Prüfungsreihenfolge:
Vetragliche Ansprüche
Vetragsähnliche Ansprüche
Dingliche Ansprüche
Deliktische Ansprüche
Bereicherungsrechtiche Ansprüchen
Beachte:
Anspruch enstanden: rechtshindernde Einwendungen
Anspruch erloschen: rechtsvernichtende Einwendungen
Anspruch durchsetzbar: rechtshemmende Einwendungen
Ermittlung des Inhalts von Willenserklärungen
Natürliche Auslegung: Ermittlung des wahren Willens des Erklärenden
Normative Auslegung: Feststellung des objektiven Erklärungswerts = Wie musste ein obj. Dritter als Erklärungsempfänger das Geäußerte verstehen
Ermittlung des Inhalts von Verträgen
Erläuternde Vertragsauslegung:
a. Interessenlage der Parteien
b. des jeweilig mit dem Vertrag verfolgten Zwecks
c. von Treu und Glauben
d. der Verkehrssitte
Ergänzende Vertragsauslegung:
a. bei Vertragsauslegung geht es darum, Lücken rechtsgeschäftlicher Vereinbarung zu schließen
ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis ein Vertrag zustande kommt.
1. Willenserklärung:
ist eine Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist
Die WE ist Äußerer und Innerer Erklärungstatbestand aufgeteilt:
a. Außerere Tatbestand:
liegt vor, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen obj. Dritten als die Äußerung eines Rechtsbindungswillen darstellt
b. Innerer Tatbestand:
aa. Handlungswille:
bb. Erklärungsbewusstsein
cc. Geschäftswille
Abgabe: Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
Zugang:
unter Abwesenden: Sie muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass mit ihrer Ketnnisnahme unter normalen Umtänden zu rechnen ist.
1. Willenserklärung des Annehmenden:
Die Annahme muss sich inhaltlich auf das Angebot beziehen.
Eine vom Angebot abweichende Annahmeerklärung gilt als neues Angebot, § 150 II BGB
IV. Wirksamwerden der Annahme:
1. Abgabe
2. Zugang
Sachlicher Schutzbereich
Persönicher Schutzbereich
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeiten, § 309 BGB
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten, § 308 BGB
Generalklausel, § 307 BGB:
Ungemessene Benachteiligung
gegen Treu und Glauben
Nichtigkeit der AGB, § 306 BGB
1. Bei Testament, Eheschließung nicht zulässig
1. Der Vertreter muss eine eigene Wilenserkärung abgeben.
2. Abgrenzung zu Botenschaft: übermittelt fremde Willenserkärunng, nach objektivem Empfängerhorizont vorzunehme
1. Der Vertreter muss im fremden Namen eine WE abgeben. ( Offenkundigkeitsprinzip)
2. Ausnahmen:
Geschäft für den, den es geht
Handeln unter fremden Namen:
Namenstäuschung: Dem Geschäftspartner ist der Namensträger unbekannt oder gleichgültig
Identitätstäuschung: Hier kommt es gerade auf die Identität des Geschäftspartners an, Schwebend unwirksam
1. Gesetzliches Vertretungsmacht:
Eltern für Kind: § 1629 BGB
Ehegatten, § 1357 BGB
Organschaftliche Vertretung; § 35 GmbHG, § 78 AktG
2. VSS der Vertretungsmacht:
Erteilung der Vollmacht, § 166 BGB ( einseitige empfangsbedürftige WE)
Mögliche Formen: Außen- und Innenvollmacht
Zurechenbarer Rechtsschein einer Vollmacht:
Duldungsvollmacht: Der Vertretene kennt und duldet das Auftreten des Vertreters trotz Verhinderungsmöglichkeit
Rechtsfolge: Der Duldende muss sich so behandeln lassen, als habe er wirksam eine Vollmacht erteilt
Anscheinsvollmacht: Auftreten eines Vertreters von gewisser Häufigkeit und Dauer muss vorlegen. Der Vertretene hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass der Vertreter ohne VM handelte und diese auch verhindern können.
