Sachmangel § 434 BGB - Beschaffenheiten i.S.v. § 434 I 1 BGB
Beschaffenheiten sind Sachmerkmale und Eigenschaften, die für Wert und Tauglichkeit erheblich sind
Sachmangel § 434 BGB - Vorausgesetzte Verwendung i.S.v. § 432 I 2 Nr. 1 BGB
Unter der vorausgesetzten Verwendung in § 432 I 2 Nr. 1 BGB ist in Abgrenzung zur gewöhnlichen Verwendung eine nicht abgesprochene, nach dem Vertrag jedoch faktisch vorausgesetzte und für den Verkäufer erkennbare Verwendung außerhalb der gewöhnlichen Verwendung gemeint
§ 439 IV 1 BGB - Absolute Unverhältnismäßigkeit
Absolute Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung im Verhältnis zum Wert der mangelfreien Sache wegen zu hoher Kosten unverhältnismäßig ist
(ab ca. 150 % des Einkaufspreises bzw. 200% des mangelbedingten Minderwerts)
§ 439 IV 1, 2 BGB - Relative Unverhältnismäßigkeit
Relative Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten des gewählten Nacherfüllungsanspruchs in etwa um 10 % bis 25 % über der günstigeren Nacherfüllungsalternative liegen
Beweislastumkehr § 477 BGB - Unvereinbar
Die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit gegen die Vermutung spricht. Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Mangelerscheinung jederzeit auftreten kann und auch außerhalb der Sache liegende Ursachen haben kann
Beweislastumkehr § 477 BGB - Mangelerscheinung
Eine Mangelerscheinung besteht, wenn ein akut vertragswidriger Zustand auftritt
§ 439 III BGB - Einbau
Einbau ist die körperliche Verbindung der Kaufsache mit einer anderen Sache
§ 445a I, II BGB - Neu hergestellte Sache
Eine neu hergestellte Sache ist eine noch nicht gebrauchte Sache
§ 445a I BGB - Aufwendungen i.S.d. § 439 II BGB
Aufwendungen i.S.d. § 439 II BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
§ 434 III BGB - Falschlieferung
Eine Falschlieferung liegt vor, wenn eine andere als die geschuldete Sache geliefert wurde und der Käufer einen Erfüllungswillen des Verkäufers erkennen konnte
§ 434 II BGB - Mangelhafte Montageanleitung
Die Montageanleitung ist mangelhaft, wenn sie nicht den ganz überwiegenden Teil der voraussichtlichen Käufer in die Lage versetzt, die Kaufsache auf Anhieb fehlerfrei zu montieren
§ 434 I 1 BGB - Vertragliche Vereinbarung
Eine vertragliche Vereinbarung liegt vor, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereigenen, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist
§ 439 III BGB - Erforderliche Aufwendungen
Erforderlich sind Aufwendungen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Käufer aufgrund sachkundiger Beratung für eine erfolgsversprechende Maßnahme erbringen konnte und musste
§ 443 BGB - Garantieübernahme
Eine Garantieübernahme liegt vor, wenn der Verkäufer zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass die Kaufsache eine bestimmte Eigenschaft hat und dass er verschuldensunabhängig für alle Folgen einstehen will
§ 444 BGB - Arglistiges Verschweigen
Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält. Ausreichend ist die Kenntnis der den Fehler begründenden Umstände
Ferner muss einer Aufklärungspflicht bestehen, die zumindest dann besteht, wenn er weiß oder in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei dessen Offenbarung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte
Zuletzt geändertvor einem Jahr