Wodurch kann die Einsichtnahme beschränkt sein? (auslegung des Bbpl. nach § 3 II BauGB)
Die Einsichtnahme ist beschränkt, wenn die Einsichtnahme nur auf wenige Stunden beschränkt ist.
Danach kann die Einsichtsmöglichkeit in unvertretbarem Maße beschränkt werden, sodass § 3 II BauGB verletzt ist.
Nach § 214 I Nr.2 sind Verstöße dagegen auch beachtlich, es sei denn, die Rüge wäre verfristet nach § 215 I Nr. 1 BauGB.
Was sind dringende Gründe iSd. § 8 IV 1 BauGB?
Liegen vor, wenn durch das Abwarten des Flächennutzungsplans die städtebauliche Entwicklung stärker gefährdet wird als durch den Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans.
Wie bestimmt sich der Außenbereich nach § 35 BauGB?
Er bestimmt sich negativ. Immer wenn § 34 BauGB nicht einschlägig ist, handelt es sich um einen Außenbereich.
(es ist gem. § 34 I BauGB danach zu fragen, ob ein im Zusammenhang bebauter Orteil gegeben ist. Das besteht in jeder Bebauung einer Gemeinde, die trotz vorhandener Baulücken nach ihrem Gesamtbild den Eindruck der Geschlossenheit hervorruft.
Dürfen persönliche Verhätnisse bei einer bauaufischtlichen Maßnahme berücksichtigt werden?
(im Rahmen der Angemessenheit i.E.S. prüfen)
e.A. Baurecht ausschließlich grundstücksbezogen ist und damit solche persönlichen und wirtschaftlichen Umstände nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit führen können, sondern lediglich im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen sind.
h.M. Bei der Untersagung der Nutzung von Wohnraum, die für den Betroffenen den Mittelpunkt seiner privaten Existenz bildet, soll bei der Prüfung der VHMK die besondere Bedeutung der Wohnung zu berücksichtigen sein; Arg: erzwungene Aufgabe der Wohnung hätte weitreichende Folgen
-> Daher ist Untersagung der Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner der alleinige Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet, ohne vorangegangene Aufforderung einen Bauantrag zu stellen, in der Regel nicht schon dann verhältnismäßig sein, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, sondern nur dann, wenn sie eindeutig materiell rechtswidrig ist.
-> Wohnung als wichtige Grundlage für die Sicherung der persönlichen Freiheit und der Entfaltung der Persönlichkeit -> H.M. zu folgen!
Wann kann eine Baueinstellung ausgesprochen werden? Wann eine Baubeseitigung? Und wann eine Nutzungsuntersagung?
Baueinstellung kann gem. Art. 75 BayBO ausgepsrochen werden, wenn das Vorhaben formell oder materiell rechtswidrig ist.
Baubeseitigung gem. art. 76 S. 1 BayBO kann nur erfolgen, wenn formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens gegeben ist.
Gem. Art. 76 S.2 kann die Nutzungsuntersagung nach h.M. erfolgen, wenn formelle oder materielle Rechtswidrigkeit gegeben ist.
Handelt es sich bei § 35 II um eine Ermessensvorschrift?
Nach der h.M. nicht! Sofern öffentliche Belange nicht einmal beeinträchtigt werden, ist im Zusammenspiel mit Art. 14 I 2 GG ein Anspruch auf Genehmigung des Vorhabens gegeben.
Wer ist Nachbar iSd Baurechts?
Nachbar ist, wer EIgentümer eines Grundstücks ist, auf welches ein geplantes Vorhaben einwirken kann.
-> Negative Einwirkung darf nicht ausgeschlossen sein; Vielmehr muss die Möglichkeit der negativen Einwirkung bestehen.
Was ist hinsichtlich des Verfahrens bei einem Aufstellungsbeschluss zu beachten?
Aufstellungsbeschluss ist keine Wirksamkeitsvss, da er in den übrigen Vss. des nicht genannt wird.
Darf ein persönlich beteiligtes Mitglied beim Beschluss über ein Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan mitwirken?
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan soll nach § 5 I bauGB das gesamt Gemeindegebiet umfassen. Wären sämtliche Gemeinderatsmitglieder, die Eigentümer sind, ausgeschlossen, so wäre IdR keine Beschlussfähigkeit gegeben. Daher dürfen sie an dem Beschluss für den Flächennutzungsplan mitwirken.
Der Bbpl. ist dagegen auf Bruchteile beschränkt. Weiterhin gestaltet der Bbpl. als Bauleitplan das Baurecht unmittelbar. Daher dürfen GR-Mitglieder, die Eigentümer sind, nicht mitwirken.
Wann ist das Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB nicht verletzt?
wenn sich die gemeinde unter Wahrung dieser Anforderungen bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
Wann fehlt es an der Erforderlichkeit nach § 1 III?
An der Erforderlichkeit fehlt es nur, wenn der Bebauungsplan erkennbar von keiner planerischen Konzeption getragen ist.
Bei sog. Negativplanungen fehlt es an der Erforderlichkeit. Man kann auch von Verhinderungsplanung sprechen.
Die Festsetzung wird nur vorgeschoben, um eine andere Nutzung zu verhindern und die festegesetze Nutzung in Wirklichkeit nicht gewollt ist. D.h. das eine Regelung in einem Bauleitplan ausschließlich zum Auschluss bestimmter Nutzungen getroffen wurde und keine positiven Wirkungen mit der Planung angestrebt werden.
Verwirklichung stehten unüberwindbare Hindernisse engegen, z.B. Baulandausweisung in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet
Gefälligkeitplanung, d.h. wenn Bauflächen aus reiner Gefälligkeit ausgewiesen werden, um ausschließlich wirtschaftlichen Interessen des Investors zu dienen. Nur dann der Fall, wenn der Planung keinerlei städtebauliche Ziele zugrunde gelegen haben.