Rechtsfolge: Rechtsscheintatbestand, eine Anfechtung wie oben nicht möglich;
I. Zulässigkeit der Anfechtung
Nicht anfechtsbar sind: Rechtsschein- und Duldungsvollmacht, Tathandlungen, Prozessrechtliche Erklärungen,
II. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige WE. Sie muss ggü. dem Anfechtungsgegner erfolgen
III. Anfechtungsgrund
Inhaltsirrtum, § 119 I Var.1 BGB:
Der Klärende gibt eine Erklärung ab, die obj. etwas bedeutet als innerlich gemeint
Erklärungsirrtum, § 119 I Var. 2 BGB:
Der Erklärende setzt ein anderes Erklärungszeichen als gewollt: ( Versprechen, Vertippen, Verschreiben, Vergreifen)
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 II BGB:
Ausgeschlossen, wenn Gewährleistungsrechte anwendbar sind
Eigenschaft: Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die dauerhaft sind und die Sache oder Person unmittelbar kennzeichnen
Verkehrswesentlich: wenn Sie nach der Verkehrsauffassung als wesentlich für das konkrete Rechtsgeschäft ausschlaggebend sind
Übermittlungsirrtum, § 120 BGB
Einschaltung eines Übermittlungsboten; Unrichtige Übermittlung, bei bewusster falscher Übermittlung, § 177 BGB analog
Arglistige Täuschung, § 123 I Var. 1 BGB
Täuschung: ist die Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung einer Fehlvorstellung über Tatsachen bei einem anderen
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände
Täuschungshandlung durch aktives TUN oder Unterlassen möglich
Irrtum: Jede Fehlvorstellung, die Gegenstand der Täuschung ist
Widerrechtliche Drohung, § 123 Var. 2 BGB
Drohung: Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Als Übel genügt jeder Nachteil
IV. Anfechtungsfrist:
Bei §§ 119, 120 BGB: “ Unverzüglich”, dh. ohne schuldhaftes Zögern
Bei § 123 BGB: “ binnen eines Jahres” nach Kenntniserlangung der Täuschung gem. § 123 I, II S.1 BGB
V. Kein Ausschluss der Anfechtung, § 144 BGB
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigtem bestätigt wird, § 144 I BGB
V. Rechtsfolge:
1. Nichtigkeit der WE nach § 142 I BGB ( Ex Tunc Wirkung, als von anfang an nichtig zu sehen)
2. SEA des Gegners nach § 122 I BGB ( Vertrauensschaden)
3. weitere Ansprüche wie §§ 812 ff BGB
I. Wirksamkeit der abgegebenen WE eines Minderjährigen ( Beschränkt Geschäftsfähigen)
Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, § 107 BGB
wenn ein Rechtsgeschäft, die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich bessert. Die wirtschaftliche Bewertung ist unbeachtlich.
Neutrale Geschäfte kann der Minderjährige auch selbst vornehmen
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB
Vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, § 183 S.1 BGB
Taschengeldparagraph, § 110 BGB
Überlassung von Mitteln zur freien Verfügung zu einem bestimmten Zweck
Auslegung der WE der gesetzlichen Vertreter ermitteln, was der Minderjährige darf
Genehmigung, § 108 BGB
nachträgliche Zustimmung, § 184 I BGB
I. Verschuldensformen
Vorsatz
Wissen und Wollen des Erfolgs und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
Fahrlässigkeit
wer die im Vekehr erforderliche Sorgfalt außeracht lässt
Grobe Fahrlässigkeit
wer die im Verkehr erforliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außeracht lässt
Eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB
Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach subj. Maßstab für diejenige Sorgfalt, die dem gewohnheitsmäßigen Verhalten des handelnden entspricht
I. Schuldverhältnis
II. Handelnder ist Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter
III. Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners
IV. Verschulden des Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters
II. Pflichtverletzung
Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB bei Vertragsschluss bereits
III. Zu vertretene Unkenntnis, § 311 a II S.2 BGB
IV. Rechtsfolge:
Schadenersatz statt der Leistung, § 311 a II BGB oder
Aufwendungsersatz, §§ 311 a II S.1, 284 BGB
Schadenermittlung/ Schadensberechnung
Differenztheorie
Schadenersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB
II. Pflichtverletzung:
Unmöglichkeit, § 275 I BGB, lag erst nach Vertragsschluss vor;
III. Vertretenmüssen der Unmöglichkeit
Grds. nach § 280 I S.2 BGB vermutet
Schadenersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 283 BGB
