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Definitionen/ Aufbauschema/ P

AA
von Atak A.

Stellvertretung, § 164 f BGB

I. Zulässigkeit der Stellvertretung

1. Bei Testament, Eheschließung nicht zulässig

II. Eigene Willenserklärung

1. Der Vertreter muss eine eigene Wilenserkärung abgeben.

2. Abgrenzung zu Botenschaft: übermittelt fremde Willenserkärunng, nach objektivem Empfängerhorizont vorzunehme

III. handeln im fremden Namen

1. Der Vertreter muss im fremden Namen eine WE abgeben. ( Offenkundigkeitsprinzip)

2. Ausnahmen:

  • Geschäft für den, den es geht

  • Handeln unter fremden Namen:

    • Namenstäuschung: Dem Geschäftspartner ist der Namensträger unbekannt oder gleichgültig

    • Identitätstäuschung: Hier kommt es gerade auf die Identität des Geschäftspartners an, Schwebend unwirksam

IV. mit Vertretungsmacht

1. Gesetzliches Vertretungsmacht:

  • Eltern für Kind: § 1629 BGB

  • Ehegatten, § 1357 BGB

  • Organschaftliche Vertretung; § 35 GmbHG, § 78 AktG

2. VSS der Vertretungsmacht:

  • Erteilung der Vollmacht, § 166 BGB ( einseitige empfangsbedürftige WE)

    • Mögliche Formen: Außen- und Innenvollmacht

  • Zurechenbarer Rechtsschein einer Vollmacht:

    • Duldungsvollmacht: Der Vertretene kennt und duldet das Auftreten des Vertreters trotz Verhinderungsmöglichkeit

      • Rechtsfolge: Der Duldende muss sich so behandeln lassen, als habe er wirksam eine Vollmacht erteilt

    • Anscheinsvollmacht: Auftreten eines Vertreters von gewisser Häufigkeit und Dauer muss vorlegen. Der Vertretene hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass der Vertreter ohne VM handelte und diese auch verhindern können.

      • Rechtsfolge: Rechtsscheintatbestand, eine Anfechtung wie oben nicht möglich;

Anfechtung, §§ 119 ff BGB

I. Zulässigkeit der Anfechtung

  • Nicht anfechtsbar sind: Rechtsschein- und Duldungsvollmacht, Tathandlungen, Prozessrechtliche Erklärungen,

II. Anfechtungserklärung, § 143 BGB

  • Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige WE. Sie muss ggü. dem Anfechtungsgegner erfolgen

III. Anfechtungsgrund

  1. Inhaltsirrtum, § 119 I Var.1 BGB:

    • Der Klärende gibt eine Erklärung ab, die obj. etwas bedeutet als innerlich gemeint

  2. Erklärungsirrtum, § 119 I Var. 2 BGB:

    • Der Erklärende setzt ein anderes Erklärungszeichen als gewollt: ( Versprechen, Vertippen, Verschreiben, Vergreifen)

  3. Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 II BGB:

    • Ausgeschlossen, wenn Gewährleistungsrechte anwendbar sind

    • Eigenschaft: Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die dauerhaft sind und die Sache oder Person unmittelbar kennzeichnen

    • Verkehrswesentlich: wenn Sie nach der Verkehrsauffassung als wesentlich für das konkrete Rechtsgeschäft ausschlaggebend sind

  4. Übermittlungsirrtum, § 120 BGB

    • Einschaltung eines Übermittlungsboten; Unrichtige Übermittlung, bei bewusster falscher Übermittlung, § 177 BGB analog

  5. Arglistige Täuschung, § 123 I Var. 1 BGB

    • Täuschung: ist die Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung einer Fehlvorstellung über Tatsachen bei einem anderen

    • Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände

    • Täuschungshandlung durch aktives TUN oder Unterlassen möglich

    • Irrtum: Jede Fehlvorstellung, die Gegenstand der Täuschung ist

  6. Widerrechtliche Drohung, § 123 Var. 2 BGB

    • Drohung: Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

    • Als Übel genügt jeder Nachteil

IV. Anfechtungsfrist:

  • Bei §§ 119, 120 BGB: “ Unverzüglich”, dh. ohne schuldhaftes Zögern

  • Bei § 123 BGB: “ binnen eines Jahres” nach Kenntniserlangung der Täuschung gem. § 123 I, II S.1 BGB

V. Kein Ausschluss der Anfechtung, § 144 BGB

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigtem bestätigt wird, § 144 I BGB

V. Rechtsfolge:

1. Nichtigkeit der WE nach § 142 I BGB ( Ex Tunc Wirkung, als von anfang an nichtig zu sehen)

2. SEA des Gegners nach § 122 I BGB ( Vertrauensschaden)

3. weitere Ansprüche wie §§ 812 ff BGB

Art und Umfang des Schadensausgleichs, §§ 249 ff BGB

I. Grundsatz:

  • Naturalrestitution, § 249 I BGB: Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde

