Objektiver tatbestand
a. Tatsubjekt
b. Tatobjekt
c. tathandlung
d. Kausalität
e. obj. Zurechenbarkeit
Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
b. sonst. subjektive Tatbestandsmerkamle:
c. Tatbestandsirrtum / Error in Persona/ Aberratio in ictus
Notwehr
Zivilrechtlicher Notstand
Allgmeiner Notstand
Festnahmerecht
Rechtfertigender Einwilligung des Verletzten
Mutmaßlich rechtfertigende Einwilligung
Schuldfähigkeit des Täters
Schuldvorsatz nur bei Erlaubnistatbestandsirrtum
Unrechtsbewusstsein bei Verbotsirrtum und Erlaubnisirrtum
Fehlen von Entschuldigungsgründen
a. Notwehrexzess
b. Entschuldigender Notstand
c. Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
Angriff: auf notwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten
Gegenwärtigkeit des Angriffs liegt vor, wenn dieser unmittelbar bevor, bereits begonnen hat oder noch fort dauert
Rechtswidrigkeit des Angriffs liegt vor, wenn das Verhalten des Angreifers objektiv sorgpfaltspflichtig gegen die Rechtsordnung verstößt
Die Notwehrhandlung liegt vor, wenn die Verteidigungshandlung gegen den Angreifer erforderlich und geboten ist, um den Angriff abzuwehren
Erforderlichkeit der Verteidungshandlung
Geeignetheit: Verteidigungshandlung darf nicht von vornherein a usgeschlossen sein
Relativ mildeste Mittel: unter mehreren gleich geeigneten Mittel ist das schonendste wählen
Gebotenheit:
Einschränkung bei Notwehrrechts bei Bagatellangriffen und krassem Missverhältnis zw. Verletzung und Folgen der Verteidigung
Stufen-Modell: Ausweichen/ schonende Schutzwehr/ maßvolle Trutzwehr
Täter muss in Kenntnis der Notwehrlage gehandelt haben
Drohhende Gefahr für notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten
Gefahr geht von fremder Sache heraus
Beschädigung/ Zerstörung der Sache, von der die Gefahr ausgeht
Erforderlichkeit der Notstandshandlung
Geeignetheit
Relativ mildeste Mittel
Nicht unverhältnismäßig sein
Wille, zur Gefahrenabwehr muss vorhanden sein
Gefahr muss für notstandsfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten vorliegen
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Einwirkung
Notwendigkeit der Notstandshandlung
Geeigneitheit
Nicht unverhältnismäßig
Notwehrhandlung nicht erforderlich/ geboten
Verwirrung, Furcht oder Schrecken ( Affekte der Schwäche)
Nicht bei Wut oder Zorn ( Affekte der Stärke)
Wille, sich zu verteidigen
gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, einen Angehörigen oder ihm nahe stehende Person
Erforderlichkeit: Geeigneitheit/ Relativ mildeste Mittel
Keine Selbstverursachung der Gefahr
Kein besonderes Rechtsverhältnis mit erhöhter Gefahrtragungspflicht
Handeln in Kenntnis der Gefahr und zum Zweck ihrer Abwendung
Keine Tatvollendung
Strafbarkeit des Versuchs, § 23 I StGB
Vorsatz hinsichtlich der in Aussicht genommene Tat
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter er die Schwelle "Jetzt geht es los “ überschreitet und objektiv derart zur tatbestandsmäßigem Angriffshandlung ansetzt, das sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung ds Tatbestands übergeht.
Rücktritt
Unbeendeter Versuch: Täter glaubt nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, noch nicht alles zur Tatvollendung erforderliche getan zu haben
Beendeter Versuch: Täter glaubt nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Tatbestandverwirklichung erforderlich ist
1. Aufgabe der weiteren Tathandlung
Täter nimmt von der weiteren Realisierung des gesetzliches Tatbestandes aufgrund eines Gegententschlusses Abstand.
