Scheinkaufmann
Wer in zurechenbarer Weise den Rechtsschein veranlasst, Kaufmann zu sein, muss sich ggü. gutgläubigen Dritten so behandelm lassen, als ob er Kaufmann sei
Gewerbe
= eine offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe
Zuletzt geändertvor einem Jahr