Schuldverhältnisse §?
§241 BGB
Schuldverhältnisse aus Verträgen §?
§311 BGB
Erlöschen der Schuldverhältnisse §?
§§362-371 BGB
Willenserklärung §?
§§116-144 BGB
Vertrag §?
§§145-157 BGB
Kauf, Tausch §?
§§433-480 BGB
1.Schritt Fallanalyse
Wer will was von wem woraus?
2.Schritt (1) Fallanalyse
Anspruch entstanden?
2.Schritt (2) Fallanalyse
Anspruch nicht untergegangen?
2.Schritt (3) Fallanalyse
Anspruch durchsetzbar?
Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften
“objektiv, vom Empfängerhorizont”!!!
Auslegung von (Willens-)Erklärungen (1)
Sprache (Wortlaut+Grammatik)
Auslegung von (Willens-)Erklärungen (2)
Begleitumstände(Vor und nach Vertragsschluss)
Auslegung von (Willens-)Erklärungen (3)
Interessenlage
Auslegung von (Willens-)Erklärungen (4)
Ergänzend - Handelsbräuche, Dispositives Recht, Hypothetischer Wille
Gattungsschuld §?
§243 BGB
Leistungsort §?
§269 BGB
AGB §?
§305ff. BGB
Angebot §?
§145 BGB
Annahme §?
§147 BGB
Erfolgsort - Erfüllung §?
§362 BGB
Holschuld §?
§269 Abs. I BGB
Schickschuld §?
§447 BGB
Unmöglichkeit §?
§275 BGB
Holschuld eigene Erklärung
Egal welche Schuld: 1. Aussonderung der Sache!!
wörtliche Aufforderung zur Abholung der Sache
Folge: Gattungschuld wird zu Stückschuld (Unikat)
Gefahrenübergang bei Übergabe §446
Schickschuld eigene Erklärung
Auslieferung an Spediteur
Gefahrenübergang bei Übergabe §447
Relativität Schuldverhältnisse
Verträge gelten nur zwischen Vertragsparteien - keine Verpflichtung (und begünstigung) Dritter möglich
Trennungsprinzip -> Abstraktionsprinzip
Trennung aller Rechtsgeschäfte
Abstraktion: Die unwirksamkeit des einen hat keinen Einfluss auf den anderen (Vertrag oder Rechtsgeschäft)
Die 7 Möglichkeiten für einbeziehen Dritter in Schuldverhältnisse (Verträge)
Bedarf immer die Zustimmung des Dritten!!
1) Vertretung - Vertretene wird Vertragspartner -> Rechte und Pflichten
Pflichten: 2) Schuldübernahme (Zustimmung Gläubiger)
3) Schuldbeitritt (Keine Zustimmung des Gläubigers zwingend erforderlich, da Vertragspartner beibehalten wird)
Rechte: 4) Vertrag zugunsten Dritter (direkt bei Vertragsabschluss)
5) Anspruchsabtretung an Dritte ( im Nachhinein)
Kraft richterrechtsprechung:
6) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ( z.B. Dritter wird zufällig geschädigt -> Ersatzanspruch)
7) Drittschadensliquidation (des Anspruchinhabers)
Zuletzt geändertvor einem Jahr