2. Verhinderung der Vollendung
ITäter muss nach h.A. eine Kausalkette in Gang setzen, die obejktiv für das Ausbleiben der Vollendung wenigtens mitursächlich
Frewillig handelt, wer durch autonome Motive Rücktritt bewegt wird. Maßgeblicher Zeit: Nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung
Vorliegen des Grundtatbestands
Eintritt der Qualifikation
Objektive Zurechnung
Gefahrspezfischer Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Qualifikation
Sorgfaltspflichtverletzung
RechtsfertigungsgründeI
Subjektive Sorfaltspflichtverletzung
Subjektive Vorhersehbarkeit
Erfolgsverursachung: ( Tathandlung/ Taterfolg/ Kausalität)
Obj. Sorgfaltspflichtverletzung
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Obj. Zurechnung des Erfolges
Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Schutzzweckzusammenhang
Schuldfähigkeit
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Entschuldigungsgründe
Tun oder Unterlassen
Obj. Tatbestand
Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
Unterlassen: Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit
Quasi-Kausalität
Objektive Zurechnung des konkreten Erfolges
Garantenstellung: Beschützergarant, Überwachungsgarant,
Entsprechungsklausel
Objektiver Tatbestand
Nichtvornahme der gebotenen Handlung
Physisch-reale Möglichkeit der unterlassenen Abwehrhandlung
Zumutbarkeit der unterlaassenen Abwehrhandlung
Vorsatz
rechtfertigende Pflichtenkollision
Feststellen, dass Begehung durch einen Anderen erfolgt ist
Strafbarkeitsmangel beim Vordermann
Tatherrschaft des Hintermannes; Abrenzung Täterschaft- Beihilfe
Subj. Tatbestand
Vorsatz bzgl. Erfüllung der obj. Tatbestandsmerkmale durch Vordermann/ Tatmittler
Vorsatz bzgl. eigener Tatherrschaft und der unterlegenen Stellung des Tatmittlers
bes. subj. Merkmale ( Zueigungsabsicht, § 242 StGB)
Evtl. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB
Gemeinschaftliche Tatbegehung
Gegenseitige Zurechnung der jew. Tatbeiträge gem. § 25 II StGB aufgrund eines gemeinsamen Tatplan;
Abgrenzung zur Beihilfe; Subjektive Theorie (Rspr) und Tatherrschaftslehre;
Vorsatz bzgl. Erfüllung obj. Tatbestandsmerkmale einschließlich des Wissens und Wollens des gemeinschaftlichen Begehung
Besondere subjektive Merkmale ( Zueignungsabsicht, § 242 StGB)
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
Bestimmen: Hervorrufen des Tatentschlusses, dass der Anstifter unmittelbar auffordernd auf Willen des Täters einwirkt
Doppelter Anstiftervorsatz: Hervorrufen des Tatentschlusses des Täters hinstl. der Ausführung einer bes'timmten Tat
Vorsatz bzgl. Bestimmen
Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat
Hilfeleisten: Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert
Doppelter Gehilfenvorsatz
Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
Evtl. Tatbestandverschiebung nach § 28 II StGB
Strafmilderung nach § 27 II/ "§ 28 I StGB
Spezialität:
Ein Tatbestand enthält einen anderen ganz und zusätzlich weitere Merkmale
Subsidiarität:
Ein Tatbestand tritt aufgrund einer geetzlichen Vorschrift zurück
Konsumtion:
Eine Strafnorm ist zwar nicht notwenige, aber typische Begleittat einer schweren Norm
Mitbestrafte Vortat: dient der Vorbereitung der Haupttat
Mitbestrafte Nachtat: dient der Sicherung der Haupttat
Obj Tatbestand
Geschützer Personenkreis: Vollstreckungsbeamte/r oder gleichgestellte Personen bei Vollstreckungshandlung geschützt.
Handlung, durch die in einem konkreten Einzelfall der bereits konkretisierte Staatswillen ggü Personen oder Sachen verwirklicht werden soll, notfalls auch mit Zwang
Tathandlung:
Widerstand mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt: Widerstand ist jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert
Tätlicher Angriff auf den Amtsträger oder auf die ihm gleichgestellte Person; jede feindseelige, unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abziehende Wirkung
Subj Tatbestand
Vorsatz mit Ausnahme der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung
Die Tathandlung muss auf eine Vollstreckungshandlung gerichtet sein, die strafrechtsgemäß ist.
IV. Besonders schwere Fälle, § 113 II StGB
Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsräume etc.
