Organstreitverfahren Zulässigkeit
1. Zuständigkeit
2. Antragsteller und Antragsgegner
3. Streitgegenstand (tauglicher)
4. Antragsbefugnis
5. Rechtsschutzbedürfnis
6. Form und Frist
Organstreitverfahren Streitgegenstand
Jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, gem §64 I BVerfGG
Rechtsschutzbedürfnis
Antragssteller müsste allgemeines Rechtsschutzbedürfnis haben. Ein solches wird intendiert bei Bejahung der Antragsbefugnis.
Ausnahmen:
- Antragssteller hatte einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes
- Inanspruchnahme des Gerichts bringt keinen rechtlichen Nutzen mehr
- die geltend gemachte Rechtsverletzung hätte durch eigenes Handeln des Antragsstellers vermieden werden können
- einfachere Weg, Abhilfe zu schaffen.
Antragssteller besitzt Konfrontationsobliegenheit,d.h er kann nur vor BVerfG gehen, wenn er den Antragsgegner mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat.
Minderheitenschutz + Funktionen der Oppositionen
- Durch Grundsatz der effektiven Opposition
- Grundsatz auf Ausübung und Bildung der Opposition gehört zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
-> Opposition kein eigenes Verfassungsorgan
Funktionen:
Kritik an der Regierung
Kontrolle der Regierung
Möglichkeit des Machtwechsels wird aufgezeigt
Sachliche und personelle Alternative zu den regierungstragenden Fraktionen
Abstrakte Normenkontrolle
Zulässigkeit
2. Antragsberechtigung
3. Prüfungsgegenstand
4. Antragsgrund
5. Form und Frist
Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips
-Gewaltenteilung (Trennung, Verschränkung, Hemmung und Kontrolle der Gewalten) (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG)
->beachte: Durchbrechungen: Bsp. Rechtsverordnungen, Exekutive kann abstrakt-generelle Rechtsnormen erlassen, wenn sie durch Gesetz ermächtigt wird
-Rechtsbindung der gesamten Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG)
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang/Vorbehalt des Gesetzes
- Bestimmheitsgebot (Gesetze müssen so bestimmt sein, dass Vss. + Rechtsfolgen aus Norm abgeleitet werden können
-Gewährleistung von Grundrechten (Art. 1 ff. GG)
-Rechtsschutz-/Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) -> Es muss einen Rechtsschutz geben, d.h. Garantie + Effektivität (Prozessuale Grundrechte (Art. 101 ff. GG))
-Staatshaftung (Art. 34 GG)
-Verhältnismäßgkeit (Verbot, dass staatliches Handeln die nachteilig Betroffenen übermäßig belastet)
- Rechtssicherheit + Vertrauensschutz (P: Rückwirkung)
Prüfungsgegenstand Abstrakte Normenkontrolle
Zum Prüfungsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle kann daher jede generelle Rechtsnorm jeder Stufe gemacht werden, d.h. vor- und nachkonstitutionelle Bundes- und Landesgesetze im formellen und materiellen Sinne.
Vorrang des Gesetzes
Bindung der Verwaltung an die bestehenden Gesetze
Organstreitverfahren
Form und Frist
Schriftlich und mit Begründung (§23 I BVerfGG). Verletzte Vorschrift des GG explizit zu bezeichnen (§64 I) und Antrag binnen 6 Monate
Antragsbefugnis
Antragssteller müsste auch Antragsbefugt sein. Dies erfordert dass der Antragssteller geltend macht , durch die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung in seinen verfassungsrechtlich gewährleisten Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
Er ist also nur dann antragsbefugt, wenn sich aus dem Sachvortrag die Möglichkeit einer solchen Rechtverletzung schlüssig ergibt.
(Prozessstandschaft: Rechte des Organs geltend machen, denen sie angehören)
Mehrheitsprinzip
= Als Entscheidungsmodus
- Einfache Mehrheit= Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (Enthaltungen + ungültige Stimmen umbeachtlich) - Art. 42 II 1 GG
- Absolute Mehrheit/Kanzlermehrheit = Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (z.B. Art. 63 II 1 GG)
- Qualifizierte Mehrheit (z.B. verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit)
Meinungsstreit: Zuleitungserfordernis bei Initiative aus Mitte des BT durch Regierungsfraktion
(P: Umgehung des Zuleitungserfordernisses an den Bundesrat durch Initiative der Regierungsfraktion.)
e. A. ist dieses Vorgehen grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig; aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Art. 76 Abs. 1 GG nur auf den formalen Akt der Einbringung eines Gesetzentwurfs abgestellt.
a. A. Differenzierung notwendig; Verfassungsmäßigkeit ist zu verneinen, wenn der Bundesrat gezielt im ersten Durchgang ausgeschaltet werden soll; Verfassungsmäßigkeit ist jedoch zu bejahen, wenn vertretbare Gründe für eine solche Vorgehensweise sprechen
Funktionen der Gewaltenteilung
- Arbeitsteilige und effektive Erfüllung der Staatsaufgaben
- Demokratische Funktion:
Differenzierende personelle Besetzung der Staatsgewalten ermöglicht die Berücksichtigung unterschiedlicher politischer Gruppen im staatlichen Bereich.
