Äquivalenzinteresse
Das Äquivalenzinteresse ist das Interesse am Erhalt der vereinbarten vertraglichen Primärleistung in der vereinbarten Form
Integritätsinteresse
Das integritätsinteresse ist das Interesse an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, sofern der Leistungsgegenstand nach konkreten und individuellen Merkmalen bestimmt ist, so dass dem Schuldner keine Auswahlmöglichkeit verbleibt
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, sofern der Leistungsgegenstand nur anhand von allgemeinen Merkmalen bestimmt ist, so dass dem Schuldner eine Auswahlmöglichkeit verbleibt
Beschränkte Gattungsschuld
Eine beschränkte Gattungsschuld liegt vor, sofern eine Leistung aus der Gattung ohne Beschaffungsrisiko vorliegt
Leistungsgefahr
Leistungsgefahr ist die Gefahr, trotz zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes weiterhin zur Leistung verpflichtet zu sein
Preisgefahr
Preisgefahr ist die Gefahr, trotz zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes weiterhin zur Gegenleistung verpflichtet zu sein
Absolutes Fixgeschäft
Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach Vertragszweck und jeweiliger Interessenlage so wesentlich ist, dass bei einer verspäteten Leistung keine Erfüllung mehr Eintritt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist
Relatives Fixgeschäft
Beim relativen Fixgeschäft hat die rechtzeitige Leistung nach der Parteivereinbarung besondere Bedeutung, während die verspätete Leistung immer noch möglich ist
Positives Interesse
Bei Ersatz des positiven Interesses ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. Zur Ermittlung gilt die Differenzhypothese, d.h. der Schaden besteht in der Differenz zwischen der tatsächlichen und einer hypothetischen Vermögenslage ohne die begangene Pflichtverletzung
Negatives Interesse
Bei Ersatz des negativen Interesses ist dem Gläubiger der Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass er auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hat
Elektive Konkurrenz
Elektive Konkurrenz liegt vor, wenn ein Schuldner unter mehreren inhaltlich verschiedenen Ansprüchen wählen kann, deren Auswahl sich gegenseitig ausschließt
Wahlschuld
Eine Wahschuld ist ein einzelner Anspruch, der von dem Schuldner auf unterschiedliche Art und Weise erfüllt werden kann
§ 278 -Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird
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