II. Geldersatz bei Personen-/ und Sachbeschädigungen, § 249 II BGB:

  • Geldbetrag statt Herstellung, die noch möglich ist

  • BSP: Tatsächliche Heilungs- und Reparaturkosten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten,

  • fiktive Reparaturkosten inbegriffen, keine Reparatur erforderlich; Ausnahme bei fiktiven Mehrwertsteuer;

III. Fristsetzung, § 250 BGB

IV. Schadenskompensation:

  • Wenn Naturalrestition unmöglich ist, dann § 251 BGB

  • Entgangener Gewinn, § 252 BGB:

    Der entgangener Gewinn wird als Vermögensschaden angesehen:

    • Vertane Freizeit: -

    • Vertane Urlaubszeit: h.M.: nur dann ersatzfähig, wenn Urlaub Gegenstand einer vertraglichen Leistung ist, § 651 BGB

    • Entgangener Genussmöglichkeiten: Theaterbesuch

      h.M.: Wert des Genusses ist durch seinen Eintrittspreis kommerzialisiert und kann daher ersatzfähig angesehen werden

    • Unterhalt für ein Kind: Kind als Schaden anzusehen untersagt es der Menschenwürde

    • Narbe als Schaden: fiktiver Kostenerstattung nicht möglich

  • Immaterieller Schaden, § 253:

    • Nichtvermögensschaden; Geschädigter hat durch die Verletzung seines Körpers oder seiner Pyche Schmerzen erlitten

  • Mitverschulden, § 254 BGB

    • Schuldhaftes Mitherbeiführen des Schadens durch den Anspruchsberechtigten

  • Schadensberechnung:

    • Differenzhypothese: Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Geschädigten mit der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis

    • Die Differenz stellt den Schaden dar

    • Grundsatz Integritätsinteresse

Unerlaubte Handlung, § 823 I BGB

I. Rechtsgutsverletzung

  1. Leben: Tötung eines Menschen

  2. Körper, Gesundheit: Eingriffe in die körperliche Unversehrheit

  3. Freiheit: Körperliche Bewegungsfreiheit

  4. Sonstige Rechte:

    • Alle sonstigen Rechte, Immaterialgüterrechte, unmittelbarer und mittelbarer Besitz,

    • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Subsidiär, Vorliegen eines Gewerbebetriebs und Betriebsbezogenheit

    • Allgemeines Persönlihkeitsrecht ( Art. 1 I i.V.m. Art 2 I GG ): Subsidiär, Eindringen in die Sozialphäre, Privatsphäre, Intimsphäre,

II. Verletzungshandlung

  1. Jedes aktive Tun: Vornahme einer Tätigkeit

  2. Unterlassen: Nichtvornahme einer bestimmten rechtlich geforderten Tätigkeit

III. Haftungsbegründende Kausalität zw. RG und VH

  1. Äquivalenztheorie ( Conditio sine qua non- Formel)

    • Jede Handlung ist kausal für die Rechtsgutsverletzung, wenn Sie nicht hingweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Rechtsgutsverletzung eintritt

  2. Adäquanztheorie

    • nur dann kausal, wenn die VH für die RGV nicht auserhalb jegliche Lebenserwartungen zu erwarten ist

  3. Schutzzweck der Norm

    • Schutz vor bestimmten Arten von Beeinträchtigungen gewähren. Der eingetretene RGV muss im schutzbereich der verletzten Norm liegen.

    • (Herausforderungsfälle)

IV. Rechtswidrigkeit

  • Die Rechtswidrigkeit wird indiziert.

  • Keine rechtfertigungsgründe ersichtlich.

V. Verschulden

  • Verschuldenfähigkeit: §§ 827, 828 BGB

  • Verschulden: Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, § 276 BGB

VI. Schaden

  • Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße.

  • Jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht.

VII. Haftungsausfüllende Kausalität zw. Schaden und RGV

  • Äquivalenztheorie, Adäuqanztheorie und Schutzzweck der Norm

VIII. Rechtsfolge:

  • Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens gem. § 249 ff BGB

  • Beachte: § 842 bis § 850 BGB

Herausgabeanspruch, § 812 I S.1 Var.1 BGB

Leistungskondiktion ( condictio indebiti)

I. Etwas erlangt

  • jeder vermögenswerter Vorteil ( Eigentum, Besitz, Rechte, Ansprüche, Befreiung von Schulden, Gebrauchs/ Nutzungsmöglichkeit

II. durch Leistung des Gläubigers

  • jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens ( Zuwendende bestimmt Leistungszweck, d.h. maßgeblich ist also die Sichtweise des Leistenden, Entscheidenden Kriterium für Leistungsbegriff ist die Zweckgerichtetheit; Bsp: A übereignet Rad aus seine Pflicht § 433 S.1 BGB.