- Minderheitenschutz durch Kontrolle der Staatsgewalten.
- Rechtsstaatliche Funktion:
Durch die Machtbegrenzung soll die Gefahr eines Machtmissbrauchs verhindert werden; insbesondere ist das Verbot der Ämterhäufung (Inkompatibilität) zu beachten; es ist eine gegenseitige Kontrolle der Gewalten notwendig.
Meinungsstreit von §76 GOBT vs. Art. 76 GG
Dürfen einzelne Abg. Gesetzesinitiativen einbringen oder nicht?
e.A. Für die Konkretisierung und somit Einschränkung spricht, dass Art. 76 I GG sehr unbestimmt ist und es bedarf einer Konkretisierung
- Bundestag darf nicht mit einer Menge von Gesetzesinitiativen von einzelnen Abgeordneten oder Gruppen überhäuft werden; würde zu Handlungsunfähigkeit führen
e.A. Gegen eine Einschränkung: Verstoß gg. Wortlaut aus Art. 76 I GG
- Behauptung der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit objektiv nicht zu begründen; BRD kennt keinen Fall der Überlastung der Funktionsfähigkeit wegen überhäufter Gesetzesvorlagen
- §76 GOBT schränkt freies Mandat des Abg. aus Art. 38 I GG ein und bedarf Rechtfertigung, die aber nicht vorliegt
Herrschaft auf Zeit
Periodizität= Demokratische Wahlen erfolgen in zeitlichen Abständen
Entscheidend ist insbesondere, ob ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG vorliegt?
Insofern ist zu ermitteln, ob Verstoß gegen änderungsfesten Kern des Demokratieprinzips gem. Art. 20 GG vorliegt. Differenzierung notwendig:
Laufende Wahlperioden: Legitimationsvermittlung durch Wahlen (Art. 20 GG) erfolgt nur für die entsprechende Dauer der jeweiligen Wahlperiode; demnach dürfen die Abgeordneten nicht die Dauer der laufenden Wahlperiode verändern; denn anderenfalls würden diese sich eigenmächtig eine Legitimation verschaffen.
Künftige Wahlperioden: Grundsätzlich wird Art. 39 GG nicht zum änderungsfesten Kern gezählt, da er lediglich Einzelheiten über die Ausgestaltung der Wahlperioden regelt. Generell wird bspw. eine Verlängerung auf fünf Jahre oder eine Verkürzung auf 3 Jahre für künftige Wahlperioden für zulässig erachtet.
Welches Ziel hat formelles und materieller Rechtsstaat
Formeller Rechtstaat hat als zentrales Merkmal das Gesetz
Materieller Rechtsstaat hat als Ziel, dass Gesetze auch inhaltlichen Anforderungen entsprechen müssen
Vorbehalt des Gesetzes
Verwaltung darf nur tätig werden, wenn sie dazu durch ein Gesetz ermächtigt worden ist.
Geltendmachung von Grundrechten im Organstreitverfahren
Unzulässig, kann nicht im Wege des Organstreitverfahrens überprüft werden. Speziellere Norm des Art. 93 I Nr.4a GG zuständig.
Ansprechen in Antragsbefugnis
Demokratische Legitimation + Sachliche-inhaltliche demokratische Legitimation
- alle Organe benötigen ununterbrochene Legitimationskette
- Unmittelbar personell legitimiert: Ist ein Amtsträger, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk erhalten hat. (z.B. Abg. aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG).
Mittelbar personell legitimiert: Ist ein Amtsträger, der in sein Amt durch andere Amtsträger eingesetzt worden ist, die wiederum selbst unmittelbar oder mittelbar personell legitimiert sind.
Beispiel: Die Bundestagsabgeordneten wählen den Bundeskanzler, Art. 63 Abs. 1 GG, auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernennt der Bundespräsident die Bundesminister, Art. 64 Abs. 1 GG.
Sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation
Die Ausübung der Staatsgewalt durch die besonderen Organe soll inhaltlich auf das Volk zurückzuführen sein.
