ein Bike und geht damit zu Kasse zum bezahlen. Man muss also gar nicht sagen, dass man mit dem Kaufvertrag einverstanden ist, sondern macht das mit dem Gang zur Kasse deutlich
übereinstimmende Willenserklärung
beide Seiten des Vertrags (Käufer und Verkäufer) müssen mit dem Vertrag einverstanden sein, damit er wirksam ist
BSP: wenn einem das iPhone (1099€)zu teuer ist, und man nur bereit ist 900€ zu bezahlen, dann geht das nur, wenn der Verkäufer damit einverstanden ist
Ablauf Kaufvertrag
Angebot
Annahme des Angebots
übereinstimmende Willenserkärung
Unterschied ausdrücklich / konkludent
Beim ausdrücklichen Handeln wird ein bestimmter Wille ausdrücklich erklärt, während beim konkludenten Handeln der Wille aus dem Verhalten erschlossen werden muss. Ein Beispiel für ausdrückliches Handeln wäre die Unterschrift unter einem Vertrag.
invitatio ad offerendum
Kein Vertragsangebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe (invitatio ad offerendum) liegt bei Schaufenster-, Katalog- oder Ausstellungswaren mit Preisbezeichnungen oder Zeitungsinseraten vor
Zuletzt geändertvor 10 Monaten