Begriff des Verwaltungsakts § 35 VwVfG NRW
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Maßnahme/Handeln
Handeln: Verhalten mit Erklärungswert
hoheitlich
einseitig im Über-Unterordnungsverhältnis; öffentlich rechtliches Handeln (Abgrenzung zum Privatrecht)
Behörde
funktioneller Behördenbegriff § 1 IV VwVfG: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
s. hoheitlich
Regelungen
Def.: Jede hoheitliche Maßnahme, die auf unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtet ist und diese Rechtsfolge auch tatsächlich anordnet und setzt.
Zweckrichtung: unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen RF
Rechtserfolg: RF muss durch Maßnahme auch tatsächlich angeordnet und gesetzt worden sein
Einzelfallregelungen
jedenfalls jede konkret-individuelle Regelung
aber auch konkret-generelle Regelungen (Allgemeinverfügungen) und abstrakt-individuelle Regelungen (str. aber wohl Einzelfallregelungen)
nicht: abstrakt-generelle Regelungen
abstrakt
generell
Vielzahl von Fällen
nicht individuell bestimmbar
konkret
individuell
Ein Fall
individuell bestimmbarer Adressatenkreis (zahlenmäßig feststehend)
Außenwirkung (nach Außen)
Wirkung über den verwaltungsinternen Bereich hinaus
primär: wenn die Rechte des Betroffenen beschränkt werden
Maßnahmen können persönliche Rechtsstellung des Beamten, Schülers etc. treffen (Außenwirkung +) oder die bloße Amtsstellung (Außenwirkung -)
Zuletzt geändertvor 3 Monaten