Form und Funktion der Formvorschrift
Grundsätzlich können alle Rechtsgeschäfte formfrei vorgenommen werden, es sei denn das Gesetz schreibt eine bestimmte Form vor.
Beweisfunktion
Warnfunktion
Beratungsfunktion
Welche Arten fehlender Geschäftsfähigkeit sind zu unterscheiden?
Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit.
Rechtsfolge des Formverstoßes
Grundsätzlich die Nichtigkeit nach §125 S. 1 BGB
Ausnahme der Nichtigkeit des Formverstoßes
Kann ein Elternteil allein einwilligen?
Nach § 1629 I 2 BGB vertreten die Eltern das Kind grds. gemeinschaftlich. Gesetzliche Ausnahme ist § 1629 I 3 BGB. Zur Passivertretung ist jeder Elternteil allein berechtigt, § 1629 I 2, 2. Hs. BGB. Außerdem kann ein Elternteil den anderen bevollmächtigen, im Einzelfall die Vertretung auszuüben. Dies kann sich u.U. auch aus einer Funktionsteilung der Eltern ergeben.
Verjährung
Hemmung der Verjährung
Wirksamkeitsvoraussetzungen AGB
- Wirksam in den Vertrag einbezogen
- Verwender muss deutlich auf AGB hinweisen
- Andere Partei muss Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen
- Andere Partei muss mit AGB einverstanden sein
Unabhängig davon werden solche Klauseln nicht Vertragsbestandteil, die so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden muss (§305c I BGB sog. Überraschende Klausel)
Welche Arten der "Zustimmung" sind Ihnen bekannt?
Die vorherige Zustimmung (= Einwilligung) und die nachträgliche Zustimmung (=Genehmigung).
Auslegung von AGB
Prüfung von AGB
Sonderproblem: sich widersprechende AGB
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Klausel
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Kommt einem beschränkt Geschäftsfähigen der Besitz abhanden, wenn er ihn ohne den Willen der Eltern weitergibt?
Nein, weil der natürliche Besitzübertragungswille (Urteilsfähigkeit über die Weggabe) eines Mdj. das Abhandenkommen ausschließt.
Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger einem gutgläubigen Dritten fremdes
Eigentum verschaffen?
Ja, da es sich hierbei für den Minderjährigen nur um ein rechtlich neutrales Geschäft i.S.v. § 107 BGB handelt.
Ist der Erwerb eines Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist, lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB?
Dies ist nach h.M. zu bejahen. Zwar können den Eigentümer Verpflichtungen aus § 1049 BGB und aus § 1056 iVm § 566 BGB treffen, diese entstehen aber nur aufgrund besonderer Handlungen des Nießbrauchers. Nach BGH-Rspr. ist der Erwerb jedenfalls dann vorteilhaft, wenn der Nießbraucher über §1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Grundstückslasten zu tragen hat.
Welches sind die Rechtsfolgen der fehlenden erforderlichen Einwilligung der Eltern?
Einseitige Rechtsgeschäfte sind unheilbar unwirksam
(vgl. § 111 S. 1 BGB). Sonstige Rechtsgeschäfte sind zunächst schwebend unwirksam (§ 108 BGB).
Genehmigt der gesetzliche Vertreter, wird das Geschäft wirksam. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, ist das Geschäft endgültig unwirksam. Besteht der Schwebezustand bei Eintritt der Volljährigkeit noch, so kann der nunmehr Volljährige selbst genehmigen (§ 108 III BGB).
Wann benötigt ein beschränkt Geschäftsfähiger keine spezielle Einwilligung des gesetzlichen Vertreters?
In den Fällen des § 107 BGB (lediglich rechtlicher Vorteil), des beschränkten Generalkonsens, sowie in den Fällen der
§ 110 BGB (Taschengeld), § 112 BGB (Erwerbsgeschäft mit Einwilligung), §113 BGB (Arbeitsverhältnis mit
Wann bringt ein Geschäft dem Minderjährigen nur "rechtlichen Vorteil"?
Nach bisher h.M. dann, wenn sich aus dem Geschäft keine unmittelbaren rechtlichen Nachteile ergeben, mittelbare Rechtsnachteile blieben hiernach hingegen außer Betracht (z.B. Steuerpflicht). Nach neuer BGH-Rspr, werden hingegen bestimmte Rechtsnachteile nicht erfasst, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Mdj. mit sich bringen
Bedarf die Erteilung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter einer bestimmten Form?
Die Genehmigung bedarf nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist (vgl. § 182 II BGB), kann also auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Schutz des Minderjährigen bei GoA?
1. Rechtslage, wenn der Mdj. das Geschäft für einen anderen führt:
a. Die Aufwendungsersatzansprüche des Mdj. richten sich nach den
§§ 683; 677 BGB bzw. 684; 818 BGB.
b. Ansprüche gegen den Mdj. richten sich nur nach § 682 BGB.
2. Rechtslage, wenn jemand das Geschäft für den Mdj. führt:
a. Ansprüche des Geschäftsführers gegen den mdj. Geschäftsherrn:
aa. Aus §§ 683; 670 BGB nur, wenn die Geschäftsführung dem Willen der Eltern entspricht.
bb. Ansonsten nach §§ 684; 818 BGB.
b. Die Ansprüche des mdj. Geschäftsherrn richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen der GOA.
Schutz des Minderjährigen bei §§ 823 ff. BGB?
Hier erfolgt der Schutz nach §§ 827; 828 BGB.
Schutz des Minderjährigen bei §§ 812 ff. BGB?
Hier wird der Mdj. geschützt über den Begriff der Bösgläubigkeit i.S.v. § 819 BGB. Es kommt nach hM darauf an, ob der Mdj. das Erlangte durch Eingriff oder Betrug erworben hat (dann § 828 BGB analog), oder ob ein sonstiger Fall des Leistungserwerbes durch den Mdj. vorliegt (dann § 166 I BGB analog).
Warum nimmt das Gesetz die Bereicherungshaftung eines nicht voll Geschäftsfähigen hin?
Die Bereicherungshaftung des Mdj. wird in Kauf genommen, weil er in der Regel nichts aus eigenem Vermögen herauszugeben hat.
Schutz des Minderjährigen bei Anwendung der §§ 987 ff. BGB?
Auch hier erfolgt der Schutz des Mdj. über den Begriff der Bösgläubigkeit i.S.v. § 990 BGB. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei § 819 BGB.
Stellt der Erwerb eines hypothekenbelasteten Grundstücks einen rechtlichen Nachteil für einen Minderjährigen dar?
Nein, weil die Hypothekenbelastung den Mdj. zu keiner Leistung aus seinem eigenen Vermögen verpflichtet.
Haftet der Minderjährige aus §§280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.)?
Der nicht voll Geschäftsfähige kann durch Aufnahme ernsthafter Vertragsverhandlungen kein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen, sofern nicht der gesetzliche Vertreter seinem Handeln zugestimmt hat.
Er haftet also grds. nicht aus c.i.c..
Auf welchen drei "Säulen" ruhen die Rechtsscheinsvollmachten?
(1) Rechtsschein,
(2) Zurechnung,
(3) Gutgläubigkeit des Vertragspartners im Hinblick auf die Vollmacht
Skizzieren Sie die Rechtsscheinstatbestände der §§ 170-172 BGB?
(1) § 170 BGB:
a. Außenvollmachterteilung
b. Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen (außer Außenwiderruf)
c. Fehlende Erlöschensanzeige gegenüber Vertragspartner
d. Gutgläubigkeit des Vertragspartners
(2) § 171 BGB:
a. Innenvollmacht
b. nach außen kundgemacht
c. Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen der Vollmacht (außer Außenwiderruf)
d. Fehlender Widerruf der Kundgebung
e. Gutgläubigkeit des Vertragspartners
(3) § 172 BGB:
b. Vollmachtsurkunde an Vertreter erteilt
c. Widerruf oder sonstiges Erlöschen der Vollmacht (außer Außenwiderruf)
d. Vollmachtsurkunde weder zurückgegeben noch für kraftlos erklärt e.
e. Vertreter legt Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vor
f. Gutgläubigkeit des Vertragspartners.
Können §§ 170-172 BGB analog angewandt werden, wenn die Vollmacht von vorneherein nicht wirksam entstanden oder durch Anfechtung rückwirkend erloschen ist?
Insoweit ist zu unterscheiden: § 170 BGB setzt eine wirksame erteilte Außenvollmacht voraus, da nur das Vertrauen auf den Fortbestand der Vollmacht geschützt wird; allerdings können im Falle einer nicht (wirksam) erteilten Vollmacht die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht eingreifen.
§§ 171, 172 BGB gelten auch, wenn eine Vollmacht nicht oder nicht wirksam erteilt worden ist.
Welcher Rechtsscheinstatbestand ist der Anscheins- und der Duldungsvollmacht gemeinsam?
Mehrfaches unbeanstandetes Auftreten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht.
Was ist eine Anscheinsvollmacht?
Dann gegeben, wenn der Vertretene das Auftreten des vollmachtslosen Vertreters hätte erkennen und verhindern können.
Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht
Welcher Streit besteht über die Rechtswirkung der Anscheinsvollmacht?
Ob aus ihr eine positive Erfüllungshaftung abgeleitet werden kann (so die Rspr. und ein Teil der Lit.) oder ob nur ein
Anspruch aus §§ 280 I i.V.m. 311 II, III, 241 II BGB (cic) besteht.
Rechtsfolgen der Anscheinsvollmacht
Was ist eine Duldungsvollmacht?
(1) Rechtsschein gem. Frage 4
(2) Vertretener duldet Auftreten des falschen Vertreters
(3) Gutgläubigkeit des Vertragspartners.
Voraussetzungen der Duldungsvollmacht
Welcher Streit besteht über die Rechtsnatur der Duldungsvollmacht?
Ob es sich um eine konkludente Vollmacht handelt (Teil der Lit.) oder um eine Rechtsscheinsvollmacht (so h.M.).
Wo wirkt sich die Streitfrage aus?
Bei der Anfechtung. Dies ist nach h.M. ausgeschlossen.
Rechtsform der Duldungsvollmacht
Ist ein Vertreter zur Anfechtung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts befugt?
Ja, wenn (1) hierzu ebenfalls Vertretungsmacht besteht oder (2) wenn er sonst nach § 179 BGB selbst haften würde.
Erläutern Sie den Begriff "Verein“.
Der Begriff ist im BGB nicht definiert, wird vielmehr vorausgesetzt. Nach h.M. handelt es sich um einen auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
In wessen Person muss im Falle einer Stellvertretung mit anschließender
Anfechtung der Anfechtungsgrund bestehen?
In der Person des Vertreters (§ 166 I BGB)
Wann erlischt die Vollmacht?
Hier ist wie folgt zu unterscheiden: (1) § 168 S. 1 BGB, (2) § 168 S. 2 BGB, (3) Bedingung; Befristung, (4) Verbrauch, (5) Verzicht des Vertreters, (6) Geschäftsunfähigkeit des Vertreters, (7) Insolvenz des Vertretenen (§§ 80 ff.InsO), (8) Anfechtung der Vollmacht
Vertreter ohne Vertretungsmacht - nicht genehmigt was dann?
Wie bei Minderjährigen?
Aus wessen Sicht ist eine WE im Falle einer Stellvertretung auszulegen?
Aus Sicht des Vertreters, § 166 I BGB.
Sonderfall: Die vom Vertretenen angefochtene, bereits gebrauchte Innenvollmacht
Auf wessen Sicht kommt es bei Einschaltung eines Empfangsboten an?
Auf die Sicht des Vertretenen.
(P) Identitätstausch bzw. vorgeben, jmd. anderes zu sein
Kann ein Vertreter im eigenen Namen Untervollmacht erteilen?
Dies ist umstritten. Die Rechtsprechung bejaht dies, da die Rechtswirkungen des vom Untervertreter geschlossenen Geschäfts gleichsam "durch den Hauptvertreter hindurch" gehen (BGHZ 68, 391, 394).
Haftet der Untervertreter nach § 179 BGB, wenn der Hauptvertreter keine
Vollmacht zur Unterbevollmächtigung hatte?
Nach der Rechtsprechung haftet der Untervertreter nur bei verdeckter mehrstufiger Vertretung nach § 179 BGB.
Wurde dem Vertragspartner das Untervertretungsverhältnis offen gelegt, haftet nur der Hauptvertreter, da der Vertragspartner nur auf die wirksame Unterbevollmächtigung durch den Hauptvertreter vertrauen darf (BGHZ 68, 391).
Haftet der Untervertreter nach § 179 BGB, wenn nur die Untervollmacht mangelhaft ist?
In diesem Fall haftet der Unterbevollmächtigte unstreitig nach § 179 BGB.
Welche Regelungen gelten für das Zustandekommen von Kaufverträgen im Internet?
Für das Zustandekommen von Rechtsgeschäften im Internet gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff.,BGB ohne dass es eines Rückgriffs auf die §§ 312 ff. BGB bedarf.
Insichgeschäft, §182
Ausnahmen des Insichgeschäft
Klausurhäufigster Fall vom Insichgeschäft
Geheimer Vorbehalt
Scheingeschäft
Scherzerklärung, mangelnde Ernsthaftigkeit
Stellen die „Angebote" auf der Homepage eines Internetkaufhaus ein rechtlich verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB dar?
Nach h.M. handelt es sich nach der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers bei solchen „Angeboten" noch nicht um Verbindliches Angebot iSd 154 BGB, sondern um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (,invitatio ad offerendum").
Liegt ein verbindliches Angebot vor, wenn im Internet Software zum Download „angeboten" wird?
Dies wird teilweise bejaht, da der Verkäufer seinen Bestand nicht prüfen muss, weil die Leistungserbringung unbegrenzt möglich ist. Demgegenüber wird jedoch zum Teil auch in diesen Fällen ein verbindliches Angebot verneint.
Nach dieser Sichtweise entspricht es nämlich nicht dem Interesse des Verkäufers, wenn er bei Annahme durch den Kunden zur Erbringung der Leistung verpflichtet wäre, ohne zuvor die Zahlungsfähigkeit sichergestellt zu haben
Welches Abgrenzungsproblem stellt sich, wenn ein Kaufangebot mittels eMail durch eine automatisierte Computererklärung (Mail-Link") des Verkäufers ohne ausdrückliche Erklärung der Annahme bestätigt wird?
In diesem Fall ist zu klären, ob es sich um eine konkludente Annahmeerklärung des Verkäufers handelt oder nur um eine Bestätigung des Empfangs des Angebots gem. § 312i I Nr. 3 BGB.
Stellt eine Antwort-eMail des Verkäufers nach einer mittels eMail erfolgten Bestellung, in dem es unter Bezugnahme auf die Auftragsnummer heißt: „Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden" eine Annahme dar?
Dies ist umstritten. Nach h.M. ist diese Erklärung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers als konkludente Annahme zu verstehen, wenn ein ausdrücklicher Hinweis fehlt, dass die Erklärung nur als Bestätigung des Empfangs zu werten sei.
Wann kommt der Vertrag zustande, wenn eine Antwortemail nur eine Mitteilung des Antragseingangs gem. § 312i I Nr. 3 BGB beinhaltet?
Nach der Rspr. kommt in diesem Fall der Vertrag erst mit der Lieferung der bestellten Ware zustande.
Sind die Anfechtungsregeln auf eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung anwendbar?
Nach der Rspr. ist dies zu bejahen, denn jede automatisierte Computererklärung hat ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die vom Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen zurückgeht.
Wirkung der Anfechtung
Wann wirkt Anfechtung ex nunc
Wie ist der Anfechtungsgrund des § 120 BGB systematisch einzuordnen?
