I. Schutzbereich
Persönlicher
Sachlicher:
schützt nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern auch jedes menschliche Handeln oder Unterlassen
II. Eingriff
Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, durch die dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
Gem. Art.2 I GG ist das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit begrenzt durch die Rechte Anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz.
Dies sind die drei Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit, die Eingriffe rechtfertigen.
( sog. Schrankentrias des Art.2 I GG)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: “Allgemein und Schutz der Jugend und persönliche Ehre”
Allgemeine Gesetze
a. Formelle Verfassungsmäßigkeit
b. Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa. Schrankenspezifische Anforderungen
bb. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Wechselwirkungslehre: Die in die Meinungsfreiheit eingreifenden allgemeinen Gesetze müssen ihrerseits im Sinne einer Wechselwirkung im Lichte der Bedeutung des Grundrechts für den freiheitlich- demokratischen Staat ausgelegt und angewandt werden. Es ist eine Gesamt- Güterabwägung notwendig zwischen den beeinträchtigten Art. 5 I und den Interessen, die mit den allg. Gesetzen verfolgt werden.
1. Persönlicher: Jedermann
2. Sachlischer:
Formaler Kunstbegriff: nach einem Werktyp einzuordnen ist
Klassischer Kunstbegriff: freie schöpferische Gestaltung des Künstlers, in der seine Erfahrungen, Erlebnisse und Eindrücke zum Ausdruck gebracht werden
offener Kunstbegriff: eine unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken: Nur verfassunngsimmanente Schranken
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a. Formelle Rechtmäßigkeit
b. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Schrankenspezifische Schranken
Persönlicher Schutzbereich: Deutschen-Grundrecht
Sachlicher Schutzbereich:
Darunter ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Kundgebung zu verstehen .Eine Versammlung ist eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck; Mindestens 2 Personen; Innere Verbindung erforderlich, eine zufällige Ansammlung von Personen ist davon nicht betroffen; Versammlung muss friedlich und ohne Waffen ablaufen
Bestimmung der Schranke: Einfacher Gesetzesvorbehalt bei Versammlung unter freiem Himmel; Verfassungsimmamnente Schranken bei Versammlung in geschlossenen Räumen
Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Deutschen-Grundrecht
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient.
Geschützt wird noch Berufswahl und Berufsausübung.
Einfacher Gesetzes Vorbehalt
- Schranken-Schranken: “ Drei-Stufen-Theorie”
Berufsausübungsregeln betreffen das “Wie” der beruflichen Tätigkeit: Bsp: Ladenschlussgesetz
Der Eingriff ist gerechtfertig, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls die Regelung als zweckmäßig erscheinen lassen und die Regelung verhältnismäßig ist.
Subjektive Zulassungsbeschränkungen betreffen das “Ob” der beruflichen Tätigkeit bei personenbezogener Anknüpfung.
Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient und die konkrete Regelung verhältnismäßig ist.
Objektive Zulassungsbeschränkungen betreffen das “Ob” der beruflichen Tätigkeit bei personenunabhängiger Anknüpfung.
Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überrragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten ist
Selbst: Beschwerdeführer muss in eigenen Grundrechten verletzt sein
Unmittelbar: keine weiteren Vollzugsakte nötig
Gegenwärtig: Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein
a. Einfacher Gesetzesvorbehalt: ein formelles Gesetz als Grundlage für den Gesetzeseingriff vor ( “durch” oder “aufgrund” eines Gesetzes)
b. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Dieser ermöglicht dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe nur unter den in der Schranke vorgeschriebenen VSS, Allg. Gesetze
c. Verfassungsimmanente Schranken: Diese Schranken entstehen durch entgegenstehendes Verfassungsrecht, insb. kollidierende Grundrechte Dritter
a. bei Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes:
formelle Verfassungsmäßigkeit
materielle Verfassungsmäßigkeit
Verhältnismäßigkeitsprüfung
b. bei Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts:
richtet sich nach Klagebehren, Aufhebung eines nicht erledigten, belastenden VA
bei Anordnung von Geboten und Verboten seitens der Polizei meistens um einen VA, richtet sich auf konkrete Maßnahme
Verwaltungsakt, § 35 I S.1 VwVfG:
Maßnahme
einer Behörde
auf dem Gebiet des öff. Rechts
zur Regelung
Einzelfalles
mit unmittelbarer Wirkung
Erledigung: wenn der VA keine Regelungswirkung mehr entfaltet
Gem. § 74 I S.2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VAs.
