Personenfeststellung
Tatbestandsvoraussetzungen
27 (1) Nr. 1 PolG
Abwehr einer mindestens konkret drohenden Gefahr
Störung der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung
27 (1) Nr.2-7
konkrete Gefahr nicht erforderlich
aber: polizeiliche Gefahrenprognose die sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt
Adressat: “Jedermann” (Störereigenschaft nicht notwendig)
In welche Teile 27(1) aufgeteilt?
27(1) Nr 1 PolG
Ortsunabhängig: Gefahrenabwehr, Störungsbeseitigung im Einzelfall
27(1) Nr 2 PolG
Veranstaltung/Ansammlung mit bes. Gefährdungsrisiko
27(1) Nr 3
Milieuspezifischer Ort
27 (1) Nr 4
besonders gefährdete Objekte
27 (1) Nr 5
Kontrollstelle
27 (1) Nr 6
Kontrollbereich
27(1) Nr 7
Grenzüberschreitende Kriminalität
Durchführungsbestimmungen (Rechtsfolgen)
(Welche 4 Bestimmungen gibt es ? )
27 (2) PolG
a.) Anhalten (Eingriff in allg. Handlungsfreiheit
b.) Festhalterecht (Eingriff in Freiheit der Person)
c.) Durchsuchung der Person/mitgeführte Sachen
d.) Sistierung (Verbringung zur Dienststelle)
Freiheitsbeschränkung
4 Punkte + Bsp
a.) Freiheitsbeschränkung
wenn:
Hindern (irgendwie) an körperliche Bewegungsfreiheit
nur kurzfristig
Frbs nicht eigentliches Ziel der Maßnahme
Kein Richtervorbehalt
Bsp: Festhalten Blutentnahme, Durchführung ED Maßnahmen, Durchsuchung Personen, Anhalten IDF
Freiheitsentziehung
Wenn:
festhalten an eng umgrenzten Ort/Raum
Maßnahmen auf Entzug der Freiheit abgestellt?
Erreicht eine besondere Qualität durch Intensität der Maßnahme (Dauer, Durchführung)
Richtervorbehalt
Bsp: vorläufige Festnahme, Gewahrsam, U-Haft
3 Durchsuchung der Person/Sachen
einzig zulässiges Ziel der Durchsuchung : Auffinden Ausweispapiere oder andere Gegenstände zur Festellung Identität
Weniger belastend als Sistierung
Formvorschrift: GleichgeschlechtigkeitsgrundsAtz
4 Verbringung Dienststelle
schärfste Maßnahme
Sistierte zu Nächstliegenden Dienstselle bringen
Gutachterstil
Rechtsfolgen
Polizei kann alle zur IDF erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die Person insbesondere
Anhalten
Erfragen Personalien/ notieren
Ausweis vorzeigen bzw. aushändigen lassen
Überprüfen der Personalien/Nachfragen
wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann
Festhalten
Sistierung
Durchsuchung der Person sowie mitgeführte Sachen
IDF
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Ist Personenfeststellung geeignete Maßnahme zur Gefahrenabwehr?
IDF grundsätzlich geeignet zur Gefahrenabwehr, da potenzielle Störer aus Anonymität herausgerissen werden
Geeignetes Mittel um potenzielle Störer von der Begehung von Störungen abzuhalten
Wichtig
Geeignetheit
Erforderlichkeit/ mildeste Mittel
Angemessenheit /VHM
Was muss vorliegen bei beiden?
Vgl 27 PolG und 43(1) PolG
Konkret drohende Gefahr oder
Antreffen an einem bestimmten Ort
Tatsächliche Anhaltspunkte
Annahme, dass Person sachdienliche Angaben machen kann zb Zeuge
Was darf erhoben werden?
Erhebung Personaldaten nur zur IDF
Erhebung von personenbezogenen Daten (Angaben zur Sache)
Zweck?
Gefahrenabwehr , Störungsbeseitigung
Erforderlich zur Wahrnehmung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe
Von wem darf erhoben werden?
