Öffentliche Sicherheit
Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die gesamte geschriebene Rechtsordnung, alle Individualrechtsgüter sowie Bestand und Funktion des Staates und seiner Einrichtungen.
Öffentliche Ordnung
Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den jeweils herrschenden Anschauungen unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist.
Merke: Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung ist subsidiär ggü. dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit
Konkrete Gefahr
Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Sachlage, in der bei ungehindertem Fortgang der Ereignisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an einem der geschützten Rechtsgüter eintreten wird.
Gefahrenverdacht
Dieser liegt bei einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage vor. Erste Anzeichen deuten auf eine Gefahrenlage. Es bestehen jedoch nicht gewichtige Zweifel und die Zeit erlaubt es , dem Verdacht zunächst aufklärend nachzugehen.
Anscheinsgefahr
Von einer Anscheinsgefahr wird gesprochen wenn nach objektiven Gesichtspunkten, also zum Beispiel bei einer gründlichen Erkundung, von einer Gefahr auszugehen ist aber doch im Nachhinein rausstellt das keine Gefahr bestand bzw. Hätte entstehen können. Das Handeln bei einer Anscheinsgefahr ist zulässig.
-> Anscheinsstörer
Eingriff
Jedes staatliche handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
Ermächtigungsgrundlage
Wegen dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes bedarf es im Falle eines Grundrechtseingriffs zunächst einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, die die Beamte zu dem vorgenommenen Handeln ermächtigt.
Zuletzt geändertvor 10 Monaten