Unterlassen Erteilung Verwarnung (zB Falschparken) = Vermögensverfügung
(P) Entsteht allein durch Verwarnungsschreiben ein Anspruch auf Verwarnungsgeld?
(-) erst mit Einverständnis des Verwarnten -> davor nur unbestimmte Aussicht
ohne Einwiliigung folgt Bußgledverfahren, wobei Aufnehmen dessen im Ermessen Behörde
daher Verfügung wogl (-)
jedenfalls kein Vermögensschaden, wirtschaftlich irrelevant -> reiner Sanktionscharakter
Amtsanmaßung (§ 132) bei Fälschen Verwarnungsschreiben?
WL von Alt. 2 erfüllt (Handlung, die nur kraft öff. Amtes vorgenommen werden darf)
aber: tel. restriktiv -> soll Gefahr irrtümlicher Annahme der Echtheit amtlicher Tätigkeit vorbeugen -> diese Gefahr (-) wenn Adressat der Tätigkeit der Täter selbst
Kilometerzählwerk = technische Aufzeichnung?
nach hM nur Darstellung, bei der die Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist
Arg.: Information mit Weiterarbeit unerkennbar bei Anzeigegeräten
danach also KZW (-) da reines Anzeigegerät (Zählerstand fortlaufend durch Addition verändert)
heutzutage braucht es aufgrund technischen Fortschritts wohl keiner Abtrennbarkeit mehr -> unveränderter Fortbestand der gewonnenen Information bei Weiterarbeit des Geräts reicht
aA sagt es reiche jede Darstellung von gewisser Dauerhaftigkeit, deren Verwendbarkeit als Beweismittel über Entstehungszeitpunkt hinaus erhalten bleibt
Arg. bisheriger Wert bleibt in neuenm Wert erhalten
beaxhte auch § 22b StVG
Schwarzhören/Schwarzsehen = § 265a?
(P) Zutritt zu Einrichtung/Veranstaltung?
(-) allenfalls zum Kreis Rundfunkörer
ebenso kein Erschleichen, da keine Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen
Personengemeinschaft beleidigungsfähig?
(+) da auch ihnen soz. Geltungswert zukomme kann, der für Tätigkeit und Akzeptanz wichtig sein kann und daher schützenswert
Arg.: § 194 III, IV
Vss. Personengemeinschaft muss rechtlich anerkannte, soz. Funktion erfüllen, einheitlichen Willen bilden können und nicht vom Wechsel Mitglieder abhängig sein
Polizei (-), Bundeswehr (+)
Beleidigung unter Kollektivbezeichnung
= Beleidigung des Einzelnen -> auch unter Kollektivbezeichung möglich
es muss festehen, welche einzelnen Personen beleidigt
Kriterium Abgrenzung?
Abgrenzbarkeit Personenkreis? -> eher (-) weil auch bei großen Gruppen möglich (zb alle Männer etc)
Individualisierbarkeit der Beleidigten (+)
(P) Pauschalurteil, das Ausnahmen zulässt
(-) da keine Individualisierbarkeit, wer nicht unter Ausnahme fällt
Volksverhetzung, § 130
unm. Angriffsgegenstand = Personenmehrheiten nicht ganz geringfügiger Größe und Bedeutung, die v. Gesamtheit Bevölkerung aufgrund äußerer/innerer Merkmale abgegrenzt werden können -> auch Berufsgruppen
nur nat. Personen -> Polizei (-) aber Polizisten in Gesamtheit (+)
Beschimpfung musss in Weise erfolgen, die geeignet, den öff Frieden zu stören (Gesamtwürdigung) -> (-) wenn keine Breitenwirkung
Widerstand gg Vollstreckungsbeamte, § 113
(P) Diensthandlung
Amtsträger muss in bestimmten Fall den bereits konkritisierten Willen des Staates ggü bestimmten Personen/Sachen verwirklichen
(-) bei bloßer Erfüllung Dienstpflichten (zB Streifenfahrt)
bedarf aber keiner gerichtl/behördl. Anordnung -> Vollstreckung Staatswille aus Gesetz reicht
allg. Verkehrskontrolle wohl (+)
Verhältnis § 240 zu § 113
§ 113 abschließend?
e.A.: (-) § 240 nur verdrängt, wenn § 113 bejaht, wobei § 113 III, IV analog anzuwenden
Vollstreckungsbeamte verdienen gleichen Schutz
hM_: (+)
im § 113 nicht erfasste Widerstandshandlungen wären dann doch erfasst und sogar härter bestraft -> Gesetzgeber wollte bei § 113 aber gerade nur bestimmte Handlungen bestrafen
nicht Schutz Beamten in Vordergrund sondern Durchsetzung staatliche Vollstreckung
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
bes. schwerer Verstoß gg Verkehrvorschrift
rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über Pflichten im StV hinwegsetzt o. aus Gleichgültigkeit Bedenken gg Verhalten erst garnicht aufkommen lässt und unbekümmert darauf losfährt
§ 315b als Teilnehmer im StV?
grds. auf Verkehrsvorgänge des fließenden oder ruhigen Verkehrs nicht anendbar, da § 315c abschließend
nur bei verkehrsfremden Inneneingriff (+) -> bewusste Zweckentfremdung Fahrzeug (Pervertierung Verkehrsvorgang) nötig
dazu bedingter Schädigungsvs nötig
Unfall im StV & Unfallort
plötzliches Ereignis, das mit verkehrstypischen Gefahren zusammenhängt und zu nicht völlig belanglosem Schaden führt
Bereich, in dem der Zusammenhang mit dem Unfall noch ohne weiteres erkennbar
Erfasst § 142 II Nr. 2 auch unvorsätzliches Entfernen?
nach WL (-)
eA.: (+) mit entschuldigt gleichzusetzen & auch diesem Täter Feststellung Identitä zumutbar
hM: § 142 II knüpft daran an, dss Unfall bemerkt wurde & sonst Verstoß gg Analogieverbot, da klarer WL (Differenzierung Schuld und Vs unerlässlich)
absolute Fahruntüchtigkeit
1,1 Promille
unwiderlegbar vermutet
Gefährdung v Tatfahrzeug in § 315c erfasst?
(-) geht von Unterscheidung zwischen Mittel und Objekt Gefährdung aus -> Werkzeug Verwirklichung nicht gleichzeitg geschuütztes Rechtsgut
Gefährdung v. Beifahrer bei § 315c? Was wenn Beifahrer = Teilnehmer?
Beifahrer geschützt
(P) Teilnehmer:
eA.: auch geschützt
WL & kein Grundsatz wonach Teilnehmer nicht Tatobjekt sein kann
hM: kein Schutz
entweder über Einwilligung (str. ob möglich, je nachdem ob man auch Individualrechtsgüter durch § 315c geschützt sieht) bzw Argument, dass man nicht schützen kann um dann zu bestrafen wegen Beihilfe
oder wegen Schutzzweck -> außerhalb Fahrzeugs bedarf es Gefährdung
Zuletzt geändertvor 6 Monaten