- Die von dem Parlament erlassenen Gesetze binden die anderen Gewalten, Art. 20 Abs. 3 GG
- Nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahl der Volksvertreter, Art. 39 Abs. 1 GG
- Bundeskanzler und Bundesminister sind dem Parlament verantwortlich
Rechte der Opposition
1. Kontrollrechte
- Informationsrechte- Zitierrecht- Kleine und Große Anfragen- Anhörung von Sachverständigen- Einsetzung Enquetekommission
- Einsetzung Untersuchungsausschuss
- Rechtsschutz: abstrakte Normenkontrolle und Organstreitverfahren
2. Beteiligungsrechte
- Gleiche Mitwirkungs- und Teilnahmerechte der Abgeordneten
- Rederechte im Bundestag
- Antragsrechte + Gesetzesinitiativrechte
- Rechte bei der Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union
3. Förderale Vielfalt
Die im Bund in der Opposition stehenden Fraktionen können in den Ländern die Regierung stellen und ihre Regierungsfähigkeit zeigen
Bedeutung des Sozialstaatsprinzips
- Verbindlicher Verfassungsauftrag
- gegen Veränderungen geschützt, Art. 79 III
- bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe + Ermessen zu beachten
- Vss. für Mitwirkung in der EU
- Kann über Grundrechte Bedeutung erlangen
Abgrenzung republikanisches Prinzip zu Demokratie und Rechtsstaat
republikanische:
- Monarchieverbot + Grundausrichtung des Gemeinwesens auf Gemeinwohl
Demokratie:
- Volk an Herrschaft beteiligt
- Albwählbarkeit der Regierung + Kontrolle des Wahlverfahrens
Rechtsstaat:
- Bindung stahlt. Gewalt an Gesetze + richterliche Kontrolle
- Ableitung von gemeinwohlsicherenden Grundsätzen und Regeln
Einspruchs- und Zustimmungsgesetze
Einspruchsgesetze
- Einspruch ist suspensiv: Einspruch verhindert zunächst das Zustandekommen; kann aber zurückgewiesen werden (Einspruch hat Wirkung eines suspensiven Vetos).
- Regelfall nach der Konzeption des Grundgesetzes
- Bundesrat kann Vermittlungsausschuss anrufen (Art. 77 Abs. 2 GG); Vermittlungsausschuss soll Einigungsvorschlag unterbreiten
Zustimmungsgesetze
Verweigerung der Zustimmung definitiv; Vermittlungsausschuss fakultativ
- Zustimmungsbedürftigkeit muss ausdrücklich im GG angeordnet sein (Änderungen des GG; Gesetze, die die Verwaltungskompetenzen der Länder berühren; Finanzverfassung)
- Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen, die zustimmungsbedürftige Gesetze ändern
Rückwirkungsverbot
= Grundsatz des Vertrauensschutzes
-> Falls nur begünstigend, dann zulässig!
Echte Rückwirkung
= Gesetzgeber knüpft an bereits tatbestandlich in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge oder Zustände und ordnet dafür neue Rechtsfolgen an; grds unzulässig; Ausnahmen: Bürger musste mit Änderung rechnen, verworrene Rechtslage, nichtige Norm, überwiegende, zwingende Gründe des Gemeinwohls, Betroffene nicht schutzwürdig (Bagatelle).
Unechte Rückwirkung
= Gesetzgeber knüpft an Sachverhalte an, die bereits in der Vergangenheit entstanden sind, jedoch noch fortdauern und ordnet für die Zukunft bestimmte Rechtsfolgen an; grds. zulässig, Ausnahme: überwiegendes Vertrauen (hier schafft der Gesetzgeber dann meistens Übergangsregelungen)
Wahlgrundsätze Art. 38
Freiheit, Gleichheit, Geheimheit, Unmittelbarkeit, Allgemeinheit erklären + welcher Grundsatz fehlt?
Allgemeinheit:
- Alle Bürger*innen
- Alle Dt. die das 18 Lebensjahr vollendet haben
Gleichheit:
- Alle Bürger in gleicher Weise
- gleicher Zählwert = gleiche rechtliche Erfolgschance
-> Problem: 5 % Hürde -> dient der Sicherung der Handlungsfähigkeit des Parlaments (ist ein Problem der Erfolgswertgeichheit, da sich Stimmen nicht niederschlagen und Menschen nicht repräsentiert sind)
Unmittelbarkeit
- Allein aus Wahlergebnis lässt sich ermitteln, wer gewählt worden ist -> System wie in USA ist also verboten
Geheimheit:
- Niemand darf in Erfahrung bringen, wie der einzelne Wähler abgestimmt hat
Problem: Briefwahl -> Nur mit Rechtfertigung
Freiheit:
- Verbot unzulässiger Wahlbeeinflussung von staatl. Seite
-> P: Nur Wahlentscheidungsfreiheit (Wie ich wähle) oder auch Wahlbetätigungsfreiheit (OB) inkludiert?
Öffentlichkeit
- Alle wesentlichen Schritte müssen durch die Bürger einsehbar und kontrollierbar sein
Merkmale des Bundesstaatsprinzips
- Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens (=Bundestreue)
- Bürger haben doppelte Mitwirkungsmöglichkeiten
- Homogenitätsklausel: Länder sind an die tragenden Grundsätze des Grundgesetzes gebunden (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG)
- Es bestehen verschiedene Einflussmöglichkeiten und Einwirkungsrechte des Bundes und der Länder
- Pflicht zu bundesfreundlichem bzw. länderfreundlichem Verhalten
Merkmale der echten Demokratie
- Volkssouveränität (Volk ist Träger der Staatsgewalt)
- Wahlprinzipen (Parlament wird durch eine allgemeine, freie, unmittelbare und geheime Wahl gewählt)
- Demokratische Partizipationsrechte (Meinungsfreiheit und Betätigungsfreiheit; Art. 5,8,9 GG)
- Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz
- Herrschaft auf Zeit, Periodizität = Demokr. Wahlen finden in periodisch geregelten Abständen statt
- Demokratische Legitimation der Staatsorgane und Amtsträger
- Mehrparteiensystem
Wann ist BT beschlussunfähig?