§ 120 BGB stellt die intümlich unrichtig übermittelte Erklärung dem Irrtum in der Erklärungshandlung (§119 I 2. Fall BGB) gleich. Die Besonderheit besteht nur darin, dass zur Übermittlung ein Erklärungsbote eingeschaltet worden ist und dieser die Erklärung unbewusst unrichtig übermittelt.
Voraussetzungen der Anfechtung
Irrtumsanfechtung, §119 BGB
Inhaltsirrtum §119 I Alt. 1
Erklärungsirrtum, §119 I Alt.2
Eigenschaftsirrtum, §119 II
Inhaltsirrtum = Erklärender erklärt das Gewollte, irrt sich aber über dessen Bedeutung
Erklärungsirrtum =stimmt das Gewollte und das Erklärte nicht überein, da der Erklärende sich verschriebt, vergreift, verspricht etc.
Eigenschaftsirrtum = Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person / Sache, Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, verkehrswesentlich sind dabei solche Eigenschaften, die für den Wert oder Verwendbarkeit der Sache nach der Verkehrsanschauung unmittelbar von Bedeutung sind
Anfechtung kann aber nach §119 II BGB ausgeschlossen sein, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Kaufvertrag handelt und das Fehlen von Eigenschaften zugleich Mangel der Kaufsache darstellt, in diesem Fall sind Vorschriften der §434ff. vorrangig, Anfechtung dann grds. dann ausgeschlossen aber Ausnahme nur für den Fall, dass Kaufsache dem Käufer noch nicht übergeben
Ist eine automatisierte Annahmeerklärung eines Verkäufers anfechtbar, wenn aufgrund einer unrichtigen Übermittlung des von ihm eingeschalteten Providers seine Homepage mit dem Warenangebot fehlerhaft war?
Nach Ansicht der Rspr. ist dies zu bejahen, da die unrichtige Übermittlung der invitatio ad offerendum bei der automatisch erstellten und elektronisch übermittelten Annahmeerklärung noch fortwirkt.
Falschübermittlung, §120
Erfolgt bei einer Internet-Versteigerung bei ebay der Vertragsschluss gem. § 156 BGB?
Die Regelung des § 156 BGB ist insoweit nicht direkt anwendbar, da der Vertragsschluss nicht durch Zuschlag, sondern durch Zeitablauf erfolgt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da der bloße Zeitablauf keine Willenserklärung ist, diese auch nicht ersetzen kann.
Täuschung, §123 BGB
Stellt bei einer Versteigerung im Internet die Freischaltung der Angebotsseite bereits ein verbindliches Angebot dar?
Nach ganz h.M. ist in der Freischaltung der Angebotsseite nicht lediglich eine unverbindliche invitatio ad offerendum, sondern bereits eine verbindliche auf den Kaufvertragsschluss gerichtete WE (Angebot oder vorweggenommene Annahme) zu sehen.
Anfechtung wegen Drohung
Ist bei einer Internetversteigerung die Regelung des § 315 BGB einschlägig?
Eine Beschränkung der Erklärung des Verkäufers auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt nicht aus § 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung hinsichtlich der Leistungsbestimmung - nämlich durch Bieter-wettstreit - getroffen haben und somit ein Zweifelsfall i.S.d. § 315 BGB nicht vorliegt.
Weitere Irrtumsfälle
Welche Probleme stellen sich bei der Anfechtung eines Verkäufers einer Internetversteigerung gem. § 119 I Alt.2 BGB, gestützt auf die fehlerhafte Eingabe eines zu niedrigen Startpreises, wenn das Höchstgebot über dem eigentlich geplanten Startbetrag liegt?
Insoweit stellt sich zum einen die Frage der Ursächlichkeit des Irrtums (vgl. § 119 I BGB a.E.) und zum anderen die Frage des Beginns der Anfechtungsfrist (vgl. § 121 BGB; Auktionsbeginn oder Auktionsende).
Ausschluss der Anfechtung
§144 BGB, wenn der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft im Nachhinein bestätigt
Liegt bei einer Internetversteigerung, bei der Wert der Kaufsache erheblich vom Höchstgebot abweicht, ein wucherähnliches Geschäft i.S.d. § 138 I BGB vor?
Dies ist nach in der Rspr. vertretener Ansicht zu verneinen, da bei Internet-Auktionen nicht allein auf das Verhältnis von Preis und Leistung abgestellt werden kann, da sich die Teilnehmer an einer solchen Auktion in der Regel bewusst sind, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt.
Fehlt es bei einer Internetversteigerung an einer Verbindlichkeit, da ein Spiel i.S.d. § 762 BGB vorliegt?
Nein, da zwar wie beim Spiel eine gewisse Zufälligkeit gegeben ist, diese jedoch durch den ernsthaften wirtschaftlichen Zweck überlagert wird, den die Parteien verfolgen.
Falsa demonstratio non nocet
Welche Möglichkeiten kommen grds. in Betracht, wenn der Ersteigerer bei einer Internetversteigerung sich vom Vertrag wieder lösen will?
Anfechtung, Rücktritt bzw. Widerruf.
Woraus kann sich bei einer Internetversteigerung ein Widerrufsrecht ergeben?
Als Widerrufsgrund kommt - bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages (vgl. §§ 312 I, 312c BGB) - § 312g I BGB i. V.m. § 355 BGB in Betracht.
Ist bei einer Internetversteigerung das Widerrufsrecht des § 312g I BGB gem. § 312g II Nr. 10 BGB ausgeschlossen?
Nach h.M. nicht, da § 312g II Nr. 10 BGB weder direkt (da keine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB) noch analog (da keine planwidrige Regelungslücke) anzuwenden ist.
Welche Regeln finden bei einem Tauschvertrag Anwendung?
Gem. § 480 BGB gelten für den Tauschvertrag die Vorschriften über den Kauf entsprechend.
Was versteht man unter dem sog. positiven Interesse?
Das positive Interesse bezeichnet das sog. Erfüllungsinteresse. Hierbei sind alle Schadensposten zu ersetzen, die daraus resultieren, dass es nicht zur Brfüllung gekommen ist, der Geschädigte ist gemäß
§ 249 I BGB daher so zu stellen, als wäre es noch zu einem Leistungsaustausch gekommen.
Wie bestimmt die sog. Surrogationstheorie den zu ersetzenden Schaden?
Nach der sog. Surrogationstheorie sind die vereinbarten Leistungspflichten, soweit sie erbracht werden können, noch zu erbringen; soweit dies nicht der Fall ist, wird der Primärleistungsanspruch durch einen Schadensersatzanspruch in Geld (also durch ein Surrogat) ersetzt.
Wie bestimmt sich nach der sog. Differenztheorie der Schadensersatz?
Nach dem Ansatz der sog. Differenztheorie sind beide Leistungspflichten nicht mehr zu erfüllen, sodass der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs nur einen Schadensersatzanspruch in Geld in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung hat.
Was besagt die sog. abgeschwächte Differenztheorie?
Nach der sog. abgeschwächten Differenztheorie hat der Gläubiger des leistungsgestörten Anspruchs bei einem gegenseitigen Vertrag ein Wahlrecht zwischen der Surrogations- und der Differenztheorie.
Welche 3 grundlegenden Fragen können sich bei einer Klausur mit Unmöglichkeitsproblemen stellen?
(1) Was passiert mit der Leistungspflicht des Schuldners?
(2) Muss der Schuldner Schadensersatz leisten / hat der Gläubiger andere Rechte?
(3) (Nur bei gegenseitigem Vertrag!) Muss der Gläubiger seine Gegenleistung erbringen?
Wo ist die Frage der Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht bei Unmöglichkeit geregelt?
Die Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht ist in § 275 I-III BGB geregelt.
Wie wirkt sich die Leistungsbefreiung des Schuldners bei einem gegenseitigen Vertrag auf die Gegenleistungspflicht des Gläubigers aus?
Grundsätzlich wird der Gläubiger von seiner Gegenleistungspflicht auch frei (§ 326 I BGB). Ausnahmen hierzu finden sich in § 326 II und III BGB oder §§ 446, 447 / 644, 645 / 615 BGB
Was sind die wichtigsten Sekundärrechte des Gläubigers bei Unmöglichkeit auf Seiten des Schuldners?
Die wichtigsten Gläubigerrechte sind die Schadensersatzansprüche gem. § 311a II BGB (anfängliche Unmöglichkeit) bzw. §§ 280 I, III, 283 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit) sowie das Rücktrittsrecht gem. § 326 V BGB.
Wann kann bei einer Gattungsschuld Unmöglichkeit eintreten?
Der Gattungsschuldner wird erst von seiner Leistungsverpflichtung infolge Unmöglichkeit frei, wenn die gesamte Gattung (oder bei der beschränkten Gattungsschuld dieser Teil der Gattung) untergeht oder wenn die Sache aus der Gattung bereits ausgesondert ist und nach Konkretisierung (§ 243 II BGB) oder nach dem Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300 II BGB) untergeht.
Ist die Geldschuld als Gattungsschuld einzuordnen?
Die h.M. begreift die Geldsummenschuld nicht als Gattungsschuld, als (neben der Stückschuld) einem Unterfall der Sachschuld, sondern als Wertverschaffungsschuld.
Der Schuldner hat daher dem Gläubiger in der durch den Nennbetrag ausgedrückten Höhe Vermögensmacht zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Geldschuld keine Gattungsschuld ist.
Wann kommt auch bei einer Geldschuld eine Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht in Betracht?
Dies kommt nach einem Übergang der Leistungsgefahr gem. § 300 II BGB, welcher bei Geldschulden analog anwendbar ist, in Betracht.
Was sind die Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. §§ 293 ff. BGB?
(1) Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers;
(2) Angebot des Schuldners (§§ 294-296 BGB);
(3) Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger;
(4) Schuldner ist zur Leistung bereit und imstande,
§ 297 BGB; beachte: Vertreten-müssen ist nicht erforderlich (Obliegenheitsverletzung!).
Wo ist die sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit geregelt?
§ 313 BGB erfasst die sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit, d.h. Verträge bei denen die Leistung einen Mehraufwand erfordert, der dem Schuldner im Hinblick auf dessen Leistungsfähigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist eine Anwendung des § 275 II BGB ausgeschlossen!
Worin ist die für den Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB relevante Pflichtverletzung zu sehen?
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass insoweit in der Nichtleistung bei Fälligkeit die Pflichtverletzung zu erblicken sei.
Nach zutreffender Ansicht ist hingegen die für den Anspruch aus § 280 I, II i. V.m. § 286 BGB relevante, haftungsbegründende Pflichtverletzung in der Nichtleistung trotz Mahnung (§ 286 BGB) zu sehen
Wie ist das Verhältnis zwischen der Anfechtung des Käufers nach § 119 II BGB und seinen Gewährleistungsrechten gem. § 437 BGB zu beurteilen?
§ 119 II BGB ist nicht anwendbar, wenn die Mängelgewährleistungsvorschriften des Kaufrechts gem. §§ 434 ff. BGB tatbestandlich eingreifen. Dies ergibt sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes.
Ist §119 II BGB beim sog. Doppelirrtum anwendbar?
Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die §§ 119 ff. BGB nur den einseitigen Irrtum regeln und hinsichtlich des beidseitigen Irrtums teleologisch zu reduzieren sind.
Nach dieser Auffassung sind beim Doppelirrtum die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 II, I BGB) anzuwenden.
Welche Frage stellt sich bei der Anfechtung des Verfügungsgeschäft gem.
§ 119 II BGB?
Fraglich ist, ob eine Eigenschaft i.S.d. § 119 II BGB auch für die Übereignungserklärung im Rahmen des § 929 S. 1 BGB verkehrswesentlich ist. Beschränkt man nämlich den Inhalt des Verfügungsgeschäfts wegen des Abstraktions-prinzips darauf, die Verfügungswirkungen herbeizuführen und den Verfügungsgegenstand und die an der Verfügung beteiligten Personen zu bestimmen, dann ist der Irrtum über eine solche Eigenschaft der Kaufsache für die Anfechtung des Verfügungsgeschäfts nicht verkehrswesentlich. Nach h. M. gilt aber: Fallen beide Geschäfte in einem Willensakt zusammen (sog. Fehleridentität), besteht bzgl. beider Rechtsgeschäfte ein Anfechtungsrecht.
Welche Fälle der Unmöglichkeit erfasst die Regelung des § 275 I BGB?
§ 275 I BGB erfasst die tatsächlich bestehende („wirkliche") Unmöglichkeit. Diese Vorschrift regelt nunmehr die Fälle der: objektiven und subjektiven (VgL. für den Schuldner Oder für jedermann"), anfänglichen und nachträglichen („unmöglich ist“) sowie der vollständigen und teilweisen („soweit“) Unmöglichkeit!
Was versteht man unter faktischer/praktischer bzw. persönlicher Unmöglichkeit?
Wo sind diese Fälle gesetzlich geregelt?
§§ 275 Il und III BGB erfassen die faktische/praktische sowie persönliche Unmöglichkeit, d.h. die Fälle, in denen die Behebung des Leistungshindernisses zwar tatsächlich möglich, die Leistung aber nur mit erheblichen Aufwendungen und Anstrengungen verbunden wäre, die kein vernünftiger Gläubiger ernsthaft erwarten kann.
Erfasst die Regelung der § 275 II, III BGB den Fall der sog. wirtschaftlichen
Unmöglichkeit?
Nein, die Fälle der sog. wirtschaftl. Unmöglichkeit werden von den Regeln der SGG - nunmehr in § 313 BGB kodifiziert - erfasst.
Schuldet der Schuldner im Fall des anfänglichen Leistungshindernisses SE?
Im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses haftet der Schuldner gem. § 311a II BGB auf Schadensersatz.
Da in § 311a II nicht auf § 280 I BGB Bezug genommen wird, stellt § 311a II BGB eine eigene Anspruchsgrundlage und nicht nur einen Unterfall des § 280 I BGB dar.
Was ist der Anknüpfungspunkt für eine Schadensersatzhaftung bei § 311a II BGB?
Den Gegenstand des Vorwurfs gegen den Schuldner im Falle des § 311a II BGB bildet nicht dessen Leistungsunvermögen (von der Leistungspflicht ist der Schuldner gem. § 275 BGB befreit), sondern das Leistungsversprechen selbst (Garantiegedanke!)!
Wonach haftet der Schuldner im Fall des nachträglichen Leistungshindernisses auf Schadensersatz?
Grds. besteht ein Schadensersatzanspruch „soweit" die Primärleistungspflicht des Schuldners nach § 275 BGB nicht besteht gem.
§§ 280 I, III i.V.m. 283 S. 1 BGB, d.h.:
• bei vollständiger Unmöglichkeit kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden;
bei teilweiser Unmöglichkeit kann hingegen grds. nur Schadensersatz wegen des leistungsgestörten Teils verlangt werden - im Übrigen ist hingegen der Vertrag zu erfüllen (sog. „kleiner Schadensersatz“). Ausnahmsweise kann jedoch auch bei Vorliegen lediglich einer teilweisen Unmöglichkeit Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden (sog. „großer Schadensersatz“) - jedoch nur unter den zusätzlichen Vss. des §§ 283 S. 2 i.V.m. 28
Wie wirkt sich das Freiwerden des Schuldners von seiner Leistungspflicht
gem. § 275 BGB im gegenseitigen Vertrag auf die Gegenleistungspflicht des Gläubigers aus?