Prüfung RMK einer Baugenehmigung
1. Rechtsgrundlage ist Art. 68 Abs. 1 S 1 BayBO
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit gemäß Art. 53 Abs. 1 S. 2, 54 Abs. 1 BayBO iVm. 3 I BayVwVfG
b. Verfahren und Form nach Art. 64-66 BayBO (insbesondere Bauantrag, Abweichungen und Nachbarbeteiligung)
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a. Genehmigungsbedürftigkeit, Art. 55 Abs. 1 BayBO
i. Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 S. 4 BayBO
ii. Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung
iii. Ausnahmen (insb. Art. 57, 58 BayBO)
b. Genehmigungsfähigkeit, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BayBO
i. Prüfprogramm Art. 59 oder 60 BayBO (Abgrenzung ob Sonderbau oder nicht)
ii. Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht (§§ 29 ff. BauGB)
Def. Bauliche Anlage
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
Ausschluss nach § 38 BauGB
Anschließend erst Prüfung von §30 ff. BauGB
iii. Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht
iv. Sonstiges „aufgedrängtes“ Recht
v. Evtl. passiver Bestandsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG)
Wann ist ein Bauleitplan nach § 1 III BauGB geboten?
geboten, wenn dies nach der planierischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist.
Die planerische Konzeption ist nicht überprüfbar. § 1 III kann daher nur Planänderungen oder Neuerungen verhindern, die von keiner erkennbaren planerischen Konzeption der Gemeinde getragen sind.
Zu welchem Fehler kann es führen, wenn man die Hinweisplficht nach § 3 II 2 Hs. 2 BauGB nicht beachtet?
Die Möglichkeit, nach § 4a VI 1 BauGB Stellungnahmen unberücksichtigt zu lassen, ist ausgeschlossen, § 4a VI 2 BauGB.
Unterscheid vom Rücksichtnahmegebot des § 15 I 2 BauNVO und besonderen Gebietserhaltungsanspruch aus § 15 I 1 BauNVO?
Besonderer Gebietserhaltungsanspruch ist generell drittschützend und kann unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung geltend gemacht werden. Besonderer Gebietserhaltungsanspruch betrifft ein Vorhaben, dass bereits nach genereller und typisierender Betrachtungsweise in dem jeweiligen Baugebiet gebietsunverträglich ist.
§ 15 I BauNVO meint, dass ein Bauvorhaben zwar nach abstrakt-typisierender Anschauung dem Gebietscharakter nicht widerspricht (deshalb greift der Gebietsprägungserhaltungsanspruch (besonderer Gebietserhaltungsanspruch) nicht ein!), aber dennoch im konkreten Einzelfall gebietsunverträglich ist.
-> Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch ist der Regelung des § 15 I 1 BauNVO also logisch vorgeschaltet
Was passiert, wenn der Bebbauungsplan unwirksam ist?
Sofern der Bebauungsplan unwirksam ist, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 34, 35 BauGB.
Wie sind die Belange nach § 1 VI BauGB zu werten?
Belange in § 1 VII sind als abstrakt gleichwertig anzusehen, in der konkreten Abwägung bleibt es daher der Gemeinde überlassen, welchen Belang sie als vorzugswürdig ansieht.
Welche Anforderung sind an eine Begründung nach § 80 III VwGO zu stellen?
Die Begründung hat hierbei auf den konkreten Einzelfall bezogen und nicht bloß formelhaft zu erfolgen.
Beispiel für Art. 73 BayBO?
Freistaat Bayern möchte für die Polizei eine neue Dienststelle errichten lassen; Stadt Augsburg will für die Feuerwehr neues Gerätehaus einrichten lassen.
Fällt das Besitzrecht unter Art. 14 I GG?
Verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht über zivilrechtlichen hinaus. Entscheidend ist, dass ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Sacheigentum zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet wird. Besitzrecht fällt unter den Art. 14 I 1 GG. Art. 13 I GG ist nicht berührt, da nur die Privatheit der Wohnung gegen unberechtiges Eindringen geschützt ist.
Was ist ein unmittelbarer Vorteil Isd Art. 49 I 1 GO?
Umittelbarer Vorteil ist gegeben, wenn ein GR-Mitgliede auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein indiviudelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenskollision führt.
-> individueller Sondervorteil und kein Gruppeninteresse!
Was ermöglicht § 15 BauNVO für eine Möglichkeit?
Ermöglicht es, ein zunächst zulässiges Vorhaben im Einzelfall der Unzulässigkeit zu bezichtigen, wenn es im Einzelfall das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
Vss. + Def. von § 214 I 1 Nr. 1?
Offensichtlich ist alles, was zur äußereren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht.
Vom Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre.
Können Ladungsfehler geheilt werden?
Ladungsfehler können geheilt werden, wenn sämtliche vom Ladungsmangel betroffene stimmberechtigte Gemeinderatsmitglieder erscheinen und sich rügelos auf die Beratung und Abstimmung einlassen.
Wann hat eine bauliche Anlage ISD § 29 I BauGB bodenrechtliche Relevanz?
Bodenrechtlich relevant ist ein Vorhaben, wenn es die in § 1 VI BauGB geannten Belange berühen kann, kann auch der Fall sein, wenn es geeignet ist eine bodenrechtliche unerwünschte Entwicklung in Gang zu setzen.
Was gibt es für Konkretisierungen des Abwägungsgebotes nach § 1 VII BauGB?
Gebot der Konfliktbewältgung (Gemeinde muss großräumige Konflikte lösen) z.B: verkersmäßige Anbindung im Bbpl. selbst klären
Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG (Gemeinde muss Immisionen/Emissionen beachten, die von der Bebauung ausgehen
Gemeinde muss Abwägungsbereitschaft vorweisen können, Gemeinde darf sich Alternativen der Planung nicht verschließen.
Welche Begriffe nennen, wenn es um den Bau eines Bordells bzw. Nutzungsänderung zu einem Bordell geht?
Belästigungen und Störungen und der zu befürchtende Trading-Down-Effekt durch Ansiedlung eines Rotlichtmillieus werden relevant.
Darüber hinaus kann es zu millieubedingten Unruhen kommen.
Kann § 1 VII im Wege der Klagebefugnis bei der Drittanfechtung geltend gemacht werden?
Es kommen nur Rechtsverletzungen in Betracht, die sich auf den VA beruhen. Gegen den Bbpl. als Satzung muss im Wege des Verfahrens nach § 47 I VwGO vorgegangen werden.
Kann man sich im Rahmen des Drittschutzes bei der Klagebefugnis auf Art. 14 GG berufen?