Eindringen: Körperliches Betreten gegen oder ohne Willen des Berechtigten des Hausrechts
Sich-Nicht-Entfernen: Aufforderung zum Verlassen muss erfolgt sein
IV. Strafantrag, § 123 II StGB
Unfall im Straßenverkehr
Täter ist der Unfallbeteiligter
Tathandlung: Sich-Entfernen vom Unfallort vor Pflichtverletzung; bei Abwesenheit Wartepflicht
Subj Tatbestand:
IV. Absehen von Strafe: Tätige Reue, § 142 IV StGB
Tatobjekt: Individualpersonen, Personengesamtheiten und Einzelpersonen
Tathandlung: Behauptung oder Verbreiten ehrenrühriger Tatschen in Beziehung auf einen anderen
Behaupten: Etwas nach eigener Überzeugung gegenüber einem Dritten als richtig hinstellen, auch wenn man es von Dritten erfahren und nicht selbst
Verbreiten: Weitergabe einer fremden Äußerung
In Beziehung auf einen anderen
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache ist eine obj Strafbarkeitsbedingung
Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB
tätliche Beleidigung stellt eine Qualifikation; erfordert eine unmittelbare körperliche Einwirkung, die nach ihrem obj Sinn eine besondere Missachtung des Geltungswertes des betroffenen ausdrückt
Obj. Tatbestand des § 212 I StGB
Tötung eines anderen Menschen
Merkmle des § 211 II Var. 2 StGB ( Gruppe 2)
heimtükisch: handelt wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer im Zeitpunkt der Tat keinen tätlichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben erwartet.
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.
grausam: wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke und Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgeht
gemeingefährlichen Mitteln: sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden
Sub Tatbestand des § 212 I StGB: Vorsatz bzgl objektiver Tatbestandsmerkmale des § 212 I StGB
Merkmale des § 211 II Var.1 , Var.3 StGB:
Mordlust: Antrieb zum Töten besteht ausschließlich darin, andere Person zu töten
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung in, durch oder nach der Tötung
aus Habgier: Tötung aus rücksichtlosem und sittlich anstößigem Gewinnstreben um jeden Preis
aus sonst niedrigen Beweggründen: Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verwerflich sind
Ermöglichungsabsicht: Tötung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein und darf nicht nur eine Begleiterscheinigung oder Folge des Vorgehens des Täters darstellen
Verdeckungsabsicht: Tötung muss das Mittel der Verdeckung einer Straftat sein und darf nicht nur eine Folge einer anderen Handlung darstellen; Bestreben der Verhinderung oder Erschwerung des Bekanntwerdens der Vortat oder ihres Täters.
Qualifiziert man die Mordmerkmale 1 u.3 Gr. als strafbegründend (Rspr), so kommt § 28 I StGB Anwendung. Hat der Teinehmender kein Mordmerkmal aufzuweisen, ist ist seine Strafe zu mildern.
Qualifiziert man die Mordmerkmale 1 u. 3 Gr. als strafschärfend ( h.L.), so kommt § 28 II StGB Anwendung ( Tatbestandsverschiebung).
Tötung eines anderes Menschen
Kausalität
Besonders schwere Fall des § 211 II StGB
Minder schwerer Fall des § 213 StGB
auf Verlangen des Getöteten: Tötung muss durch autonomen Willen des Opfers ernstlich begehrt und unmissverständlich kundgetan werden
Ernstlich: setzt voraus, dass der Verlangende imstande ist, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen, und dass er/sie frei von Zwang und anderen wesentlichen Willensmängel trifft
Aktuelles Bestehen: im Augenblick der Tathandlung
Kausalität zwischen Verlangen und Tötung: Der Täter muss das Verlangen gekannt haben und dadurh zur Tat bestimmt worden sein.
Obj. Tatbestand des § 223 I StGB (Grundtatbestand)
Körperliche Misshandlung: umfasst alle substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung: Hervorrufen oder Steigern des phatoligischem Zustand körperlicher und seelicher Art
Obj. Tatbestand des § 224 I StGB ( Qualifikation)
Nr.1: Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen:
Beibringen: Sobald Stoffe in den Körper des anderen eingeführt werden, dass diese ihre gesundheits-schädlichen Wirkung entfalten können
Nr.2: Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug:
Waffe: Werkzeug, der nach seiner Natur nach dazu bestimmt ist, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen beizubringen
Gefährliches Werkzeug: jeder Gegenstand, der geeignet ist, bei der konkreten Art der Anwendung und des Körperteils, auf den er angewendet wird, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
Nr.3: Hinterlistiger Überfall: Wenn der Täter seine wahre Absicht plnmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch seine Abwehr zu erschweren
Nr.4: Gemeinschaftliche Begehung:
Nr.5: Lebensgefhrdende Behandlung: Verletzungshandlung muss nach den konkreten Umständen abstrakt geeignet sein, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen; wirkliche Lebensgefahr ist nach h.M. nicht erforderlich.