Rechtsfolge der Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 BGB ist bei gegenseitigen Verträgen, dass der Gläubiger kraft Gesetzes von der Gegenleistungspflicht frei wird, „soweit" der Schuldner von der Leistungspflicht gem. § 275 BGB frei geworden ist (§ 326 I BGB). Der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung bleibt jedoch bestehen, wenn die sog. Preisgefahr auf den Gläubiger übergegangen ist. Ein solcher Übergang der Gegenleistungsgefahr kann sich aus §§ 446, 447 BGB (Kaufrecht), §§ 644,645 BGB (Werkrecht) und allgemein aus §§326 II, III BGB ergeben. Daneben hat der Gläubiger noch ein RR nach § 326 V BGB.
Welche Bedeutung hat die Regelung des § 326 I 2 BGB?
§ 326 I 2 BGB stellt klar, dass bei einer Schlechtleistung, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung nicht bereits automatisch erlischt.
Kann der Gläubiger bei Vorliegen einer Teilunmöglichkeit vom ganzen Vertrag zurücktreten bzw. in diesem Fall den sog. großen SE verlangen?
Der Gläubiger hat in den Fällen der teilweisen Unmöglichkeit bzw. bei Teil-Leistungshindernissen nach § 275 II oder III BGB die Möglichkeit gem. § 326 V 2. HS i.V.m. § 323 V 1 BGB vom ganzen Vertrag zurückzutreten. Bei Vorliegen lediglich einer teilweisen Unmöglichkeit kann auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden (sog. „großer Schadensersatz“) - jedoch nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des §§ 283 S. 2 i.V.m. 281 1 2 BGB (im Fall der nachträglichen teilweisen Unmöglichkeit der Leistung) bzw. §§ 311a II 3 i.V.m. 281 I 2 BGB (im Fall der anfänglichen teilweisen Unmöglichkeit der Leistung).
Was sind die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs?
(1) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
(2) Verzugsauslösender Umstand - grds. Mahnung, § 286 I 1 BGB, außer wenn entbehrlich, § 286 II oder III BGB.
(3) Nichtvornahme der Leitungshandlung.
(4)Vertretenmüssen des Schuldners, § 286 IV BGB.
Reicht bereits eine kalendermäßig berechenbare Zeitbestimmung für die Entbehrlichkeit der Mahnung aus?
Seit der Schuldrechtsreform ist dies gem. § 286 II Nr. 2 BGB der Fall! Hervorzuheben ist insbesondere, dass dort der in der Vorgängerregelung enthaltene Begriff der „Kündigung“ durch den des „Ereignisses" ersetzt wurde, sodass nunmehr auch andere Ereignisses als die Kündigung also z.B. die Lieferung oder Rechnungserteilung, zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen Berechnung gemacht werden können.
Können Sie Fallgruppen für die Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 4 BGB nennen?
Unter Nr. 4 fallen insbes.: Selbstmahnung des Schuldners (der durch die eigene Ankündigung des Leistungstermins die Mahnung durch den Gläubiger verhindert); eilbedürftige Pflichten (z.B. Reparatur des Wasserrohrbruchs oder Aufklärungs- und Warpflichten, die sofort erfüllt werden müssen, um drohende Schäden zu verhindern).
In welchem Verhältnis steht die Regelung des § 286 III BGB zu der des § 286 I 1 BGB? Welche Einschränkung ist bei deren Anwendung zu beachten?
Anders als die Vorgängerregelung, die nach h.M. als lex specialis gegenüber Abs. 1 ausgestaltet war, gilt nach § 286 III BGB auch für Entgeltforderungen wieder das Mahnungssystem, das durch die 30-Tagesregelung lediglich ergänzt wird. Das heißt, dass nunmehr also auch bei jeder Art von Geldforderungen (einschließlich Entgeltforderungen!) Verzug durch Mahnung (oder natürlich auch durch kalendermäßige Leistungszeitbestimmung) eintreten kann - er tritt aber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung ein! Anders als früher gilt § 286 III BGB jedoch nur noch für „Entgeltforderungen
Wonach bestimmt sich der Ersatz des sog. Verzögerungsschadens?
Anspruchsgrundlage ist insoweit §§ 280 I, II, 286 BGB.
Wo ist der Schadensersatz statt der Leistung im Fall der Leistungsverzögerung bzw. des Schuldnerverzugs geregelt?
Anspruchsgrundlage ist hier §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB.
Hat der Gläubiger im Fall der Verzögerung der Leistung ein Rücktrittsrecht?
Ja, gem. § 323 I 1. Alt BGB (beachte bei sog. Teilverzögerung die Regelung des § 323 V 1 BGB).
Wann geht der Anspruch des Gläubigers auf die Primärleistung unter?
Gem. § 281 IV BGB erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Primärleistung mit dem Verlangen des Gläubigers nach Schadensersatz statt der Leistung bzw. durch Erklärung des Rücktritts gem. §§ 349, 323 I, 1Alt BGB (d.h. nicht bereits mit Ablauf der gem. § 281 BGB bzw. § 323 I BGB gesetzten Frist!)
In welchem Verhältnis steht der SE-Anspruch des Gläubigers gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt BGB zum Rücktrittsrecht aus § 323 I 1. Alt. BGB?
Der Gläubiger kann beides nebeneinander geltend machen, vgl. § 325 BGB!
Wird im Kaufrecht mit der Regelung der § 434 II 2, III 2 BGB jede Zuweniglieferung erfasst?
Seit 1.1.2022 ist in § 434 V BGB die Gleichstellung der Mankolieferung mit dem Sachmangel weggefallen, vielmehr wird diese nunmehr direkt als Sachmangel behandelt (vgl. § 434 II 2 bzw. III 2 BGB). Wie bereits nach hM zum früheren Recht (vgl. § 434 III BGB aF) wird hiernach jedoch nur die unbewusste Zuweniglieferung (verdeckte Mankolieferung) erfasst, bei der aus Sicht eines objektiven Empfängers der Verkäufer seine Leistungspflicht vollständig erfüllen wollte.
In welchen Fallgruppen stellt sich das Problem des sog. großen bzw. kleinen Schadensersatzes?
Das Problem des großen und kleinen Schadensersatzes stellt sich zum einen bei Teilleistungsstörungen (Teil-Verzögerung und Teil-Unmöglichkeit), zum anderen in der Fallgruppe der Schlechtleistung.
Wo ist der große Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung) im Fall der Teilleistungsstörungen geregelt?
Im Fall der Teil- Verzögerung greift insoweit die Regelung des § 281 I 2 BGB, bei Teil Unmöglichkeit wird auf diese Regelung von
§ 311a II 3 BGB bzw. § 283 S. 2 BGB verwiesen
Wo ist der große Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung) im Fall der Schlechtleistung geregelt?
Im Fall der Schlechtleistung greift für den großen Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung) die Regelung des
§ 281 I 3 BGB.
Ist bei einer Teil-Verzögerung bzw. Teil-Unmöglichkeit ein Rücktritt vom ganzen Vertrag möglich?
Ein solcher Rücktritt vom ganzen Vertrag (den man als ,großen Rücktritt" bezeichnen könnte!) ist bei Teil-Verzögerung unter der Voraussetzung des § 323 V 1 BGB möglich.
Auf diese Regelung wird bei Teil-Unmöglichkeit von § 326 V 2.HS BGB verwiesen.
Was bedeutet der Begriff absolutes Fixgeschäft" und wo ist dieses geregelt?
Unter absoluten Fixgeschäften versteht man Verträge, bei denen die Leistungszeit von überragender Bedeutung ist.
Es muss so liegen, dass die Leistung nur zu einer bestimmten Zeit, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann, weil sie jetzt eine völlig andere wäre, mit der der Leistungszweck des Gläubigers unter keinen Umständen mehr verwirklicht werden kann. Das absolute Fixgeschäft ist im Gesetz nicht geregelt, insoweit werden jedoch die Regeln über die Unmöglichkeit angewandt.
Was versteht man unter einem „relativen Fixgeschäft“ und wo ist dieses geregelt?
Soll die Leistung zu einer (fest-, präzis-, fix-) bestimmten Zeit oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erbracht werden, bleibt aber die Leistung auch nach dem Zeitablauf noch nachholbar, so greifen die Regeln des gesetzlich geregelten sog. relativen Fixgeschäfts ein (vgl. §§ 323 II Nr. 2 BGB; 376 HGB).
Kann der Käufer unter dem Gesichtspunkt des sog. großen Schadensersatzes auch Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Kaufpreises verlangen?
Die h.M. bejaht die Rückzahlung des Kaufpreises (bzw. eines entsprechenden Geldbetrages) mit einem Anspruch auf großen Schadensersatz. Dies hat historische Gründe: nach dem früheren, vor 2002 geltenden Recht schloss ein Rücktritt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung aus. Um dem Gläubiger die Gegenleistung zurückzuerstatten, hat die ganz h.M. angenommen, es handele sich um einen Mindestschaden. Mittlerweile wird jedoch auch die Ge-genansicht vertreten, wonach die Gegenleistung nur nach den §§ 346 ff. BGB zurückgefordert werden kann, da diese Normen insoweit eine abschl. Sonderreglung für die Rückabwicklung der empfangenen Gegenleistung darstellen.
Welcher Schaden wird mit dem Anspruch aus §§ 280 I und II, 286 BGB ersetzt?
Bei der Regelung des §§ 280 I, II, 286 BGB wird der sog. Verzögerungsschaden, der aus der Verspätung der Leistung resultiert ersetzt.
Es handelt sich mithin um eine besondere Form des sog. Schadensersatzes neben der Leistung.
Können Sie die gesetzlichen Rücktrittsgründe des allgemeinen Leistungsstörungsrechts benennen?
§ 323 I 2. Alt. BGB (bei Schlechtleistung, wenn die Nacherfüllung möglich ist);
§ 326 V BGB i.V.m. § 323 I 2. Alt. BGB (bei Schlechtleistung, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist);
§ 323 I 1. Alt. BGB (bei Verzögerung der Leistung);
§ 326 V BGB (bei Unmöglichkeit der Leistung;
§ 324 BGB (bei Verletzung einer Nebenpflicht, § 241 II BGB);
§ 313 III 1 BGB (SGG, wenn Vertragsanpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist).
Können Sie gesetzliche Rücktrittsgründe des besonderen Schuldrechts nennen?
Kaufrecht:
§ 437 Nr. 2 BGB i.V.m. § 323 BGB, wenn die Nacherfüllung möglich, bzw.
i.V.m. § 326 V BGB, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist.
Werkvertragsrecht:
§ 634 Nr. 3 BGB i.V.m. §323 BGB, wenn die Nacherfüllung möglich, bzw. i.V.m.
§ 326 V BGB, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist.
In welchem Verhältnis steht das Rücktrittsrecht des Gläubigers zu seinem
Schadensersatzanspruch wegen der Pflichtverletzung?
Infolge der Schuldrechtsreform ist durch § 325 BGB die früher insoweit bestehende Alternativität aufgegeben worden. Für den Fall der kaufrechtlichen Gewährleistung wird dadurch, dass § 437 Nr. 2 und 3 BGB durch ein „und" verbunden sind, deutlich, dass Schadensersatz auch neben Rücktritt oder Minderung verlangt werden kann (gleiches gilt im Werkrecht, vgl. § 634 Nr. 3 BGB a.E.).
Welche Wirkungen hat der Rücktritt?
Der Rücktritt hat zwei Wirkungen:
(1) Zum einen entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB;
(2) Zum anderen bewirkt der Rücktritt, dass noch bestehende Erfüllungsansprüche erlöschen (beachte: diese Wirkung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt!).
Ist auch dann ein Rücktritt möglich, wenn der Rücktrittsberechtigte seinerseits die empfangene Leistung nicht mehr zurückgeben kann?
Ja. Nach der Schuldrechtsreform wurden die früheren Ausschlussgründe der §§ 350-353 BGB a.F. gem. § 346 II BGB durch ein Modell der Rückabwicklung dem Werte nach ersetzt!
Wann ist die Wertersatzpflicht des Rückgewährschuldners ausgeschlossen?
§ 346 III 1 BGB regelt, wann die Wertersatzpflicht nach § 346 II BGB ausgeschlossen ist.
Beachte insoweit insbesondere die Regelung des Absatz 3 S. 1 Nr. 3 BGB!
Muss der Rückgewährschuldner auch sog. fiktive Nutzungen herausgeben?
Wenn und soweit der Rückgewährschuldner tatsächlich keine Nutzungen gezogen hat, ergibt sich ein Anspruch auf die fiktiven Nutzungen aus § 347 I 1 BGB. Zu beachten ist, wenn es sich um einen gesetzlichen Rücktritt und um den Berechtigten handelt, die Regelung des § 347 I 2 BGB!
Stehen dem Rückgewährschuldner Verwendungsersatzansprüche zu?
Aus § 347 II BGB ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen des Rückgewährschuldners.
Wonach richten sich Schadensersatzansprüche des Rückgewährgläubigers?
§ 346 IV BGB enthält eine Klarstellung, dass für Schadensersatzansprüche die Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) gelten sollen.
Wann kann Rücktritt erfolgen?
Was geschieht beim Rücktritt?
& was man sonst wissen muss
Gilt Privilegierung §346 III 1 Nr. 3 BGB auch wenn der Käufer Mangel bereits entdeckt, aber Rücktritt noch nicht erklärt hat?
Problem:
Erfüllung nach Fristablauf aber vor endgültig erklärtem Rücktritt bzw. Schadensersatzverlangen
Switch möglich zwischen Rücktritt und SchE?
Vss. für Anspruch aus §280 I BGB
1. Schuldverhältnis (311 BGB)
2. Pflichtverletzung des Schuldners
3. Schuldner hat Vertretenmüssen (§280 I 2 BGB ),§ 276 BGB wird grds. vermutet, außer Schuldner widerlegt die Vermutung, ihn trifft aber die Beweisführung (Exkulpation)
4. Schaden muss entstanden sein
Fälle von Schadensersatz neben der Leistung +
wann anwendbar?
1. bei Verzögerung: §§ 280 I, II,286
2. bei Schlechtleistung: §280 I
3. bei Nebenpflichtverletzung §241 II: §§280, 241 II
4. bei anfänglicher Unmöglichkeit d. Leistung, §311a II
Im Grundsatz lässt §280 I somit den Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag (Primäranspruch)unberührt und tritt als sog. Sekundäranspruch auf
Fälle vom SchE statt der Leistung +
wann anwendbar
1. bei Verzögerung: §§280 I, III, 281 I 1 Var. 1
2. bei Schlechtleistung: §§280 I, III, 281 I 1 Var.2
3. bei Nebenpflichtverletzung §241 II: §§280 I, III, 282
4. bei nachträglicher Unmöglichkeit d. Leistung §§280 I, III, 283
SchE statt der Leistung kann nicht zusätzlich zur Erfüllung verlangt werden, sondern nur an derer Stelle
Objektive Unmöglichkeit und subjektive Unmöglichkeit
Objektive Unmöglich ist die Leistung, wenn sie jedermann unmöglich ist
Subjektiv unmöglich ist die Leistung, wenn sie nur vom Schuldner nicht erbracht werden kann, ein anderer die Leistung aber sehr wohl erbringen könnte
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
Anfänglich ist eine Unmöglichkeit der Leistung, wenn sie schon bei Vertragsschluss vorlag, §311a II 1 BGB
Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss eingetreten ist, §§280 I, III, 283 S. 1 BGB
Schadensersatznorm, bei der Gläubiger nur den Schaden ersetzt bekommt
§122 BGB
SchE statt der ganzen Leistung
Gattungs-und Stückschuld, §243 BGB
Gattungsschuld = Wenn Leistung nicht individuell, sondern nur Gattung nach bestimmt bzw. geschuldet ist, §243 I
Stückschuld = wenn ein ganz konkreter Gegenstand geschuldet wird, §243 II
=>Unterscheidung ist wichtig bei der Unmöglichkeit, denn während bei Gattungsschuld eine Unmöglichkeit so gut wie nie eintreten kann, außer die Gattung ist erschöpft, liegt bei Stückschuld die Unmöglichkeit vor, wenn die Sache untergegangen ist
Hol-/Bring-/Schickschuld
Gründe für Unmöglichkeit
Leistungs-/ Preisgefahr
Ausnahmen zur Regelung §326 I BGB
Schema SchE statt der ganzen Leistung
Schema Aufwendungsersatz, §284 BGB
Sonderprobleme §284 BGB:
- Findet §284 BGB auch auf kommerzielle Verträge Anwendung?
