Zustandekommen eines Vertrag
Ein Vertrag kommt durch mind. zwei übereinstimmende Willenserklärungen, idR Antrag und Annahme gem. §§ 145 ff. BGB, zustande
Unverzüglich
ohne schuldhaftes Zögern, § 121 I 1 BGB
Einrede
Es reicht aus, wenn der Beklagte einen uneingeschränkten Abweisungeantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist.
Einwendung
Frist
Braucht im Ggs. zu Mahnung ein Zeitmoment
Zuletzt geändertvor 6 Monaten