Tatsächliches Angebot i.S.v. § 294 BGB
Ein tatsächliches Angebot setzt voraus, dass der Schuldner das Angebot am rechten Ort (§ 269 BGB), zur rechten Zeit (§ 271 BGB), im rechten Umfang (§ 266 BGB) und in der rechten Art und Weise unterbreitet, so dass der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen
Zuletzt geändertvor einem Jahr