- „oder“ in §437 Nr. 3 BGB?
- Rücktritt
-gilt für Aufwendungen vor Vertragsschluss?
SchE bei anfänglicher Unmöglichkeit
SchE bei nachträglicher Unmöglichkeit
Schema Nebenpflichtverletzung
Schema c.i.c.
Beispiele für die Entstehung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses
Anwendbarkeit des c.i.c.
Sonderfälle des c.i.c.
Schema Verzögerungsschaden
Wann findet §§280 I, III, 281 BGB keine Anwendung?
Bei Unmöglichkeit bzw. Untergang der Sache
Fristsetzung bei Schlechtleistung, §281 BGB
Sonderproblem:
Ersatz von Nutzungsausfallschäden
Bezugspunkt für das Vertretenmüssen,
§280 I, III, 281 BGB
Teilleistungen und Teilschlechtleistungen im allgemeinen Schuldrecht
Schema Gläubigerannahmverzug, §§293ff. BGB
Gläubigerverzug und Annahmeverzug
Rechtsfolge vom Annahmeverzug
Erfüllung, §362 BGB
Erfüllungssurrogate: Erfüllungs statt und erfüllungshalber
Aufrechnung, §§387ff BGB
Abtretung, §398 BGB
Sicherungszession
Schuldnerschutz
Wie heißen die Dritte in Schuldverhältnissen?
Erfüllungsgehilfe, §278
Verrichtungsgehilfe, §831
§31 BGB für Vereine, analog für alle Geschäftsformen
=> dabei gilt §278 nur innerhalb einer schuldrechtlichen Sonderverbindung ( also idR schon bestehenden Vertrag zu. Gläubiger & Schuldner).
§831 BGB ist dagegen deliktsrechtlicher Natur und gilt gegenüber jedermann, unabhängig vom Bestehen eines Vertrages
Voraussetzungen Erfüllungsgehilfe, 278 BGB
Voraussetzungen Verrichtungsgehilfe, §831
Vertrag zugunsten Dritter, §§328ff. BGB
Unterscheidung Vertrag zugunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSZD)
Drittschadensliquidation (DSL)
Gesamtschuldnerschaft, § 421ff. BGB
Gestörte Gesamtschuld
Störung der Geschäftsgrundlage, §313 BGB
(SGG)
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, §314 BGB
Zurückbehaltungsrecht, §273 I BGB
SCHEMA Widerrufsrecht nach Verbrauchervorschriften
Definition Fernkommunikationsmittel
Fernkommunikationsmittel sind alle Mittel, die zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig anwesend sein müssen, §312c II BGB
Rechtsfolge des Widerrufs
Der erfolgreiche Widerruf bewirkt, dass das Schuldverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wird.
Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren, §357 I BGB
Was passiert bei unverlangt zugesendeter Ware ?
Durch die Lieferung nicht bestellter Sachen werden Ansprüche nicht begründet, §241a BGB
Die Ware braucht nicht zurückgesandt werden.
Der Verbraucher kann mit ihr nach Belieben verfahren.
Nach hM schließt §241a BGB auch gesetzliche Ansprüche gegen den Verbraucher- z.B. §§985, 823ff BGB - aus.
Der Verbraucher macht sich wegen dem Behalten oder Zerstören der Sache auch nicht strafbar.
Worauf muss sich das Vertretenmüssen bei dem Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB beziehen?
Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht muss sich der Schuldner bzgl. des gesamten Zeitraums von der anfänglichen Nichtleistung bis Fristablauf entlasten. Nach wohl hM sind insoweit zwei PV gegeben, wobei erforderlich ist, dass sich der Schzldner bzgl. beider PV exkulpieren kann.
Welche Ansichten werden im Wesentlichen zur Abgrenzung des SE statt der Leistung zum SE neben der Leistung vertreten?
Nach einer Ansicht ist SE statt der Leistung der aus dem endgültigen Ausbleiben der Leistung resultierende Schaden.
Nach anderer Ansicht (so nun auch BGH) ist SE statt der Leistung der, der funktional an die Stelle der Leistung tritt und durch Leistung des Schuldners innerhalb der gesetzten Frist noch hätte verhindert werden können.
Erlischt der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 281 I BGB, wenn der Gläubiger nach Fristablauf gegenüber dem Schuldner erneut sein Erfüllungsverlangen äußert?
Dies ist nach einer Ansicht zu bejahen, weil die Regeln über die Wahlschuld (§§262, 263 II BGB) analog gelten würden. Nach Auffassung des BGH und der ganz h.M. ist dies hingegen zu vemeinen, da die Regeln über die Wahlschuld weder direkt noch analog gelten würden, weil eine sog. elektive Konkurrenz gegeben sei.
Scheidet ein Schadensersatzverlangen aus §§ 280 I, III, 281 I BGB aus, wenn der Schuldner nach Fristablauf dem Gläubiger die Leistung in Annahmeverzug begründender Weise anbietet?
In der Lit, wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Gläubiger grds. mit einem den Annahmever/ug begründenden Angebot des Schuldners die Befugnis verliere, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (arg: §242 BGB). Nach der Gegenansicht bleibt hingegen das Schadensersatzrecht des Gläubigers auch in diesem Fall bestehen, allerdings wird überwiegend verlangt, dass sich der Gläubiger im Zeitpunkt des Angebots (nach einer kurzen Überlegungsfrist, § 242 BGB) entscheiden müsse.
Sind im Fall der Nichtleistung durch den Schuldner Mietkosten des Gläubigers für ein Ersatzgerät nach Schadensersatzverlangen statt der Leistung bzw. Rücktritt gem. §§280 I, II, 286 BGB ersatzfähig?
Nein, denn in diesem Fall erlischt die Leistungspflicht des Schuldners und damit auch dessen Verzug (§ 286 I BGB).
Welche Rechtsfolgen hat der Schuldnerverzug gem. § 286 BGB?
(1) Ersatz der reinen Verzögerungsschäden, §§280 I, II, 286 BGB;
(2) Verzugszinsen, § 288 I-IV BGB;
(3) Haftungsverschärfung, §287 BGB.
Sind im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung auch frustrierte Aufwendungen zu berücksichtigen?
Nach immer noch h.M. ist des jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Aufivendungen bei ordnungsgemäßer Erfüllung rentabel gewesen wären, was im geschäftlichen Verkehr widerleglich vermutet wird (sog. Rentabilitätsvermutung). Hierbei wird der Schaden aber nicht in den trustrierten Aufwendungen selbst, sondern vielmehr in dem Verlust der Kompensationsmöglichkeit gesehen
In welchem Verhältnis steht der Anspruch aus § 284 BGB zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung
Nach dem Wortlaut des § 284 BGB wird der Aufwendungsersatzanspruch nur „anstelle" des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung
gewährt. Diese Alternativität besteht nach e.A. nur dort, wo eine Doppelkompensation vermeiden werden muss
(= teleologische Reduktion des § 284 BGB). Nach wohl h.M. besteht diese Altemativität dagegen generell. da der Gläubiger nicht zugleich Ersatz des positiven und des negativen Interesses verlangen kann.
Erlischt mit dem Anspruch auf Leistung gem. § 281 IV BGB zugleich auch der Anspruch auf die Gegenleistung?
Nach h.M. ist dies zu bejahen: wenn schon der Erfüllungsanspruch des leistungstreuen Gläubigers erlischt, muss dies erst recht auch für
den des sich vertragswidrig verhaltenden Schuldners gelten.
Welche zwei Fallgruppen wurden nach der Rechtslage bis zur Schuldrechtsreform von dem Anspruch aus „positive Vertragsverletzung“ erfasst?
Mit den Grds. der „pVV“ wurden früher Lücken geschlossen:
(1) im Bereich der Gewährleistung (wenn das Gesetz keine oder keine Regelung für die Schlechtleistung enthielt):
(2) im Bereich der Verletzung von leistungsbezogenen Nebenleistungspflichten bzw. nicht leistungsbezogenen Nebenpllichten.
Wo ist nunmehr der Schadensersatzanspruch für die frühere Fallgruppe der „positive Vertragsverletzung" bei Vorliegen einer Gewährleistungslücke geregelt?
Wenn das Schuldverhältnis keine Regelung über die Schlechtleistung enthält (z.B. Leihvertrag, usw.), wird der durch die Schlechtleistung als solches entstehende Schaden gem. §§ 280 I, III, 281 I BGB ersetzt! Hierbei ist zwischen dem sog. „kleinen Schadensersatz“ §§ 280 1, III, 281 I 1 2. Alt. BGB. und dem sog. großen Schadensersatz §§ 280 I, III, 281 I 3 BGB zu unterscheiden
Wo findet sich die Schadensersatzregelung für die Fallgruppe der Verletzung von Nebenpflichten i.S.d. § 241 II BGB?
Werden nicht leistungsbezogene Nebenpflichten verletzt, vgl. § 241 II BGB, ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz, bezüglich dem wie folgt zu unterscheiden ist: Wird Ersatz der durch die Verletzung der Nebenpflicht eingetretenen Schäden selbst verlangt, ergibt sich der Anspruch aus § 280 I BGB unmittelbar. Wenn hingegen die Nebenpflichtverletzung von solchem Gewicht ist, dass dem Gläubiger trotz im Übrigen ordnungsgemäßer Leistung das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, kann dieser gem. § 282 BGB Scha densersatz statt der ganzen Leistung verlangen.
Berechtigt eine Nebenpflichtverletzung des Schuldners den Gläubiger auch zum Rücktritt?
In diesem Fall hat der Gläubiger auch ein Rücktrittsrecht gem. § 324 BGB
Welche Schadensersatzregelung greift ein, wenn der Verkäufer von Software seine Pflicht verletzt, ein Benutzerhandbuch mitzuliefern?
In diesem Fall liegt die Verletzung einer leistungsbezogenen Vertragspflicht vor, sodass für den Schadensersatz neben der Leistung § 280 (BGB- für den Fall. dass der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt (z.B. Ersatz der Kosten für ein ersatzweise angeschalltes Benutzerhandbuch), §§ 280 1, III, 281 I 1 BGB einschlägig ist. Beachte und diff: Werden nicht leistungsbezogene Vertragspflichten i.S.d.
§ 241 II BGB verletzt, ist für SE neben der Leistung § 280 I BGB, für SE statt der Leistung §§ 280 1, III, 282 BGB einschlagig! Werden hingegen leistungsbezogene Vertragspflichten verletzt, ist für SE neben der Leistung §280 I BGB, für SE statt der Leistung §§ 280 I, III, 281 I BGB einschlägig !
Wo ist nunmehr die Regelung der „cic“ im Gesetz zu finden?
§ 311 I 1 BGB regelt nunmehr auf der Grundlage der bisherigen Rspr. die Voraussetzungen für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Dort ist aber keine Regelung über den Inhalt und die Reichweite der hierdurch begründeten Pflichten getroffen, insoweit kann jedoch § 241 II BGB mit seiner Regelung der Sorgfalts- und Obhutspflichten herangezogen werden. Bei Verletzung dieser Pflicht ist gem. § 280 I BGB Schadensersatz zu leisten.
Welche Besonderheit regelt die Vorschrift des § 311 III BGB?
Zu beachten ist, dass nach §311 III 1 BGB nunmehr ausdrücklich auch Dritte, die nicht Partner des künftigen Vertrages werden sollen, in das (vorvertragliche) Schuldverhältnis mit einbezogen sind. Daher kann ein solches Schuldverhältnis u.U. auch zwischen dem Vertreter oder dem Verhandlungsgehilfen des Vertragspartners und dem Verhandlungsgegner entstehen. Eine weitere Fallgruppe bildet die bisher als „Sachverwalterhaftung“ bekannte Fallkonstellation
Wo sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (WGG) nunmehr im Gesetz geregelt?
Durch die Schuldrechtsreform wurde mit § 313 BGB eine Regelung geschaffen, deren Bedeutung allein darin liegen soll, die zum Rechts institut gewordenen Grundsätze zum Fehlen und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen ihrer erheblichen Bedeutung im BGB zu verankern. Eine sachliche Änderung gegenüber der bishergen Rspr. war demgegenüber nicht bezweckt!
Was sind die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage?
Grds, ist die Rechtsfolge ein Anspruch der benachteiligten Vertragspartei auf Anpassung des Vertrages, §313 I BGB.
Die Parteien sollen zunächst selbst über die Anpassung verhandeln. Ausnahme: Kann dann, wenn eine solche Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufhebung des Vertrages verlangt werden, §313 III BGB. Für diese Auflösung des Vertrages ist eine Rücktrittserklärung der benachteiligten Partei erforderlich, vgl. § 313 III 1 BGB. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittrechts das Recht zur Kundigung aus wichtigem Grund nach §314 (vgl. §313 III 2 BGB)
Gegenstand eines Kaufvertrages
- Sachen iSd §90 BGB
- Recht z.B. Forderung, §453 I BGB
- Sachgesamtheit wie z.B. Unternehmen nach §433 I BGB
-Tiere, §90a BGB
Gewährleistungsrecht
4 Fälle der Gewährleistungsregeln
Sachmangel
wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen §434 II (Art, Menge -zu wenig Lieferung, Qualität, Funktion), den objektiven Anforderungen §434 III (Eignung für gewöhnliche Verwendung und Beschaffenheit der Sache) und den Montageanforderungen §434 IV (nicht sachgemäß) entspricht
Abgrenzung Sachmangel, §434 - Rechtsmangel, §435
Sachmangel liegt in Abgrenzung zum Rechtsmangel auch dann vor, wenn die Kaufsache eine Eigenschaft aufweist, die aus rechtlichen Gründen dazu führt, dass sie nicht mehr in der vereinbarten oder gewöhnlichen Art und Weise benutzt werden kann
Z.B.: Dieselskandal
Rechtsmangel und Sachmangel sind gleichzubehandeln
Wann muss Sachmangel vorliegen
Beim Gefahrübergang, vgl. §434 I 1 BGB
Die Gefahr d.h. das Risiko, im Falle eines zufälligen Untergangs der Kaufsache den Kaufpreis trotzdem erbringen zu müssen geht gem. §446 BGB im Normalfall durch die Übergabe der Sache auf den Käufer über.