Aufwendungsersatz, § 284 BGB
Anspruch auf Surrogate, § 285 I BGB
I. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Anspruch aus Vertrag oder Gesetz
Fälligkeit: Parteivereinbarung, bei Zweifelsofort § 271 I BGB
Durchsetzbarkeit: ob Einreden gegen Anspruch bestehen: ZbR, § 273 BGB
II. Mahnung, § 286 I BGB
ist die bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung des Gläubigers, die deutlich macht, dass die Nichtleistung des Schuldners nachteilige Folgen für ihn hat
Entbehrlichkeit der Mahnung, § 286 II BGB
III. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Möglichkeit, § 286 I S.1 BGB
IV. Vertretenmüssen, § 286 IV BGB
Grds. nach § 276 I, § 278 BGB
Entlastungsbeweis liegt beim Schuldner
V. Rechtsfolge
Erfüllungsanspruch aus Vertrag bleibt bestehen
Erweiterte Haftung des Schuldners, § 287 BGB
Verzögerungsschaden: ist der Schaden, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass der Schuldner nicht rechtzeitig geleistet hat
Verzugszinsen, § 288 BGB
I. Leistungsberechtigung des Schuldners, § 271 BGB
II. Leistungsvermögen und- Bereitschaft des Schuldners, § 297 BGB
Es darf kein Unvermögen des Schuldners vorliegen
III. Leitungsangebot des Schuldners, § 293 BGB
tatsächliches Angebot, § 294 BGB
wörtliches Angebot, § 295 BGB
Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 BGB
IV. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger oder Unterlassung der erforderlichen Mitwirkungshandlung, §§ 293, 299 BGB
Die Preisgefahr geht über, § 326 II S.1 Var.2 BGB
Die Leistungsgefahr geht bei einer Gattungsschuld über, § 300 II BGB
Haftung ist gemindert auf Vorsatz und gobe Fahrlässigkeit, § 300 I BGB
Mehraufwendungen des Schuldners sind zu ersetzen, § 304 BGB
fälliger und durchsetzbarer Anspruch
Erbringung der Leistung nicht oder nicht wie geschuldet gem. § 281 I BGB
III. Vertretenmüssen
Gemäß § 280 I S.2 BGB vermutet
IV. Fristsetzung
§ 281 I S.1 BGB
Entbehrlichkeit gemäß § 281 II BGB
Gläubiger hat die Wahl zwischen der ursprünglichen Leistung und dem Schadenersatz statt der Leistung zu wählen.
Erfüllung oder Schadenersatz oder
Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB
I. Anwendbarkeit
II. Vorliegend eines Schuldverhältnisses
III. Umstand § 313 I oder Vorstellung § 313 II BGb ist relevante Grundlage des Vertrages geworden
Reales Element
Hypothetisches Element
normatatives Element
IV. Schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage oder wesentliche Vorstellung falsch herausgestellt
V. Festhalten am Vertrag unzumutbar
VI. Rechtsfolge:
Vertragsanpassung, § 313 I BGB
Rücktritts-oder Kündigungsrecht, wenn Vertragsanpassung nicht möglich, § 313 III BGB
bei Anspruch durchsetzbar:
II. Gegenseitig zweier Forderung
Jeder ist Gläubiger und Schuldner
III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
IV. Konnexität (Verknüpfung) der Ansprüche
Die gegenseitigen Ansprüchen müssen auf demselben Rechtsverhältnis beruhen
V. Kein Ausschluss des ZbR
Vertraglicher Ausschluss: bei AGB: §§ 310 III, 309 Nr.2 b BGB
Gesetzlicher Ausschluss: nach Treu und Glauben aus § 242 BGB;
VI. Erhebung der Einrede
Der Schuldner muss dem Gläubiger ausdrücklich oder konkludent zu verstehen geben, dass er die Leistung aufgrund seines ZbR verweigert.
VII. Rechtsfolge:
Es besteht ein ZbR. Der Schuldner wird zur Leistung Zug um Zug verurteilt, § 274 I BGB
bei Anspruch durchsetzbar
I. Gegenseitiger Vertrag
II. Synallagmatische Leistungspflicht
III. Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der Gegenforderung des Einredenden
IV. Eigene Vetragstreue des Schuldners
V. Keine Bewirkung der Gegenleistung des Gläubigers
VI. Kein Ausschluss der Einrede
VII. Rechtsfolge
§§ 280 I, 241 II i.V.m. mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
zwischen Gläubiger und Schuldner
Einbeziehungs des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages
a. Leistungsnähe:
Der Dritte kommt mit der Leistung in Berührung und somit auch mit den Gefahren von Schutzverletzungen ebenso wie der Gläubiger
b. Gläubigernähe:
Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten durch Einbeziehung in den Vertrag
Nach alter Ansicht: “Wohl und Wehe” Formel
c. Erkennbarkeit der Einbeziehung des Dritten für den Schuldner bei Vertragsschluss
d. Schutzbedürftigkeit des Dritten
Eigener vertraglicher SEA fehlt
e. Rechtsfolge:
Eigener vetraglicher Anspruch des Dritten
Bei Mitverschulden Dritten anrechnen lassen
II. PV
IV. Schaden
V. Rechtsfolge: SEA gem 280 I, 241 II BGB i.V.m. V.m.S.z.D.
I. Anspruchsberechtigter ( Gläubiger) hat keinen Schaden
II. Bei Dritten ( Geschädigtem) ist ein Schaden eingetreten, hat aber keinen Anspruch
III. Zufällige Schadensverlagerung
IV. Rechtsfolge
Anspruchsinhaber ( Gläubiger) kann Schaden des Dritten im eigenen Namen geltend machen.
Oft hat der Dritte einen Anspruch aus § 285 auf Abtretung dieses Anspruchs
I. Abtretungsvertrag, § 398 S.1 BGB
wirksame Einigung, § 145 BGB
II. Bestehen der Forderung in der Person des Zedenten
Der abzutredene Forderung muss bestehen und der Zedent muss verfüguungsbrechtigt sein
III. Übertragbarkeit der Forderung
I.d.R. ist jedes Recht übertragbar
IV. Bestimmbarkeit der Forderung
Der Abtretungsvertrag muss so getroffen werden, dass ohne weiteres Zutun der Parteien Inhalt, Höhe und Schuldner der Forderung mit ihrer Entstehung bestimmt ist
Übergang der Gläubigerstellung, § 398 S.2 BGB
Übergang der Neben- und Vorzugsrechte, § 401 BGB
Schuldnerschutz: §§ 404 - 409 BGB
I. Grundsatz:
Naturalrestitution, § 249 I BGB: Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde
II. Geldersatz bei Personen-/ und Sachbeschädigungen, § 249 II BGB:
Geldbetrag statt Herstellung, die noch möglich ist
BSP: Tatsächliche Heilungs- und Reparaturkosten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten,
fiktive Reparaturkosten inbegriffen, keine Reparatur erforderlich; Ausnahme bei fiktiven Mehrwertsteuer;
III. Fristsetzung, § 250 BGB
IV. Schadenskompensation:
Wenn Naturalrestition unmöglich ist, dann § 251 BGB
Entgangener Gewinn, § 252 BGB:
Der entgangener Gewinn wird als Vermögensschaden angesehen:
Vertane Freizeit: -
Vertane Urlaubszeit: h.M.: nur dann ersatzfähig, wenn Urlaub Gegenstand einer vertraglichen Leistung ist, § 651 BGB
Entgangener Genussmöglichkeiten: Theaterbesuch
h.M.: Wert des Genusses ist durch seinen Eintrittspreis kommerzialisiert und kann daher ersatzfähig angesehen werden
Unterhalt für ein Kind: Kind als Schaden anzusehen untersagt es der Menschenwürde
Narbe als Schaden: fiktiver Kostenerstattung nicht möglich
Immaterieller Schaden, § 253:
Nichtvermögensschaden; Geschädigter hat durch die Verletzung seines Körpers oder seiner Pyche Schmerzen erlitten
Mitverschulden, § 254 BGB
Schuldhaftes Mitherbeiführen des Schadens durch den Anspruchsberechtigten
Schadensberechnung:
Differenzhypothese: Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Geschädigten mit der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis
Die Differenz stellt den Schaden dar
Grundsatz Integritätsinteresse
I. Vertragliche Ausschlussgründe:
§ 444 BGB
§ 475 BGB
§ 309 Nr. 8b ( AGB)
II. Gesetzliche Ausschlussgründe:
§ 442 BGB
§ 445 BGB
§ 377 HGB
I. fremdes Geschäft
Geschäft: jede tatsächliche Handlung oder Rechtsgeschäft
Fremdheit:
a. objektiv fremdes Geschäft: Handeln in erkennbar fremden Kreis
b. auch- fremdes Geschäft: Geschäft das sowohl fremde Angelegenheiten als auch eigene erledigt werden
c. subkejtiv- fremdes Geschäft
II. mit Fremdgeschäftsführungswillen (FGW):
handelt mit Bewusstsein und dem Willen, ein fremdes Geschäft zu führen; bei auch-fremden Geschäft wird s vermutet
III. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
jedes Verpflichtungsgeschäft
gesetzliche Regelung: Eltern für ihre Kinder 1626,1629 BGB
IV. Wirklicher oder mutmßlicher Wille des GH ( Berechtigung )