Die Fristberechnunng ergibt sich aus den § 57 II VwGO, § 222 I ZPO, § 187 I BGB
Bei Nicht Beknntgabe des VA ist die Jahresfrist gültig, 58 II VwGO
Achte auf Wochenende und Feiertage!
Abgrezung zwischen Versagungsgegenklage und Untätigkeitsklage
Es handelt sich um eine Versagungsgegenkage, wenn die Behörde einen beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat
Hat die Behörde über den Antrag des Klägers nicht in angemessener Zei nicht entschieden, spricht man von einer Untätigkeitsklage
wenn der Kläger geltend macht, dass er möglicherweise durch die Ablehnung oder durch das Unterlassen der Maßnahme/VA in seinen Rechten verletzt ist.
Anfechtungsklage, § 42 I Alt.1 VwGO - auf Grund Erledigung VA
Erledigung liegt vor, wenn der VA keine Rechtswirkungen mehr auslöst, weil er zurückgenommen wurde oder seine regelnde Wirkung durch Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Wegfall des Regelungsgegenstandes verloren hat.
FFK, § 113 I S.4 VwGO - Erledigung nach Klageerhebung
FFK, § 113 I S.4 VwGO analog - Erledigung vor Klageerhebung:
VSS für eine analoge Anwendung ist eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage
wenn Möglichkeit besteht, dass Behörde vergleichbare VA erneut erlassen wird
Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder Schadenersatzansprüchen
Verwaltungsakt entfaltet diskriminierende Charakter
schützwürdiges Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung einer Maßnahme, bei der schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen könnten.
Zuständigkeit
Verfahren
Form
VSS Ermächtigungsgrundlage
Ermessen
AK gem. § 42 I Alt.1 VwGO zuverneinen, mangels Vorliegen einer VA; Vorliegend Verordnung
Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO - Mangels einer landesrechtlichen Regelung
Klagebegehren: Feststellung eines Rechtsverhältnisses, also FK gem. § 43 I VwGO,
Rechtsverhältnis: Jede verwaltungsrechtliche Beziehung, die sich durch die Anwendung von Rechtsnorm für einen konkreten bestimmten Lebenssachverhalt für die rechtliche Beziehung zwischen mehrere Personen zueinander oder zu einer Sache ergibt
Nichtigkeitsfeststellung eines VA
Rechtsverhältnis ist die sich aus einer öffentlich- rechtlichen Rechtsnorm ergebenden Beziehung zwischen Zwei Personen oder zwischen einer Person und einer Sache.
Feststellungsklage, § 43 I VwGO; Subsidiarität ggü. Gestaltungs- und Leistungsklagen
streitig;
h.M. wird dies, wie bei der allg. LK, damit begründet, dass bei der Feststellung Popularrechtsbehelfe ausgeschlossen werden müssten
Ein Interesse ist berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesonderer wirtschaftlicher oder ideeler Art ist
ist nach prozessualen Grundsätzen zu ermitteln. Vorliegend ist Rechtsträger hier das Land NRW, gegen welches die Klage zu richten ist
Klagefrist nicht vorhanden
VSS der Ermächtigungsgrundlage
Ermessensausübung / - fehler
Verletzung der Grundrechte dabei
jedes Handeln oder Unterlassen; rein tatsächliches Handeln ( zbs: Rückzahlung von Subvention)
gesetzlich nicht geregelt, jedoch Existenz durch verschiedene gesetzliche Erwähnung, §§ 43 II, 111 S.2 VwGO
Leistungsvornahmeklage
liegt vor, wenn der Kläger die Vornahme eines begünstigten schlichten Verwalungshandeln begehrt; der Kläger begehrt keinen VA, sondern idR Realakt
Unterlassungsklage
liegt vor, wenn der Kläger eine zukünftige Handlung durch die Verwaltung abwehren möchte; der Kläger wendet sich nicht gegen einen VA, sondern idR gegen ein Realakt
Sinn und Zweck der Klagebefugnis ist der Ausschluss von Popularklagen
h.M. verlangt das Vorliegen einer Klagebefugnis auf Grund strukturellen Ähnlichkeit einer Verpflichtungsklage
Stadt S ist Kläger, daher keine Klagebugnis nötig
Eine Klagefrist existiert bei der Leistungsklage nicht
begehrtes Ziel mittels eines anderen Weges einfacher, schneller und effezienter erreichen kann
Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln ( Handeln oder Unterlassung) hier gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 1500 Euro hat.
