§ 312c I BGB - Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem oder Dienstsystem
Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt vor, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen
Zuletzt geändertvor 2 Jahren