Anwendbarkeit deutsches StrafR
gem §§ 3 ff. zu beurteilen
insb. für Taten, die im Inland begangen werden, § 3 (Territorialitätsprinzip)
§ 9 spezifiert wie Ort Tat zu bestimmen -> Ort Tathandlung (unerheblich an welche Ort Tatplanung)
Reicht bei § 164 Ordnungswidrigkeit?
Abs. 1 (-) nur rechtswidrige Taten
Abs. 2 (+) auch dadurch wird behördliches Verfahren eingeleitet
Ordnungswidrigkeit von § 258 erfasst?
(-) ist auch keine Maßnahme (dies zB §§ 63, 64)
Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft, §§ 164, 25 I Alt. 2 (“Vordermann” verdächtigt sich selbst -> für ihn straflos, da bereits obj. TB nicht gegeben) -> mögliche Argumente für Tatherrschaft
(P) hat Hintermann Tatherrschaft
Vordermann als qualifikationslos-doloses Werkzeug zu bewerten?
in diesen Fällen Vordermann nicht strafbar, weil ihm bes. pers. Eigenschaft fehlt (zB Amtsträgerstellung) -> überlegene Stellung hier (+) da Hintermann diese pers. Eigenschaft innehat und Kenntnis von Straflosigkeit Werkzeug
aber: bei Sonderdelikten hat derjenige, der strafbegründend Eigenschaft aufweist eine bes. Schutzpflicht -> bei § 164 ist kein bes. pers. Merkmal vorausgesetzt (Allgemeinedelikt) und keine bes. Nähe des Hintermanns zum Schutzgut
daher handelt Hintermann nicht qualifikationslos, sondern tatbestandslos
Vordermann als absichtslos-doloses Werkzeug?
in diesen Fällen tatbestandloses Handeln da überschießende Innentendenz fehlt (zB bei § 242) -> aber hier (-) da nicht Absicht fehlt, sondern obj. TB (-)
Falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft, §§ 164, 25 I Alt. 2 (“Vordermann” verdächtigt sich selbst -> für ihn straflos, da bereits obj. TB nicht gegeben) -> Argumente dagegen
Fall der freiveranwortlichen Selbstschädigung des Opfers? (Veranlassung z. objektiv-tatbestandslosen Selbstschädigung)
(P) Abgrenzung zur straflosen Anstiftung -> straflos, bei freiverantwortlichem Handeln -> dann keine Tatherrschaft
Systematik spricht dagegen
Vordermann bei falscher Selbstbezichtigung weder nach § 145d noch § 258 noch § 164 strafbar -> würde man hier mtb. Täterschaft aber bejahen, so wäre Vordermann wiederum der Beihilfe zu dieser strafbar -> widerspricht gesetzgeberischer Wertung
§ 244 anwendbar bei Objektswechsel während der Tat?
(P) WL erfordert Einbruch “zur Ausführung Tat” -> bei Objektswechsel ändert sich Vs. bzgl Tatobjekts während der Tat, also nach unm. Ansetzen
eA.: Quali (-) da Vs auf bestimmten Gegenstand konkretisiert und Mitnahme anderer Sache = relevanter Vorsatzwechsel
hM: Quali (+) wenn durchgängiger Diebstahlvorsatz gegebn, unabhängig v. Objektswechsel
Arg.: Tatbegriff iRd StGB materiell-rechtlich zu verstehen -> erfasst Handlungseinheiten
beachte: bei zwischenzeitiger Aufgabe Vorsatz anders-> versuchte Quali und vollendetes Grunddelikt
dauerhaft genutzte Privatwohnung
priv Wohnungen oder Einfamilienhäuser und dazu gehörende von ihnen nicht getrennte weitere Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch und Trockenräume sowie Zweitwohnungen v. Berufspendlern
Kann Vortäter zu Hehlerei anstiften?
eA.: (-)
Arg.: § 257 III 2
aA.: (+) aber Ausscheiden auf Konkurrenzebene als mitbestrafte Nachtat
Absatzhilfe iSv § 259
Förderung des Vorganges, durch den die Deliktsbeute aus Hand des Vortäters oder Vorbesitzers in die des Erwerbers gelangt
nicht genügend ist Handlung, durch die Täter nur Erwerb der Gegenleistung anstrebt (bloßes Bestimmen Gegenleistung)
Ersatzhehlerei ausnahmsweise bei Geldbeträgen möglich?
eA (+) da es nicht auf einzelnen Geldschein ankommt -> entscheidend nur das Geldbetrag unm aus Betrug stammt
hM (-) da Abweichung v. WL, die sich nachteilig für Täter auswirkt -> Verstoß gg Art. 103 II GG
Zuletzt geändertvor 6 Monaten