(-) reine Gedankenlosikgeit
(-) bloße Fahrlässikgeit
(-) momentane Unachtsamkeit
Schuldfähigkeit = § 20 (schwere Störungen) = KEINE Strafbarkeit (aber Maßregeln der Besserung)
Verminderte Schuldfähigkeit = § 21
(erhebliche Einschränkung —> Steuerungsfähigkeit); wenn Täter “vollständig” schuldunfähig ist = Strafmilderung möglich ! Dennoch strafbar
Schema § 229
DEF.
Straßenverkehr
Straßenverkehr +/ -
§ 316 Schema
§ 316
Fahrzeug
Fahrzeugführer
Fahrunsicherheit
Sturztrunk = bezieht sich auf “bestimmte Form der Alkoholisierung”,
-> Bei dem der “Täter” innerhalb kurzer Zeit - große Mengen (Alkohol) konsumiert,
-> sodass “akute Bewusstseinsstörung” eintritt
II. STB - Vorsatz ?
§ 315 d
Schema
§ 142
Allgemein
Unfall
Unfallbeteiligter
1.A. (+) bejaht; Arg: Ratio Legis (Sinn & Zweck der Norm)
-Zweck: besteht darin, sicherzustellen, dass Unfallbeteiligte identifiziert werden können.
Wenn jmd. Unvorsätzlich den Unfallort verlässt, liegt “KEIN schuldhaftes Verhalten” (i.S.d. Gesetzes),
Sodass “Gleichstellung” zulässig ist.
EG_ unvor.Enf = Entfernen (+)
2.A. (-) nein; Arg: WORTLAUT (klar & abschließend)
-Begriff “unvorsätzlich” ≠ berechtigtem/ entschuldigtem Entfernen (gesetzl.normiert)
-Analogieverbot (Art. 103 II GG): Wäre “unzulässige Ausdehnung” des Wortlauts, zu Lasten “Täters”
EG_unvor.Enf ≠ Entfernen (-)
Analogieverbot = ergibt sich aus dem “Bestimmtheitsgrundsatz” (Art. 103 II GG)
Keine Strafe OHNE Schuld = schließt “Analogieverbot” mit ein
(Nulla poena sind lege)
Analogieverbot = ergibt sich primär aus Art. 103 II GG und wird im § 1 StGB konkretisiert
-> schützt den Bürger vor unerwarteter Bestrafung und sorgt für klare Grundlagen
(P) Reicht Zettel am Auto?
Ansicht (Verkehrsinterner Vorgang) -> keine Strafbarkeit (-)
Arg: Beifahrer greift von innen in den Verkehrsablauf ein
- Berg:
§ 315 b schützt primär von außen (z.B. durch Blockieren der Fahrbahn / Manipulation der Ampel)
Beifahrer = Teil des Verkehrsvorgangs & pervertiert nur das Fz
=> EG: § 315 b = Keine Anwendung (-);
=> Sondern: andere Delikte (z.B. § 303, § 223)
Ansicht (Beifahrer handelt “von außen”) -> Strafbarkeit (+)
Arg: Beifahrer greift in den Verkehr, wie eine außenstehende Person ein, da er nicht steuert.
Begr:
beeinflusst den Verkehrsablauf
unabhängig vom Fahrzeugführer
Keine “Sonderprivilegierung” des Beifahrers
=> EG: § 315 b = Anwendbar (+), da der Beifahrer bewusst eine Gefährdung verursacht
Bsp 1: Beifahrer zieht während der Faht plötzlich Handbremse —> Umstritten, ob § 315 b ODER § 223/ § 303 ?
Bsp 2: Passant wirft von außen einen Stein auf fahrende Autos —> Klarer Anwendungsfall: § 315 b (+)
FAZIT:
H.M. Tendiert zur 2.A., Beifahrer (§ 315 b) bestraft wird, ohne Fz zu steuern !
Zuletzt geändertvor 8 Tagen