Ausnahmen: Gefahrübergang beim Versendungskauf, §447 BGB und Gefahrübergang beim Annahmeverzug §326 II Alt. 2 BGB
§477 BGB Beweislastumkehr, wird vermutet das Sachmangel bereits vorlag, innerhalb eines Jahres
Haftung für Bonität bei Forderungen
Aliud-Lieferung
Der Verkäufer liefert statt der eigentlich geschuldeten Sache eine andere
Rechte des Käufers bei Mängeln
4 verschiedene Rechte können geltend gemacht werden:
1. Nacherfüllung, §§437 Nr. 1, 439 BGB
2. Rücktritt, §§437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB
3. Minderung, §§437 Nr. 2, 441 BGB
4. Schadensersatz, §§437 Nr. 3, 280ff., 311a BGB
Schema Recht auf Nacherfüllung,
§§437 Nr. 1, 439 BGB
Selbstvornahme der Reparatur durch den Käufer
Nachlieferungsanspruch bei Stückschuld
Aus-und Einbau der Kaufsache als Kosten der Nacherfüllung
Kosten der Abholung und Anlieferung bei der Nacherfüllung
Verjährung bei Nacherfüllung
Nacherfüllung bei Untergang auf Transport
Schema Rücktritt, §§437 Nr.2, 440, 323, 326 V, 346ff. BGB
Schema Minderung, §§437 Nr. 2, 441 BGB
Schema Ersatz des Mängelschadens,
§§437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB
AGL Mangelfolgeschaden
§§437 Nr. 3, 280 I BGB
Definition Mangelfolgeschaden
Derjenige Schaden zu verstehen, der dem Käufer infolge Mangelhaftigkeit an anderen Rechtsgütern entsteht
Schema Mangelfolgeschaden
Schema SchE neu anfänglich unbehebbaren Mängeln
Schema SchE bei nachträglich unbehebbaren Mängeln
Wann Ausschluss der Gewährleistung
- Wenn Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte, so sind seine Gewährleistungsrechte gem. §442 I 1 BGB ausgeschlossen
- Ausschluss durch Vereinbarung möglich.
§444 BGB beschränkt Wirksamkeit solcher Vereinbarungen nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat
- Bei Verbrauchsgüterkauf kann gem. §476 I BGB nicht zu Lasten des Käufers bzw. Verbraucher davon abgewichen werden,
lediglich in Bezug auf SchE sind andere Vereinbarungen möglich, §476 III BGB
Sonderfall: Agenturvertragsmodell
Verjährung Gewährleistungsrechte
§§437 Nr. 1, 3 BGB unterliegen der Verjährung des §438 BGB
Danach verjähren Gewährleistungsrechte regelmäßig in 2 Jahren
§437 Nr. 2, der Rücktritt ist Gestaltungsrecht und kann nicht verjähren
Garantie
§§443, 479 BGB Spezialvorschriften
Grds. Unterliegen Garantieerklärungen jedoch der Privatautonomie
Was versteht man unter Eigentumsvorbehalt
Definition Ware mit digitalen Elementen
Wo sind die Anforderungen für Ware mit digitalen Elementen im Gesetz geregelt
§§475b II- VI BGB
Definition Digitale Dienstleistungen
Sind solche, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung, den Zugang oder die gemeinsame Verwendung von Daten mit anderen Personen ermöglichen
(vgl. §327 II 2 BGB)
Z.B. Soziale Medien, Videostreaming, Cloud-Dienste
Wo ist das Gewährleistungsrecht der digitalen Produkte geregelt?
§§327e ff. BGB
Nenne die 3 Unterschiede zum normalen Gewährleistungsrecht
Verkäuferregress
Einschränkungen Unternehmer-Regress
Vorkaufsrecht
Sind die Vorkaufsrechte dispositiv?
Wesentliche Unterschiede dingliches §§1094ff BGB und schuldrechtliches Vorkaufsrecht
Wann liegt ein Sachmangel iSd § 434 BGB vor?
Gemäß § 434 I BGB, wenn die Sache nicht den subjektiven (Absatz 2) oder objektiven Anforderungen (Absatz 3) oder den
Montageanforderungen (Absatz 4) entspricht.
Wie ist eine sog. Aliud-Lieferung zu behandeln?
Gemäß § 434 V BGB steht die Aliud-Lieferung einem Sachmangel gleich.
Was ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels?
Gem. § 434 I BGB ist dies der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, mithin im Regelfall gem. § 446 BGB der Zeitpunkt der Übergabe.
Welche Varianten sind bei der Nacherfüllung zu unterscheiden?
Gem. §439 I BGB ist insoweit zwischen der Nachbesserung und der Nachlieferung zu unterscheiden.
Wo liegt der Erfüllungsort für die Nacherfüllung?
Dies ist umstritten.
Nach eA ist dies der ursprüngliche Erfüllungsort, nach a der sog. Belegenheitsort. Nach der Rspr. des BGH beurteilt sich der Nacherfüllungsort hingegen nach § 269 I BGB.
Was sind die beiden Anforderungen des BGH an ein wirksames Nacherfüllungsverlangen?
Der Käufer muss zum einen bereit sein, die Sache dem Verkäufer für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Zum anderen setzt dies die Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Nacherfüllungsort voraus. Dieser Rspr. ist nunmehr durch § 439 V BGB Rechnung getragen worden
Ist auch beim Stückkauf eine Nachlieferung möglich?
Dies ist umstritten. Nach eA ist die Nachlieferung beim Stückkauf anfänglich unmöglich iSd § 275 I BGB, da der Verkäufer nur mit der konkreten, geschuldeten Sache ursprünglich erfüllen und daher auch nur mit dieser nacherfüllen kann. Nach hM ist diese aber möglich, wenn die Sache nach dem (ggf. auszulegenden) Parteiwillen ersetzbar ist.
Was ist für eine Leistungsbefreiung gem. § 275 II BGB erforderlich?
Da es sich bei § 275 II um eine Einrede handelt, muss sich der Schuldner (zB Verkäufer) hierauf berufen, anders als bei echter Unmöglichkeit gem. § 275 I wird er nicht bereits kraft Gesetzes von der Leistungspflicht frei.
Wo sind Fälle geregelt, in denen die nach §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB vor dem Rücktritt erforderliche Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist?
Solche Fälle sind in §323 II BGB und in § 440 BGB geregelt. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist die Fristsetzung zudem bereits gem. § 326 V BGB nicht erforderlich. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ergibt sich insoweit nunmehr jedoch eine Sonderregelung aus § 475 d BGB.
Welcher besondere Ausschlussgrund ist beim Rücktritt des Käufers wegen Mangels gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I 2. Alt. BGB zu beachten?
Gem. § 323 V 2 BGB darf die Pflichtverletzung, d.h. letztlich der Mangel nicht nur unerheblich sein.
Welche Prüfungsfolge gilt bei den Rechtsfolgen nach Rücktritt?
(1) Rückgabepflicht in natura, § 346 I BGB;
(2) Wertersatzpflicht gem. § 346 II BGB;
(3) Kein Ausschluss der Wertersatzpflicht gem. § 346 III BGB
Wie ist das Verhältnis von § 437 BGB zur c.i.c. zu beurteilen?
Nach ganz hM ist die cic bei Fahrlässigkeit des Verkäufers verdrängt, bei Arglist ausnahmsweise neben § 437 BGB anwendbar.
Wo ist der SE statt der Leistung bei anfänglich unmöglicher NE geregelt?
In diesem Fall greift §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB ein.
Stellt § 439 II BGB eine eigene Anspruchsgrundlage dar?
Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht ist dies abzulehnen, denn nach § 439 II BGB muss der Verkäufer nur eigene Aufwendungen selbst tragen, nicht aber dem Käufer Aufwendungen der Nacherfüllung erstatten.
Nach Ansicht des BGH stellt § 439 II BGB hingegen eine Anspruchsgrundlage dar, die solche Aufwendungen des Käufers erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung durch den Verkäufer erforderlich waren. Erfasst sind hiernach etwa auch Gutachterkosten
Welcher besondere Ausschlussgrund gilt beim sog. Schadensersatz statt der ganzen Leistung wegen Schlechtleistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB?
Gem. §281 I 3 BGB darf die Pflichtverletzung, d.h. letztlich der Mangel nicht nur unerheblich sein.
Was ist der Bezugspunkt für das Vertretenmüssen im Rahmen des Anspruchs aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB?
Nach einer Ansicht muss sich das Vertretenmüssen nur auf die mangelhafte Lieferung beziehen, nach anderer Auffassung hingegen auf das Nichtleisten im Rahmen der Nacherfüllungsfrist. Schließlich wird vertreten, dass Bezugspunkt des Vertretenmüssens entweder die mangelhafte Lieferung oder die Nichtvornahme der Nacherfüllung ist.
Kann ein etwaiges Verschulden des Herstellers dem Verkäufer gem. § 278 BGB zugerechnet werden?
Dies ist grds. abzulehnen, da der Hersteller grds. nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist, weil der Verkäufer nur die Lieferung der Kaufsache, nicht aber deren Herstellung schuldet.
Gibt es für frustrierte Aufwendungen eine eigene Anspruchsgrundlage?
Ein solcher Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in § 284 BGB geregelt.
Worunter fällt das unverzinsliche Darlehen und wo das Sachdarlehen?
Unverzinsliche Darlehen, §488ff. BGB
Sachdarlehen, §607ff. BGB
Wann liegt ein wucherischer Zins vor?
Und nach welcher Norm?
Wucherischer Zins ist gem. §138 BGB nichtig.
Eine Sittenwidrigkeit des Darlehens ist dann anzunehmen, wenn der vereinbarte Zins den marktüblichen Zins entweder relativ um 100% oder absolut um 12% übersteigt.
(P) Kann ein Zinssatz negativ sein?
Es ist umstritten.
Hier ist schon zu fragen, ob es sich um einen Zins im Rechtssinne handelt.
Kritisch wird dabei, die Einführung eines Negativzinses über Banken-AGB in Altverträge gesehen, da dies zumindest dem bisherigen Leitbild des Darlehens iSv §307 II Nr. 1 BGB widerspricht
Sonderfall: Verbraucherdarlehensvertrag, §491ff. BGB
Beschreibe diesen
Verbraucherdarlehensvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher entgeltlich d.h. gegen Zinsen, Geld zur Verfügung stellt.
Neben bestimmten Formvorschriften (§§492ff. BGB) gilt auch hier wieder ein Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers, §§495 I, 355 BGB
In welchem Fall liegt eine wirtschaftliche Einheit bei einem Darlehen vor
Hat der Verbraucher zwei Verträge d.h. einen Vertrag über die Lieferung einer Ware und einen weiteren Vertrag über die Finanzierung abgeschlossen, gelten §§358, 359 BGB, wenn diese Verträge miteinander verbunden sind. Dies ist nach §358 III BGB der Fall, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Eine wirtschaftliche Einheit ist anzunehmen, wenn Verkäufer und Darlehensgeber iSd §358 III 2 BGB miteinander zusammenarbeiten. Soweit es an einer wirtschaftlichen Einheit mangelt, hat der Gesetzgeber mit §360 einen Auffangtatbestand über sog. zusammenhängende Verträge geschaffen, der ergänzend zu prüfen ist.
(P) umstritten ist, ob der Verbraucher im Falle des Einwendungsdurchgriffs nach §359 BGB auch Rückzahlung der bereits geleisteten Raten vom Darlehensgeber verlangen kann
Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages
Definition Schenkung
Eine Schenkung nach §516 I BGB ist die Zuwendung, durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll.
Zuwendung = Entreicherung des Schenkers und Bereicherung des Beschenkten
Voraussetzungen einer Schenkung
1. Zuwendung eines Gegenstandes
2. Unentgeltlichkeit
3. Einhaltung der Form des §518 I BGB
Wann liegt Unentgeltlichkeit der Schenkung vor?
Unentgeltlichkeit einer Zuwendung liegt vor, wenn keine Gegenleistung (im weitesten Sinne) zu erbringen ist. Bei einer zusätzlichen Zuwendung, die neben dem Entgelt für eine bereits erbrachte Leistung gewährt wird, ist auszulegen:
Gratifikation, Weihnachtsgeld etc sind noch als Lohn anzusehen.
Umgekehrt sind dringliche Belastungen eines geschenkten Gegenstandes keine Gegenleistung.
Unentgeltlich ist auch eine Schenkung unter einer Auflage (§§525ff. BGB), die der Bedachte aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen hat.
Gestalten die Parteien die Schenkung so aus, dass ein Teil des Vertrages als unentgeltlich zu betrachten ist, zum Teil die Leistung jedoch auch unentgeltlich erbracht wird, so liegt eine sog. Gemischte Schenkung vor.
(P) wenn Schenkung entgeltlichen und unentgeltlichen Teil enthält
Ist die Schenkung formbedürftig ?
Falls ja, kann Mangel geheilt werden?
Die Schenkung ist formbedürftig, das Schenkungsversprechen ( nicht die Annahme) bedarf nach §518 I BGB die notarielle Beurkundung
Mangel der Form wird durch Bewirkung der Leistung nach §518 II BGB geheilt
Für das Schenkungsversprechen Todes wegen gilt nach §2301 BGB die erbrechtlichen Formvorschriften.
Hier tritt Heilung nur ein, wenn Zuwendung noch zu Lebzeiten erfolgt §2301 II BGB
Was wird vom Mietvertrag, §535ff. BGB umfasst
Der Mietvertrag nach §§535ff. BGB umfasst Immobilien (Wohnung/Haus) aber auch jede andere körperliche Sache iSv §90 BGB (Geschäftsräume, Grundstücke, PKW, Fahrrad, DVD etc.)
Form des Mietvertrags
Mietvertrag ist grds. formfrei
Auch bei Mietverträgen über den Wohnraum, gewerbliche Räume oder ein Grundstück führt §550 BGB nicht zur Ungültigkeit des Vertrags, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird. Der Vertrag gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit geschlossen, vgl. §§550, 578 I,II BGB
Systematik des Mietrechts
§§535-548 BGB Vorschriften die für alle Mietverträge gelten
§§549-577a Vorschriften Wohnraummiete, diese werden wiederum in §578 BGB für Grundstücke (Abs. 1) und für Räume, die keine Wohnräume sind (Abs. 2), teilweise für anwendbar erklärt (und zwar insb. die klausurrelevanten Vorschriften über das Vermieterpfandrecht §§562ff. BGB und über „Kauf bricht nicht Miete“ §566 BGB
Schema Minderung bei Mietrecht
(P) zu viel gezahlte Miete - AGL
hM: §812 I 1 Alt. 1 BGB, danach ist für die Berechnung der Minderung die Bruttomiete d.h. Inklusive Nebenkosten zugrunde zu legen.
aA: §536 I 1 BGB direkt
(P) Beschränkungen durch Corona Pandemie bei Mietverträgen
AGL für Anspruch auf Beseitigung des Mangels
AGL - Schadensersatz Mietrecht, Nennung der SchE- Fälle
Schema Schadensersatz Mietrecht
Ist Selbstvornahme im Mietrecht möglich?
Kann Mieter das Mietverhältnis bei Mängeln fristlos kündigen? Wenn ja unter welchem Vss.?
Ja, nach §543 BGB kann ein Mieter bei Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (vgl. §543 II 1 Ne. 1 BGB), wozu auch Mängelfreiheit der Mietsache gehört, fristlos kündigen.
Voraussetzung ist hierfür aber grds. ein Abhilfeverlangen des Mieters sowie die Setzung einer entsprechenden Frist. Ist eine Beseitigung des Mangels allerdings unmöglich, bedarf es einer Fristsetzung nicht.
Schema Kündigung wegen Mängeln der Mietsache
Verhältnis §§536ff. BGB zum allgemeinen Schuldrecht
Was passiert beim Tod des Mieters?
Mitbenutzung und Untervermietung des Mietraums bei Angehörigen des Mieters
(P) Untervermietung an Touristen
Zustimmung des Vermieters benötigt?
Hat Vermieter Anspruch auf Ersatz der durch die Untervermietung entstandenen Mehreinnahmen?