Nein. Gesetzgeber hat im einfachen Recht Inhalt und Schranken des Eigentums ausgestaltet. Nur in krassen Ausnahmefällen, also bei grundstücksrelevanten Eingriffen (z.B: Grundstückssituation verändert sich nachhaltig, Nachbar wird dadurch schwer und unerträglich getroffen, z.B: Inanspruchnnahme des Grundstücks wegen Notwegerecht, durch Überbau oder Geländeabrutsch.) ist ein Rückgriff auf Art. 14 GG möglich.
Rechtsnatur des Flächennutzungsplans?
Planungsbindender Plan eigener Art nach § 8 II 1 BauGB
Wann entfaltet eine Norm Drittschutz nach der Schutznormtheorie?
Wenn diese nicht nur dem Schutz der öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, sondern dem Schutz eines erkennbar abgrenzbar oder abgegrenzten Personenkreies dient. /
Die einzelne, möglicherweise verletzte baurechtliche Norm muss zumindest auch dem Schutz individueller Interessen und nicht nur ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der städtebaulichen Ordnung dienen.
Was ist eine Außenbereichsinsel?
Von einer Außenbereichsinsel ist auszugehen, wenn der Bereich zwar auf allen vier Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt.
-> Die städtebauliche Beurteilung erfolgt dann am Maßstab des § 35 BauGB.
Darf ein ausgeschlossenes Mitglied an der Beratung teilnehmen?
Nein, ein ausgeschlossenes Mitglied darf weder an der Beratung (Kann Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis haben) noch an der abstimmung teilnehmen.
Welcher Zeitpunkt ist bei der Entscheidung über die Genehmigung der Baugenehmigung entscheidend?
Es ist nicht die Rechtslage bei Antragsstellung entscheidend, sondern die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Wann können Regelungen im Bauplanungsrecht drittschützend sein?
sind in der Regel nicht als drittschützende Normen formuliert.
Sie können jedoch unter Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot ausnahmsweise drittschützend sein, wenn der Nachbar im Einzelfall über das zumutbare Maß hinaus tatsächlich beeinträchtigt ist.
Prüfungsreihenfolge von § 34 BauGB?
Nähere Umgebung feststellen,d.h. der Bereich, auf den sich das Vorhaben auswirken kann und selbst das Baugrundstück prägt
Bewertung der näheren Umgebung
Bebauung muss festgestellt werden, anhang der Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbauere Grundstücksfläche
(BauNVO als Auslegungshilfe)
Bei Maß kann u.U. ein faktisches Baugebiet nach 2-9 BauNVO vorliegen -> Dann direkte Anwendung.
Überprüfen, ob Vorhaben den Rahmen einhält, also ob es allgemein oder zumindest ausnahmsweise zulässig ist.
Wurde Gebot der Rücksichtnahme eingehalten; bei faktischem Baugebiet nach § 34 II ist dies am Maßstab des § 15 I BauNVO zu überprüfen;
bei 34 I prüfen, ob unzumutbare bodenrechtliche Spannungen enstehen können.
Kann eine Antragsbefugnis beim Normenkontrollverfahren aus § 1 VII BauGB abgeleitet werden ?
“Problematisch ist, ob eine Antragsbefugnis aus einer abwägungsfehlerhaften Behandlung privater Interessen abgeleitet werden kann.”
e.A. § 1 VII BauGB regelt nur das rechtsstaatliche Gebot einer sachgerechten und willkürfreien Planung; ein subjektives Recht kann daraus nicht abgeleitet werden. Arg: Gesetzgeber wollte von weiter Antragsbefugnis abrücken mit 6. Änderungsgesetz von 01.01.1997; Ansonten würde sich zu der bisherigen Rechtslage nicht ändern.
h.M: Subjektives Recht aus § 1 VII BauGB gegeben. Arg: Parallen zur Planfestellung verwiesen, bei der allgemein anerkannt ist, dass alle schutzwürdigen privaten Belange auch ein subjektives Recht vermitteln. Alle schutzwürdigen Interessen, die in der Abwägung eingestellt werden müssen, vermitteln auch ein subjetkives Recht auf deren Berücksichtigung; Spricht nach dem Wortlaut viel dafür, dass Gesetzgeber private Belange im Wortlaut berücksichtigt, auch das Individualinteresse daran geschützt werden soll.
-> Relevant wird der Streit bei Eigentümer, der nicht überplanten Grundstücke oder bei obligatorisch Berechtigten (Mieter, Pächter)
Aufbau Sachentscheidungsvss. § 47 I VwGO?
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Verfahrensart, 47 I 1 Nr. 1 oder 2
III. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
Art. 14 I 1 GG
MS: Antragsbefugnis nach § 1 VII BauGB
IV. Beteiligungsfähigkeit, § 47 II, 61
V. Prozessfähigkeit, § 62
VI. Postulationsfähigkeit, § 67 IV 1
VII. Form, §§ 81 analog
VIII. Frist, § 47 II
IX. Zwischenergebnis
Kann eine Antragsbefugnis aus Kommunalrechtlichen Fehler gewonnen werden?
Kommunalrechtliche Vorschriften zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang vermitteln den Bürgern aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern haben allein objektiv-rechtliche Bedeutung.
Was sind die Vss. Und Def, nach 31 II BauGB?
Nr.1 Gründen der Allgemeinheit: wenn es zur Erfüllung und Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben zu verwirklichen, abweichend on den gemeindlichen Festsetzungen.
Nr.2 städtebaulich vertretbar: Wenn sie unter Berücksichtigung von §1 VI und VII Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung sein könnte.
Nr. 3 Härte: wenn sich diese aufgrund der Grundstückssituation (zB ungünstiger Zuschnitt) ergibt.
Welche Mitglieder sind gem. Art. 47 II GO nicht zu laden? Welche sind trotz verschiedener Umstände zu laden?
Nur Mitglieder, denen gem. Art. 53 II GO die Teilnahme untersagt wurde, sind nicht zu laden.
Zu laden sind:
Mitglieder die sich krank gemeldet haben
Im Urlaub sind
explizit verzichtet haben, da Ladungserfordernis grds. nicht disponibel ist
Mitglieder nach Art. 49 GO (Persönliche Beteiligung) da hierüber der Gemeinderat entscheidet.