- Beschlussfähigkeit wird solange fingiert, bis Beschlussunfähigkeit positiv festgestellt wurde
§45 II,III GOBT
Grundrechte + Rechtsschutz
Grundrechte konkretisieren das Rechtsstaatsprinzip, durch subjektive Ausrichtung wird es wehrfähig -> Bürger können Grundrechte einklagen
Rechtsschutz: Bürger kann seine Rechte gerichtlich durchsetzen (Art. 19 IV GG)
Was sind Staatsziele?
- Normen, die Staat zur Verfügung eines bestimmten Ziels anhalten, jedoch nicht die Mittel der Zielverwirklichung festlegen
- Verpflichten Staatsgewalt rechtsverbindlich zu einem bestimmten Ziel, ohne dem Bürger subjektive Rechte zu gewähren
- Optimierungsgebote
Wann muss Staat tätig werden? und wie kann er das machen?
- Bei Entstehung gesellschaftlicher Fehlentwicklungen
- Bei Dysfuktionalität der Selbstregulierung
- Gewährleistung eines Existenzminimums
- Herstellung sozialen Ausgleichs
- Gewährleistung einer sozialen Sicherheit für Bürger
Steuern + Subventionen + Umverteilungen
Grenzen des Mehrheitsprinzips
Grundrechte
Grundsatz der Bestimmtheit
Rechtssicherheit
Verhältnismäßigkeit
Minderheitenschutz
Gewaltenteilung
Ist Gesetzesoutsourcing (=Ausarbeitung von ganzen Gesetzesvorlagen an Private (vornehmlich Anwaltskanzleien) ausgelagert wird) verfassungsgemäß?
Ja, da
Arg. 1. Funktionsvorbehalt, Art. 33 Abs. 4 GG
Die Norm besagt, dass hoheitliche Aufgaben in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind; allerdings handelt es sich beim Outsourcing nicht um eine hoheitliche, sondern lediglich um vorbereitende Tätigkeit
Arg. 2. Demokratieprinzip
Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren noch durchlaufen werden muss, so dass die endgültige Entscheidung beim Parlament verbleibt.
Was machen die Ausschüsse? was dürfen sie und was nicht?
Ausschüsse sind eigentliches Arbeitsgremiums des Parlaments -> zur Bewältigung des Arbeitspensums und Erhöhung der Effizienz des Parlaments
- dort werden Gesetzesvorlagen erarbeitet
- ABER: Lediglich Beschlussempfehlung -> keine neue Gesetzesinitiative -> Wäre eine Untergrabung von parlamentarischen Prinzipien
Arbeit im Plenum = Arbeit in den Ausschüssen
Bedeutung des Republikanischen Prinzip, Art. 20 I, 28 I 1 GG
- Absage an eine dynastische Monarchie
- Gegen Veränderungen geschützt Art. 79 III GG
- Bestätigung der freiheitlich-demokratischen Ausrichtung
des GG
- Verpflichtung von Staatsgewalt an das Gemeinwohl
- Staatsoberhaupt auf begrenzte Zeit gewählt und abwählbar
Bindungswirkung + praktische Relevanz von Staatszielen?
Bindungswirkung:
- Beschränkung auf die Verpflichtung zur Zielverwirklichung
- Richtschnur für staatliche Tätigkeit
- Ausgestaltung der Verwirklichung (Mittel + Weg) bleibt Staatsgewalt überlassen
- Einschätzungsprärogative (Vorrecht Gesetzgeber über Geeingnetheit und Erforderlichkeit zu entscheiden) ist sehr weit gefasst
Praktische Relevanz:
- Bürger kann nicht auf Verwirklichung eines Staatsziels klagen
- Nur verfassungswirdrig bei offensichtlicher Verletzung
Parteien, Art. 21 GG
Merkmale: Vereinigungen von Bürger, Personenvereinigung , Mitwirkung an der pol. Willensbildung
Rechte: Gründungsfreiheit, Betätigungsfreiheit, Chancengleichheit
Pflichten: Dem. Strukturen, Rechenschaft über Finanzen, keine Verfassungsfeindlichkeit
Funktionen Bundestag (Legislativorgan)
- Öffentlichkeitsfunktion (Art. 42 I 1 GG)
- Gesetzgebungsfunktion
- Funktion zur pol. Willensbildung (Zustimmung Völkerrechtlichen Verträgen)
- Wahlfunktion
- parlamentarische Kontrolle der Regierung
Meinungsstreit: Abweichungsmöglichkeiten nach Art. 72 III GG
Abweichender Landesgesetzgeber muss zunächst eine inhaltliche Regelung erlassen, die sich nicht auf bloße redaktionelle Anpassungen beschränkt
e.A. Erforderlich, dass das Land eine eigene abweichende Entscheidung in der Sache treffen muss
E.A. Ausreichend, dass das abweichende Bundes- oder Landesgesetz die Norm, von der abgewichen werden soll, für unanwendbar erklärt, sog. Negativgesetzgebung
+ Arg.: auch in diesem Falle das Land in eigener Verantwortung eine sachlich abweichende Regelung trifft und eine andere Regelung treffen möchte (andere Rechtsfolge ist gewollt)
Unterschied Staatsstruktur- und Staatszielbestimmung?
