Aufbau § 242 StGB
I. Tatbestand
A. obj. TB
fremde bewegliche Sache
Wegnahme
B. subj. TB
Vorsatz
Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen
II. RW
III. Schuld
IV. Strafzumessung § 243 StGB
V. möglw. Strafantrag gem. § 248a
Phasen der Tatbegehung
Versuch mit Ansetzen zur Wegnahme § 22 StGB
Vollendung mit Abschluss der Wegnahme
Beendigung mit Sicherung des Gewahrsams
Diebstahl
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Sache
Körperlicher Gegenstand i.S.v. § 90 BGB
Beweglich
Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können, auch erst zum Zweck der Wegnahme (z.B. Bestandteile von Grundstücken)
fremd
Im Eigentum eines anderen oder herrenlos
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
—> Unterschied: VERLIEREN <———-> VERGESSEN
Zueignungsabsicht (subjektiver Tatbestand)
Zueignung
Dauerhafte Enteignung und wenigstens vorübergehende Aneignung
Enteignungsabsicht: Vorsatz, Berechtigten dauernd aus seiner Position zu verdrängen (dol.ev. reicht)
Aneignungsabsicht: Absicht zumindest vorübergehender Aneignung (dol.d.1.Gr erford.)
(P): Sparbuchfälle
—> Gegenstand der Zueignung kann auch der Sachwert sein, sofer er in der Sache selbst unmittelbar verkörpert ist
Vereinigungslehre: Substanz- und Sachwerttheorie
wer die Sache nicht nur gebrauchen, sondern auch VERBRAUCHEN will
Aneignung
Aneignung: Einverleibung der Sache oder den verkörperten Sachwert in das Vermögen eines Täters oder Dritten
Selbstaneignung
Drittaneignung
Einverleibung der Sache in das Vermögen eines Täters oder eines Dritten
Täter will die Sache behalten oder nutzt sie im eigenen Interesse
Täter will einen Dritten in eine entsprechende Position bringen
Enteignung
Faktische Verdrängung des Berechtigten aus der Position der Sachherrschaft
Gewahrsam
Def.: …ist die Tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, die von einem natütlichen Herrschaftswillen getragen wird, wobei es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung ankommt.
—> Einverständnis de Gewahrsamsinhabers schließt eine Wegnahme aus: TB-Ausschließendes Einverständnis/untauglicher Versuch
neuer Gewahrsam
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.
—> bei kleinen Gegenständen auch durch Schaffung einer Gewahrsamsenklave möglich
RWK der Zueignung
keine RWK, wenn Täter fälligen & einredefreien Anspruch auf Übereignung der Sache hat
tatsächliche Sachherrschaft
…erfordert eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit kraft tatsächlichen Könnens. Notwendig ist folglich nicht, dass man die Sachen bei sich trägt, man muss nur auf sie zugreifen bzw. auf sie einwirken können.
Zuletzt geändertvor 7 Monaten