Wann fehlt die Erforderlichkeit für einen Bebauungsplan, gem. § 1 III BauGB?
Wenn Gemeinde keine städtebaulichen Interessen mit Bbpl. verfolgt, sondern lediglich andere Ziele nicht städtebaulicher Art für den Planbeschluss maßgeblich sind
Planungen, deren Realisierung ohne aktuellen Anlass noch völlig ungewiss sind.
Eine Regelung nur wegen der negativen (ausschließenden) Wirkung getroffen wird (= Reine Negativplanung)
Die Gemeinden sich von reinen privaten Interessen leiten lässt (reine Gefälligkeitsplanung)
Unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen, z.B: Ausweisung von Grundstücken in Naturschutz oder Landschaftsschutzgebiete
Wie erfolgt die Abgrenzung von § 34 und § 35 BauGB?
Abgrenzung erfolgt nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung.
§ 34 BauGB jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses städtebauliches Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Was ist die Grundvss. einer Befreiung nach §31 II BauGB?
Dass das Vorhaben nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig ist.
Von was ist die Nutzungsänderung abzugrenzen?
Von instandhaltungsarbeiten nach Art. 57 VI BayBO.
Sind die Ausführungen im Flächennutzungsplan für die Bewertung nach § 34 I BauGB relevant?
Flächennutzungsplan ist im Innenbereich kein Beurteilungskriterium für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens.
(im Außenbereich hat er Geltung ( § 35 III Nr.1, 35 III 3 BauGB)
Wann ist ein Mangel offensichtlich gem. § 214 I 1 Nr. 1?
Offensichtlich sind Mängel, die sich aus Akten, Protokollen oder aus der Begründung des Bbpl., also aus objektiv feststellbaren Umständen positiv ergeben/
Mängel ist offensichtlich, wenn es sich um einen Mangel, auf der äußereren Seite der Abwägung handelt, also er sich in den Planungsakten, Gemeindeakten oder Begründungen niedergeschlagen hat.
Was ist die umgekehrte Norm zu 15 I BauNVO?
31 II BAUGB
31 BauGB geht davon aus, dass Zulässigkeit gerade nicht besteht. Mit der Befreiungsentscheidung wird diese im Einzelfall herbeigeführt.
15 BauNVO kann nur zur Anwendung kommen, wenn das Vorhaben zunächst nach seiner Art der Nutzung allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist -> sie werden dann im Einzelfall unzulässig!
Welches Ziel wird mit dem gemeindlichen Einvernehmen verfolgt?
Es wird das Ziel verfolgt, die gemeindliche Planungshoheit als Kernelement kommunaler Selbstverwaltung zu sichern.
Def. Besonderes Interesse an der Vollziehbarkeit bei Prüfung von §§80, 80a VwGO?
Es kommt darauf an, dass über das Erlasss der Grundverfügung hinaus gerade am sofortigen Vollzug derselben ein besonderes Interesse bestand. Dieses kann sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlicher Natur sein.
Kann eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplan stattfinden durch das VG oder überschreitet es damit seine Kompetenz aufgrund von § 47 I VwGO?
Für § 47 VwGO ist nur das OVG befugt. Allerdings betrifft die prinzipale Normenkontrolle nur die erga-omnes-Verwerfung gem. § 47 V 2 VwGO. Bei der Inzidentkontrolle kann das Gericht den Bebaungsplan für unwirksam erklären, soweit er die angegriffene Baugenehmigung betrifft. § 47 VwGO wird daher nicht umgangen. Daher ist die inzidente Prüfung des Bebauungsplans möglich. Konsequenterweise hat dann auch der Ablauf der Jahresfrist gem. § 47 II VwGO keine Auswirkung.
Was meint formelle und materielle Planreife Isd § 33 BauGB?
Nr. 1: Formelle Planreife
Nr. 2: Materielle Planreife
Prüfung § 35 II BauGB?
Festellung, dass Außenbereich nach § 35 BauGB vorliegt
(abgrenzung zu Innenbereich/Planbereich)
Sonstiges Vorhaben nach § 35 II BauGB (kein Vorhaben nach § 35 I BauGB
Beeinträchtigung öffentlicher Belange (am Maßstab des § 35 III BauGB
Mögliche Teilprivilegierung nach § 35 IV BauGB ( Überwindbarkeit einzelner Belange nach § 35 III BauGB (Nr. 1,5,7); nur möglich bei außenbereichsverträglichkeit
Mögliche weitere Teilprivilierung durch Außenbereichssatzung, § 35 VI BauGB
Gesicherte Erschließung
Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
Drittschützende Normen im Bauordnungsrecht?
Art. 6 BayBO: Nachbarschtz der unmittelbar anliegenden Nachbargrundstücke
Art. 10, 12 BayBO
Wie wird § 34 BauGB, also der Bebauungszusammenhang, begrenzt?
Zum einen endet die tatsächlich zusammenhaängende Bebauung am Ortsrand der jeweiligen Gemeinde.
Zum anderen endet sie grundsätzlich hinter dem letzten tatsächlich vorhandenen Gebäude. Im Anschluss befindet sich der Außenbereich nach § 35 BauGB.
-> in der Praxis wirken oftmals Straßenzüge, Flussläufe, Eisenbahntrassen als trenndendes Element zwischen Innen- und Außenbereich
Prüfung der Berufsfreiheit? Art. 14 GG (Ebene der Schranken-Schranke)
1. Stufe: Berufsausübungsregelung "wie"
Angemessen bei vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls
2. Stufe
Subjektive Berufswahlregelungen "ob" wird abhängig gemacht von Kriterien, die in der Person liegen
Angemessen zum Schutz wichtiger Gemeinschafts- güter
3. Stufe
Objektive Berufswahlregelungen "ob" wird abhängig gemacht von Kriterien, die außerhalb der Person liegen
angemessen bei konkreter Gefahr für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter
Vss. für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich?
Einfügen nach Art (erst Abs. 2 prüfen danach Abs. 1)
Einfügen nach Maß
Erschließung gesichert
-> Vorhaben zulässig!
Wann ist die Erschließung gesichert?
