Buffl

Grundrechte

FP
von Fritz P.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs


  1. Grundrechtsschranken

    a) Ausdrückliche Schrankenklausel (meist Abs. 2 der GG-Norm)

    • Einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 2 II 3, 8 II, 10 II 1, 12 I 2): Einschränkungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes

    • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (Art. 5 II, 10 II 2, 11 II): Eingriffe nur zulässig unter bestimmten Vss., zu bestimmtem Zweck oder mit bestimmten Mitteln

    b) Verfassungsimmanente Schrankenklausel - ausnahmsweise auch Begrenzung vorbehaltlos garantierter Grundrechte durch koll. Grundrechte Dritter oder sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter (Naturschutz, Art. 20a GG)

  2. Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranken)

    a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (aa) Zuständigkeit, bb)Verfahren, cc)Form)

    b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

    aa) ggf. besondere Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts

    bb) ggf. Allgemeine Anordnungen (Einzelfallgesetz (19 I 1), Zitiergebot (19 I 2), Wesengehaltsgarantie (19 II)

    cc) Wahrung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    1) Legitimer Zweck = Darf der Zweck vom Staat verfolgt werden

    2) Geeigenetheit fehlt nur, wenn das Mittel zur Förderung des Zwecks ungeeignet ist

    3) Erforderlichkeit fehlt, wenn der Zweck mithilfe eines milderen Mittels erreicht werden kann

    4) Angemessenheit ist gewahrt, wenn bei Abwägung aller Umstände der verfolgte Zweck in einem angemessen Verhältnis zum Ausmaß steht

    c) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall (nur zu prüfen bei Maßnahmen der Exekutive oder Judikative)

    • Prüfungsmaßstab ist beschränkt auf Verletzung spezifischen Verfassungsrechts


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Fritz P.

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