§ 535 BGB - Mietvertrag
Ein Mietvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen über die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit gegen Zahlung eines Entgelts voraus
§ 536 I BGB - Mangel
Ein Mangel ist jede nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Zustand, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert
§ 536 II BGB - Zugesicherte Eigenschaft
Eine zugesicherte Eigenschaft liegt vor, wenn sich aus der Erklärung des Vermieters ergibt, dass er für alle Folgen, die sich aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaft ergeben, einstehen will
§ 536 I 3 BGB - Unerheblicher Mangel
Ein Mangel ist unerheblich, wenn er in kurzer Zeit mit geringen Kosten beseitigt werden kann oder nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellt
§ 536a I Var. 1 BGB - Mangel bei Vertragsschluss (Latenter Mangel)
Entscheidend ist, dass die Schadensursache sich in die Zeit vor Vertragsschluss zurückverfolgen lässt. Ein anfänglicher Mangel wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die nachteilige Beschaffenheit erst später zu einer konkreten Beeinträchtigung führt
§ 546a BGB - Vorenthaltung
Die Mietsache wird vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht
§ 573 II Nr. 2 BGB - Benötigen (Kündigung aus Eigenbedarf)
Ein Benötigen setzt vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Nutzungswunsch voraus
Zuletzt geändertvor einem Jahr