Erschließung ist gesichert, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung damit gerechnet werden kann, dass die notwendig werdenden Erschließungsananlagen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens funktionsfähig hergestellt sein werden.
Def. Nutzungsänderung, § 29 BauGB?
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die Funktion der Anlage in einer Weise geändert wird, die zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führt, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt.
Def. Änderung, 29 BauGB?
Änderung ist der Eingriff in eine bereits vorhandene bauliche Anlage in Form von Umbau, Anbau oder Erweiterung, ohne dass der baulichen Anlage eine andere Zweckbestimmung zukommt.
Prüfungsschritte bei § 214 BauGB?
Ist der betreffende Fehler nach § 214 BauGB unbeachtlich?
Ist der Fehler nach § 214 zwar beachtlich, aber nach § 215 BauGB durch Zeitablauf unbeachtlich geworden?
Kann der beachtliche Fehler noch durch ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 IV BauGB geheilt werden?
Aufbau Zulässigkeit § 80a VwGO?
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Nicht verfassungsrechtlicher Art
Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafter Antrag
Abgrenzung §§ 80, 80a zu § 123 VwGO
Bestimmung der Antragsart i. R. d. §§ 80, 80a VwGO: § 80a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
IV. Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO
Antragsteller, § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 1 BGB
Antragsgegner,§ 61 Nr.1 Alt.2 VwGO i.V.m. Art.1 S.1 GOi .V.m. Art.3 Abs. 1 GO
V. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
Antragsteller (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. §§ 2, 104 ff. BGB)
Antragsgegner(§ 62 Abs.3 VwGO i.V.m. Art. 38 Abs.1 ,37 Abs.1 S.1 Nr.1, 29 GO)
VI. Zuständiges Gericht
VII. Notwendigkeit eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80a Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 6 VwGO
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Vorherige Klageerhebung
Vorheriger Antrag zur Behörde
Offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Hauptsache Zwischenergebnis
Was sind partiell und generell drittschützende Normen?
Partiell: nachbar kann Verletzung nur geltend machen, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, d.h. er in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen ist und wenn eine Abwägung der Interessen zu seinen Gunsten ausfällt.
Generell: Es kommt auf die tatsächliche Betroffenheit des Nachbarn nicht an. Hiervon ist bei Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auszugehen.
Was sind die einzelnen Bauuafsichtsbehörden?
Untere Bauaufsichtsbehörde: Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oft)
Höhere: Regierung
Oberste: Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Welche Punkte soll man im Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag nach § 80a diskutieren und was ist dabei streitig?
Erfordernis eines vorherigen Hauptsacherechtsbehelfs (STR. aber h.M. sagt, dass Einlegung notwendig ist aufgrund des Wortlauts “legt ein Dritter ein Rechtsbehelf ein”)
-> Hauptsacherechtsbehelf daher notwendig!
Vorheriger Antrag bei der Behörde
(80a III 2, 80 VI 1) -> Abhängig davon, ob man Verweisung als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung ansieht.
Rechtsfolgenverweisung: Vorheriger erfolgloser Antrag bei Behörde notwendig
Arg.: Gesetzesbegründung, die eine Entlastung der Verwaltungsgerichte vorsah.
Rechtsgrundverweisung: Vorheriger erfolgloser Antrag nur bei 80 II 1 Nr. 1 VwGO erforderlich, d.h. bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
Arg: Entstehungsgeschichte der Norm; 80 VI hat reinen fiskalischen Hintergrund; Ratio lässt sich daher nicht allgemein auf VA mit Drittwirkung übertragen.
Offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Hauptsache
(V.a. Wahrung der Klagefrist nach § 74 I VwGO)
Prüfung 35 I BauGB?
Festellung, dass Außenbereich nach § 35 I BauGB vorliegt
Priviliegierungstatbestand nach § 35 I festlegen
Entegegensthenden öffentlicher Belange (Prüfung anhang des Maßstabs nach § 35 III BauGB)
Verpflichtungerklärung nach § 35 V 2 BauGB (nur bei Vorhaben nach § 35 I Nr. 2-6)
def. Errichtung, 29 BauGB?
Die erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage.
Wann muss ich an das Problem der Funktionslosigkeit denken?
Sobald ich feststelle, dass ursprüngliche Festsetzung und tatsächlicher Entwicklungsstand voneinander markant abweichen. -> Außerkrafttreten des Bbpl. möglich
Was ist formelle und materielle Illegalität? Müssen beide kumulativ vorliegen oder reicht das Vorliegen von einem der beiden?
Formelle: liegt vor, wenn eine Baugenehmigung nach Art. 55 I BayBO erforderlich ist, aber nicht vorliegt.
Materielle: wenn die Anlage nicht genehmigungsfähig ist.
Nach h.M. ist die formelle oder materielle Illegalität ausreichend für eine Nutzungsuntersagung, Art. 76 S.2 BayBO
Für eine Abrissverfügung ist die formelle und materielle Illegalität Voraussetzung!
Aufbau Drittanfechtung
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
II. Statthafte Klageart, § 42 I Var. 1 VwGO
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Schutznormtheorie
Rücksichnahmegebot
Nachbarschützende Vorschriften (im Planbereich, unbeplanter Innenbereich, Außenbereich, Einzelfall, Erschließung, Bauordnungsrecht, Grundrechte
Der Nachbarbegriff
IV. Vorverfahren, § 68 I VwGO
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VI. Frist und Form
VII. Zuständiges Gericht
VIII. Rechtschutzbedürfnis
B. Beiladung
C. Begründetheit
I. Passivlegitimation
II. Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung
RGL
Formelle RMK
Materielle RMK
Genehmigungspflichtigkeit
Genehmigungsfähigkeit
III. Rechtsverletzung des Klägers
D. Gesamtergebnis
Ist der Vorbehalt zugunsten der Landesvefassung im Normenkontrollverfahren ein eigener Prüfungspunkt oder die Beschränkung des Prüfungsmaßstabes?
e.A. Zulässigkeitsvss. des Normenkontrollantrags
a.A. Beschränkung des Prüfungsmaßstabs; Arg: gegenstand der Normenkontrolle ist die Feststellung der Unwirksamkeit einer Regelung; woraus sich dies ableitet ist dem Antragssteller gleich.