Wirklicher Wille des GH
Mutmaßlicher Wille des GH
Nachträglihe Genehmigung, § 684 S.2
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens, § 679 BGB
Ansprüche des GH:
Herausgabe des Erlangten; §§ 681 S.2, 667 BGB
Ansprüche des GF:
Ersatz erforderlicher Aufwendungen, §§ 677, 683 S.1, 670 BGB
Aufwendungen: Vermögensopfer, die der GF zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts freiwillig macht
Erforderlich: Aufwendungen, die der GF den Umständen nach für notwendig halten dürfte
I. Geschäftbesorgung
II. Fremdgeschäftsführungswille
III. ohne Auftrag oder sonstige Brechtigung
IV. Nicht dem wirklichen oder mutmaßlichem Willen ( unberechtigte GoA)
Schadenersatz, § 678 BGB
Ansprüche aus §§ 812, 823 ff BGB
Herausgabe des Erlangten: §§ 677, 684 S.1, 818 ff BGB
I. Wahrnehmung eines obj. fremden Geschäfts
II. Kein FGW, sondern Eigengeschäftsführungswille
III. Ohne Berechtigung oder Auftrag
IV. In Kenntnis der Fremdheit und mangelnden Berechtigung
Herausgabe des Erlangten, §§ 687 II S.1, 681 S.2, 667 BGB
Schadenersatz, §§ 687 II S.1, 678 BGB
Aufwendungsersatz, §§ 687 II S.2, 684 S.1, 818 ff BGB
I. Einigung
Einigung zwischen Bürgen und Gläubiger, dass der Bürge für eine Verpflichtung des Hauptschuldners einstehen soll
II. Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages, §§ 138 I, 766 BGB
Schriftform erforderlich
Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB
Widerrufrecht nach § 355 BGB bei Haustürgeschäft
III. Hauptforderung entstanden, § 767 BGB
Die Bürgschaft ist in Entstehung, Fortbestand, Umfang und Durchsetzbarkeit von der Hauptforderung dauernd abhängig;
Ohne wirksame Hauptschuld entsteht keine Bürgschaft
IV. Kein Erlöschen der Hauptforderung, § 767 BGB
V. Keine Einreden
Alle Einreden des Hauptschuldners ggü. der Forderung, § 768 BGB
Einrede der Vorausklage, § 771 BGB
Einrede der Anfechtbarkeit der Hauptschuld, § 770 I BGB
Einrede der Aufrechnungsmöglichkeit für den Gläubiger, § 770 II BGB
Bürgenhaftung:
Der Bürge muss die durch den Bürgschaftsvertrag übernommene Leistungspflicht ggü. dem Gläubiger erfüllen
Ansprüche des Bürgen ggü. dem Hauptschuldner
a. Ersatzanspruch zw. Bürgen und Schuldner gem. §§ 662 ff. , 675, 677 BGB insb. Aufwendungsersatz, § 670 BGB
b. Ersatzanspruch gem. § 774 BGB
c. Befreiung von Bürgschaft gem. § 775 BGB
I. Rechtsgutsverletzung
Leben: Tötung eines Menschen
Körper, Gesundheit: Eingriffe in die körperliche Unversehrheit
Freiheit: Körperliche Bewegungsfreiheit
Sonstige Rechte:
Alle sonstigen Rechte, Immaterialgüterrechte, unmittelbarer und mittelbarer Besitz,
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Subsidiär, Vorliegen eines Gewerbebetriebs und Betriebsbezogenheit
Allgemeines Persönlihkeitsrecht ( Art. 1 I i.V.m. Art 2 I GG ): Subsidiär, Eindringen in die Sozialphäre, Privatsphäre, Intimsphäre,
II. Verletzungshandlung
Jedes aktive Tun: Vornahme einer Tätigkeit
Unterlassen: Nichtvornahme einer bestimmten rechtlich geforderten Tätigkeit
III. Haftungsbegründende Kausalität zw. RG und VH
Äquivalenztheorie ( Conditio sine qua non- Formel)
Jede Handlung ist kausal für die Rechtsgutsverletzung, wenn Sie nicht hingweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Rechtsgutsverletzung eintritt
Adäquanztheorie
nur dann kausal, wenn die VH für die RGV nicht auserhalb jegliche Lebenserwartungen zu erwarten ist
Schutzzweck der Norm
Schutz vor bestimmten Arten von Beeinträchtigungen gewähren. Der eingetretene RGV muss im schutzbereich der verletzten Norm liegen.
