Haben Bewusstlose Gewahrsam?
nach hM (+) “gelockerter” Gewahrsam
Kommt es bei “Führen” Waffe (§ 250 I Nr. 1a) auf konkrete Gefährdung an? Ist Gebrauchsabsicht erfdl?
(-)
(-) Arg. Umkehrschluss aus § 250 I Nr. 1b
Zueignungsabsicht
(+) wenn Sache endgültig entzogen werden soll und Sache bzw der darin verkörperte Wert sich selbst oder einem Dritten, wenn auch nur vorübergehend, angeignet werden soll (Entziehung und Aneignung)
Auswirkung Rückführungswille auf Zueignungsabsicht?
konkreter Rückführungswille (ohne Wertverlust) führt dazu, dass es an Vs zu dauernden Enteignung fehlt -> Vs dann vielmehr auf Gebrauchsanmaßung gerichtet
beachte: Sache muss an Ort zurückgeführt werden, an dem Opfer Sache tatsächlich zurückerhält
Was regelt § 248b? Was zu beachten?
Strafbarkeit bei unbefugtem Gebrauch von Fahrzeugen
zu beachten:
bei Kraftfahrzeugen tritt gleichfalls vorliegende Diebsthal des im Tank befindlichen Benzins (Zueignugn durch Verbrauhc) als mitbestrafte Begleittat zurück
Antrag erdfl, Abs. 3
nicht eigenhändiges Delikt -> auch Beifahrer uU strafbar, wenn er zur Ingebrauchnahme beigetragen hat ((-) wenn er nur Vorteile Fahrt genießt)
§ 316a TB
I.
KFZ-Führer
Angriff auf Leib, Leben, Entschlussfreiheit
unter Ausnutzung bes. Verhältnisse Straßenverkehr
II.
Vs.
Absicht Raub, räub. Erpressung o. Diebstahlt zu begehen
Ausnutzung bes. Verhältnisse Straßenverkehr
liegt nur dann vor, wenn durch Verkehrsverhältnisse entweder Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt oder Gefahren derartiger Angriffe vergrößert sind
Führer KFZ bei § 316a -> (P) Halten
jedenfalls (+) solange sich Fahrzeug im Verkehr bewegt
hM auch (+) bei verkehrsbedingtem Halten (zB Ampel, Stau), da auch hier wegen Verkehr geringere Abwehrmöglichkeiten
(P) nicht verkehrsbedingtes Halten:
wohl (+) wenn Führer im Auto und Motor an
sukzessive Tatbegehung
relevant bei Versuch -> Täters 1. Handlung führt nicht zum Erfolg, aber er erhält urspr. Vs aufrecht und verfolgt eigentliches Tatziel ohne Zäsur in unm. räumlichen und zeitl. Zsmhng weiter -> ist dann nur ein Versuch (nur ein relevanter Tatentschluss)
§ 250 II Nr. 1 -> Verwenden Waffe wenn nicht ebgefeuert?
e.A.: (-) nur wenn tatsächlich abgefeuert
hM (+)
WL gibt obige Ansicht nicht her
im Gegenteil: Schusswaffe als eigenständige Modalität nicht aufgeführt
daher -> Verwendung objektsspezifisch zu bestimmen
bereits Hantieren mit Schusswaffen kommt bes. strafwürdigkeitserhöhende Gefährung zu
§ 250 II Nr. 1, wenn Täter Opfer mit ungeladener Pistole bedroht, Magazin jedoch im mitfgeführten Rucksack?
BGH (-)
Unterschied § 239a und § 239b
bei §239b genügt anders als bei § 239a als Ziel der Entführung eine Nötigung statt einer Erpressung
dafür ist aber als Drohmittel die Tötung oder Zufügung schwerer KV erfdl
Sichbemächtigen
weder Freiheitsberaubung noch Ortsveränderung nötig
es genügt, dasss physische Gewalt über Opfer erlangt
aber: restriktive Auslegung (BGH)
(P) Sichbemächtigen & räub. Erpressung
(-) in denen Fällen in denen das bloße Sichbemächtigen unm. Nötigungsmittel einer räub. Erpressung ist -> bemächtigt sich Täter allein aus diesem Zweck und verwirklicht er diese Absicht innerhalb dieses Gewalteverhältnisses, so nur aus §§ 253, 255 zu bestrafen
würde man § 239a/b auf alle Fälle anwenden, in denen Nötigungserfolg im unm. Gewaltzsmhng des Sichbemächtigens eintritt, so würden §§ 249 ff i Bedeutung ausgehöhlt, da häufig gleichzeitig auch § 239a/b verwirklicht wären, die aber deutlich höhere Mindeststrafe haben
außerdem WL “um..zu nötigen” -> Ausnutzen der durch Zwang geschaffenen Lage muss Absicht sein
daher: über Zwang, der im Sichbemächtigen liegt, muss weiterer, den eigentlichen Zielen des Täter dienender Zwang gewollt sein
§239a/b sind unvollkommen zweiartige Delikte, dh weisen zeitl. Komponente auf (unvollkommen, weil Ziel nicht eingetreten sein muss)
Fällt Scheinwaffe unter § 250?
§ 250 I Nr. 1 a (-)
§ 250 I Nr. 1b (+), da hier “gefährlich” nicht enthalten
§ 250 II (-)
Ist Rücktritt ein bpM? Besonderheit für Mittäter?
(+) dh gesondert zu prüfen
Rücktrittsmöglichkeit für Mittäter deutlich eingeschränkt, § 24 II
S. 1: kausale Verhinderung (auch durch Nichttun)
S. 2: keine Verhinderung, aber ernsthaftes und freiwiliiges Bemühen erfdl ((-) bei bloßer Flicht,wenn Mittäter alleine zu Ende führen kann)
Was ist omnimodo facturus?
bereits zur Tat Entschlossene -> keine Anstiftung möglich
Aufstiftung möglich?
BGH: (+) -> § 26 (+) wenn Anstifter Entschluss hervorruft, statt Grunddelikt Quali zu begehen bzw “höhere Quali” zu begehen
Arg.:
Täter zu konkreter Tat, deren Unwertgehalt höher, erst durch Einfluss des Anstifters bestimmt -> Tat dadurch eine andere
hM: nur Teil des Tatenschlusses hervorgerufen, was nur strafbar sein kann, wenn dieser Teil eigenständige Bedeutung hat (bei § 250 nicht der Fall)
nur so wird Verständnis einer Quali in Abgrenzung zu selbstständigem TB entsprochen -> Quali kein “aliud” sondern ein “Mehr”
Bedeutng “widerrechtlich” & “ohne Befugnis” bei § 123?
kein TB-Merkmal, sondern nur Hinweis auf allg. Merkmal des RWK
Kann Täter/Teilnehmer gegen § 138 (Nichtanzeigen geplanter Straftaten) verstoßen?
(-) wegen nemi-tenetur-Grundsatzes
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