Subj Tatbestand des § 223 I StGB
Subj. Tatbestand des § 224 I StGB
objektiver Tatbestand des Grunddelikts, § 223 I StGB
Objektiver Tatbestand des Qualifikationsmerkmal, § 226 StGB: Eintritt der schweren Folgen:
Nr.1: Verlust des Sehvermögens
Nr.2: Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes
Nr.3: Erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung oder geistige Behinderung
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zw. Körperverletzung und schwere Folge
Kausalität/ Objektive Zurechenbarkeit/ Unmittelbarkeit
Suvj Tatbestand des Grunddelikts, § 223 StGB
Subj Tatbestand des Qualifikationsmerkmals, § 226 I StGB
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Bei Fahrlässigkeit auf objektive Sorgfaltspflichtverletzung und subj. Fahrlässigkeitselemente achten
Tathandlung
Einsperren: Verhindern des Verlassens eines Raums durch äußere Vorrichtungen gegen den Willen des Opfers
Sonstige Beraubung der Fortbewegungsfreiheit: Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit eines Menschen durch Gewalt, List oder Drohung, so dass diesem die Möglichkeit genommen wird, sich frei zu bewegen
Tatobjekt
Jeder Mensch, der zur Ortsveränderung potentiell fähig ist, auch wenn er gerade nicht weg will
Kein Einverständnis
Es ist ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Opfers erforderlich
Nötigung mit Gewalt
Nötigen: Das Opfer gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten zwingen
Gewalt: Jeder physisch verimittelte Zwang durch Aufwendung nicht notwendigerweise erheblicher Kraft, der der Überwindung eines geleisteten oder erwartenden Widerstands dient / auch psychischer Zwang fällt darunter
Drohung mit empflinlichen Übel
Drohung: Das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt
Empfindliches Übel: wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten so zu veranlassen; angedrohte Übek kann durch Tun oder Unterlassen erfolgen
Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung
Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg
Vorsatz ( Eventualvorsatz genügt)
Rechtfertigungsgründe
Verwerflichkeit der Mittel- Zwek- Relation, § 240 II StGB:
Verwerflich ist die Tat, wenn es sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters besonders stark zu missbilligen ist
1. Obj. Tatbestand
fremde bewegliche Sache
Sache: jeder körperlicher Gegenstand
fremd: Wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters seht und nicht herrenlos ist
beweglich: die tatsächlich fortbewegt werden können
Wegnahme
Bruch fremder Gewahrsams und Begründung neuer, nicht notwendigerweise des tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen, deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird
Bruch fremder Gewahrsam: Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder zumindest ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber
Begründung neuer Gewahrsam: Wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache so erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse entgegenstehen; bei kleinen Gegenständen Aprehensionstheorie
subj. Tatbestand:
Vorsatz bzgl. obj. Tatbestandsmerkmale
Zuegnungsabsicht: besteht aus der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz
Aneignungsabsicht: Wenn es dem Täter darauf ankommt, sich die Sache oder deren Sachwert für vorübergehend einzuverbleiben oder darüber zu verfügen
Enteignungsvorsatz: Wille zur endgültigen Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerstellung
Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht
IV. Strafzumessung
Regelbeispiele in § 243 I StGB
Nr.1: Eindringen/Einsteigt/Einbricht/ Sich-verborgen-Halten/ in Umschlossener Raum
Umschlossener Raum: Jedes Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt ist und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren soll und ein tatsächliches nicht unerhebliches Hindernis bilden soll
Einbrechen: Gewaltsames Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum durch nicht ganz unerhebliche körperliche Anstrengung
Einsteigen: Hineingelangen in einen Raum durch Überwinden von Hindernissen, die den Zugang erschweren
Eindringen mit falschem Schlüssel oder sonst nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug
Sich-Verborgen-Halten
Nr.2: Verschlossenes Behältnis oder andere Vorrichtung