(Herausforderungsfälle)
IV. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird indiziert.
Keine rechtfertigungsgründe ersichtlich.
V. Verschulden
Verschuldenfähigkeit: §§ 827, 828 BGB
Verschulden: Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, § 276 BGB
VI. Schaden
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße.
Jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht.
VII. Haftungsausfüllende Kausalität zw. Schaden und RGV
Äquivalenztheorie, Adäuqanztheorie und Schutzzweck der Norm
VIII. Rechtsfolge:
Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens gem. § 249 ff BGB
Beachte: § 842 bis § 850 BGB
I. Verletzung eines Schutzgesetzes
Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB
Jede materielle Rechtsnorm, die dem Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen dienen soll
Verstoß gegen das Schutzgesetz
Prüfen, ob die VSS ( Tatbestand, RW, Schuld) des Strafgesetzes vorliegt
II. Rechtswidrigkeit
III. Verschulden
I. Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer im Interessenkreis des GH weisungsgebunden tätig ist
II. Tatbestandmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung
Der Verrichtungsgehilfe muss eine rechtswidrige und unerlaubte Handlung begangen haben
III. in Ausführung der Verrichtung
nicht nur bei Gelegenheit; innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung und Schadenszufügung
IV. Keine Exkulpation
Gem § 831 I S.2 BGB haftet GF nicht, wenn er sich danach exkulpieren kann
§§ 249 ff BGB
§§ 842 ff BGB
I. Etwas erlangt
jeder vermögenswerter Vorteil ( Eigentum, Besitz, Rechte, Ansprüche, Befreiung von Schulden, Gebrauchs/ Nutzungsmöglichkeit
II. durch Leistung des Gläubigers
jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens ( Zuwendende bestimmt Leistungszweck, d.h. maßgeblich ist also die Sichtweise des Leistenden, Entscheidenden Kriterium für Leistungsbegriff ist die Zweckgerichtetheit; Bsp: A übereignet Rad aus seine Pflicht § 433 S.1 BGB.
III. ohne rechtlichen Grund
wenn ein Rechtsgrund fehlt
IV. Kein Ausschluss
§ 814, § 817 S.2 BGB
Herausgabe des Erlangten in Natura, §"§ 812 I S.1 Var.1 BGB
Herausgabe der gezogenen Nutzungen(§§ 99,100 BGB) und Surrogate, §§ 812 I, 818 I
Wertersatz, § 818 II BGB: Legaldefinition Wertersatz
Wegfall der Bereicherung, § 818 III BGB:
Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Abwicklung bei Entreicherung:
Saldotheorie: Wenn eine Partei nicht mehr zur Rückgewähr der von ihr empfangenen Leistung imstand ist, dann muss der Wert dieser Leistungbei der Kondiktion der eigenen Leistung als sog. Abzugsposten in Rechnung gestellt werden. Hiermit wird sicher gestellt, dass keine Nachteile bei den jeweiligen Parteien enstehen. Rückgewähr der Leistung nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung.
Zweikondiktionentheorie: Wenn ein Ausgleich nach Saldotheorie nicht für möglich erscheint, vorallem bei Nachteilen für Minderjährige, durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zum Vertragsschluss kommt.
II. durch Leistung
III. Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes:
Anfechtung ( ec tunc- Wirkung, also von anfang nichtig zu sehen)
IV. Kein Ausschluss nach § 817 S.2 BGB
V. Rechtsfolgen:
Herausgabe des Erlangten, §§ 812 I, 818 I BGB
Wertersatz, § 818 II BGB
Entreicherung, § 818 III BGB
I. etwas erlangt ( der Schuldner)
II. durch Leistung des Gläubigers:
Hier verfolgt die Leistung einen anderen Zweck und nicht die Pflicht zur Leistung aus dem Vertrag
III. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs
IV. Kein Ausschluss, §§ 815, 817 S.2 BGB
Herausgabe
Wertersatz
Entreicherung
I. etwas erlangt
II. in sonstiger Weise
Bereicherung muss in sonstiger Weise, d.h. nicht durch Leistung, sondern durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts-oder Vermögenswertes entstanden sein
Zuweisungsgehalt ist die Vermögensvermehrung ohne den Willen des Brechtigten
III. auf Kosten des Gläubigers
IV. ohne Rechtsgrund
Verwendung auf eine fremde Sache, die nicht nach Sonderregeln zu erstatten ist.