Struktur= Verfassungsrechtliche Grundentscheidung -> prägen die Struktur und das Wesen der BRD (durch Art. 79 III GG geschützt)
- Staatzielbestimmungen sind nicht geschützt und können daher aufgehoben werden
Unterscheid: Verfassungsfestigkeit
Organstreitverfahren:
Antragsberechtigung/ Antragssteller und -Gegner
Oberste Bundesorgane und deren Teile, sofern mit eigenen Rechten durch GG oder GOBT/GOBR ausgestattet
Organstreitverfahren - Zulässigkeit
2. Antragsberechtigung/ Antragsteller und Antragsgegner
3. Streitgegenstand
6. Rechtsschutzbedürfnis
Verfassungrechtliche Bedeutung Bundesrat
- Föderatives Organ: pol. Interessen auf Bundesebene durch Landesregierung einbringbar
- Gegenwicht zu Bundestag +-regierung
- Machtpotenzial, bei Verweigerung der Zustimmung
Vergleich Bundesrat/-Tag (Legitimation, Durch wen gewählt, Dauer der Amtszeit, Weisungsabhängig?)
BT:
- Wahl durch Volk
- Unmittelbare Legitimation
- Begrenzte Amtszeit
- Freies Mandat
-> Grundsatz der Diskontinuität
BR:
- Bestellung durch Landesregierung
- Mittelbare Legitimation
- Unbestimmte Amtszeit
- Weisungsgebundenheit
-> Permanentes Verfassungsorgan
1. Legitimer Zweck :Gesetzgeber hat diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum; Ziel muss mit vorrangigen Wertentscheidungen des GG vereinbar sein.
2. Geeignetheit: Geeignet ist ein Mittel dann, wenn es den legitimen Zweck fördert.
3. Erforderlichkeit: Gesetzgeber muss von mehreren gleich wirksamen Mitteln dasjenige wählen, das das Grundrecht am wenigsten belastet.
4. Angemessenheit: Wenn das Mittel in angemessenem Verhältnis zum Erfolg steht (Interessenabwägung i. d. R. zwischen den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern einerseits und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen); entscheidend ist auch die Zumutbarkeit; zu beachten sind ferner weitere Belastungen durch andere staatliche Maßnahmen (Gefahr von „kumulativen“ oder „additiven“ Eingriffen).
Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzip
- Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG)
- Rechtsbindung der Staatsgewalt (Art. 20 III GG)
- Gewährleistung von Grundrechten (Art. 1 ff. GG
- Rechtsschutzgarantie (Art. 19 IV GG)
- Staatshaftung (Art. 34 GG)
- Prozessuale Grundrechte (Art. 101 ff. GG)
Zweigliedriger Bundesstaat ?
Bund = Gesamtstaat
Länder = Gliedstaaten
-> Länder haben Staatsqualität, demnach eigene Staatsorganisation (Parlament, Regierung, Gerichte
Sozialstaatstaatsprinzip - warum strittig ob Struktur oder Ziel?
in Art. 20 I normiert, aber angesichts der Unbestimmtheit benötigt man Konkretisierung
- soll ein Mindestbestand an sozialer Sicherung garantieren
z.B:
- Art. 1: Gewährleistung menschenwürdiges Existenzminimum
- Art. 3: Chancengleichheit
Abgeordneter (Rechte + Pflichten)
- Recht auf Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen; Sitzungen im BT
- Frage- und Informationsrechte ggü. Regierung (=Interpellationsrecht: Notwendiger Bestandteil der Mandatsausübung (§104 ff GOBT); Grenzen: Muss sich auf Verantwortungsbereich der Regierung beziehen
- Recht auf Zusammenschluss in Fraktion
- Rederecht + Antrags- und Initativrecht
- Recht auf Mitwirkung in den Ausschüssen
Statuspflichten:
- Mitwirkungspflichten (Ob ist ihm nicht freigestellt, aber das wie)
- Mittelpunktregelung (=berufliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen, dürfen aber die Unabhängigkeit nicht beeinflussen)
- Anspruch auf angemessene Entschädigung
Bedeutung Bundespräsident (+ Wahl)
+ Aufgaben + Befugnisse
- Wahl durch Bundesversammlung
- Repräsentationsfunktion = Staatshöchster Vertreter Deutschlands
- Integrationsfunktion (Überparteilichkeit der Amtsführung)
- Staatsnotar (Ausfertigung der Gesetze)
- Besondere Bedeutung in Krisenzeiten (Art. 39 III, 81 I 1 GG)
Aufgaben + Befugnisse
- Mitwirkung Gesetzgebungsverfahren (Ausfertigung + Verkündung)
- Prüfungsrecht: Form. Prüfung unstreitig; Materielle Prüfung umstritten
- Reversebefugnisse (in Ausnahmefällen, wenn pol. Entscheidung nicht mehr funktioniert, hat Präsident pol. Entscheidungsbefugnisse)
- Äußerungsbefugnisse
- Vertretungsbefugnisse
- Begnadigung (Teilweiser oder Vollständiger Verzicht strafrechtlicher Sanktionen)
- Ernennung der Inhaber von Staatsämtern (kein eigener Entscheidungsspielraum; rechtlich konstitutive Akte)
Untersuchungsausschuss
(Zweck, Verfahren, Rechtsweg, Problematik)
Zweck: Mittel zur parl. Kontrolle + Aufklärung ungeklärter Umstände
Verfahren: gem. Art. 44 I GG ist BT nach Antrag eines Viertels der Mitglieder verpflichtet
- durch PUAG ist Untersuchungsausschuss geregelt
Rechtsweg: BGH, soweit nicht BVerfG nach §36 I PUAG
Problematik: Untersuchungsausschüsse können paralysiert werden durch Bevorzugung pol. Belange über wirksame Aufklärung
Gesamtergebnis Abstrakte Normenkontrolle (Bei erfolgreicher Begründung)
Antrag ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg.