Was meint passiver und aktiver Bestandschutz? Was sind Grenzen und wie können die beiden Aspekte noch weiter unterteilt werden?
Bestandsschutz ist nur dann anzuerkennen, wenn das Vorhaben sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war. Die illegale Errichtung und lange Nutzung begründet keinen Bestandsschutz. Auch ein Unterlassen bauaufsichtlicher Maßnahmen begründet keinen Bestandsschutz.
Passiv: Seinerzeit rechtmäßiger baulicher Zustand wird erhalten. (Abwehrfunktion ggü. bauaufsichtlichen Maßnahmen Art. 75,76 BayBO) -> Bestandnutzungsschutz
bauliche Anlagen genießen passiven Bestandsschutz, wenn sie entweder zum Zeitpunkt der Errichtung rechtswirksam genehmigt wurden (formell baurechtsmäßig) oder aber, ohne rechtswirksam genehmigt zu sein, zur Zeit der Errichtung den materiellen Bauvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtsmäßig)
Grenzen des passiven Bestandsschutzes ergeben sich zum einen daraus, dass eine dem Verfall preisgegebene bauliche Anlage keinen Bestandsschutz mehr genießen kann; dazu gibt es keinen Bestandsschutz bei endgültiger Nutzungsaufgabe.
Aktiv: Wirft die Frage auf, ob eine rechtmäßig erbaute bauliche Anlage auch nach zwischenzeitlich eingetretender Rechtsänderung in ihrer Nutzung abgeändert, erweitert oder ein Ersatzbau errichtet werden darf.
Einfach-aktiver Bestandsschutz: Bestandserhaltung, d.h. Instandhaltungsmaßnahmen aller Art
Qualifiziert-aktiver Bestandsschutz:
Bestandserweitertend; Veränderungen einer baulichen Anlage, die bestanderweiternden Charakter besitzen, sind aufgrund ihrer grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach der BayBO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 GG nur dann zulässig, wenn sie einfachgesetzlich normiert sind, § 35 IV BauGB -> Regelungen sind abschließend und nicht analogiefähig!
Schema Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung?
A. Sachentscheidungsvss.
II. Statthafte Klageart
III. Klagebefugnis, § 42 II
IV. Vorverfahren, § 68 VwGO
V. Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
VI. Form und Frist
VII. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO
VIII. Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
II. Bestehen eines Anspruchs
Formelle Anspruchsvss.
= Ordnungsgemäßer Bauantrag
Materielle Anspruchsvss.
Genehmigungspflichtiges Vorhaben
Anwendungsbereich der BayBO
Anwendungsfall, Art. 55 BayBO
Keine Genehmigungsfreistellung, -freiheit
Festlegung des Prüfungsmaßstabs
Bauplanungsrechtliche Vss.
Bauordnungsrechtliche Vss.
Sonstige Vss.
Wann wahrt der Bbpl. das Entwicklungsgebot?
Bbpl. wahrt das Entwicklungsgebot nach § 8 II 1 BauGB, sofern er die im Flächennutzungsplan angelegte Grundordnung wahrt und diese lediglich inhaltlich näher ausgestaltet.
(Zusätzliche Aufnahme muss “wohngebietstypisch” sein)
Entwickeln bedeutet, dass der Flächennutzungsplan die Grundlage für die Gesamtplanung der Gemeinde bildet und die Bebauungspläne hieraus hervorgehen müssen.
In welchem Verhältnis stehen die §§ 214, 215 und § 216 zueinander?
§§ 214, 215 bezieht sich auf Flächennutzungsplan und Satzungen, die bereits in Kraft getreten sind.
§ 216 bezieht sich nur auf solche, die noch nicht in Kraft getreten sind. (aufsichtliches Genehmigungsverfahren gem. § 6 I bzw. 10 II BauGB)
Was ist zu beachten, wenn eine Nutzungsuntersagung nach Art. 76 S.2 BayBo zur Wohnungslosigkeit führen würde?
nicht nur formelle, sondern auch materielle Illegalität ist erforderlich; materielle Illegalität ist hier nicht nur ermessenslenkend, sondern stellt ein echtes TB-Merkmal dar.
TB-Merkmale von § 34 mit Def.
im Zusammenhang bebauter Ortsteil = besteht in jeder Bebauung einer Gemeinde, die trotz vorhandener Baulücken nach ihrem Gesamtbild den Eindruck der Geschlossenheit hervorruft. (Gegenbegriff: Splittersiedlung)
-> Feststellen, dass es sich um den Innenbereich handelt; Ansonsten wäre das Vorhaben im Außenbereich angesiedelt.
(anschließend bestimmen, was die nähere Umgebung ist und ob sich Vorhaben darin einfügt)
Für Bestimmung der näheren Umgebung sind einerseits die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung und andererseits die Wirkung dieser Umgebung auf das Baugrundstück zu betrachten.
Einfügen: Einfügen liegt vor, wenn sich das Vorhaben innerhalb des durch seine Umgebung vorgegebenen Rahmens hält (Vorhaben darf keine bodenrechtlichen Spannungen hervorrufen)
Aufbau Begründetheit, 47 I 1 Nr. 1 VwGO
I. Richtiger Antragsgegner, § 47 II 2 VwGO
II. Prüfungsmaßstab, § 47 III iVm Art. 98 S. 4 BV
III. Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans
Rechtsgrundlage, § 10 I BauGB
Formelle RMK des Bebauungsplans
Zuständigkeit
Verbandskompetenz
Organkompetenz
Verfahren und Form
Anforderungen aus dem BauGB (u.a. § 2 III BauGB)
Kommunalrechtliche Fehler
Materielle RMK der Baugenehmigung
Planrechtfertigung, § 1 III 1 BauGB
Planungsschranken
Abstimmungsgebot, § 2 II 1 BauGB
Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB
Zulässige Festsetzungen, § 9 BauGB
Abstrakte Festsetzungsfähigkeit
Städtebauliche Gründe
Abwägungsdisproportionalität, § 1 VII BauGB
Zwischenergebnis
Was meint das TB-Merkmal “dienen” in § 35 I BauGB?