Eine Verwendung ist ein bewusstes Vermögensopfer, das einer Sache zugute kommt, ohne jedoch die Sache grundlegend zu verändern.
IV. Ohne Rechtsgrund
Rückgriffskondiktion kommt nur dann in Betracht, wenn keine Sonderregelung besteht, die einen Rückgriffsanspruch vorsieht. Das Gesetz sichert den zahlenden Dritten dadurch, dass es den Anspruch auf ihn übergehen lässt, zbs gem. § 268 III, 426 I, 774 I. Dann ist kein Raum für Rückgriffkondiktion.
II. in sonstiger Weise:
wirksame Tilgung fremder Schuld, § 267 BGB
Herausgabe, §§ 812 I, 818 I BGB
Wertersatz, §§ 812 I, 818 II BGB
I. Verfügung
Jedes Rechtsgeschäft durch das ein Rechtsgeschäft begründet, aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird.
II. Verfügung folgte UN /entgeltlich
zBs: Schenkung: h.M. lehnt die Gleichsetzung von unentgeltlicher und rechtsgrundloser Verfügung jedoch ab
zBs: Kauf oder Tausch
III. Verfügender war Nichtberechtigter
Nichtberechtigter ist derjenige, der weder Inhaber des Rechts noch zur Verfüfung über das Recht befugt oder ermächtigt war
IV. Wirksamkeit ggü dem Berechtigtem
Gutgläubiger Erwerb vom NB, §§ 932ff, 892, BGB § 366 HGB
Nachträgliche Genehmigung, § 185 II BGB
Herausgabe des Erlangtem gegen den Nichtberechtigtem
Nach h.M. auch Herausgabe des erzielten Gewinns
I. Leistung an einen Nichtberechtigten
II. Wirksamkeit ggü. Berechtigtem
zB: wegen § 407 I oder § 185 II BGB
III. Rechtsfolge:
Der NB ist dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet
Beispielfall: A tritt eine Forderung an X ab, die er eig gegen B hat. B zahlt an A, obwohl X neuer Gläubiger ist.
§ 407 I BGB findet Anwendung. X kann aber gegen A gem. § 816 II BGB Herausgabe des Geldes verlangen
I. Eigentümer
1. Ursprünglicher Eigentümer
2. Eigentumsübertragung gem § 929 S.1, 930, 931 BGB
a. dingliche Einigung: Anwendungsfälle: bedingte Einigung 158 BGB i.F.v. Eigentumsvorberhalt, § 449 I BGB
b. Übergabe:
Übergabe gem § 929 S.1 BGB:
Besitzerwerb auf Erwerberseite, Geheißperson, Besitzmittler erwirbt unmittelbaren Besitz auf Veranlassung des Veräußerers zum Zwecke der Eigentumsübertragung
Übergabesurogat gem. § 930 BGB:
Veräußerer bleibt Besitzer
Vereinbarung eines Besitzmittelverhältnisses zw. Veräußerer und Erwerber gem. § 868 BGB
Abtretungs des Herausgabeanspruchs gem. § 931 BGB:
Einigung
Veräußerer ist mittelbarer Besitzer
Dritter ist mittelbar oder unmittelbarer Besitzer
Abtretung des Herausgabeanspruchs: Veräußerer muss gegen Dritten einen Herausgabeanspruch haben und ihn gem § 398 BGB an Erwerber abtreten
3. Einigsein im Zeitpunkt der Übagabe/ Übergabesurrogats
4. Berechtigung der Veräußerers
a. Eigentümer selbst
b. kraft Gesetzes verfügungsberechtigter Nichteigentümer: Insolvenzverwalter,
c. kraft Einwilligung verfügungsbefugter Nichteigentümer: Einwilligung des Berechtigten gem. § 185 I BGB
d. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929 S.1, 932, 935 BGB
VSS des § 929 S.1:
dingliche Einigung, Übergabe/Surrogat, Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
VSS des § 932 BGB
Nichtberechtigter: Der Veräußerer ist nicht berechtigt, die Sache zu veräußern
Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB
Legaldefiniert, § 932 II BGB
VSS des § 935
Gutgl. Erwerb findet gem. § 935 I,II BGB keine Anwendung.
