Buffl

10. Verwaltungsakt

AB
von Alina B.

Lösungsvorschlag SV

  • Behörde ist gem 1 (2) LVwVfg jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Beim PVD handelt es sich um eine Stelle, die Aufgaben der öffentl Verwaltung wahrnimmt. Im vorliegenden Fall ist die Gefahrensbwehr bzw Störungsbeseitigung eine solche Aufgabe. Polizeibeamten wurden als Behörde tätig

  • handelt sich um hoheitliche Maßnahme, wenn sie einseitig, anordnend bzw. verpflichtend öffentlich-rechtlich handelt (Subordinationsprinzip). Im vorliegenden SV sprechen eingesetzten Beamten dem…. einen bspw . Platzverweis.. aus, was eine verpflichtende Anordnung darstellt.

  • Anordnung muss auf Rechtsgrundlage des öffentlichen Rechts beruhen. Die Aufforderung die beschriebene Örtlichkeit zu verlassen wurde auf Grundlage des 30 (1) PolG getroffen und damit auf Grundlage einer Norm des öffentlichen Rechts

  • Einzelfallregelung liegt vor, wenn die Maßnahme einseitig, mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit eine unmittelbare Rechtsfolge setzt. Die Maßnahme richtet sich konkret gegen …. Da ferner die entsprechende TBV vorliegen, ist die Rechtsfolge für ihn, die Örtlichkeit zu verlassen und bis… nicht wieder zu betreten

  • Als letztes Merkmal ist es erforderlich, dass der Verwaltungsakt Außenwirkung entfaltet. Eine solche ist gegeben, wenn die Rechtsfolge des Verwaltungsakt gegen eine Person außerhalb der öffentlichen Verwaltung eintritt. Bezogen auf den Sachverhalt wurde die Anordnung gegen … getroffen, der als Privatperson eine natürliche Person außerhalb der öffentlichen Verwaltung darstellt.

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Alina B.

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