Es wird die Beziehung zwischen dem Betrieb und dem Vorhaben bewertet, um einen Missbrauch der Privilegierung zu verhindern.
Kann ein noch nicht in Kraft getretender Flächennutzungspan einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen?
Nur insoweit, wenn sein Entwicklungsstand dem eines planreifen Bebauungsplans nach § 33 BauGB entspricht. (Es wird eine Transferleistung vom Bebauungsplan zum Flächennutzungsplan nach § 33 BauGB erwartet)
DEf. Bauliche Anlage nach § 29 I BauGB?
Eine bauliche Anlage ist eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene, künstliche, d.h. aus Bauprodukten bestehende Anlage, mit bodenrechtlicher Relevanz (bodenrechtliche Relevanz ist entscheidend!! V.a. Problematisch bei bloßer Nutzungsänderung)
Was ist die Veränderungssperre § 14 BauGB?
Ein materieller Versagungsgrund für die Erteilung einer Baugenehmigung
In welchen bauplanungsrechtlichen Normen kommt das Gebot der Rücksichtnahme zum Ausdruck?
Gebot ist kein generelles, übergreifendes Gebot dar, sondern lässt sich nur aus einzelnen Vorschriften des Baurechts ableiten:
§ 30 bauGB IVM Festsetzungen über Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, sofern sich dies aus dem Willen des Normgebers ergibt
31 II BauGB, soweit von einer drittschützenden Festsetzung abgewichen wird; ansonsten nur über das Gebot der Rücksichtnahme
34 I BauGB, über Gebot der Rücksichtnahme, welches im TB-Merkmal “Einfügen” verankert ist
34 II: Gleiche wie bei 30 I nur im Hinblick auf Festsetzungen über die Art, also ein sogenannter Gebietserhaltungsanspruch
35 III Nr. 3 BauGB, hier ist in der Norm das Gebot der Rücksichtnahme verankert
15 I BauNVO: Gebot der Rücksichtnahme verankert.
Wie sind die gesetzlichen Bestimmungen der Baugebiete nach der BauNVO typischerweise aufgebaut?
Abs. 1: Allgemeiner Charakter des Baugebiets
Abs. 2: Regelbebauung
Abs. 3: Bauvorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können.
Def. Bauherr, Art. 50 BayBO?
Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet, ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt.
Bauherr ist oft nicht identisch mit Grundstückseigentümer!
Wodurch kann der Nachbar seine Klagebefugnis velieren?
Durch Zustimmung gem. Art. 66 BayBo; würde er nach geleisteter Unterschrift doch noch klagen, würde er sich widersprüchlich verhalten.
Def. Betrieb (35 I Nr.1); zu was abgrenzen?
Betrieb ist ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer bestimmten betrieblichen Organisation.
-> Abgrenzen zur bloßen Liebhaberei
Ernsthaft ist daran zu beurteilen, ob Möglichkeit bzw. Absicht gegeben ist, Gewinn zu erzielen.
Was gibt es für Abwägungsfehler, welche Rechtssache war dafür verantwortlich und wo werden die Abwägungsfehler angesprochen?
Flachglas-Entscheidung BVerwG
Abwägungsausfall (keine Abwägung findet statt)
Abwägungsdefizit (relevanter Belang wurde nicht in Abwägung berücksichtigt oder Entwicklung wurde falsch eingeschätzt)
Fehleinschätzung (Gewicht des Belangs wurde falsch eingeschätzt)
-> Diese 3 auf Ebene des Verfahrens bei der Formellen RMK des Bebauungsplans prüfen (§ 2 Abs. 3 BauGB) = Vorgang der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Tatsachen
Disproportionalität (= liegt vor, wenn der Ausgleich der Belange in einer Art und Weise vorgenommen wurde, der zu dem objektivem Gewicht der einzelnen Belange außer Verhältnis stellt) -> § 1 VII BauGB = Gerechter Ausgleich der Belange untereinander
Aufbau der Normen §§ 214 ff. BauGB?
§ 214 BauGB macht von dem Grundsatz der Nichtigkeit von rechtswidrigen Normen und Satzungen eine erhebliche Abweichung dahingehend, dass bestimmte Fehler nicht beachtlich bzw. nach einem gewisssen Zeitablauf ihre Beachtlichkeit verlieren (Grunsatz der Planerhaltung)
Formelle Fehler sind grds. unbeachtlich, außer § 214 I BauGB schreibt deren Beachtlichkeit vor.
Materielle Fehler sind grds. beachtlich, außer § 214 II, III BauGB ordnet deren Unbeachtlichkeit an.
Können mittelbar Betroffene, d.h. Personen die außerhalb des Plangebiets ansässig sind, aber deren Belange in die planerische Abwägung eingestellt werden müssten, antragsbefugt aus § 1 VII BauGB gem. § 47 II VwGO sein?
h.M. Nimmt ein subjektives Recht aus § 1 VII BauGB an. Arg: Parallele zur Planfeststellung: Dort ist anerkannt, dass schützwürdige private Belange ein subj. Recht auf deren Berücksichtigugn vermitteln + nach Auslegungsregel spricht viel dafür, dass Gesetzgeber dort wo private Belange zu berücksichtigen sind, auch das Individualinteresse schützen wollte und daher wäre nach Schutznormtheorie bei § 1 VII BauGB ein subjektiv-öffentliches Recht zu bejahen.
a.A. Kein subjektives Recht aus § 1 VII BauGB; Arg.: § 1 VII regelt lediglich das rechtsstaatliche Gebot einer sachgerechten und willkürfreien Pkanung;
Welche 2 Funktionen erfüllt der BM mit der Ausfertigung des Bebauungsplans?
Legalitätsfunktion: Beachtung der gesetzlichen Vorschriften wird bekundet.
Authentiziätsfunktion: Satzung entspricht, so wie sie bekundet wurde, dem gemeindlichen Willen.
