Aufrechnung - Allgemeines
Gesetzlich geregelt in §§ 387 ff. BGB
Zweck der Aufrechnung:
Aufrechnung ermöglich eine vereinfachte Abwicklung des Sachverhalts, wenn sich zwei Personen gegenseitig eine jeweils gleichartige Forderung schulden.
Erklärt eine der Parteien die Aufrechnung bei Bestehen einer Aufrechnungslage, erlischen beide Forderungen.
Doppelfunktion der Aufrechnung
Tilgungsfunktion -> man erfüllt seine Vbl. gegenüber dem anderen Teil und tilgt folglich seine Schuld.
Befriedigungs- bzw. Vollstreckungsfunktion -> Durch Aufrechnungserklärung setzt der Aufrechnende seine Forderung durch (insb. sinnvoll, wenn Liquidität des Gegenüber fragwürdig ist).
Wie steigt man in die Aufrechnungsprüfung ein?
Immer mit der RF!
Der Anspruch könnte jedoch durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen sein.
Die Aufrechnungswirkung setzt eine Aufrechnungslage nach § 387, 390 BGB und eine Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB voraus. Außerdem darf die Aufrechnung nicht nach §§ 392 - 394 BGB ausgeschlossen sein
Prüfungsschema der Aufrechnung
Aufrechnungslage
a) Gegenseitigkeit der Forderungen
b) Gleichartigkeit der Forderungen
c) Erfüllbare Hauptforderung
d) Fällige und Durchsetzbare Gegenforderung
Vss. der Aufrechnungslage gibt § 387 in oben genannter Reihenfolge vor.
Aufrechnungserklärung, § 388
Kein Ausschluss der Aufrechnung, §§ 392 - 394
RF: Erlöschen beider Ansprüche
Aufrechnungslage - Gegenseitigkeit der Forderungen
Grundsatz:
Aufrechnungsgegner muss Inhaber einer Forderung gegen den Erklärenden sein (=Haupt- oder Passivforderung) <-> Erklärender muss Inhaber einer Forderung gegen den Gegner sein (=Gegen- oder Aktivforderung).
Aktivforderung -> verbrieft den Anspruch, welcher dem Erklärenden zusteht.
Erklärender darf zur Aufrechnung keine Forderung Dritter nutzen
Passivforderung -> verbrieft die Forderung, welche dem Gegner zusteht; die mit der aufgerechnet wird.
Ausnahmen:
§ 406 -> nach Abtretung kann der Schuldner eine gegen den Zedenten bestehende Forderung auch gegenüber dem Zessionar aufrechnen.
Ausnahme § 406 HS 2
ggfs. durch Treu und Glauben nach § 242
Aufrechnungslage - Gleichartigkeit der Forderungen
Die Forderungen müssten ihrem Gegenstand nach gleichartig sein.
Aufrechnung somit möglich bei:
Geldschuld (Höhe der jeweiligen Forderung unbeachtlich -> § 389 => “soweit”)
geschuldeten Sachen, sofern es sich um eine Gattungsschuld über vertretbare Sachen n. § 91 handelt.
Achtung: bei fehlender Gleichartigkeit bleibt nur die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, §§ 273 ff.
Es schulden sich zwei Personen gegenseitig - aus einem Schuldverhältnis - etwas nicht gleichartiges. Woran muss ich denkenk?
Sofern der Gläubiger am Vertrag festhalten möchte, bleibt ihm lediglich ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273 ff. BGB.
-> Der Schuldner ist zur Leistung Zug um Zug zu verurteilen, § 274 I.
An was muss ich denken, wenn die sich die gegenüberstehenden Forderungen in ihrer Höhe unterscheiden?
§ 389 BGB -> “soweit”
Forderungen rechnen sich soweit sie sich decken auf; demnach erlischt die Passivforderung des Gläubigers in der Höhe der Aktivforderung.
Aufrechnungslage - Fällige und durchsetzbare Gegenforderung - woraus ergibt sich dieses Erfordernis?
Die Anforderungen an die Gegenforderung ergeben sich aus dem Wortlaut des § 387 BGB -> “fordern kann”.
Aufrechnungslage - Fällige und durchsetzbare Gegenforderung - Prüfungsaufbau
3) Fällige und durchsetzbare Gegenforderung
V müsste gegen K eine fällige und durchsetzbare Forderung zustehen.
a) Gegenforderung nennen -> ggfs. prüfen, ob Forderung entstanden ist.
b) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
Die Gegenforderung müsste gem. §§ 387, 390 BGB fällig und durchsetzbar sein.
Die Gegenforderung ist mangels anderweitiger Vereinbarungen gem. § 271 BGB sofort fällig.
Durchsetzbar ist die Gegenforderung, wenn der Erklärende die ihm gebührende Leistung verlangen kann.
Problem: Einrede der Verjährung gem. § 214 I BGB.
Aufrechnungslage - Fällige und durchsetzbare Gegenforderung - woran muss ich denken, wenn der Gegenüber auf das Alter der Gegenüberstehenden Forderung hinweist?
P: Einrede der Verjährung und eine damit ggfs. einhergehende mangelnde Durchsetzbarkeit der Gegenforderung.
-> Im Ausgangspunkt unterliegen Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl. von den anspruchsbegründeten Tatsachen kenntnis erlangt hat, § 199 I BGB.
-> Sonderproblem der Aufrechnung: § 215 BGB - Verjährung schließt Aufrechnung nicht aus, wenn die Gegenforderung noch nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte.
D.h. die Forderungen müssten sich einmal aufrechenbar gegenübergestanden haben.
Aufrechnungslage - Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Aufrechnung ist erst möglich, wenn der Erklärende seine Leistung auch erbringen darf -> Wirksamkeit und Erfüllbarkeit, § 271
Wiederholung - § 271 BGB
§ 271 regelt die Leistungszeit. Dieser untergliedert sich in:
Fälligkeit -> Abs. 1
Zeitpunkt, ab welchem der Gl. die Leistung vom S. verlangen kann.
Erfüllbarkeit -> Abs. 2
Zeitpunkt, zu welchem der S. leisten darf; der Gl. sie also nicht mehr zurückweisen kann.
Aufrechnungserklärung
Aufrechnender muss zur Herbeiführung der RF der Aufrechnung diese dem Aufrechnungsgegner erklären, § 388.
empfangsbedürftige WE (Anwendbarkeit §§ 104 ff.)
bedinungs- und befristungsfeindlich, § 388 S. 2
Aufrechnungserklärung - woran muss ich denken, wenn der Aufrechnende nicht ausdrücklich das Wort “Aufrechnung” nennt?
-> Auslegung der WE des aufrechnenden gem. §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben.
Das der Erklärende nicht ausdrücklich von einer Aufrechnung sprach ist insoweit unschädlich, als seine Erklärung nach §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung von Wortlaut, Begleitumständen und der Verkherssitte aus der Sicht des obj. Empfängerhorizontes gleichwohl als Aufrechnungserklärung zu verstehen ist.
Zuletzt geändertvor 16 Tagen