Ein solcher Anspruch könnte sich aus dem öffentlich- rechtlichem Erstattungsanspruch ergeben.
gewohnsheitsrechtlich anerkannter Anspruch
auf Grund öffentlich- rechtlicher Vertrag i.S.d § 54 VwVfG eine Vermögensverschiebung zwischen S und M-AG erfolgt.
Nichtigkeit gemäß § 59 VwVfG
Herausgabe nach §§ 818, 819 BGB
VSS für Anwendung ist vergleichbare Interessenlage; rechtmäßige Vermögenszustand wieder herzustellen
Satzungen
untergesetzliche landesrechtliche Normen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist, § 47 I, II S.2 VwGO
Nach § 81 S.1 VwGO muss die Klage schriftlich erhoben werden.
Problematisch:
1. Computerpax: Form eingehalten, wenn Klageschrift durch Kläger handschriftlich unterschrieben
Sinn und Zweck des Formerfordenisses ist die Gewähr, dass das Schreiben auch tatsächlich vom Kläger stammt.
Danach genügt die Klageerhebung per Computerfax mit eingescannter Unterschrift
2. E-mail:
da das Fahrzeug in Verwahrung genommen wurde.
Sicherstellung ist auf die Begründung hoheitlichen Gewahrsams an einer Sache ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
Sicherstellung soll eine Gefahr durh Ausschluss bestimmter Personen auf eine Sache verbieten; Abschleppmaßnahme bezwekt diese gerade nicht
Überwiegende Ansicht: Abschleppen eines Fahrzeugs als Ersatzvornahme, § 52 PolG NRW
Es handele sich um eine Maßnahme dabei, um die Durchsetzung eines vom Haleverbotszeichen ausgehenden Entfernungsgebotes und deshalb um eine Handlung, die ursprünglich dem das Fahrzeug Verantwortlichen obliege.
Das Ziel des Abschleppens stelt sich danach als beseitigung der von dem Fahrzeug ausgehende Störung dar.
Eine andere Ansicht: vorzunehmende Handlung vom Pflichtigen sei bereits aus begrifflichen Gründen abzulehnen, daher Ersatzvornahme verneinen.
Daher ist die durchgeführte ausgestalte Maßnahme als unmittelbarer Zwang i.S.d. § 55 PolG NRW anzusehen.
Bessere Ansicht für die überwiegende Ansicht.
Das Abschleppen ist folglich eine denkbare Ausgestaltung der vertretbaren Handlung “Entfernen des PKW aus der Halteverbotszone”.
Richtet sich nach Antragsbegehren, § 88 VwGO analog, Das Anliegen des Klägers kann vorliegend nur im Wege des Eilrechtschutzes erreicht werden. Die VwGO sieht hierfür zwei Formen vor. Gegen belastende VA kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und AK nach § 80 f VwGO erreicht werden.
Demgegenüber bei sonstigen Begehren der Erlass eine einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO.
Sicherungsanordnung: Sicherung einer bestehenden Position; Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird
Regelungsanordnung: Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, um wesentliche Nachteile für Antragsteller abzuwenden
Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V VwGO
Antrag müsste im Hauptverfahren der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsklage zum Gegenstand haben
Maßnahmen der Behörde stellen einen VA i.S.d. § 35 I S.1 VwVfg dar
Der Antrag ist begründet, sofern eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller ausfällt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung ergibt, dass der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Die Anfechtungsklage gegen den belastenden VA hat Erfolg, die Maßnahme rechtswidrig und dadurch der Kläger in seinen Rechten und Pflichten verletzt ist, § 113 I s.1 VwGO. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme nicht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruht und dieser sich nicht formell und materiell stützen lässt.
