GoA - Fremd
Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Pflichten-, Interessen- oder Rechtskreis eines anderen fällt
GoA - Objektiv fremdes Geschäft
Ein objektiv fremdes Geschäft ist ein Geschäft, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild ausschließlich in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt
GoA - Subjektiv fremdes Geschäft (Neutrales Geschäft)
Ein subjektiv fremdes Geschäft ist ein Geschäft, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild keinem besonderen Rechts- und Interessenskreis zuzuordnen ist
GoA - "Auch-fremdes-Geschäft"
Ein auch-fremdes Geschäft ist ein Geschäft, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild sowohl in den Rechts- und Interessenskreis des GF als auch des GH fällt
§ 683 BGB - Interesse
Die Übernahme der Geschäftsführung ist im Interesse des GH, wenn sie ihm objektiv nützlich ist
§ 683 BGB - Wirklicher und mutmaßlicher Wille
Für den Willen ist primär auf den wirklichen Willen abzustellen. Voraussetzung ist, dass dieser auch geäußert wurde und für den GF erkennbar war, sei es durch ausdrückliche o. konkludente Kundgabe
Die Besorgung entspricht dem mutmaßlichen Willen, wenn der GH bei objektiver Betrachtung aller Umstände der Geschäftsführung zugestimmt hätte
§ 678 BGB - Erkennen müssen
Dieses Erkennen müssen des Widerspruchs zum wirklichen o. mutmaßlichen Willen des GH meint neben dem Vorsatz in entsprechender Anwendung des § 122 II BGB auch die fahrlässige Unkenntnis, womit auch die leichte Fahrlässigkeit nach § 276 II BGB gemeint ist
GoA - Geschäftsführung
Eine Geschäftsführung ist jede Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art
§ 679 BGB - Öffentliches Interesse
Die GoA liegt im öffentlich Interesse, wenn ohne die Erfüllung der in Frage stehenden Verpflichtung durch das Eingreifen des Geschäftführers dringende und konkrete öffentliche Interessen gefährdet oder beeinträchtigt würden
§ 675 BGB - Entgeltliche Geschäftsbesorgung
Eine entgeltliche Geschäftsbesorgung ist die selbstständige Betreuung fremder wirtschaftlicher Interessen des Vertragspartners
§ 667 BGB - Aus der Geschäftsbesorgung erlang
Aus der Geschäftsbesorgung erlangt sind alle Sachen und Rechte, die der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit der Führung der Geschäfte und nicht nur bei Gelegenheit erhält
Zuletzt geändertvor einem Jahr