Gem. §78 S.1 BVerfG wird das BVerfG das Gesetz für nichtig erklären. Diese Entscheidung hat nach §31 II 1 BVerfG Gesetzeskraft, d.h. sie hat dieselbe allgemeinverbindliche Wirkung wie ein Gesetz.
Hat fraktionsloser Abgeordneter Stimmrecht im Ausschuss?
Und hat er Anspruch auf einen Ausschuss seiner Wahl?
Nach Propotionalitätsgrundsatz (§12 1 GOBT) i.V.m. §57 I, II GOBT sollen Ausschüsse Spiegelbild der Fraktionen im Plenum darstellen
- hätte Fraktionsloser Stimmrecht, würde es zu einer Verzerrung der jeweiligen Stimmgewichte kommen
- Deshalb: Fraktionslose haben nur beratende Funktion
Ausschuss seiner Wahl?
§57 II 1 GOBT: Fraktionen benennen Mitglieder der Ausschüsse (Abg. unterliegen fraktionäre Verteilungszwänge)
- Interesse der Partei dass besondere Kenntnisse berücksichtigt werden, um Effizienz in der Ausschussarbeit zu steigern
- Präferenzen sollten berücksichtigt werden
-> Zufällige Zuteilung ist unzulässig und stellt eine Ungleichbehandlung des Abg. dar, die unzulässig ist.
Kompetenzen der Bundesregierung
- Informationsabgabe/Öffentlichkeitsarbeit
Grenzen: sind dort, wo Wahlwerbung beginnt, da Willensbildung vom Volk zu Organen; Regierung darf sich nicht mit Partei identifizieren; Neutralitätspflicht der Regierung
- Gesetzesinitiative
- Direktions- und Aufsichtsbefugnis (Art. 84 ff. GG)
- Rederecht der Regierung (Art. 43 II GG
- Haushaltsplanung
Was hat der BT für Untergliederungsorgane?
1. Fraktionen:
- Untergliederung des Parlaments
- notwendige Einrichtung des Verfassungslebens
= maßgeblicher Faktor für die politische Willensbildung
2. Ausschüsse
= mit bestimmten Sachgebieten beauftragte Gremien, §54 GOBT (verkleinertes Abbild des Parlaments
- Aufgabe: Vorbereitung von Beschlüssen des Plenums
3. Beauftragte des BT
z.B: Wehrbeauftragte, Ermittlungsbeauftragte
4. Leitungsorgane
Präsident u. Präsidium, Ältestenrat
Aufgaben des Bundesrates
- Mitwirkung an der Gesetzgebung
- Mitwirkung in Angelegenheiten der EU
- Mitwirkung im Bereich der Judikative (Wahl BVerfG-Richter)
- Mitwirkung an Regierung und Verwaltung des Bundes
Indemnität und Immunität Art. 46 GG
Indemnität, Art. 46 I: Schützt das parlamentarische Verhalten des Abgeordneten
Immunität, Art. 46 II: Reines Strafverfolgungshindernis; besteht im Interesse des Parlaments, damit Arbeit nicht beeinträchtigt werden soll
Misstrauensvotum, Art. 67 GG
Vertrauensfrage, Art. 68 GG
Misstrauensvotum:
- BT spricht Kanzler das Misstrauen aus (Mehrheit des BT hat bereits neuen Kanzler gewählt)
-> Zweck: Gewährleistung von Regierungsstabilität
Grenzen: - Kein destruktives Misstrauensvotum
- Kein Misstrauensvotum gegen einzelne Minister
Vertrauensfrage:
Formelle Vss.:
- Vertrauensfrage des Kanzlers an BT
- Beschluss des BT (Verweigerung des Vertrauens)
- Antrag des Kanzlers an Bundespräs. den BT aufzulösen
-> Vertrauensfrage mit Sachentscheidung zu verbinden ist zulässig (Arg. 81 I 2 GG)
Materielle Vss.:
-> pol. instabile Lage erforderlich (zweckmäßiger Gebrauch des Art. 68 GG; aber es besteht Spielraum)
- Unterscheidung zwischen echten (nicht auflösungsgerichteten) und unechten (auflösungsgerichteten) Vertrauensfragen
-> Beide gerechtfertigt, wenn sie Wiederherstellung einer ausreichend pari. Bundesregierung dienen
Bei Scheitern:
- Fortführung als Minderheitenkanzlers
- Möglichkeit des Rücktritts und damit Herbeiführen Neuwahlen, Art. 63 GG
- Ersuchen an den Bundespräsidenten, BT aufzulösen
Verfahrensrechte - Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens
- Grundsatz der Öffentlichkeit (Rechtsstaatsprinzip)
- Rechtliches Gehör (Art. 103 I GG)
- Recht auf gesetzliche Richter (Art. 101 I 2 GG
- Grundsatz des fairen Verfahrens (Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 2 I GG)
Differenzierung zu Art. 19 IV GG:
- 19 IV betrifft den Zugang zum Gericht (Rechtsweg, Klagebefugnis, etc.) - Effektivität des Rechtsschutzes
Funktionen BVerfG
- Schutz der Verfassung -> "oberster Hüter" = Autorität des BVerfG
- Doppelfunktion: Gericht + oberste Verfassungsorgan des Bundes
- Trifft lenzverbindliche Entscheidung
- Nachhaltiger Einfluss, sowohl auf den staatlich-politischen Bereich, als auch auf die Gesellschaft
Was ist Bundesregierung für ein Organ und welche Prinzipien stehen hinter ihr?