Behältnis: umschlossener Raum, der zur Aufnahme von Sachen dient, jedoch nicht zum Betreten durch Menschen
Verschlossen ist etwas, wenn es besonders gesichert gegen unbefugten Zugriff
andere Schutzvorrichtung: Vorkehrung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Wegnahme von Sachen erheblich zu erschweren
Nr.3: Gewerbsmäßiges Stehlen: Wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle von Dauer und einigem Umfang zu verschaffen
Nr.4-7: weitere Regelbeispiele
Ausschlussklausel bei Geringwertigkeit, § 243 II StGB
Grundtatbestand des § 242 StGB
Qualifikationstatbestand des § 244 I StGB
Nr. 1a: Diebstahl mit Waffen oder anderen gefärlichen Werkzeugen beisich führt
Waffe: als Orientirung, § 1 WaffG/ Def des § 224 StGB nicht anwendbar, sondern objektiv auf besondere Gefährlichkeit oder subjektiv auf Verwendungsvorbehalt abzustellen
Beisich-Führen: wer eine Waffe oder gef. Werkzeug bewusst einsatzbereit in erreichbarer Nähe zur Verfügung hat
Nr. 1b: Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mittel: obj. ungefährliche Gegenstände oder Tatmittel, die in der Absicht zur Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt mitgeführt werden
Nr.2: Bandendiebstahl: Zusammenschluss von mind. 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Nr.3: Wohnungseinbruchdiebstahl: Wohnung ist eine Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen Unterkunft zu gewähren.
Vorsatz bzgl. Grundtatbestand, § 242 StGB
Vorsatz bzgl. Qualifikationstatbestand, § 244 StGB
Zueignung zugunsten des Täters oder eines Dritten
Rechtswidrigkeit der Zueignung: wenn die Übereignung der Sachhekein rechtlich begründeter und einredefreier Anspruch des Täters oder des Drittbegünstigten besteht
Die Sache ist dem Täter anvertraut. Anvertraut ist eine unterschlagene Sache, wenn der Täter den Gewahrsam hieran mit der Verpflichtung erlangt hat, die sache zurückzugeben oder zu bestimmten Zwecken zu verwenden
obj. Tatbestand des Grundtatbestandes, § 249 StGB
Wegnahme einer fremden bewegliche Sache
Qualifizierte Nötigung als Mittel zur Wegnahme:
Gewalt gegen eine Person
Drohung
Gewalt oder Drohung sind Mittel der Wegnahme
obj. Tatbestand des Qualifikationsmerkmal,
a. § 250 I StGB
Nr.1a: Bei-Sich-Führen einer Waffe oder eines gef. Werkzeugs
Nr.1b: Bei-Sich-Führen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels
Nr.1c: Raub mit Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung: Erforderlich ist konkrete Gefahr und dieser besteht, wenn zu befürchten ist, dass das Opfer in eine ernste langwierige Krankheit hätte verfallen können
Nr.2 : Bandenraub: mind. 3 Personen für Bande erforderlich
b. § 250 II StGB
Nr.1: Verwenden von Waffe und gef. Werkzeug
Nr.2 Bandenraub unter Verwendung von Waffen
Nr3a: eine Person schwer körperlich misshandelt
Nr.3b: eine Person in Todesgefahr bringt
Vorsatz bzgl. obj. Tatbestandsmerkmale, § 249 I StGB
Zueignungsabsicht bzgl § 249 I StGB
Vorsatz bzgl. obj. Tatbestandsmerkmale, § 250 StGB
Tod eines Menschen
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt u Todesfolge
subj. Tatbestand
Leichtfertigungselement:
Objektives Leichtfertigungselement: obj. Sorgfaltspflichtverletzung und obj. Vorhersehbarkeit des wesentlichen Kausalverlaufs des wesentlichen Kausalverlaufs der schweren Folge
Subjektives Leichtfertigungselement: Persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters u. individuelle Erkennbarkeit der schwerer Folge und des Gefahrzusammenhangs
a. bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen:
Diebstahl oder Raub als Vortat
auf frischer Tat liegt vor wenn der Täter noch am selben Tatort oder in dessen Nähe ist und noch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist
Betroffenheit liegt vor, wenn der Täter wahrgenommen wird, ohne Rücksicht darauf, ob der andere den Charakter des Diebstahls erkennt
b. Gewaltanwendung gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
§§ 252, 250 StGB, Scchwerer räuberischer Diebstahl
§§ 252, 251 StGB, Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge
obj. Tatbestand des § 253 StGB
Nötigung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Nötigungserfolg
Vermögensverfügung des Genötigten
Vermögensnachteil beim Genötigten oder bei einem Dritten
obj. Tatbestand des § 255
Durch vorsätzliche Gewaltanwendung gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Subj. Tatbestand des Grunddelikts