Zuständigkeit: Zuständige Behörde
Verfahren: Anhörung, § 28 VwVfG
Ermessensausübung
Im Fall mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptssache wird ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse gefordert.
a. modifizierte Subejektstheorie: streitentscheidende Norm öffenntlich- rechtlicher Natur :
Fraglich ist, ob die Polizei präventiv nach dem PolG handelt, also im Rahmen der Gefahrenabwehr oder repressiv im Rahmen der strafrechtlicher Ermittlung gem. § 23 I EGGVG ( Weiterleitung an die ordentlichen Gerichte abdrängende Sonderzuweisung). Abgrenzung ist dabei auf die Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen.
oder
b. Zwei-Stufen-Theorie: Benutzung öffentlicher Einrichtung Mietvertrage, daher Zwei- Stufen- Theorie anwenden;
Entscheidung über die Zulassung “Ob” und der Entscheidung über die Ausgestaltung des Verhältnisses “ Wie”
Behörde hat überhaupt verkannt, dass ihr Ermessen zusteht
Tatsachendefizit, d.h. nicht alle Umstände berücksichtigt
Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Grundlage ausgeübt;
bei sachfremden Erwägung, bei plausibilen aber vom Gesetzeszweck nicht gedeckten Gründen
Grenzen des Ermessens überschritten
Innere Ermessensgrenze: sie folgen aus der Rechtgrundlage und daher falsche Rechtsfolge
äußere Ermessensgrenze: Verstöße gegen verfassungsrecht und Grundrechte
gebundene Gesetze, kein Entscheidungsspielraum: Muss Vorschrift
Es müsste zunächst ein legemites Ziel angestrebt werden
Zur Erreichung des Ziels müsste auch die Maßnahme geeignet sein, d.h. die Maßnahme müsste den angestrebten Ziel zumindest fördern
Dies ist Fall, wenn kein milderes und gleich geeignetes Mittel gibt, um den angestrebten Zweck/ Ziel zu erreichen.
gibt es ein anderes Mittel?
ist dieses in gleicher Weise geeignet, den Zweck zu erreichen?
Ist es auch ein milderes= weniger belastendes Mittel?
Dies bedeutet, dass die geeignete und erforderliche Maßnahme hinsichtlich der Schwere und Dauer der mit ihr verbundenden Beeinträchtigung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des mit ihr verfolgten Zweckes stehen darf
Welcher Nachteil entsteht dem Grundrechtsträger?
Schwere oder weniger schwerwigenden Eingriff ( Intensität)
Welcher Vorteil will Gesetzgeber erreichen?
a. Grundsatz: Kompetenz der Länder, Art 70 I GG
Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht
b. Ausnahme: Kompetenz des Bundes, Art. 70 II GG
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 71, 73 GG:
Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, d.h. ohne entsprechende Ermächtigung dürfen die Länder nicht in diesem Gebiet tätig werden
Konkuirrende Gesetzgebungskompetenz, Art. 72, 74 GG:
Bund und Länder sind grsd. gleichermaßen zur Gesetzgebung befugt.Vorrang des Bundes, Art. 72 I GG
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs: wenn der Bund ein ihm ausdrücklich zugewiesenes Sachgebiet vernünftgerweise nicht sinnvoll regeln kann, ohne gleichzeitig eine ihm nicht zugewiesene Materie mitzuregeln
Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache: wenn eine Angelegenheit schon aus sachlogischen Gründen nur vom Bund geregelt werden kann
Annexkompetenz: Hier bleibt der Bund zwar in seinem Zuständigkeitsbereich, er regelt aber dabei bestimmte Fragenkomplexe, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen
Aus der Mitte des Bundestages oder durch die Bundesregierung oder durch den Bundesrat
Ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestags, Art.77 GG
Bundestag: 3 Lesungen, §§ 78 ff GO BT
Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich, ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates
Bundesrat: Zustimmungsgesetz oder Einspruchsgesetz, Art 77 GG:
Einspruchsgesetz: Gesetz, das auch ohne eine Handlung des Bundesrats zustande kommt
Zustimmungsgesetz: Gesetz, das nur durch die Zustimmung des Bundesrats zustande kommt,Art 78 Alt.1 GG
Gesetz durch Ausfertigung, Gegenzeichnung und Verkündung ordnungsgemäß abgeschlossen worden sein.
Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen.
Kein Verstoß gegen Grundrechte
Kein Verstoß gegen Staatsstrukturprinzipien, Art 20 GG:
Rechtsstaatsprinzip:
Bestimmtsheitsgebot: Eine Rechtsvorschrift muss klar zum Ausdruck bringen, welche Auswirkungen die gesetzliche Regelung für den Bürger
Rückwirkungsverbot: echter Rückwirkungsverbot: liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift;
Unechter Rückwirkungsverbot liegt vor, wenn der Gesetzgeber in Tatbestände eingreift, die in der Vergangenheit begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden
Verhältnismäßigkeit:
Demokratie- und Sozialstaatsprinzip
Bei verfassuungsändernden Gesetzen nur Art. 79 III GG; höherrangige Grundsätze der Verfassung
Antragsteller können nur Bundesregierung, Landesregierung und ein Viertel der Mitglieder des Bundestages sein
Sämtliches Bundes- oder Landesrecht sein; Das Recht muss bereits verkündet sein;
Zweifel oder Meinungsverschiedenheit bzgl. der Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht
schriftlich und mit Begründung
Überzeugung von der Unvereinbarkeit des Gesetzes mit GG
Die abtrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn die Norm tatsächlich gegen höherrangiges Recht verstößt.
Prüfungsmaßstab sind bei verfassungsändernde Gesetze die Grundsätze nach Art.1 und Art 20 GG / bei Bundesgesetze das gesamte Grundgesetz/ bei Landesrecht neben dem GG auch sonstige Bundesrecht anwendbar
1. Gesetzgebungskompetenz, Art 70 GG
2. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren, Art 76 ff GG
1. Grundrechtsverletzung
2. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Parteifäigkeit: Bund und Länder, jeweils vertreten durch ihre Regierung, § 68 BVerfGG
Prozessfähigkeit: Rechtsfähigkeit nach BGB
Meinungsverschiedenheit über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, die aus einer rechtserheblichen Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners folgen.
Antragsteller muss geltend machen, durch die Maßnahme oder Unterlassung in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
schriftlich mit Begründung
Frist von 6 Monaten
Der Antrag ist begründet, wenn die Maßnahme oder Unterlassung tatsächlich gegen das GG verstößt und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten und Pflichten aus dem Bundesstaatsverhältnis verletzt wird.
1. Formelle Anforderung aus der Verfassung
2. Materielle Anforderung aus der Verfassung
1. Sachkompetenz
2. Wahrnehmungskompetenz
1. Antragsteller
2. Antragsgegner
1. jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die möglicherweise gegen das GG verstößt
1. Geltendmachung der Grundgesetzlicher Verletzung durch die Maßnahme oder Unterlassung ( Antragsgegenstand)
Jedes Gericht, also jede staatliche Spruchstelle
“Gesetz” ; Bundes- und Landesgesetze; Nachkonstitutionelle Gesetze;
von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein; Bloße Zweifel reicht nicht aus, feste Überzeugung des Gerichts
Verfassungsmäßigkeit der Norm muss für Gericht relevant sein
Begründung, § 80 II GG
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren
3. Ordnungsgemäße Form
1. Kein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht
Heutzutage allgemein anerkannt
§§ 1004, 862 BGB analog
Art. 20 III GG
jede öffentlich- rechtliche Handlungsform zu verstehen; Ausnahme von rechtswidrigem Handeln der Rspr. und legislativem Unrecht
Eingriffe in einfach- gesetzliche Rechte
Eingriffe in Grundrechte
hoheitliche Handeln muss rechtswidriger Zustand geschaffen worden sein ( Grds. rechtswidrigen Handeln führt zu rechtsw. Zustand)
Unerheblich ist, ob das Handeln selbst rechtswidrig war. Entscheidend ist nur, ob das Handeln zu dem rechtswidrigen Zustand geführt hat.