Exekutivorgan + Kollegialorgan (Minister+ Kanzler)
Prinzipien:
- Richtlinienkompetenz, Art. 65 1 GG
Kanzler zuständig für die Richtlinien; Kanzler bestimmt über Anzahl und fachlichen Zuschnitt; Geschäftsleitungskompetenz; betrifft übergeordnete Frage wie bspw. Europa ja/nein
- Ressortprinzip, Art. 65 2 GG
Minister leiten ihr Ressort selbst; bestimmen Leitlinien + können eigene organisatorische+ personelle Entscheidungen treffen
Grenzen: Entscheidungen dürfen nicht im Widerspruch zu Richtlinien des Kanzlers stehen
- Kabinettsprinzip, Art. 65 3 GG
in bestimmten Themen entscheidet Bundesregierung als Kollegium
Grenzen: Verhältnis Richtlinienkompetenz des Kanzlers umstritten; Ressortfreiheit des Kabinetts zu beachten; Entscheidungen dürfen nicht Ressortprinzip beschränken
Was hat der Abgeordnete für einen Status?
= dreifaltiger Status verfassungsrechtlich garantiert (Freiheit, Gleichheit, Öffentlichkeit)
Repräsentationsprinzip:
- Abg. ist dem gesamten Volk ggü. verantwortlich (Spannungsverhältnis durch Parteimitgliedschaft)
- gleiches Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten
- Gleiche Recht + Pflichten aller Abgeordneten
- Sachliche und persönliche Unabhängigkeit
- keine Bindung an Grundsatzprogramme der Partei (P: Fraktionsdisziplin/-zwang)
- gleiche hohe Bezüge aller Abgeordneten
Koalitionsvertrag und Meinungsstreit Mitgliederbefragung
- Koalitionsvertrag enthält keine rechtlich bindende Wirkung, jedoch entfaltet er faktische Bindungswirkung
Mitgliederbefragung
e.A. Parteiintern Angelegenheit, Ergebnis ist nicht verbindlich für Abg., sodass freies Mandat nicht beeinträchtigt ist.
a.A. Mitgliedervotum ist aufgrund der faktischen Bindungswirkung problematisch, pari. Demokratie wird beeinträchtigt, da pol. Willensbildung außerhalb davon stattfindet
Differenzierung in der konkurrierenden Gesetzgebung
Kernkompetenzen = in Art. 74 I normierte Kompetenztitel, die nicht in 74 II GG genannt sind
Bedarfskompetenzen = Erforderlichkeitsprüfung (Sehr restriktiv auszulegen) notwendig
Abweichungskompetenzen = ergeben sich aus Art. 74 III; Später erlassene Gesetz hat Anwendungsvorrang (Art. 72 III GG) Vss.: Land muss zunächst inhaltliche Regelung erfassen, die sich auf inhaltliche Regelung beschränkt
Uneinheitliche Stimmabgabe + Meinungsstreit Korrekturmöglichkeit Bundesratspräsident
(in formeller Verfassungsmäßigkeit bei Beteiligung BR ansprechen)
- nach Art. 51 III 2 GG: Einheitlichkeit der Stimmabgabe
-> Bei uneinheitlich abgegeben, so sind die Landesstimmen ungültig ->Abstimmung bleibt gültig
Korrekturmöglichkeit?
e.A: Wirksame Korrektur durch Nachfrage des BR-Präsidenten nicht! möglich
+ BR-Präsident sei zu Nachfrage nich berechtigt
+ Rechtssicherheit, da ansonsten endlose Abstimmungen möglich
a.A: Präsident kann einheitliche Stimmabgabe herstellen.