Bereicherungsabsicht, also die Absicht, sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil
Rechtswidrigkeit
subj. Tatbestand der Qualifikation
obj. Tatbestand
Vortat eines Anderen
Tathandlung: Hilfeleistung: die obkj. geeignet ist, den durch die Vortat erlngten Vorteil dagegen zu sichern, dass er dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen wird
Vorteilssicherungsabsicht: Absicht, dem Begünstigten die Vorteile der rechtswidrigem Vortat zu sichern
Vortat: Gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat eines anderen
Bei Vornahme der Tathandlung muss die rechtswidrige Vermögenslage an der Sache noch fortbestehen
Sich-Verschaffen: Liegt vor bei gewollten Erwerb der Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken
Ankaufen, Sich-Verschaffen, einem Dritten verschaffen, Absetzen oder Absatzhilfe.
Absetzen: Selbstständige, weisungsunabhängige Veräußerung im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters
Absatzhilfe: Weisungsabhängige, unselbstständige Unterstützung des Vortäters beim Weiterverschieben der Beute
Vorsatz bzgl. obj. Tatbestand
Bereicherungsabsicht
IV. Qualifikationen: §§ 260, 260a StGB
V. Strafantrag: § 259 II StGB
Täuschung über Tatsachen durch aktives Tun oder Unterlassen: Jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Täuschung durch Vorspiegelung einer der Wahrheit nicht entspr. Tatsache oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
Irrtum: Infolge der Täuschung muss beim Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren, d.h. Vorstellung und Wirklichkeit stimmen nicht überein.
Vermögensverfügung: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensverfügung unmittelbar herbeiführt. Vermögen ist die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter
Dreiecksbetrug: Verfügender und Getäuschter sind verschiedene Personen
Vermögensschaden: Differenz zwischen dem Wert des Vermögens vor und dem Wert des Vermögens nach der Verfügung
Berechnung erfolgt anhand eines Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung
Vorsatz bzgl. obj. Tatbestandsverwirklichung
Stoffgleiche Bereichungsabsicht:
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
Stoffgleichheit: zwischen der vermögensschädigenden Verfügung und dem erstrebten Vorteil
Rechtswidrigkeit der Bereichung und diesbezüglicher Vorsatz:
Liegt vor, wenn der Täter auf ihn kein Anspruch hat
Nr.1: Gewerbsmäßig handelt, wern sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorubergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen möchte.
Nr.2: Vermögensverlust großen Ausmßes; mind. 50.000 €
Nr.3: Wirtschaftliche Notlage: Wenn eine Person nicht mehr über die Mittel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten unerlässlich sind und sie lebenswichtige Ausgaben nicht mehr bestreiten kann
Gewerbsmäßger Bandenbetrug
a. Herstellen einer unechten Urkunde
Urkunde: Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt
(Perpetuierungs- Beweis- und Garantiefunktion)
Unechte Urkunde: Wenn sie nicht vom demjenigen stammt, der als Austeller der Urkunde erkennbar ist
Herstellen: Jede zurechenbare Verursachung der Existent einer unechten Urkunde
b. Verfälschen einer echten Urkunde
Verfälschen: Nachträgliche Änderung des Gedankeninhalts
c. Gebrauchen einer unechten/ verfälschten Urkunde:
Gebrauchen: Die Urkunde dem zu Täuschenden so zugänglich machen, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat, unabhängig davon, ob er diese Kenntnis nimmt.
b. Zusätzlich: Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen; Täter bezweckt den Eindruck der Echtheit hervorzurufen und den Getäuschten dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen
a. Tatobjekt: fremde bewegliche oder unbewegliche Sache
fremd: wenn Sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und herrenlos sind
Sache: Alle körperlichen Gegenständen, § 90 StGB
b. Tathandlung: Zerstören oder Beschädigen der Sache
Zerstören: Vernichtung/ Beeinträchtigung einer Sache, die deren Brauchbarkeit völlig ausschließt
Beschädigen: Eine nicht unerhebliche Substanzverletzung, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten zweck beeinträchtigt wird
a. Tatobjekt
Nr.1 Gebäude: Bauwerke mit Wand und dach, die mit dem Erdboden fest verbunden sind und dem Aufenthalt von Menschen dienen.