rechtswidrige Zustand muss noch fortdauern
Keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, den vorherigen Zustand wieder herzustellen
Bei Vorliegen der angeführten VSS hat der Betroffene einen Anspruch auf Beseitigung der Folgen, die durch den rechtswidrigen Eingriff unmittelbar verursacht worden ist
Der Anspruch ist dabei ggü. dem Hoheitsträger geltend zu machen, der zur Beseitigung der Störung befugt ist
a. Rechtswidrigkeit des ursprünglichen VA
b. Rücknahmefrist, § 48 IV VwVfG
c. Ordnungsgemäße Ermessensausübung
a. Vertrauen des Beggünstigten in den Bestand des VA
b. Schutzwürdigkeit des Vertrauens
aa. Ausschluss nach S.3
bb. Hat der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht
cc. Abwägung des Vertrauensschutzes und dem Rücknahmeinteresse der Behörde
A. Zulääsigkeit
B. Begründetheit
Die AK-Klage ist begründet, soweit der Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung des Zuschusses ggü. der MS GmbH rechtswidrig sind und MS Gmbh dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 I S.1 VwGO
belastender VA liegt vor, falls er Pflichten begründet, Gebote oder Verbote auferlegt, Rechte aufhebt oder zum Nachteil bestätigt oder sonstige rechtlich erhebliche Nachteile begründet oder bestätigt
begünstigter VA liegt vor, falls er ein Recht oder rechtlichen Vorteil begründet, Legaldefinition, § 48 I S.2 VwVfG
öffentlich- rechtlicher Anspruch auf Folgenbeseitigung, dessen Grundlage aus Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG
Klagebegehren ist Wiederherstellung des Zaunes
nur dann Erlass eines VA begehrt wird; Dazu müsste Maßnahme eine Regelung beinhalten;
Wird ein Realakt begehrt, so ist dann die VK statthaft, wenn die Vornahme des Realaktes rechtlich an den vorhergehenden Erlass eines Verwaltungsaktes gebunden ist.
Die Wiederherstellung des Zaunes ist jedoch rein tatsächliches Handeln
Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt nach Rspr. des Bundesverfassungsgerihts dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird
Gleicheit im Sinne von Vergleichbarkeit, ein gemeinsamer Oberbegriff (genus proximum),
Ergibt sich dann, wenn zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, liegt eine Ungleeichbehandlung vom wesentlich Gleichem vor.
Bei Ungleichbehandlung geringerer Intensität findet die sog. Willkürformel Anwendung
Dabei werden sachbezogene Ungleichbehandlung statt gefunden;
liegt dann vor, wenn persönliche Eigenschaften keine Rolle spielen
Willkürlich ist eine Differenzierung dann, wenn sich für sie keine vernünftigen Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben.
irgendein sachlicher Grund reicht aus als Rechtfertigung
Bei Ungleichehandlungen höherer Intensität findet die neue Formel Anwendung
dabei werden personenbezogene Ungleichbehandlungen statt gefunden;
liegt dann vor, wenn Eigenschaften der Person gewählt werden ( Alter, Gesundheit, Familienstand)
Anders als bei der Willkürformel reicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht mehr iein sachlicher Grund aus, sondern der rechtfertigende Grund muss in einem angemessen Verhältnis zur Ungleichbehndlung stehen; daher nach neue Formel Verhältnismäßigkeitsprüfung
Neue Formel bei Eingriffen höherer Intensität: Verhältnismäßigkeitsprüfung
richtet sih ausschließlich nach dem öffentlivh- rechtlichem Charakter
Schädigung darf nicht nicht nur bei Gelegenheit der Tätigkeit geschehen sein
Erforderlich ist vielmehr ein innerer und äußerer Zusammenhang zwischen öf.-rechtlicher Tätigkeit und der Schädigungshandlung
Unter Amtspflicht versteht man eine Pflicht, die ggü. dem Dienstherren besteht.