Pflichten des Mieters
- wichtigste Pflicht: Zahlung der Miete, §535 II
- ist Miete unangemessen hoch, Vereinbarung über Mietzins nach §§134, 138 BGB nichtig, ansonsten bleibt der Vertrag nach §139 BGB gültig
- Mieterhöhungen unterliegen bei Wohnraum den Beschränkungen von §558 BGB
- Zieht Mieter aus, ohne die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen vorzunehmen, gilt dies als ernsthafte und endgültige Verweigerung iSd §281 II BGB
- bei Beschädigung der Mietsache haftet der Mieter aus §280 I BGB sowie aus Delikt §§823ff. BGB (Kurze Verjährungsfrist §548 I 1 BGB)
- nach Beendigung Mietverhältnis hat der Mieter die Sache gem. §546 I BGB zurückzugeben. Anspruch aus §546 BGB hat Vorrang vor §985 BGB, bei verspäteter Rückgabe entstehen Ansprüche aus §§546a I, 571 BGB
Unter welchen Voraussetzungen entsteht das Vermieterpfandrecht, §§562ff. BGB?
Kauf bricht nicht Miete, §566 BGB
Wann liegt Beendigung des Mietverhältnisses vor?
Wann kann Vermieter kündigen?
-ordentlich nur bei berechtigtem Interesse, §573 II BGB
- außerordentlich bei
Nachhaltige Störung des Hausfriedens (vgl. §569 II BGB, Abmahnung vorher §543 III 1 BGB)
Mieter mit 2 Monatsmieten oder mehr in Verzug
(vgl. §543 II Nr. 3, 569 III Nr. 2, 3 BGB)
Schema ordentliche Kündigung des Vermieters bei Eigenbedarf
Unterscheide Pachtvertrag - Mietvertrag
Pachtvertrag - welche Vorschriften ?
Was ist Leasing?
Was sind die Vorteile?
Beim Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber, dem Leasingnehmer, die Leasingsache zum Gebrauch zu überlassen.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Leasingnehmer, die vereinbarte Leasingraten zu zahlen.
Zum Einen Schonung der eigenen Liquidität, da nicht alles auf einmal gezahlt werden muss, zum Anderen können Leasingraten, die für betriebsnotwendige Sachen bzw. für den beruflichen Erwerb notwendige Gegenstände aufgewendet werden, steuerlich anders als normale Erwerbskosten grundsätzlich voll als Betriebskosten abgesetzt werden.
Welche verschiedene Arten vom Leasing gibt es?
- Operating-Leasing: dabei verpflichtet sich der Leasinggeber idR nicht nur zur Gebrauchsüberlassung des Leasinggutes, sondern auch zur Instandhaltung der geleasten Sache. Zudem wird häufig vereinbart, dass der Leasingnehmer die Sache gegen ein neueres Modell austauschen kann, sobald infolge der technischen Entwicklung die überlassene Sache veraltet ist. Der Leasingnehmer hat ein kurzfristiges Kündigungsrecht
- Finanzierungsleasing: der Erwerber eines Gegenstandes kann nicht diese nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und schaltet daher eine Leasinggesellschaft ein. Dieser erwirbt den Gegenstand durch Kaufvertrag mit dem Händler oder Hersteller. Zugleich schließt sie mir dem „Erwerber“ (=Leasingnehmer) einen Leasingvertrag ab. Dieser bekommt auf diese Weise den Gegenstand zur Verfügung gestellt und muss dafür die vereinbarten Leasingraten bezahlen. Häufig zusätzliche Vereinbarung wie am Ende des Leasing kann der Gegenstand durch Schlusszahlung abgekauft werden.
Welche Normen sind auf Finanzierungsleasing anzuwenden?
Grundsätzlich aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Mietvertrag sind §§535ff. BGB anzuwenden
Rechtliche Besonderheiten des Finanzierungsleasings
- Leasingnehmer trägt entgegen §§536, 536a BGB das Risiko des Untergangs der geleasten Sache. Ein Verstoß gegen §307 II Nr. 1 BGB liegt hierin nicht, da der Mietvertrag nur mit Einschränkungen Leitbild für die Inhaltskontrolle ist.
- Leasingnehmer hat auch dann die Leasingraten weiter in voller Höhe zu bezahlen, wenn Leasinggegenstand infolge Zufalls beschädigt/ untergeht
- Ausnahme Weiterzahlungspflicht beim KfZ Leasing: hier verbleibt dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht aber er hat Ausgleichszahlung zu leisten
- Leasinggeber kann im Verhältnis zum Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungsrechte (§§536ff. BGB) ausschließen. Dies ist nach § 305, 307, 309 Nr. 8b BGB vereinbar und daher wirksam, wenn Leasinggeber im Gegenzug sämtliche Gewährleistungsrechte aus seinem Kaufvertrag mit dem Verkäufer der Sache an den Leasingnehmer abtritt.
(P) was passiert mit Leasingvertrag wenn die Kaufsache so mangelhaft ist, dass dies zum Rücktritt vom Kaufvertrag des Leasingnehmers führt (Mangel nicht behebbar/Versuch Nachbesserung mehrmals fehlgeschlagen) ?
In diesem Fall hängt Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer in der Luft, da Leasingsache zurückgegeben wurde und somit vom Leasinggeber auch dem Leasingnehmer nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann.
Da aufgrund Rückabwicklung des Kaufvertrages auch der Leasinggeber seinen Kaufpreis zurück erhält, wäre es unbillig, den Leasingnehmer die Raten weiter zahlen zu lassen. Nach hM entfällt daher mit Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag auch für den Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage, §313 BGB. Der Leasingnehmer kann somit den Leasingvertrag aus wichtigem Grund nach §§313 III 2 iVm §543 BGB kündigen.
Die bisher gezahlten Leasingraten sind dem Leasingnehmer nach hM zurückzuerstatten (RG streitig). Leasingnehmer hat dem Leasinggeber die aus dem Gegenstand gezogenen Nutzungen zu ersetzen
Wann ist Pflicht des Leasinggebers zur Gewährleistung anzunehmen?
2 Fälle
- Ist Leasingnehmer ein Verbraucher iSv §13 BGB so gelten gem. § 506 BGB die Vorschriften über das verbundene Geschäft gem. §§358,359 BGB. Dies bedeutet, dass der Verbraucher dem Leasinggeber die Mangelhaftigkeit der Sache im Wege des Einwendungsdurchgriffs gem. §359 BGB unmittelbar entgegenhalten kann, wenn Leasinggeber mit dem Unternehmen des Verkäufers eine wirtschaftliche Einheit bildet
- sind Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Verkäufer aus tatsächlichen Gründen nicht durchsetzbar - etwa wegen einer Insolvenz des Verkäufers - so trägt der Leasinggeber auch bei an sich wirksamer Freizeichnung das Risiko der Mangelhaftigkeit der Sache. Der Leasingnehmer würde ansonsten in dieser Situation rechtlos gestellt.
Was ist ein Dienstvertrag?
Abgrenzung Dienstvertrag - Werkvertrag
Wo ist der Behandlungsvertrag geregelt?
Wie wird der Behandlungsvertrag definiert?
Pflichten des Behandelnden ggü. Patienten
Wo ist der Werk- und Werklieferungsvertrag geregelt?
Definitionen
Wo ist der Bauvertrag geregelt & wie wird er definiert?
Wo & wie Verbraucherbauvertrag?
Wo & wie Architekten- und Ingeniervertrag?
Wo & wie Bauträgervertrag?
Was passiert, wenn das Werk mangelhaft ist?
Was kann der Besteller verlangen?
Schema: Nacherfüllung beim Werkvertrag
Schema: Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme
Schema: Rücktritt wegen Mängeln beim Werkvertrag
Schema: Minderung wegen Mängeln beim Werkvertrag
Verjährung der Gewährleistungsansprüchen des Werkvertragsrecht
Was kann der Besteller neben der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte machen?
Hat der Besteller dem Unternehmer zur Beseitigung eines Mangels eine Frist gesetzt gesetzt und beseitigt den Mangel dann selber…
Pflichten des Bestellers
(P) Umstritten, ob §645 BGB generell entsprechend anzuwenden ist auf Leistungshindernisse, die aus der “Sphäre” des Bestellers stammen (Sphärentheorie)
Wie entsteht ein Werkunternehmerpfamdrecht?
(P) Fälle, im denen der Besteller eine Sache in Reparatur gibt, obwohl er selbst nicht Eigentümer der Sache ist
Wo und was regelt Reisevertragsrecht?
Was passiert beim Rücktritt vor Antritt der Reise?
Welche Rechte hat der Reisende bei einer mangelhaften Reise?
Wann verjähren die Ansprüche des Reisenden bei Mängeln?
Maklervertrag - wo geregelt und wie definiert?
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Maklerlohn (= Provision)
Auftrag - wo geregelt und wie definiert?
Pflichten des Beauftragten bei einem Auftrag
Aufwendungsersatz bei einem Auftrag
Geschäftsbesorgung - wie und wo geregelt ?
Haftet man bei einer Geschäftsbesorgung?
Bürgschaft - wo und wie geregelt?
Abgrenzung zu?
(P) kann eine formunwirksame Bürgschaft in Schuldbeitritt umgedeutet werden?
Voraussetzungen für eine wirksame Bürgschaft
Akzessorietät
Einreden des Bürgen
Verhältnis Bürge zum Hauptschuldner
Verhältnis mehrerer Sicherer untereinander
Aufgabe einer Sicherheit
Kündigung der Bürgschaft
Wo ist die formularmäßige Globalbürgschaft?
Sittenwidrigkeit von Bürgschaften - nach welcher Norm & wie geregelt?
Gelten Verbraucherschutzvorschriften bei der Bürgschaft?
Sonderformen der Bürgschaft
Was ist Schuldversprechen - Schuldanerkenntnis?
Wo gesetzlich normiert?
Welche Grundtypen?
Wo sind die Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim SchE des Käufers statt der Leistung wegen Mangels bei möglicher Nacherfüllung geregelt?
Dies ist in § 281 II 1. und 2.Alt BGB sowie in
§ 440 BGB geregelt.
Beim VGK ist jedoch § 475 d II BGB zu beachten.
Wann ist die Fristsetzung des Käufers zur NE vor Rücktritt bzw. Minderung wegen Mangels entbehrlich?
Dies ist in § 323 II BGB und in § 440 BGB geregelt. Zudem ist die Fristsetzung zur NE auch entbehrlich, wenn die NE unmöglich ist, da in diesem Fall § 323 BGB nur mit der Maßgabe des §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB anwendbar ist. Beim VGK ist jedoch § 475 d I BGB zu beachten.
Welcher wichtige Unterschied zwischen Minderung und Rücktritt des Käufers wegen Mangels ist zu beachten?
Der Ausschlussgrund des § 323 V 2 BGB (Unerheblichkeit der Pflichtverletzung) gilt bei der Minderung nicht, vgl. § 441 I 2 BGB.
Dies ist umstritten. Nach mittlerweile gefestigter Rspr. des BGH ist dies zu bejahen - stellt § 439 II BGB eine „Kostenzuweisungsnorm mit Anspruchscharakter" dar.
Hierfür spricht auch die Regelung des § 475 IV BGB.
Welche Besonderheit folgt daraus, wenn man § 439 II BGB als Anspruchsgrundlage einordnet?
Sieht man § 439 II BGB als Anspruchsgrundlage an, gewährt dieser - gerade im Unterschied zu dem Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB - einen verschuldensunabhängigen Anspruch.
Ein Teil der Lit. gesteht dem Käufer bei sog. „voreiliger Selbstvornahme" der Mangelbeseitigung einen Anspruch zu, woraus könnte sich dieser herleiten lassen?
Ein solcher Anspruch des Käufers, der jedoch nur die vom Verkäufer ersparten (vgl. § 439 II BGB) Aufwendungen der NE erfasst, könnte aus §§ 326 II 2, IV, 346 BGB analog hergeleitet werden.
Mit welcher Begründung lehnt der BGH einen solchen Anspruch des Käufers ab?
Nach Ansicht des BGH fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und stelle die Regelung der §§ 434 ff BGB insoweit eine abschließende Regelung dar, insbesondere auch damit das sog. „Recht zur zweiten Andienung" des Verkäufers nicht unterlaufen werde.
Setzt das Erfordernis der „Fristsetzung" einen konkreten Endtermin voraus?
Dies ist umstritten. Nach mittlerweile gefestigter Rspr. des BGH nicht. Hiernach genüge für die Fristsetzung, dass der Schuldner aufgefordert werde, „umgehend" / „in angemessener Zeit" / „so schnell wie möglich" zu leisten. Arg.: die Warnfunktion geht der Konkretisierungsfunktion vor! Beim VGK ist die Sonderregelung des § 475 V BGB zu beachten.
Hat der Verkäufer bei einem Kaufvertrag, der keinen Verbrauchsgüterkauf darstellt, im Falle der Nachlieferung einen Wertersatzanspruch für die vom Käufer gezogenen Gebrauchsvorteile der mangelhaften Sache?
Nach hM ist ein solcher Anspruch uneingeschränkt aus § 439 VI 1 BGB iVm § 346 1 2.Alt, II 1 Nr. 1 BGB herzuleiten.
Wie ist die Rechtslage bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs?
In diesem Fall hat der Verkäufer keinen solchen Anspruch, vgl. § 475 III 1 BGB.
Welche Anspruchsgrundlage für SE kommt für den Verkäufer in Betracht, wenn er vom Käufer unberechtigt wegen Mangelbeseitigung in Anspruch genommen wird?
In Betracht kommt ein Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB.
Kann ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen eine Pflichtverletzung iSd § 280 I BGB darstellen?
Dies ist umstritten. Nach der Rspr. kommt die Annahme einer Nebenpflichtverletzung iSd § 241 II BGB (mit der Folge einer Haftung aus
§§ 280 I, 241 II BGB) jedenfalls dann in Betracht, wenn der Käufer zuvor nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft hat, ob der Defekt der Kaufsache aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers stammt.
Welche Ansichten werden zur Frage des Erfüllungsorts der Nacherfüllung im Kaufrecht vertreten?
Nach eA ist dies der ursprüngliche Erfüllungsort, nach aA der sog. Belegenheitsort, nach aA ist im Einzelfall zu differenzieren und nach aA ist jedenfalls beim Autokauf der NE-ort stets beim Verkäufers.
Wonach beurteilt sich nach der Rspr. des BGH der NE-ort?
Nach Ansicht des BGH ist der NE-ort im Kaufrecht nicht speziell geregelt, daher nach der allgemeinen Regelung des § 269 I BGB zu beurteilen.
Welche Prüfungsfolge gilt bei § 269 I BGB?
1. Liegt eine Parteivereinbarung vor?/
2.Ergibt sich der Erfüllungsort aus besonderen Umständen? /
3.Im Zweifel liegt der Erfüllungsort beim Schuldner.
Wo ist das Rücktrittsrecht des Käufers bei unmöglicher NE geregelt?
In §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 I Alt.2 BGB
Wo ist der SE statt des Käufers bei unmöglicher NE geregelt?
In §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB (bei anfänglich unmöglicher NE) bzw. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB (bei nachträglich unmöglicher NE).
Wo ist der SE statt der Leistung des Käufers bei möglicher NE geregelt?
In §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2BGB
Was versteht man unter „digitalen Produkten?
Der Begriff der „digitalen Produkte" ist in § 327 I BGB geregelt. Hiermit werden „digitale Daten" und „digitale Inhalte" (vgl. hierzu § 327 II BGB) erfasst.
Was versteht man unter „Waren mit digitalen Elementen"?
Der Begriff der „Waren mit digitalen Elementen" ist in § 327 a III BGB legaldefiniert. Maßgeblich ist hiernach, dass die Waren ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können.
Wo ist geregelt, welches Gewährleistungsrecht bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine Ware gilt, die in einer Weise digitale Produkte enthält, dass die Ware ihre Funktion auch ohne die digitalen Produkte erfüllen kann?
Dies ist in § 475 a II BGB geregelt.
Welche Unterscheidung gibt § 475 a II BGB für die anwendbaren Gewährleis-tungsvorschriften vor?
