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Definition/ Aufbauschema/ P

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von Atak A.

Mord, §§ 212 I, 211 StGB

I. Tatbestand

  1. Obj. Tatbestand des § 212 I StGB

    • Tötung eines anderen Menschen

  2. Merkmle des § 211 II Var. 2 StGB ( Gruppe 2)

    • heimtükisch: handelt wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer im Zeitpunkt der Tat keinen tätlichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben erwartet.

      Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.

    • grausam: wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke und Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgeht

    • gemeingefährlichen Mitteln: sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden

  3. Sub Tatbestand des § 212 I StGB: Vorsatz bzgl objektiver Tatbestandsmerkmale des § 212 I StGB

  4. Merkmale des § 211 II Var.1 , Var.3 StGB:

    • Mordlust: Antrieb zum Töten besteht ausschließlich darin, andere Person zu töten

    • Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung in, durch oder nach der Tötung

    • aus Habgier: Tötung aus rücksichtlosem und sittlich anstößigem Gewinnstreben um jeden Preis

    • aus sonst niedrigen Beweggründen: Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verwerflich sind

    • Ermöglichungsabsicht: Tötung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein und darf nicht nur eine Begleiterscheinigung oder Folge des Vorgehens des Täters darstellen

    • Verdeckungsabsicht: Tötung muss das Mittel der Verdeckung einer Straftat sein und darf nicht nur eine Folge einer anderen Handlung darstellen; Bestreben der Verhinderung oder Erschwerung des Bekanntwerdens der Vortat oder ihres Täters.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Teilnehmerhaftung, § 28 I, II StGB

  1. Qualifiziert man die Mordmerkmale 1 u.3 Gr. als strafbegründend (Rspr), so kommt § 28 I StGB Anwendung. Hat der Teinehmender kein Mordmerkmal aufzuweisen, ist ist seine Strafe zu mildern.

  2. Qualifiziert man die Mordmerkmale 1 u. 3 Gr. als strafschärfend ( h.L.), so kommt § 28 II StGB Anwendung ( Tatbestandsverschiebung).

Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I StGB

I. Tatbestand

  1. Obj. Tatbestand des § 223 I StGB (Grundtatbestand)

    • Körperliche Misshandlung: umfasst alle substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird

    • Gesundheitsschädigung: Hervorrufen oder Steigern des phatoligischem Zustand körperlicher und seelicher Art

  2. Obj. Tatbestand des § 224 I StGB ( Qualifikation)

    • Nr.1: Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen:

      Beibringen: Sobald Stoffe in den Körper des anderen eingeführt werden, dass diese ihre gesundheits-schädlichen Wirkung entfalten können

    • Nr.2: Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug:

      Waffe: Werkzeug, der nach seiner Natur nach dazu bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen beizubringen

      Gefährliches Werkzeug: jeder Gegenstand, der geeignet ist, bei der konkreten Art der Anwendung und des Körperteils, auf den er angewendet wird, erhebliche Verletzungen hervorzurufen

    • Nr.3: Hinterlistiger Überfall: Wenn der Täter seine wahre Absicht plnmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch seine Abwehr zu erschweren

    • Nr.4: Gemeinschaftliche Begehung:

    • Nr.5: Lebensgefhrdende Behandlung: Verletzungshandlung muss nach den konkreten Umständen abstrakt geeignet sein, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen; wirkliche Lebensgefahr ist nach h.M. nicht erforderlich.

