Buffl

2. Aufgaben der Polizei

AB
von Alina B.

Bedeutung der Zuordnung von Maßnahmen

1 unterschiedliche TBV

Gefahrenabwehr: Maßnahmen nach dem PolG sind gefahrenbezogen. Sie sind grundsätzlich nicht davon abhängig, wer die Gefahr verursacht hat. Es geht primär darum eine Gefahr abzuwehren. Aus diesem Grund erfordern die Maßnahmen im PolG grundsätzlich das Vorliegen einer Gefahr oder die Beseitigung einer Störung.

 Strafverfolgung: Die Maßnahmen der StPO sind grundsätzlich täterbezogen, d.h. es geht darum die Strafbarkeit einer Person zu beweisen oder zu widerlegen („Keine Straftat ohne Täter!“). Aus diesem Grund erfordern viele Maßnahmen der StPO einen Verdächtigen oder Beschuldigten.

2 untersch Zuständigkeitem für die Anordnung

Gefahrenabwehr: Abhängig von der Maßnahme ist die Polizeibehörde, der

Polizeivollzugsdienst oder der Richter zuständig.

 Strafverfolgung: Je nach Maßnahme sind die Ermittlungspersonen der StA, die Staatsanwaltschaft oder der Richter zuständig.

3 untersch Rechtswegzuständigkeiten

Gefahrenabwehr: Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen sind die

Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichte zuständig

 Strafverfolgung: Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen sind Amts- und Landgerichte zuständig.

4 Gebühren und Kostenerstattung

Gefahrenabwehr: Vom Verursacher kann in vielen Fällen Kostenersatz verlangt

werden (z.B. Gebühren für die Durchsetzung von Verwaltungsakten).

 Strafverfolgung: Die Erstattung von Polizeikosten wird grundsätzlich erst im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Entscheidung beschlossen.

Author

Alina B.

Informationen

Zuletzt geändert