Was ist der allgemeine und besondere Gebietserhaltungsanspruch (Geltend machen in Antrags-/Klagebefugnis)
Allgemeiner Gebietserhaltungsanspruch:
Bezieht sich auf die Nutzungsart und verhindert gebietsfremde Nutzungen/ Grundstückseigentümer hat sich innerhalb des von ihm bewohnten Baugebiets gegen jede artfremde Bebauung zu wehren, unabhängig davon, ob sie ihn tatsächlich beeinträchtigt (sog. „allg.Gebietserhaltungsanspruch“). Der Nachbar eines Baugebiets kann sich also gegen jedes Vorhaben in seinem Baugebiet zur Wehr setzen, das weder Regel- noch Ausnahmebebauung nach der BauNVO ist. Somit wir gebietsfremde Nutzung verhindert.
Besonderer Gebietserhaltungsanspruch:
Entfaltet Wirkung, wenn ein Vorhaben den §§ 2- 14 BauNVO grds. entspricht, aber mit der speziellen Prägung eines Baugebiets nicht vereinbar ist /
Ein Vorhaben, dass an sich unter die Regel- oder Ausnahmebebauung der §§ 2 ff. BauNVO subsumiert werden kann (deshalb greift der allgemeine Gebietserhaltungsanspruch nicht ein!) ist bei generell-typisierender Betrachtungsweise in dem einschlägigen Baugebiet gebietsunverträglich, weil es den prägenden Charakter des Baugebiets konterkariert.
Welcher Absatz ist bei § 31 zuerest zu prüfen?
Abs. 1 ist vor Abs. 2 zu prüfen!
-> § 31 ist Ausdruck der Einzelfallgerechtigkeit und dient der Wahrung des rechtsstaatlichen Übermaßverbots.
Vss. für den Anspruch auf einen Vorbescheid nach Art. 71 BayBO?
Formelle Anforderungen
Antrag des Bauherren
Sachliche + örtliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde
Ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung
Schriftform des Vorbescheides
Materielle Anforderungen
Einzelne Fragen des Bauvorhabens
Wann ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot möglich, wenn es um “rücksichtloses Bauen” geht?
Ein Vertoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn vom benachbarten Gebäude eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeht, vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohnhäusern.
Was gibt es für Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne?
Grundsätzlich keine Normenkontrolle nach § 47 I VwGO, da keine Flächennutzungsplan keine Satzung. Allerdings kann Rechttschutz nach § 47 I VwGO eröffnet sein, wenn der Flächennutzungspaln Darstellungen mit den Rechtswirkungen nach § 35 III 3 BauGB enthält. Diese wirken sich unmittelbar und abschließend auf die Bebabungsfrage im Außenbereich aus. Daher ist dann Rechtsschutz nach § 47 I VwGO statthaft.
Der Flächennutzungsplan entfaltet also bebauungsplangleiche außenwirksame Bindungskraft und eine ebenso konkrete Definition des Inhalts und der Schranken des Eigentums nach Art. 14 I 2 GG.
Prüfung Außenbereichsvorhaben?
2 Wege:
Priviligiert, 35 I -> Öffentliche Belange stehen nicht entgegen
Nicht privilegiert, 35 II -> Öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
Sind die möglicherweise hohe anfallenden Kosten bei der Beseitigung ein tauglicher Einwand?
NEIN!
Es war gerade der Bauherr, der sich nicht im Einklang mit den formelle und materiellen Baurecht berhalten hat
Aufbau Prüfung Art76 baybo
aa) Tatbestand, Art. 76 Abs. 2 BayBO
(1) Formelle Baurechtswidrigkeit
(a) Keine Legalisierung der neuen Nutzung durch die alte Baugenehmigung
(b) Notwendigkeit einer Baugenehmigung, Art. 55 Abs. 1 BayBO
(aa) Keine Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 BayBO
(bb) Keine Genehmigungsfreistellung gem. Art. 58 BayBO
i. Bauplanungsrechtliche Einordnung
ii. Wesentliche Störung
(c) Zwischenergebnis
(2) Materielle Illegalität
(3) Richtung der Maßnahme, Art. 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 2, S. 2 Hs. 1 LStVG
(4) Ergebnis
bb) Rechtsfolge Art 76 S.2 BayBO: Ermessen
Welche kommunalrechtlichen Verfahrensfehler sind denkbar bei der Wirksamkeit eines Bebauungsplans?
Kommunalrechtliche Anforderungen
a) Beschlussfähigkeit des Gemeinderats, Art. 47 Abs. 2, 3 GO
b) Persönliche Beteiligung einzelner Gemeinderatsmitglieder, Art. 49 GO
c) Beschlussfassung durch den Gemeinderat, Art. 51 GO
d) Ordnungsmaßnahmen, Art. 53 Abs. 1 S. 3 GO
e) Öffentlichkeit, Art. 52 GO
Welche baurechtlichen Verfahrensfehler sind bei der Wirksamkeit des Bebauungsplans denkbar?
Anforderungen aus dem BauGB
a) Aufstellungsbeschluss, § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 BauGB
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 Abs. 1 BauGB
c) Frühzeitige Behördenbeteiligung, § 4 Abs. 1 BauGB
d) Erarbeitung der Begründung und des Umweltberichts, § 2a BauGB
e) Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 Abs. 2 BauGB
f) Förmliche Behördenbeteiligung, § 4 Abs. 2 BauGB
g) Prüfung der Anregungen, § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB
h) Änderungen und Ergänzungen
i) Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 Abs. 3 BauGB
j) Abschließender Satzungsbeschluss, § 10 BauGB
k) Evtl. Genehmigung, § 10 Abs. 2 BauGB
l) Umwelterklärung, § 10a Abs. 1 BauGB
Prüfung RMK der Baueinstellung nach Art. 75 I 1 BayBO?
I. RGL
II. Formelle RMK
Zstk in sachlicher und örtlicher Hinsicht
Verfahren, insb. Anhörung
Form
III. Materielle RMK
TB der Befugnisnorm (Widerspruch zu öff-rechtlichen Vorschriften)
Richtiger Adressat (§9 LStVG)
Ermessensfehlerfreie Entscheidung (intendiertes Ermessen bei Vorliegen des TB)
Prüfung RMK der Baubeseitigung nach Art. 76 S.1 BayBO?
Da Baubeseitigung irreversible Maßnahme ist, erfordert ist sowohl formelle als auch materielle Illegalität
Bestandsschutz als Hindernis
Prüfung RMK der Nutzungsuntersagung nach Art. 76 S.2 BayBO?
Zuletzt geändertvor einem Jahr