+ Arg.: Nachfrage keine unzulässige Lenkung, denn Land steht es frei, die Möglichkeit zu nutzen oder nicht
Richterliche Unabhängigkeit
Personelle:
- Richter dürfen nicht gegen ihren Willen versetzt oder entlassen werden
-> Vermeidung der Steuerung durch Regierung
- Richter haben ggü- andern öffentlichen Ämtern herausgehobene Stellung; Unabhängigkeit ist verfassungsrechtlich abgesichert
Sachliche:
- Sind nur Gesetz unterworfen und dürfen nur nach dem Gesetz entscheiden
Meinungsstreit Prüfungsrecht Bundespräsident
e.A: - Verknüpfung von formellen + materiellen Prüfungsrecht; Bindung an Amtseid; Präsident darf nur Handlungen vornehmen, die im Einklang mit der Verfassung sind. (wäre bei Entfall zu Verfassungsverstoß gezwungen)
a.A: Kompetenzkonflikt, wenn sich Präsident gegen den Willen des Parlaments stellt; Konflikt mit dem eig. zuständigen BVerfG, da BVerfG Gesetze auf ihren Gehalt überprüfen soll; Amtseid nicht konstitutiv (hat keinerlei rechtliche Aussagekraft; Lehren aus Weimar-> (Präsident= Schwacher Präsident)
e.A. Evidenztheorie; Darf nur bei offensichtlichen Verstößen nicht zustimmen, Systematik des GG spricht dafür
Gesetzgebungsverfahren
1. Ordnungsgemäße Initiative
2. 3 Lesungen + Beschluss
3. Beteiligung Bundesrat
4. Ausfertigung durch den B-Präsidenten
Verwaltung (= Bezwecken des Gesetzesvollzugs) im Bundesstaat
(Regierung= staatsleitende Funktion
1. Landeseigene Verwaltung, Art. 83, 84
- Länder entscheiden autonom, wie und mit welchen Behörden sie Bundesgesetze vollziehen
- Bund regelt Materielles Recht (Was); Länder die Behörden(wer) und das Verwaltungsverfahren(wie)
2. Bundesauftragsverwaltung, Art. 85
- Verwaltung der Länder mit spezifischen und weitreichenden Eingriffsbefugnissen des Bundes
3. Bundeseigene Verwaltung, Art. 86, 87 GG
- Gesetzesausführung durch bundeseigene Verwaltung, soweit das GG dies ausdrücklich vorsieht (z.B: Art. 87 i 1 GG)
- Gegenstände mit eigenem Verwaltungsunterbau in Art. 87 I näher geregelt
- Mittelbare Verwaltung in Art. 87 II GG
- Vss. der Erweiterungen der un + mittelbaren Bundesverwaltung in Art. 87 III GG normiert
Fraktionen
+
Spannungsverhältnis freies Mandat - Fraktionsdisziplin/-zwang
- Teil des Parlaments -> Rechtsstellung Verfassungsrechtlich geschützt
- wesentlicher Faktor der pol. Willensbildung
- in Art. 38 I GG verankert
- Fraktionsgleichheit, Freiheit der Abgeordneten, Fraktionsautonomie (z.B. Recht zur Öffentlichkeitsarbeit)
Spannungsverhältnis freies Mandat - Fraktionsdisziplin
Fraktionszwang: Unvereinbar ( bei rechtliche bindenden Anweisungen) z.B: Drohung des Fraktionsausschlusses bei "falschem Abstimmen"
Fraktionsdisziplin = rechtlich unverbindliche Einwirkung auf die Abgeordneten
Ziel: Geschlossenes Auftreten, Politische Zielverfolgung
-> Freies Mandat darf nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden!
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
= Art. 70 regelt Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Länder
1. Ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73, (105) GG)
- Länder haben nur Befugnis, wenn sie dazu ermächtigt werden
- Sonstige Kompetenzzuweisungen im GG (Art. 21, 38, 48, 95)
2. Konkurrierte Gesetzgebung, Art. 72, 74
Land darf nur regeln, soweit Bund nicht abschließend geregelt hat; Art. 72 II GG -> Erforderlichkeit
3. Ungeschriebene Kompetenzen
1. Sachzusammenhang = Übergreifen in eine Materie nicht ausdrücklich zugewiesene Materie
2. Annex= notwendige ergänzende Vorschriften
3. Natur der Sache= Sitz Bundesorgane, Hauptstadt, Hymne
Meinungsstreit bei Antragsgrund: "Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel bzw. für nichtig hält
e.A: §76 stellt verfassungsgemäße Konkretisierung von Art. 93. I Nr.2 GG dar und unterhält somit der Ausgestaltungsbefugnis des einfachen Gesetzgebers nach Art. 94 II 1
a.A. Normhierarchischer Vorrang der Verfassung vor einfachen Gesetzesrecht. §76 BVerfG daher teilnichtig, da es Art. 93 I Nr. 2 GG durch restriktive Formulierung einschränkt.
+ GG unterscheidet bewusst zwischen Meinungsverschieden oder Zweifel und "nichtig halten" (Art. 100 I GG), weshalb restriktive Konkretisierung nicht von Art. 93 I Nr. 2 GG gedeckt erscheint
-> Es genügen bereits Meinungsverschieden oder Zweifel
Zuletzt geändertvor einem Jahr