Personen nach 6,7 PolG
Jedermann bei Ortshaftung
Jedermann (auch Personen nach 6,7 PolG
Folgemaßnahmen
gl 27 PolG und 43(1) PolG
Folgemaßnahmen zulässig (Siebe 27(2), 34, 35, 47 PolG
Folgemaßnahmen nicht zulässig
nur 43/1(RF), 47 PolG
Umfang der Datenerhebung
Wann, welche
Nur Daten erheben, die zur Aufgabenbewätligung tatsächlich erforderlich sind
Kleine Personalien(Regelfall)
Vor- , Familien- , Geburtsname
Geburtsort und Tag
Wohnung
Wohnort
Große Personalien
Staatsangehörigkeit
Familienstand
Beruf
Tatbestandsvorraussetzungen
§27(1) Nr.2 PolG
Antreffen bei oder im Zsmhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
mit besonderem Gefährdungsrisiko gem 44(1)S.2 PolG
und
Erfahrungsgemäß mit der Begehung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Sachen von bedeutenden Wert zu rechnen ist
-> Fall der (qualifizierten) Ortshaftung
Aufgegliedert
1 Antreffen bei oder im Zsmhang
nicht nur während Veranstaltung o Ansammlung, sondern auch die Vor - und Nachphase erfasst ist
Muss ein innerer Zsmhang zwischen Veranstaltungen und IDF, d.h
räumlicher und zeitlicher Zsmhang bestehen
BLOSSE Antreffen genügt: d.h verweilen der Person am jeweiligen Ort nicht erforderlich
2 öffentliche Veranstaltungen
sind zu einem bestimmten Zweck gezielt veranlasste Zusammenkünfte einer größere Anzahl von Personen, die grundsätzlich jedermann offen stehen
Bsp: Sportveranstaltungen, Volksfeste, Straßenfeste …
Und Ansammlungen
sind zufällige Zsmkünfte einer größeren Anzahl von Personen, die grundsätzlich durch äußere Ereignisse bedingt sind
3 besonderes Gefährdungsrisiko->44(1)s.1 Nr 1
aufrund aktuellen Gefärhdungsanalyse, Annahme dass die V. oder A. (…)von terroristischen Anschlägen bedroht sind
oder Nr 2
aufgrund Art oder Größe erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für öffentl Sicherheit entstehen könnte
27(1) Nr.3
Was ist an diesen Orten
4
Millieuspezifischer (verrufener) Ort
Orte an denen erfahrungsgemäß (tatsächliche Anahltspunkte)
Straftäter sich verbergen
Personen Straftaten: verbergen, vorbereiten, verüben
Personen sich ohne Aufenthaltstitel/Duldung aufhalten
Personen der Prostituion nachgehen
Was besagt er
Erkenntnisse, die nach kriminalistischer Erfahrung (kriminalprognose) darauf hindeuten, dass an den bezeichneten Orten die dort genannten Tätigkeiten stattfinden
=Kriminalitätsschwerpunkte einer Stadt
Wichtig: Antreffen ausreichend, ABER erkennbarer Sinnzusammenhang erforderlich!
Welche Folgemaßnahmen zulässig bei
1 27(1)NR 3
2 27(1)NR 4
3 27(1) NR 5
1
Durchsuchung von Personen: 34(1)Nr 4
Durchsuchung von Sachen :
35 Nr 1 PolG- mitgeführte Sachen
35 Nr 5 PolG - Sachen am Ort
2
Durchsuchung von Personen
34(1) Nr 5
34(2) : zur Eigensicherung bei IDF
Durchsuchung Sachen
35 Nr 1 - mitgeführte Sachen
35 Nr 6 - Sachen im/am Objekt
3
34(1)Nr 1polg (nur ab Festhalten)
34(2) PolG (Eigensicherung bei IDF)
Durchsuchung von Sachen
35 Nr 7 PolG - Fahrzeuge, mitgeführte Sachen u mit Fahrzeug verbundene Sachen
35 Nr 8 PolG- Sachen, die die Person mitführt
27(1) Nr 5
Und was ist noch zu beachten
Antreffen an Kontrollstelle
Verhinderung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung
§49(3) PolG
Verbrechen
Vergeben, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, Rechtsfrieden besonders zu stören bspw. : Straftaten gegen Gesundheit o Freiheit, Gewerbs-, Serien,-bandenmäßige Begehung, Straftaten des unerlaubten Waffen o BTM- Verkehrs
beachte
