§35 VwVfG
I. hoheitliche Maßnahme
II. Behörde §1 II VwVfG
III. Regelung
IV. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
V. Einzelfall => Beachte: §35 2 VwVfG
VI. Außenwirkung
= eine unmittelbar auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme
§28 II Nr. 4 VwVfG: Anhörung bei Allgemeinverfügung entbehrlich
§39 II Nr. 5 VwVfG: bei öffentlicher Bekanntgabe der Allgemeinverfügung entfällt Begründungserfordernis
§41 III 2 VwVfG: erweiterte Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntgabe
nach dem Regelungsgehalt: befehlender VA, gestaltender VA und feststellender VA
nach der Wirkung für den Adressaten: belastender und begünstigender VA, VA mit Doppel- und Drittwirkung
nach der Struktur der gesetzlichen Norm: Erlaubnis (Fall: präventiver Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), Befreiung (Fall: repressiver Verbot mit Befreiungsvorbehalt)
=> Wieso fragen wir uns, ob ein Verwaltungsakt vorliegt?
Materiell-rechtlich
Verfahrensrechtlich
Prozessrechtlich
Vollstreckungsrechtlich
Konkretisie-rungs-funktion
Verfahrens-funktion
Rechtsschutzfunktion
Selbsttitu-lierungs-funktion
Konkretisiert abstrakt-generelle Rechtsnorm im Einzelfall
(=> Wahl der richtigen Handlungsform?)
- Abschluss des Verwaltungsverfahrens, § 9 VwVfG
-Verfahrensanforderungen, z.B. §§ 28, 37, 39, 41, 43 VwVfG
-Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG
Bestimmte Klagearten und Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 42 I, 68 I, 80 V, 113 I 4 VwGO)
Sofern der VA ein Ge- oder Verbot enthält (§ 55 VwVG, § 50 PolG)
Betriebsverhältnis: nur die Dienststellung innerhalb des Dienstes ist betroffen => keine Außenwirkung
Grundverhältnis: persönliche Rechtsstellung als Mensch ist betroffen => Außenwirkung
wenn die Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis betroffen ist, die Maßnahme also einen Bereich des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 II GG betrifft (+)
wenn die Maßnahme allein den übertragen Wirkungskreis betrifft => Gemeinde handelt als verlängerter Arm des Staates
Grundsatz: nur Maßnahme der dem Bürger ggü. entscheidenden Behörde entfaltet Außenwirkung; Zustimmung einer anderen Behörde = rein verwaltungsinterner Vorgang
=> kein Rechtsschutz gegen Verweigerung der Zustimmung, sondern nur gegen Nichterteilung der Genehmigung
Zuletzt geändertvor 5 Monaten