  1. Subj Tatbestand des § 223 I StGB

  • Vorsatz

  1. Subj. Tatbestand des § 224 I StGB

  • Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Diebstahl, § 242 StGB

I. Tatbestand

1. Obj. Tatbestand

  • fremde bewegliche Sache

    • Sache: jeder körperlicher Gegenstand

    • fremd: Wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters seht und nicht herrenlos ist

    • beweglich: die tatsächlich fortbewegt werden können

  • Wegnahme

    • Bruch fremder Gewahrsams und Begründung neuer, nicht notwendigerweise des tätereigenen Gewahrsams

      • Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen, deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird

      • Bruch fremder Gewahrsam: Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder zumindest ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber

      • Begründung neuer Gewahrsam: Wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache so erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse entgegenstehen; bei kleinen Gegenständen Aprehensionstheorie

  1. subj. Tatbestand:

    • Vorsatz bzgl. obj. Tatbestandsmerkmale

    • Zuegnungsabsicht: besteht aus der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz

      • Aneignungsabsicht: Wenn es dem Täter darauf ankommt, sich die Sache oder deren Sachwert für vorübergehend einzuverbleiben oder darüber zu verfügen

      • Enteignungsvorsatz: Wille zur endgültigen Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerstellung

    • Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung

  1. Regelbeispiele in § 243 I StGB

    • Nr.1: Eindringen/Einsteigt/Einbricht/ Sich-verborgen-Halten/ in Umschlossener Raum

      • Umschlossener Raum: Jedes Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt ist und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren soll und ein tatsächliches nicht unerhebliches Hindernis bilden soll

      • Tathandlung:

        Einbrechen: Gewaltsames Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum durch nicht ganz unerhebliche körperliche Anstrengung

        Einsteigen: Hineingelangen in einen Raum durch Überwinden von Hindernissen, die den Zugang erschweren

        Eindringen mit falschem Schlüssel oder sonst nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug

        Sich-Verborgen-Halten

    • Nr.2: Verschlossenes Behältnis oder andere Vorrichtung

      • Behältnis: umschlossener Raum, der zur Aufnahme von Sachen dient, jedoch nicht zum Betreten durch Menschen

      • Verschlossen ist etwas, wenn es besonders gesichert gegen unbefugten Zugriff

      • andere Schutzvorrichtung: Vorkehrung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Wegnahme von Sachen erheblich zu erschweren

    • Nr.3: Gewerbsmäßiges Stehlen: Wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle von Dauer und einigem Umfang zu verschaffen

    • Nr.4-7: weitere Regelbeispiele

  2. Ausschlussklausel bei Geringwertigkeit, § 243 II StGB

Betrug, § 263

I. Tatbestand

  1. Obj. Tatbestand

    • Täuschung über Tatsachen durch aktives Tun oder Unterlassen: Jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Täuschung durch Vorspiegelung einer der Wahrheit nicht entspr. Tatsache oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen

    • Irrtum: Infolge der Täuschung muss beim Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren, d.h. Vorstellung und Wirklichkeit stimmen nicht überein.

    • Vermögensverfügung: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensverfügung unmittelbar herbeiführt. Vermögen ist die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter

      Dreiecksbetrug: Verfügender und Getäuschter sind verschiedene Personen

    • Vermögensschaden: Differenz zwischen dem Wert des Vermögens vor und dem Wert des Vermögens nach der Verfügung

      Berechnung erfolgt anhand eines Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung

  2. Subj. Tatbestand

    • Vorsatz bzgl. obj. Tatbestandsverwirklichung

    • Stoffgleiche Bereichungsabsicht:

      Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen

      Stoffgleichheit: zwischen der vermögensschädigenden Verfügung und dem erstrebten Vorteil

    • Rechtswidrigkeit der Bereichung und diesbezüglicher Vorsatz:

      Liegt vor, wenn der Täter auf ihn kein Anspruch hat

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Besonders schwerer Fall des Betruges, § 263 III StGB

  • Nr.1: Gewerbsmäßig handelt, wern sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorubergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen möchte.

  • Nr.2: Vermögensverlust großen Ausmßes; mind. 50.000 €

  • Nr.3: Wirtschaftliche Notlage: Wenn eine Person nicht mehr über die Mittel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten unerlässlich sind und sie lebenswichtige Ausgaben nicht mehr bestreiten kann

V. Qualifikation, § 263 V:

  1. Gewerbsmäßger Bandenbetrug

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Atak A.

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