Nicht Wohnwagen oder Bauwagen
Nr.2 Betriebsstätte/ Technische Einrichten:
Betriebsstätte: Gesamtheit der Bauwerk
Technische Einrichtung: Sachen, die im Rahmen einer Betriebsstätte zur Fertigung und Produktion eingesetzt werden
Nr.3 Warenlager:
Nr.4 Kraftfahrzeug:
Nr.5 Wald:
b. Tathandlung:
Inbrandsetzen: Nicht völlig unwesentlicher Bestandteil des gegenstandes muss derart vom Feuer erfasst sein, dass er auch nach Entfernen oderr Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiter brennen kann
durch Brandlegung: Tatobjekt wird vernichtet oder verliert völlig seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit; Jede Handlung, die auf das verursachen eines Brandes gerichtet ist
Obj. Tatbestand des § 306a I StGB
Tatobjekte: § 306 a I Nr.1-3 StGB
Tathhandlung: Inbrandsetzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Obj. Tatbestand des § 306 a II StGB
Tatobjekte: § 306 a I Nr. 1-3 StGB
Tathandlung: Inbrandsetzen oder Brandlegung
Konkrete Gefährdung der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen:
Täter muss durch seine Tathandlung die konkrete Gefahr einer Schädigung der Gesundheit eines anderen Menschen geschaffen haben
Konkrete Gefahr: Nichteintritt der Gesundheitsschädigung hängt lediglich vom rettenden Zufall ab
Spezifischer Risikozusammenhang zw. Tathandlung und Gefährdung:
Die Gefahr der Gesundheitsschädigung muss gerade die Folge der Inbrandsetzung/ Brandlegung sein
Vorsatz bzgl. § 306 a I StGB
Vorsatz bzgl. § 306 a II StGB
Obj. Tatbestand des Grunddelikt, § 306 a StGB
obj. Tatbestand der Qualifikation, § 306 b II StGB
Nr.1: Gefahr des Todes eines anderen Menschen
Nr.2: Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat
Nr.3: Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung
3. Subj. Tatbestand des § 306 a StGB: Vorsatz
Subj. Tatbestnd des § 306 b StGB: Vorsatz
Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zw. dem Grunddelikt und der schweren Folge
Wenigtens Leichtfertigkeit bzgl. der schweren Folge:
Bedeutet, dass auch eine vorsätzliche Begehung nicht ausgeschlossen
Verkehrsfremder Eingriff: § 316 b I Nr.1-3 StGB
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
Konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
Kausalität und obj. Zurechenbarkeit: Erforderlich ist eine doppelte Kausalität und zwar zwischen dem Fehlverhalten und der Straßenverkehrsgefährdung und der konkreten Gefahr
Täter ist Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
Führen: Inbewegungsetzen des Fahrzeugs
Straßenverkehr: Öffentlicher Straßenverkehr
Fahrzeug: Nur Fahrzeuge, die m Straßenverkehr geführt werden
Fahrunsicherheit oder pflichtwidriges Verhalten
Farunsicherheit: Fahrsicher ist nur, wer fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke, undzwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Maßstab ist das durchschnittliche Können
Pflichtwidriges Verhalten: grob verkehrswidrig und rücksichtslos; besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten ggü. anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt
Konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder fremder Sachen; hängt vom Zufall ab, ob eine Rechtsverletzung eintritt oder nicht
Kausalität zwischen Verhalten und konkreter Gefahr
Vorsatz: Beachte dabei Vorsätzliche Tathandlung auf Fahrlässiges Gefahrverursachung auf § 315 c III Nr.1/ Bei beidseitge Fahrlässigkeit, § 315 c III nr.2 StGB
Zuletzt geändertvor 7 Monaten