III. ohne rechtlichen Grund

  • wenn ein Rechtsgrund fehlt

IV. Kein Ausschluss

  • § 814, § 817 S.2 BGB

V. Rechtsfolge:

  • Herausgabe des Erlangten in Natura, §"§ 812 I S.1 Var.1 BGB

  • Herausgabe der gezogenen Nutzungen(§§ 99,100 BGB) und Surrogate, §§ 812 I, 818 I

  • Wertersatz, § 818 II BGB: Legaldefinition Wertersatz

  • Wegfall der Bereicherung, § 818 III BGB:

    • Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

    • Abwicklung bei Entreicherung:

      • Saldotheorie: Wenn eine Partei nicht mehr zur Rückgewähr der von ihr empfangenen Leistung imstand ist, dann muss der Wert dieser Leistungbei der Kondiktion der eigenen Leistung als sog. Abzugsposten in Rechnung gestellt werden. Hiermit wird sicher gestellt, dass keine Nachteile bei den jeweiligen Parteien enstehen. Rückgewähr der Leistung nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung.

      • Zweikondiktionentheorie: Wenn ein Ausgleich nach Saldotheorie nicht für möglich erscheint, vorallem bei Nachteilen für Minderjährige, durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zum Vertragsschluss kommt.

Herausgabeanspruch, § 985 BGB

I. Eigentümer

1. Ursprünglicher Eigentümer

2. Eigentumsübertragung gem § 929 S.1, 930, 931 BGB

a. dingliche Einigung: Anwendungsfälle: bedingte Einigung 158 BGB i.F.v. Eigentumsvorberhalt, § 449 I BGB

b. Übergabe:

  • Übergabe gem § 929 S.1 BGB:

    • Besitzerwerb auf Erwerberseite, Geheißperson, Besitzmittler erwirbt unmittelbaren Besitz auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Eigentumsübertragung

  • Übergabesurogat gem. § 930 BGB:

    • Veräußerer bleibt Besitzer

    • Vereinbarung eines Besitzmittelverhältnisses zw. Veräußerer und Erwerber gem. § 868 BGB

  • Abtretungs des Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB:

    • Einigung

    • Veräußerer ist mittelbarer Besitzer

    • Dritter ist mittelbar oder unmittelbarer Besitzer

    • Abtretung des Herausgabeanspruchs: Veräußerer muss gegen Dritten einen Herausgabeanspruch haben und ihn gem § 398 BGB an Erwerber abtreten

3. Einigsein im Zeitpunkt der Übagabe/ Übergabesurrogats

4. Berechtigung der Veräußerers

a. Eigentümer selbst

b. kraft Gesetzes verfügungsberechtigter Nichteigentümer: Insolvenzverwalter,

c. kraft Einwilligung verfügungsbefugter Nichteigentümer: Einwilligung des Berechtigten gem. § 185 I BGB

d. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929 S.1, 932, 935 BGB

  • VSS des § 929 S.1:

    • dingliche Einigung, Übergabe/Surrogat, Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

  • VSS des § 932 BGB

    • Nichtberechtigter: Der Veräußerer ist nicht berechtigt, die Sache zu veräußern

    • Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB

      • Legaldefiniert, § 932 II BGB

  • VSS des § 935

    • Gutgl. Erwerb findet gem. § 935 I,II BGB keine Anwendung.

    • gestohlene Sachen, Abhanden gekommene Sachen und verlorene Sachen gem. § 935 I

    • keine Anwendung auf Geld, Inhaberpapiere und öfftl. Versteigerung gem. § 935 II BGB

5. Rechtsfolge: Eigentumsübertragung von A zu B gem. §§ 929 S.1 , § 930, § 931 BGB erfolgt oder nicht erfolgt

II. Besitzer, § 854 BGB

  • Anspruchsgegner ist Besitzer i.S.d § 854 BGB, Legaldefiniert

III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

  • eigene Besitzrecht gem. § 986 I .1 Alt.1

    • Besitzer kann aus schuldrechtlichem Vertrag zum Besitz berechtigt sein

    • Dingliche Rechte

    • Anwartschaftsrecht als Rechts zum Besitz ( streitig); als wesengleiches Minus anzusehen, kein Vollrecht, Daher kein RzB i.S.d. § 986 BGB

    • R.z.B. i.S.d. 273 I oder 1000 BGB:

      streitig, aber Argumente: Kein R.z.B

      Zwar Wortlaut gleich, aber zielt auf unterschiedliche Rechtsfolgen hinaus.

  • abgeleitetes Besitzrecht gem. § 986 I S.1 Alt.2 BGB

  • das Besitzrecht ggü. dem Rechtsnachfolger des Eigentümers, § 986 II BGB

IV. Rechtsfolge:

  • Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB

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Atak A.

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