Jederzeit
Jederzeit bedeutet, dass nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherm und dem Vorliegen sachlicher Entlassungsgründe zu jedem Zeitpunkt die Entlassung erfolgen kann. Eine willkürliche Entlassung ist alleine schon aus rechtsstaatlichen Gründen nicht möglich. Die Entlassung ist demnach nur zulässig, wenn der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen in körperlicher, geistiger, fachlicher und charakterlicher Hinsicht (§ 17 Abs. 1 LbVOPol) in erheblichem Maße nicht genügt und dem Dienstherm vor dem Hintergrund die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Es genügen berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde an der persönlichen und fachlichen Eignung des Beamten für das Amt und die angestrebte Laufbahn. Die Entlassung ist grundsätzlich nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig.
Vorsatz
Unter Vorsatz versteht man den Willen zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.
Notwehrhandlung /Nothilfehandlung
ist die gegen den Angreifer gerichtete geeignete, erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung.
Anderer Mensch
ist jede lebende Person, der nicht mit dem Täter identisch ist. Das Menschsein beginnt mit dem einsetzenden Geburtsakt und endet mit dem Hirntod.
Tötungshandlung
...ist jede Handlung, die den Tod eines Menschen herbeiführt
Todeserfolg
liegt dann vor, wenn der Hirntod eingetreten ist, also keine Hirnströme mehr messbar sind
Zuletzt geändertvor einem Jahr