Geschäftsbesorgung
Jedes tatsächliche und rechtsgeschäftliche Tun zu verstehen, soweit es über ein reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht.
Für einen anderen
Ein Fremdgeschäftsführungswille liegt dann vor, wenn der Geschäftsführer das Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes vornimmt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, im Interesse eines anderen tätig zu werden.
Für die Annahme eines solchen Fremdgeschäftsführungswillens ist der Inhalt der Geschäftsbesorgung von ausschlaggebender Bedeutung. Bei objektiv fremden Geschäften, also bei Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Geschäftsführer das Geschäft für den Geschäftsherrn geführt hat.
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Weiter erfordert der Tatbestand der echten GoA i.S.d. § 677 ein Tätigwerden ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, womit auch Pflichten zum Einschreiten gemeint sind.
Die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB stellt nach allgemeiner Auffassung keine „Berechtigung“ i.S.d. § 677 dar, da das Strafrecht keine Aussage darüber trifft, ob und welche Ansprüche des Hilfeleistenden gegeben sind.
Echte und unechte GOA
Echte GOA,
§ 677 BGB
Unechte GOA,
§ 687 BGB
Mit Fremdgeschäftführunsgwillen
Ohne
Fremdgeschäftsführungswillen
§§ 683, 679 BGB
Berechtigte GOA
§ 687 I BGB
Irrtümliche
Eigengeschäftsführung
§§ 678, 684 BGB
Unberechtigte GOA
§ 687 II BGB
Angemaßte
Willens- und Interessensübereinstimmung, § 683 S. 1
Der Ersatzanspruch aus § 683 S. 1 setzt weiter voraus, dass eine besondere Rechtfertigung für die Übernahme der Geschäftsführung gegeben ist. Die Übernahme der Geschäftsführung muss dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn und seinem Interesse entsprechen.
Im Hinblick auf die Willensrichtung des Geschäftsherrn ist nach § 683 S. 1 in erster Linie auf seinen tatsächlichen Willen abzustellen, sofern er in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten ist.
Willensbestimmung nicht voll Geschäftsfähiger
Es bedarf analog §§ 104 ff. der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters, dessen Wille/Interesse zu ermitteln ist.
Ersatzfähige Aufwendungen
I. Geschäftsbesorgung
II. „Für einen anderen“ (Fremdgeschäftsführungswille)
1. Objektiv fremdes Geschäft
a) Vermutung bestehenden Fremdgeschäftsführungswillens
Vermutung bei „auch fremden“ Geschäften
Rn. 36 ff.
b) Widerlegung anhand der Umstände?
2. Nachweis bei obj. neutralen Geschäften anhand sonstiger Umstände
(dann sog. „subjektiv-fremdes“ Geschäft)
III.
Keine Berechtigung/Verpflichtung des Geschäftsführers
IV.
Keine sonstigen Ausschlusstatbestände/verdrängende Sonderregeln
Zuletzt geändertvor einem Jahr