Die verletzte Amtspflicht muss Drittschutz entfalten
wenn der Geschädigte zum geschützen Personenkreis gehört und
das beeinträchtigte Interesse von der Drittwirkung umfasst ist/ beachte bei Legislativem Unrecht kein Drittschutz
Es gilt ein objektiver Verschuldensmaßstab. D.h., dass auf den typischen Durhschnittsbeamten abzustellen ist
Zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
Für den Geschädigten darf keine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehen, § 839 I 2 BGB; Ausnahme bei Versicherungsleistung,Ansprüche ggn. Hoheitsträger und Straßenverkehr
Spruchrichterprivileg, § 839 II BGB
schuldhafte Nichtergreifen von Rechtsmitteln
richtet sich nach § 254 BGB
bei Vorliegen der VSS besteht einen Anspruch auf SE.
SE richtet sich nach § 249 ff BGB
Regelmäßig nur einen Anspruch auf Geldersatz und Schmerzensgeld/ Naturalrestitution nicht möglich
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei
Zurückweisender Bundestagsbeschluss
Gültigkeit der Wahl
kein Ablauf der Legislaturperiode;
Der Antrag ist begründet, wenn die Behandlung des Einspruchs durch den Bundestag formell fehleerhaft erfolgt ist oder die Wahl materiell gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze verstößt und sich dies auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben kann.
Das BVerfG prüft auch hierbei, ob das maßgebliche Wahlgesetz materiell mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
1. Formell ordnungsgemäßes Wahlprüfungsverfahren
Insb. Zuständigkeit des Bundestages nach § 1 WahlPrG i.V.m. § 41 II GG
Vorbereitung der Entscheidung durch Wahlprüfungsausschluss
ordnungsgemäßer Beschluss des Bundestages mit einfacher Mehrheit
2. Vorliegen eines Wahlfehlers
a. Wahlrecht verfassungswidrig ( Verstoß gegen Art 38 GG )
b. Wahlrecht fehlerhaft angewendet
3. Rechtsfolge:
I. Ermächtigungsgrundlage
Spezielgesetz
Standartmaßnahme
Generalklausel, § 8 PolG, § 14 OBG
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit:
Sachlich, Örtlich, Instanziell,
Anhörung, §§ 28, 45 VwVfG
Beachtung der Schriftform, § 23 BverfGG
III. Materielle Rechtmäßigkeit
VSS der EGL bei Generalklausel:
Öffentliche Sicherheit:
umfasst die Unverletzlichkeit des Bestandes der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen
Öffentliche Ordnung:
umfasst alle ungeschriebenen Regeln, die unerlässlich sind, um ein geordnetes Leben in der Gesellschaft zuführen
Gefahr eines Schadenseintritts
Anscheinsgefahr: liegt vor, der bei einem objektiven Beobachter, der die Hintergründe nicht kennt, die Überzeugung erweckt, dass ein Schadenseintritt bevorsteht
Folge: Die Anscheinsgefahr wird wie eine wirkliche Gefahr behandelt und rechtfertigt alle rechtmäßigen Gefahren
Gefahrenverdacht: liegt vor, wenn anzunehmen ist, wenn das Tatsachenbild, das auf eine Gefahr hindeutet, unvollständig ist und der Behörde dies auch bewusst ist. Die Sachlage könnte ebenso gefährlich sein wie ungefährlich. Gefahrenverdachr für möglich, nicht hingegen für wahrscheinlich
Putativgefahr: liegen weder obj. Anhaltspunkte für dein Schadenseintritt vor, noch stellt sich die Situation einem obj. Beobachter als gefährlich dar.
Die Annahme einer Gefahr beruht allein auf einem vermeidbarem Irrtum des Beamten
Folge: Die zur Abwehr einer Scheingefahr getrofennen Maßnahmen sind rechtswidrig
Störereigenschaft des von der Behörde ausgewähltem Adressaten
Verhaltensstörer, § 4 PolG, § 17 OBG
Zustandsstörer, § 5 PolG, § 18 OBG
Subsidiär: Notstandspflichtiger, § 6 PolG, § 19 OBG
Keine Ermessensfehler
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