gestohlene Sachen, Abhanden gekommene Sachen und verlorene Sachen gem. § 935 I
keine Anwendung auf Geld, Inhaberpapiere und öfftl. Versteigerung gem. § 935 II BGB
5. Rechtsfolge: Eigentumsübertragung von A zu B gem. §§ 929 S.1 , § 930, § 931 BGB erfolgt oder nicht erfolgt
II. Besitzer, § 854 BGB
Anspruchsgegner ist Besitzer i.S.d § 854 BGB, Legaldefiniert
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
eigene Besitzrecht gem. § 986 I .1 Alt.1
Besitzer kann aus schuldrechtlichem Vertrag zum Besitz berechtigt sein
Dingliche Rechte
Anwartschaftsrecht als Rechts zum Besitz ( streitig); als wesengleiches Minus anzusehen, kein Vollrecht, Daher kein RzB i.S.d. § 986 BGB
R.z.B. i.S.d. 273 I oder 1000 BGB:
streitig, aber Argumente: Kein R.z.B
Zwar Wortlaut gleich, aber zielt auf unterschiedliche Rechtsfolgen hinaus.
abgeleitetes Besitzrecht gem. § 986 I S.1 Alt.2 BGB
das Besitzrecht ggü. dem Rechtsnachfolger des Eigentümers, § 986 II BGB
Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB
I. Vindikationslage
Eigentümer-Besitzer- Kein Recht zum Besitz
II. Bösgläubigkeit
Kenntnis von der Sachlage; nicht in gutem Glauben, § 932 II BGB Legaldefinition
Vorsatz oder Fahlrlässigkeit, 276 BGB
unfreiwillige Vermögenseinbuße
Schadenersatz , 989, 990 I BGB
SEA bei verbotener Eigenmacht oder Straftat, §§ 992, 823 ff BGB
Verzugsschaden gem. §§ 990 II, 286 BGB
Herausgabe von Nutzungen, § 987 i.V.m. 990 I S.1 oder 988 BGB
Dingl Recht
I. Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung
Anspruch aus Kaufvertrag, § 433 IS.1 BGB auf Übereignung der Sache
II. Bewilligung des Betroffenen, § 885 BGB
Bei der einseitigen Bewilligung des Betroffenen ist keine Einigung i.S.v. § 873 notwendig.
III. Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch, § 885 BGB
IV. Berechtigung des Bewilligenden oder Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 893, 892 BGB
Die Berechtigung richtet sich nach den allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen
Beachte: Bei Nichtberechtigung kommt ein Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung gem. §§ 883, 892 I S.1 BGB
§ 883 II S.1 BGB
§ 888 I BGB
I. Einigung über den Eigentumsübergang, §§ 873,925 BGB
Einigung zw. Veräußerer und Erwerber ( Auflassung)
Auflassung: Dingl. Vertrag zwischen den Parteien über den Eigentumsübergang
II. Eintragung in das Grundbuch
über das Eigentümerwechsel
III. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
Widerruf nur möglich, solange keine Bindung an die Einigungserklärung eingetreten ist, § 873 II BGB
IV. Verfügungsbefugnis
Verfügungsberechtigter ist Eigentümer
NB könnte vom Berechtigten ermächtigt worden sein, § 185 I BGB
Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter,
V. Beauchte bei Nichtberechtigter: Gutgläbiger Erwerb vom NB gem. § 892 BGB
Rechtsgeschäftlicher Erwerb
Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts
Unrichtigkeit des Grundbuchs
Legitimation des Verfügenden
Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 892 II HS. 1
Keine Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, § 899 BGB
VI. Ergebnis
I. Einigung, §§ 873 I, 1113 BGB
Einigung muss den Gläubiger, den Sicherungsgeber, das belastete Grundstück und die zu sichernde Forderung erkennen lassen
Beachte: Personenverschiedenheit von Gläubiger und Inhaber der persönlichen Forderung
II. Eintragung der Einigung im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB
Die Eintragung muss im Zeitpunkt der Eintragung fortbestehen
III. Briefübergabe oder Ausschluss der Brieferteilung, § 1117 bzw. § 1116 II BGB
Es kommt darauf an, ob eine Brief- oder Buchhypothek vereinbart wurde.
Bei Briefhypothek, § 1117 BGB
Bei Buchhypothek, § 1116 II BGB
IV. Bestehen der zu sichernden Forderung ( Akzessorietät)
Die der Hypothek zugrunde liegenden Forderung muss bestehen
Bsp: Anspruch auf Darlehensrückzahlung
V. Berechtigung des Bestellers, § 873 I BGB
Berechtigt sind der verfügungsbefugte Eigentümer
VI. Rechtsfolge
Der Hypothekar kann bei nicht durchsetzbarem Anspruch aus der Forderung die Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB verlangen
V. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, § 892 BGB
Zuletzt geändertvor 6 Monaten