kein Konflikt mit Kontrollstelle §111 StPO
Zielrichtung §111 StPO
Straftäter bereits begangener Straftaten ergreifen (=repressiv)
Zielrichtung §27(1) Nr 5
Verhinderung Straftaten erheblicher Bedeutung (=präventiv) -in 49 (3)
immer präventiv bspw Diebstahl verhindern
27(1) Nr 6
antreffen innerhalb Kontrollbereich
Verhinderung von Straftaten nach §100a StPO
Mord und Totschlag, Raub u Erpressung, Bandendiebstahl, Straftaten gegen persönliche Freiheit
§27 (1) Nr 7
1 in öffentlichen Einrichtungen des Internationalen Verkehrs
Flughäfen, Bahnhöfe, Züge, Tank und rastanlagen, Häfen, Anlegestellen
2 Durchgangsstraßen u andere Straßen vo +m erhebliche Bdt
Bundesautobahnen, Europastraßen, andere Straßen von erhebl Bdt für grenzüberschreitende Kriminalität
1 Anhalterecht
stellt Eingriff in allg Handlungsfreiehit dar
BT durch Verhaltens und Mitwirkungspflicht nachkommen bspw. Aushändigung Ausweispapiere an Feststellungen eigener Identität
FREIHEITSBESCHRÄNKENDE MASSBAHME
Betroffene wird kurzfristig zum Verweilen an eine, Ort veranlasst zb zur Befragung oder Kontrolle mitgeführter Dokumente
anhalterecht gilt ggü Fußgängern und Fahrzeugführern
2 Festhalterecht
Eingriff in Freiheit einer Person
Kurzfristiger Zeitraum = ca 1 Stunde
Stellt Grundlage für weitere Maßnahmen bspw. DS Person o mitgeführte Sachen
Freiheitsbeschränkende
Freiheitsentziehende Maßnahme
Liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit einer Person kurzfristig eingeschränkt wird
Beachte: “Begleiterscheinung” um polizeiliche Maßnahme durchführen zu können
Z.b ed Behandlung, IDF auf Dienststelle
Liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit einer Person langfristig eingeschränkt wird
Beachte: grundsätzlich Zweck der polizeilichen Maßnahmen (=Zielrichtung)
Z.b Gewahrsam
§27 (3)
Berechtigungsscheine
ermöglicht Überprüfung, sofern keine spezielle Bestimmung dies Polizei erlaubt
Sind amtliche Bescheinigungen, die zur Ausübung besonderer Tätigkeiten berechtigen mit der Verpflichtung diese Papiere mitzuführen
Zb Jagdschein, Waffenschein,.—
ABS 3 ermächtigt zu, Anhalten, aber nicht zum Festhalten
Weigerung §111 OWiG
milieuspezifischer Ort bspw Rotlichtmilieu
Sinnzusammenhang: da es Gründe dafür gibt und Täterschaftsmerkmale
daher : passt die Person in das ClienT (bei verrufenen Orten, bei Nr 2,
Personen, die man unter Kontrolle ziehen darf
Antreffen = reicht dass Person dort durchläuft , bei Durchsuchung muss sich aufhalten !
Nr 4: mit besonderen Objektschutz versehen bspw. Konsulate, Synagoge
Was steht im §47 PolG
Datenabgleich
ist eine Folgemaßnahme zur Datenerhebung
§47 (1) s.1 PolG
Datenabgleich bei Störern gem 6,7 PolG
§47 (1) s 2 PolG
Datenabgleich unbeteiligter Personen
Beachte
Je umfangreicher Datenabgleich, desto strengere Prüfung der Voraussetzungen
TBV
Andere Person (kein Störer)
Wahrnehmung polizeiliche Aufgabe
Gründe für Annahme
Erforderlichkeit
SVR
In welche Grundrechte wird eingeschritten
Primär Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RIS ) gem Art 2(1) GG i v m Art 2(1) Gg
Kann auch Eingriff in allgemeine HF gem Art 2 (1) GG
Je nach Umfang oder Intensität : kann auch in Freiheit der Person Art 2 (2) S 2 Gg bspw im Rahmen Festhalten oder Sistierung
RIS
Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Verhindert, dass Mensch zum bloßen Informationsobjekt wird
Gr Schranken
Freiheit der Person
1 Zuständigkeit
2 Struktur
Was steht in §47 (2) PolG
Zuletzt geändertvor 8 Monaten