Eine wesentliche Erschwerung liegt dann vor, wenn die
Nutzung anderer strafprozessualer Aufklärungsmittel aufgrund
eines erheblich größeren, insbesondere zeitlich bedingten
Arbeitsaufwandes zu einer Verfahrensverzögerung kommen
wurde.
Aussichtslos sind andere Maßnahmen dann, wenn sie nicht
vorhanden oder nicht erreichbar sind, die Maßnahmen also
unentbehrlich sind.
Zuletzt geändertvor einem Jahr