Bei einem Mangel der Sache selbst gelten §§ 434 ff. BGB, bei einem Mangel der verbundenen digitalen Produkte gelten §§ 327 ff. BGB.
Welche Unterscheidung für den Sachmangel ist nunmehr beim Kaufvertrag zu beachten?
Ein Sachmangel liegt gem. § 434 I BGB vor, wenn die Sache nicht den subjektiven oder den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht (vgl. Abs. 2-4)
Was gilt im Fall einer sog. „Aliudlieferung"?
Die „Aliudlieferung" steht gem. § 434 V BGB einem Sachmangel gleich.
Was ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen des Sachmangels gem. § 434 BGB und wer trägt grds. hierfür die Beweislast?
Gem. § 434 I BGB ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich, aus § 363 BGB ergibt sich, dass hierfür grds. der Käufer die Beweislast trägt.
Wo sind insoweit Fälle einer Beweislastumkehr geregelt?
In §§ 477 I; 478 Ii.V.m. 477 I und in 443 II BGB.
Welche zwei unterschiedlichen Ansätze werden zur Abgrenzung zwischen SE statt und SE neben der Leistung vertreten?
Die zeitliche und inhaltliche Abgrenzung.
Welcher Vertrag liegt bei einem Kauf von Software vor? Welche Besonderheit gilt, wenn es sich hierbei um einen Verbrauchervertrag handelt?
Es ist umstritten, ob in diesem Fall ein Sachkauf (§ 433 BGB) oder ein Rechtskauf (§ 453 I BGB) vorliegt, was jedoch wegen des Verweises in § 453 I 1 keine Bedeutung hat. Liegt jedoch ein Ver-brauchervertrag (§ 310 III BGB) vor, ist ein Verbruchervertrag über digitale Produkte i.S.d. § 327 I BGB gegeben und gelten die §§ 327 ff. BGB (vgl. § 475 a 1; 453 I 2, I 3 BGB).
Woraus ergibt sich der Minderungsgrund des Käufers bei behebbarem Mangel?
Minderungsgrund ist insoweit §§ 437 Nr. 2, 441 I 1, 323 12. Alt. BGB
Woraus ergibt sich der Minderungsgrund des Käufers bei einem unbehebbaren Mangel?
Minderungsgrund ist insoweit §§ 437 Nr. 2, 441 I 1, 326 V, 323 1 2. Alt. BGB
Wie lässt sich begrifflich die Beschaffenheits- von der Haltbarkeitsgarantie unterscheiden?
Die Beschaffenheitsgarantie ist zeitpunktbezogen, die Haltbarkeitsgarantie dagegen zeitraumbezogen.
Welche Vermutung ist bei der Haltbarkeitsgarantie zu beachten?
Gem. § 443 II BGB wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie aufgetretener Mangel die Rechte aus der Garantie zur Folge haben soll.
Gilt der Ausschlussgrund des § 323 V 2 auch für die Minderung?
Nein - aufgrund der Regelung des § 441 I 2 BGB.
In welchen Fällen ist vor Rücktritt wegen Mangels bzw. Minderung des Käufers eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich?
Zum einen gem. § 437 Nr. 2 i.V.m. § 326 V BGB bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Ist die Nach-erfüllung hingegen möglich, kann sich eine Entbehrlichkeit aus § 323 II bzw. § 440 BGB ergeben.
Beim VGK ist zudem die Sonderregelung des § 475 d I BGB zu beachten.
Kann sich ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus § 823 I BGB auch bzgl. einer Beschädigung an der Kaufsache selbst ergeben?
Nach wohl h.M. ist ein solcher Anspruch bei einem sog. weiterfressenden Mangel anzuerkennen, wenn Mangelunwert und Schaden nicht stoffgleich sind.
Kann ein Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) neben Ansprüche aus § 437 Nr. 3 BGB treten?
Nach Ansicht des BGH ist bei fahrlässigen Falschangaben des Verkäufers bzgl. der Kaufsache der Anspruch aus c.i.c. durch § 437 BGB verdrängt, bei Arglist des Verkäufers hingegen anwendbar.
Nach der Gegenansicht ist nunmehr im Hinblick auf § 438 III BGB auch bei Arglist ein Anspruch aus c.i.c. ausgeschlossen.
Was gilt für Tiere, die gekauft werden?
Tiere sind zwar keine Sachen, jedoch gelten für sie gem. §90a S. 3 BGB in Ermangelung von Sondervorschriften die zivilrechtlichen Regelungen über Sachen entsprechend.
Definition Beschaffenheit iSd §434 BGB
Beschaffenheit ist jedenfalls jede der Sache unmittelbar physisch anhaftende Eigenschaft, bei einem Lebewesen also auch dessen Gesundheitszustand.
(P) Zählt eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung?
für die Einigung über eine bestimmte Beschaffenheit genügen nach einer Ansicht konkludente Erklärungen, während teilweise sogar einseitige Äußerungen des Verkäufers für ausreichend erachtet werden.
Gegen weitreichende konkludente Beschaffenheitsvereinbarungen spricht jedoch, dass damit §434 III 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB seines größten Anwendungsbereichs beraubt würde.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung sollte deshalb nur dann angenommen werden, wenn entweder eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wurde oder es um die (konkludente) Vereinbarung einer außergewöhnlichen Beschaffenheit geht.
(P) Umstritten ist, ob eine bestimmte Verwendung nur dann vertraglich (§434 I, II 1 Nr. 2 BGB) vorausgesetzt ist, wenn sie vertraglich vorausgesetzt ist, wenn sie vertraglich vereinbart worden ist oder ob eine tatsächliche Übereinkunft über den Verwendungszweck ausreicht
jedenfalls ist damit erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer eine bestimmte Verwendungsabsicht zur Kenntnis bringt und der Verkäufer sich nicht ausdrücklich oder stillschweigend dagegen verwahrt
Eine Verwendungsvereinbarung sollte daher ebenfalls nur angenommen werden, wenn entweder eine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt oder es sich um eine ungewöhnliche Verwendung handelt.
Nach Rspr des BGH ist die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung iSd §434 I, II 1 Nr. 2 BGB als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der “physiologischen Norm” eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könnte, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
MERKE Pferdemarkt bzw Tiermarkt bzgl Beschaffenheit
Entscheidend ist nicht, welche Beschaffenheit der Käufer oder der Markt tatsächlich erwartet, sondern welche Beschaffenheit er üblicherweise erwarten darf (vgl. Wortlaut §434 III 1 Nr. 2 BGB)
Preisabschläge, die darauf zurückzuführen sind, dass der Markt eine bessere Beschaffenheit als die tatsächliche übliche Beschaffenheit erwartet, begründen daher keinen Mangel iSd §434 III 1 Nr. 1, 2 BGB
Soweit ein Käufer beim Tierkauf solche Abweichungen von der physiologischen Norm vermeiden will, muss er mit dem Verkäufer eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung iSd §434 II 1 Nr. 1 BGB treffen. Ohne eine solche, hat der Verkäufer nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich nicht in einem Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird.
Wer trägt Beweislast für Sachmangel ?
Die Beweislast für einen Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt nach Ausnahme der Kaufsache als Erfüllung nach allgemeinen Regeln derjenige, der sich auf den Sachmangel beruft. (Rechtsgedanke §363 BGB)
Beweiserleichterung nach §477 BGB bei Verbrauchsgüterkauf
Beim Kauf lebender Tieren: §477 I 2 BGB Vermutungszeitraum von 6 Monaten
Definition Verbraucher §13 BGB
Verbraucher ist gem. §13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem rein prvaten Zweck abschließt
Definition Unternehmer §14 I BGB
Unternehmer ist gem. §14 I BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(P) “öffentlich zugängliche Versteigerung” iSd §312g II Nr. 10 BGB
Nach wohl hM ist der Begriff der öffentlich zugänglichen Versteigerung iSd §312g II Nr. 10 BGB nicht deckungsgleich mit dem in §383 III BGB und setzt daher nicht (zwingend) voraus, dass der Versteigerer öffentlich bestellt ist.
Jedenfalls muss der Versteigerer nicht Veranstalter der Versteigerung sein
Wenn Versteigerer Zulassung nach §34b V GewO BGB als öffentlich bestellter Versteigerer hat, handelt es sich jedoch jedenfalls um eine öffentlich zugängliche Versteigerung iSd §312g II Nr. 10 BGB
(P) Fohlen = gebrauchte Ware?
Wortsinn: Sache gebraucht, wenn sie bereits benutzt worden ist. (im Fall: Fohlen noch nicht verwendet weder als Reitpferd, noch Zucht und damit nicht gebraucht)
Schrifttum: Tiere stets als “gebrauchte” Waren iSv §474 II 2 BGB anzusehen. Begründet wird dies damit, dass eine am Verwendungszweck anknüpfende Abgrenzung nach den Kriterien “neu” oder “gebraucht” bei Tieren angesichts vielfältiger Arten und Verwendungsformen nicht nur sachlich unangemessen, sondern auch praktisch nicht oder nur schwer handhabbar sei.
Rechtsprechung: Unterscheidung zwischen gebraucht - neu
Unbeschadet des Umstands, dass Tiere bereits ab ihrer Geburt ein gewisses, nur schwer beherrschbares Sachmängelrisiko in sich tragen, ist eine Behandlung aller Tiere generell als “gebraucht” mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Beurteilung nicht immer einfach: Jedenfalls solche Tere sollen nicht als “gebraucht” anzusehen sein, die nur mit dem in ihrer Existenz wurzelnden Lebens-oder Gesunheitsrisiko behaftet sind, nicht aber mit Risiken, die typischerweise durch Gebrauch entstehen.
(P) Umfang der Vermutung, §477 I BGB
§477 I 1 BGB stellt nicht mehr wie bislang darauf ab, ob sich ein Sachmangel gezeigt hat, sondern nunmehr ist maßgeblich, ob sich ein von den Anforderungen nach §434 BGB abweichender Zustand gezeigt hat
in zeitlicher Hinsicht: betsimmter Sachmangel müsste zeitlich bereits bei Gefahrübergang vorliegen
Heute: §477 I 1 BGB stellt nicht mehr darauf ab, ob sich ein “Sachmangel” gezeigt hat, sondern nunmehr ist maßgeblich, ob sich ein “von den Anforderungen nach §434 abweichender Zustand” gezeigt hat - BGH stellt klar, dass sich die Beweislastumkehr innerhalb der Frist ein “mangelhafter Zustand” gezeigt haben muss
(P) Ausschluss der Vermutung §477 I 1 Hs. 2 BGB
Bislang wurde teilweise angenommen, §477 BGB sei gernerell auf den Tierkauf nicht anwendbar, da die Vermutung mit der Art der verkauften Ware nicht vereinbar sei.
Dem wird entgegengehalten, mangels Differenzierung zwischen Tier- und sonstigen Kaufverträgen müssten grds. auch die §§474ff. BGB auch auf den Tierkauf Anwendung finden.
SN: letzterer Auffassung ist zuzustimmen.
(P) Vermutung §477 I BGB wegen der Art des mangelhaften Zustands nicht mit Tierkrankheiten vereinbar?
Die Vermutung des §477 I BGB ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn dieser typischerweise jederzeit auftreten kann
Es ist zu differenzieren: Ist die Mangelhaftigkeit eines Tiers auf einen schleichenden und sich fortentwickelnden Prozess bzw. auf eien Krankheit mit Inkubationszeit zurückzuführen, die bereits vor Gefahrübergang begonnen haben kann, so greift die Beweislastumkehr ein
Anders verhält es sich, wenn die Mangelhaftigkeit auf ein Spontanereignis oder eine Krankheit mit kürzerer Inkubationszeit zurückzuführen ist
Für die Tatsache, dass die Mangelhaftigkeit des Tieres nicht auf schleichende Entwicklung zurückzuführen ist, ist angesichts des Ausnahmecharakters von §477 I 1 Hs. 2 BGB allerdings der Verkäufer beweisbelastet
(P) Ersatzlieferung eines anderen Tieres (Stückkauf)
e.A.: Ersatzlieferung beim Stückkauf in jedem Fall unmöglich. arg: Leistungspflicht des Verkäufers beim Stückkauf nur auf die verkaufte Sache beziehe und somit jede andere Sache von vornherein untaugluch sei, den vertraglich geschuldeten Zustand herbeizuführen
a.A.: Auslegung von §439 I BGB, wonach der Käufer einer Stücksache grundsätzlich keine Ersatzlieferung verlangen können soll, keine Stütze im Gesetz. arg: sie würde den Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung aushöhlen, zumal es häufig von Zufälligkeiten abhängt, ob Stück- oder Gattungskauf vorliegt.
SN: Für eine Nachlieferung beim Stückkauf spricht entscheidend, dass das Gesetz bzgl. Nacherfüllungsanspruchs gerade nicht mehr zwischen Stück- und Gattungskauf unterscheidet.
Gerade bei Tieren gibt es vielfältige Unterscheiden aufgrund von Zeichnungen und besonderer Eigenschaften, sodass Lieferung eines anderen Tieres idR nicht dem Parteiwillen entspricht.
(P) Nacherfüllungsanspruch verjährt - kürzere Verjährungsvereinbarung wirksam
Grundsätzlich verjäht Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§438 I Nr. 3, II BGB in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache
Grds. sind rechtsgeschäftliche Vereinbarungen üner die Lange einer Verjährungsfrist zulässig (Umkehr §202 I BGB)
§475e III BGB Ablaufhemmung
§476 II 1 BGB
(P) Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus §346 I BGB nicht möglicherweise verjährt und daher nicht durchsetzbar, §214 BGB
Teilweise wird angenommen, dass auch Ansprüche aus einem wirksam erklärten Rücktritt innerhalb der für die Verjährung von Nacherfüllungsansprüchen geltenden Frist des §438 BGB geltend zu machen seien. Der Schuldner solle den Konsequenzen des Rücktritts nicht länger ausgesetzt sein, als denen des Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruchs
Nach herrschender Gegenansicht unterliegen Ansprüche des Käufers aus wirksam erklärtem Rücktritt wegen eines Mangels der Kaufsache dagegen der 3-jährigen Regelverjährung nach §§195, 199 BGB. Erst durch den Rücktritt entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis aus dem sich der Anspruch des Käufers auf Kaufpreiszahlung ergibt. Dieser Amspruch wird von §438 BGB nicht erfasst.
(P) “Lieferant” iSd §§478 I iVm §445a II, I BGB
Legaldefinition in §445a I BGB, stellt nur noch auf Verkäufer- Stellung und nicht mehr auf “Unternehmer”- Eigenschaft des Verkäufers ab, es kann auch ein Verbraucher Lieferant sein
Hierfür spricht: gerade der bei §445a I BGB ggü. §478 I BGB aF geänderte Wortlaut des Gesetzes, die Stellung des §445a BGB im allgemeinen Kaufrecht und schließlich auch der Umstand, dass der Gesetzgeber ansonsten, wenn er die Unternehmereigenschaft voraussetzt, den Begriff Unternehmer ausdrücklich in der jeweiligen Norm aufgenommen hat, wie etwa in §445a III und §478 III BGB
Gegen eine vom Gesetzgeber gewollte Änderung der inhaltlichen Anforderungen an den Begriff des Lieferanten spricht jedoch die Gesetzesbegründung, welche ausführt, dass §445a I BGB inhaltlich §478 II BGB aF entspreche und lediglich der Begriff des Lieferanten ergänzt worden sei und §445a II BGB der Regelung des §478 I BGB aF entspreche, nunmehr aber auch für Kaufverträge zwischen Unternehmer anwendbar sei.
Definition gewerbliche Tätigkeit
Gewerbliche Tätigkeit setzt jedenfalls ein selbstständiges und planmäßiges auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen voraus.
(P) Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen §14 BGB erforderlich
Im handelsrechtlichen Gewerbebegriff nach §1 HGB ist Gewinnerzielungsabsicht erforderlich
BGH: lehnt dies beim Unternehmer iSd §14 BGB ab, da bei der Schaffung der §§474ff. BGB und §§13, 14 BGB das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucherschutz im Vordergrund stand und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts.
Was versteht man unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag iSd §677 BGB?
Darunter versteht man jedes rechtsgeschäfliche oder tatsächliche Tätigwerden für einen anderen ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Anwendbarkeit der GoA
Das Vorliegen eines EBV schließt die Anwendbarkeit der GoA aus .
§§994ff. BGB gehen insoweit den §§677ff. BGB vor, was in der Abschlussfunktion des EBV begründet liegt
GoA erst nach dem EBV (vor Ansprüchen aus Delikt und Bereicherung) zu prüfen
GoA wird durch die allgemeine Hilfspflicht nach §323c StGB nicht ausgeschlossen
Voraussetzungen für die GoA
fremdes Geschäft
Geschäftsführer muss Fremdgeschäftsführungswille haben
es darf kein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegen
GoA muss im Interesse des Geschäftsherrn sein und dessen wirklichen oder mutmaßlichem Willen entsprechen
SCHEMA Haftung des Geschäftsführers bei der berechtigte GoA für Schäden
Was versteht man unter einem fremden Geschäft?
Unter Geschäft ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden zu verstehen
Fremd ist ein Geschäft, das objektiv zum Pflichten- und Interessenkreis eines anderen gehört
Ein fremdes Geschäft ist auch dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer durch das Geschäft sowohl eigene als auch fremde Interessen verfolgt (sog. auch fremdes Geschäft)
Wann liegt Fremdgeschäftsführungswille vor?
Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Geschäftsführer Kenntnis von der Fremdheit hat und das Geschäft für einen anderen tätigen will
Bei einem objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille insoweit vermutet und zwar nach hM auch dann, wenn mit der Geschäftsführung zugleich ein eigenes Geschäft besorgt wird
Liegt dagegen ein objektiv neutrales geschäft vor, so ist dieses nur dann als fremd zu werten, wenn der Wille, das Geschäft für einen anderen zu führen, irgendwie nach außen erkennbar ist
(P) Fremdgeschäftsführungswille auch in diesen Fällen zu diskutieren
Geschäftspartner wird aufgrund eines nichtigen Vertrages mit dem Geschäftsherrn tätig
Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten tätig
GoA findet keine Anwendung, wenn der Vertrag wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeits-Verbot nichtig ist (§§1 II SchwarzArbG, 134 BGB) arg: hier kein Fremdgeschäftsführungswille nach Rspr: darf dagegen der Werkunternehmer in diesem Fall seine Aufwendungen nicht für erforderlich iSd §683 BGB halten
bei öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme als Störer ggü. den Mitverantwortlichen (streitig, nach a.M. §426 BGB analog oder gar kein Ausgleichsanspruch)
Wenn der Staat Aufagben wahrnimmt, die als Verkehrssicherungspflicht zugleich auch dem Bürger obliegen
Bei Selbstaufopferung im Straßenverkehr, wenn der Unfall durch höhere Gewalt iSv §7 II StVG verursacht wird
Definition ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung wird der Geschäftsführer tätig, wenn kein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis vorliegt
Auch ein Gefälligkeitsverhältnis schließt GoA aus
Wird der Aufwendungsersatz bereits durch eine Spezialvorschrift geregelt, scheidet die GoA aus
Definition Interesse und wirklicher oder mutmaßlicher Wille
Im Interesse des Geschäftsherrn liegt die GoA, wenn sie ihm objektiv nützlich ist.
Sie entspricht dem wirklichen oder mutaßlichem Willen, wenn der Geschäftsherr sich entweder ausdrücklich oder konkludent mit ihr einverstanden erklärt hat oder bei objektiver Beurteilung aller Umstände sich einverstanden erklärt hätte, wenn er gefragt worden wäre.
Auch hinsichtlich des mutmaßlichen Einverständnisses ist der tatsächliche Wille des Geschäftsherrn maßgeblich; obwohl dieser Wille besonders vernünftig ist, spielt insoweit keine Rolle.
Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist jedoch unbeachtlich, wenn durch die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsheern wahrgenommen wird, deren Erfüllung auch im öffentlichen Interesse liegt, vgl. §679 BGB
Rechtsfolge der berechtigten GoA
Der Geschäftsführer kann nach §§677, 683, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen fordern, die er für erforderlich halten durfte.
§683 BGB verweist insoweit auf die entsprechende Vorschrift beim Auftrag, wonach der Beauftragte Ersatz seiner Aufwendungen fordern kann, soweit sie erforderlich waren (§670 BGB)
Hierzu zählen nach hM auch Schäden, die er bei der Geschäftsführung erlitten hat (§670 BGB analog)
Gehört die Tätigkeit der GoA zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers, so kann er nach hM auch eine Vergütung seiner Tätigkeit verlangen (§1835 III BGB)
Wie hat der Geschäftsführer das Geschäft zu führen?
Der Geschäftsführer hat das Geschäft so zu führen, wie es dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht (§677 BGB), für diesbezügliche Pflichtverletzungen haftet er aus §280 I BGB
Bezweckt jedoch die Geschäftsführung die Abwehr einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer gem. §680 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
Dabei findet §680 BGB nach hM bereits dann Anwendung, wenn schon die Übernahme der Geschäftsführung auf einer leicht fahrlässigen Verkennung der Sachlage beruhte
Die unberechtigte GoA
Die GoA ist unberechtigt, wenn sie nicht dem Interesse oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht
Der Geschäftsführer kann in diesem Fall natürlich keinen AUfwendungsersatz nach §§683,670 BGB fordern, auch stellt die unberechtigte GoA keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Deliktrechts dar
Darüber hinaus hat der Geschäftsführer nach §678 BGB in dem Fall, dass er die Nichtberechtigung seiner Geschäftsführung erkennen musste, ohne weiteres Verschulden für jeden Schaden einzustehen, der dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsführung entsteht
Gegenseitige Ansprüche der unberechtigten GoA beschränken sich gem. §684 S. 1 BGB auf Bereicherungsansprüche
Geschäftsherr kann die unberechtigte GoA auch im Nachhinein genehmigen; es treten die Rechtsfolgen der berechtigten GoA ein
SCHEMA Haftung des unberechtigten Geschäftsführers
Was ist angemaßte Eigengeschäftsführung?
Von angemaßter Geschäftsführung spricht man, wenn jemand ein fremdes als sein eigenes führt, obwohl er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist, §687 II BGB
es ist immer an sie zu denken, wenn eine der handelnden Parteien etwas tut, was eigentlich nur ein anderer durfte
SCHEMA Angemaßte Eigengeschäftsführung
AGL mit der der Geschäftsführer Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten verlangen kann
AGL, mit der der Geschäftsführer Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten verlangen kann: §§687 II S.1, 681 S.2, 667 BGB
Sind die Ansprüche aus angemaßter Eigengeschäftsführung auch neben einem bestehenden EBV anwendbar?
Nach hM: JA! Es handelt sich insoweit um eine Ausnahme zur Abschlussfunktion des EBV. Derjenige Person, die sich eigenmächtig eine ihr nicht zustehende Geschäftsführung anmaßt, soll nicht auch noch privilegiert werden
Voraussetzungen der angemaßten Geschäftsführung
objektiv fremdes Geschäft
positive Kenntnis der Fremdheit beim Geschäftsführer
Führung des Geschäfts als eigenes
Keine Berechtigung
RF: Geschäftsführer hat ein Wahlrecht zwischen den allgemeinen Vorschriften (insb. §§987ff., 823ff., 812ff. BGB) und daneben den Vorschriften der GoA
SCHEMA Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz, §§677, 683, 670 BGB
Können Sie den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regeln über den Verbrauchsgüterkauf nennen?
Persönlich sind die Regeln der §§ 474 ff. BGB anwendbar bei einem Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14), wenn der Unternehmer Verkäufer und der Verbraucher Käufer ist. In sachlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass der Kaufgegenstand eine Ware iSd § 241 a I BGB ist. Daneben kann gem. § 474 I 2 BGB der Vertrag auch die Erbringung einer Dienstleitung zum Gegenstand haben.
Wann finden die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung?
(1) KV über Immobilien oder Forderungen (arg.: keine Verkörperung).
(2) KV über Waren, wenn Verbraucher Verkäufer und Unternehmer Käufer ist.
(3) KV über Waren zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.
(4) KV in der Sondersituation des § 474 II 2 BGB bei entsprechender Information.
Können Sie die Regelung des § 476 I BGB und deren Auswirkungen aufzeigen?
Gem. § 476 I BGB gilt:
(1) die §§ 474 ff. BGB sind zwingendes Recht.
(2) die in § 476 I 1 BGB genannten Vorschriften sind ebenfalls zwingendes Recht, soweit sie sich nicht auf den Ausschluss oder die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs beziehen ($ 476 III BGB).
(3) Soweit Vorschriften zwingendes Recht sind, ist eine Umgehung nicht möglich (§ 476 IV BGB).
(4) Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen des § 434 III bzw. § 475 b IV BGB ist gem. § 476 I 2BGB möglich, aber nur unter den dort genannten Voraussetzungen.
Welche Regelung trifft § 476 II BGB?
§ 476 II 1 BGB beschränkt die Möglichkeiten der Erleichterung der Verjährungsfristen, beachte aber auch hier § 476 III BGB. Zudem ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verkürzung der Verjährung, dass die formalen Voraussetzungen des § 476 II 2 BGB erfüllt sind.
Was ist die Auswirkung der Regelung des § 476 III BGB?
§ 476 III BGB macht eine Ausnahme von dem absolut zwingenden Charakter der gesetzlichen Regelung der Käuferrechte für den Schadensersatzanspruch. Das bedeutet, dass insoweit also die Kontrolle über die §§ 307-309 BGB ausreichen soll.
Welche Bedeutung und Auswirkung hat die Vorschrift des § 477 I BGB?
§ 477 I BGB verschiebt die Beweislast bzgl. des Mangels zugunsten des Käufers. Nach allg. Grds. muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (§ 363 BGB). Beim VGK hingegen muss der Verkäufer die gesetzliche Vermutung des § 477 I BGB gem. § 292 ZPO widerlegen. Beachte aber die Ausnahmen gem.
§ 477 I 1 Hs. 2 BGB.
Was ist in § 479 BGB geregelt?
§ 479 BGB ergänzt beim Verbrauchsgüterkauf die Regelung des § 443 BGB um die Anforderungen an die Abfassung und Überlassung der Garantieerklärung. Hierdurch soll dem besonderen Informationsbedürfnis des Verbrauchers Rechnung getragen und dem Transparenzgebot genügt werden. Neu eingefügt wurde die gesetzliche Bestimmung des Mindestinhalts einer vom Hersteller übernommenen Haltbarkeitsgarantie in § 479 III BGB.
Was ist die Folge eines Verstoßes gegen § 479 I bzw. II BGB?
§ 479 IV BGB stellt klar, dass trotz eines Verstoßes gegen Abs. 1 und 2 die Garantieerklärung nicht unwirksam ist. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass anderenfalls der Verbraucher schlechter stehen würde allein wegen des Verstoßes des Unternehmers gegen seine Verpflichtungen bei Erteilung einer Garantie. Als Folge eines Verstoßes gegen die Pflichten aus Abs. 1 und 2 kann der Käufer jedoch insb. die Verletzung einer Schutz- und Aufklärungspflicht geltend machen und gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (cic) Schadensersatz verlangen.
Welchen Zweck verfolgt die Regelung des Rückgriffs des Verkäufers in § 478 I i. V.m. §§ 445a, 4456 BGB?
Zweck der Rückgriffsregelung des § 478 Ii.V.m. §§ 445a, 445b BGB ist es zu verhindern, dass der Einzelhändler allein die Nachteile des besonderen Verbraucherschutzes tragen muss. Daher soll nach dieser Regelung der vom Verbraucher in Anspruch genommene Letztverkäufer zunächst gegen seinen Lieferanten einen Rückgriffanspruch und dann der Lieferant des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten haben, sodass letztlich ein Regress bis hin zum Hersteller (als dem „Verursacher") stattfinden kann.
Stellt § 445a BGB eine eigene Anspruchsgrundlage dar?
Unterscheide insoweit: § 445a II BGB stellt keine Anspruchsgrundlage dar, vielmehr ist insoweit § 437 BGB heranzuziehen (,unselbständiger Regress"). Dagegen begründet § 445a I BGB einen eigenen Anspruch (,selbständiger Regress”)
Wie ist das Verhältnis zwischen den §§ 434 ff. BGB und der Anfechtung des Käufers nach § 119 II BGB?
Wie bereits nach der Rechtslage bis zur Schuldrechtsreform ist ab Gefahrübergang die Anfechtung gem. § 119 II BGB ausgeschlossen, soweit die Sachmängelgewährleistung eingreift!
In welchem Fall verweist § 437 Nr. 2 BGB für den Rücktritt auf § 323 BGB, wann auf die Regelung des § 326 V BGB?
§ 437 Nr. 2 BGB verweist auf § 323 BGB, wenn Nacherfüllung noch möglich ist (dann grds. Fristsetzung erforderlich (§ 323 I BGB), außer wenn entbehrlich gem. § 323 Il oder § 440 BGB). Der Verweis auf § 326 V BGB greift ein, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist. Beim VGK ist zudem die Sonderregelung des § 475 d I BGB zu beachten.
Welcher besondere Ausschlussgrund ist beim Rücktritt gem. § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 323 bzw. 326 V BGB zu beachten?
§ 323 V 2 BGB (ggf. i.V.m. § 326 V 2. Hs BGB): Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (des Mangels).
Kann die Minderung auch bei einem nur unerheblichen Mangel geltend gemacht werden?
Ja, insoweit besteht ein wichtiger Unterschied zum Rücktritt, vgl. § 441 1 2 BGB.
Welcher besondere Ausschlussgrund ist bei der Geltendmachung des sog. „großen Schadensersatzes" durch den Käufer zu beachten?
Gem. § 281 I 3 BGB (ggf. i.V.m. § 311a II 3 oder i.V.m. § 283 S. 2 BGB): Unerheblichkeit der Pflichtverletzung.
V liefert schuldhaft eine mangelhafte Maschine, wodurch sich die Inbetriebnahme der Kaufsache verzögert und dem K ein entgangener Gewinn durch Produktionsausfall entsteht. Was ist die Folge?
Für den Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens greift §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB ein - hingegen liegt kein Fall der §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB vor (a.A. vertretbar).
Was ist mit der Aussage, §438 I Nr. 2a und 26 BGB seien „AGB-fest", ge-meint?
Zu beachten ist, dass gem. § 309 Nr. 8 b) ff) BGB die Verjährungsfristen des § 438 I Nr. 2a und Nr. 2b BGB keinesfalls durch AGB abgekürzt werden können - diese Fristen sind also „AGB-fest"!
Wo wirkt sich der erweiterte Fehlerbegriff des § 434 V BGB, dass die Aliudlie-ferung als Sachmangel zu behandeln ist, beim Schadensersatzanspruch des Käufers aus?
Da wegen des erweiterten Fehlerbegriffs im Kaufrecht ein Fall der Schlechtleistung vorliegt (§ 434 V BGB), kommt es für das Verlangen nach großem SE auf § 281 I 3 BGB an und nicht auf § 281 I 2 bzw. § 283 S.2/
§ 311a II 3 i.V.m. § 281 I 2 BGB!
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