Allgemeinauftrag
Definition
1 (1) s. 1 PolG
Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
Einzelner
Einzelne sind natürliche und juristische Personen.
Natürliche P. sind alle Menschen von der Geburt bis zum Tod. Sind rechtsfähig mit Vollendung Geburt.
Juritsiche P. werden gegründet und handeln durch ihre Organe. Werden rechtsfähig mit Eintrag ins HR.
Gemeinwesen
Ist die rechtlich geordnete Zusammenfassung der in einem bestimmten Gebiet lebenden Menschen.
Bestimmtes Gebiet: Landkreise, Regierungsbezirke,. ..
Gemeinwesen: Grundsätzlich ZsF vom IV Rechtsgüter zu Kollektivrechtsgüter
Sicherung und Schutz der Kollektivrechtsgüter durch Staat ist Voraussetzung dafür, dass Menschen ihre Grundrechte verwirklichen bzw. ausüben können
Gefahrenprognose
Def
Beurteilung, ob eine Gefahr vorliegt und wenn ja in welcher gefahrenstufe
“ Was könnte wann passieren, falls die Polizei nicht eingreift”
Auf was beruht die Gefahrenprognose?
3
ausreichend tatsächlichen Anhaltspunkten
Allgemeinen Lebenserfahrung
Erfahrungswissen der Polizei
Abstrakte Gefahr
Wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall auftreten kann
Grundlage für Erlass von Polizeiverordnungen (17 PolG)
Möglich Bestimmte Maßnahmen treffen (27 (1) nr2 PolG
Konkret drohende Gefahr
Definition 5
Wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung und aufgrund objektiver Tatsachem mit großer Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit ein Schaden Eintritt, wenn die Polizei nicht einschreitet
Vorliegen bei:
IDF (27(1)Nr 1 PolG
Platzverweis (30(1) PolG
Unmittelbar bevorstehende Gefahr
Definition 4
Liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung
und aufgrund objektiver Tatsachen,
sofort oder in allernächster Zeit
ein Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt,
wenn Polizei nicht einschreitet
Bspw. Bei Beschlagnahme von Sachen gem 38(1) Nr 1polg
Erhebliche Gefahr
Liegt vor, wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist oder wenn sich die Erheblichkeit aus Umfang oder Intensität des zu erwartenden Schaden ergibt
i.d.r bei Bedrohung vom Leben, Gesundheit oder bedeutenden Sachwerten
Begehung von Straftaten droht oder bereits begangen
Bsp : 30(3) S 2 PolG bei Annäherungs und Rückkehrverbot
Dringende Gefahr
Wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften ? an einem wichtigem Rechtsgut zu erwarten ist
Wichtige Rechtsgüter: recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit
im Vgl zu erhebliche G: zeitliche Nähe
Bsp.:
Betreten von Wohung bei Tag (36(1)S.1 PolG
Gemeine Gefahr
Liegt vor, wenn die Gefahr in ihrer Ausdehnung unbestimmt ist
Unbestimmt: unbestimmte Anzahl von Personen oder Sachen bedroht, Entwicklung des Geschehens nicht mehr überschaubar
Bsp: Betreten von Wohungen bei Nacht (36(1) s.2 PolG
Schwere Gesundheitsgefahr
Wenn die Folgen einer schweren Körperverletzung gem §226 drohen oder eine sonstige erhebliche und nachhaltige Verletzung der Gesundheit droht
Beachte: Folgen müssen nicht eintreten sondern nur drohen!
Bsp: Betreten von Wohnungen bei Nachtzeit (36(1)S.2Polg)
Lebensgefahr
Wenn ein Menschenleben durch Vernichtung oder erhebliche Gesundheitsschädigung bedroht wird
Bsp.: 36(3)PolG Durchsuchung von ganzen Gebäuden
68(2)PolG finaler Rettungsschuss
Anscheinsgefahr
Liegt vor, wenn die Polizei zum Zeitpunkt des Einschreitens aufgrund der zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen könnte, ohne dass diese in Wirklichkeit vorliegt
hier. überwiegen objektive Anhaltspunkte, die auf das Vorhandensein einer Gefahrenlage schließen
Im Nachhinein: tatsächlich keine Gefahr vorliegt
polizeilichen Maßnahmen bleiben rechtsfähig
bBsp: Person die aussieht wie 16 hat Alkohol in der Hand
Scheingefahr/Putativgefahr
Liegt vor, wenn die Polizei subjektiv einen Schadenseintritt für wahrscheinlich hält, ohne dass diese Annahme auf hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden kann
subjektiven Eindrücke überwiegen
Gibt so gut wie keine objektiven Anhaltspunkte
Bsp: Polizei kontrolliert im Stadtpark ausländische aussehenden Personen
Störung
Liegt vor, wenn sich eine Gefahr realisiert hat und ein Schaden an einem polizeilich Geschützen Rechsgut bereits eingetreten ist und weiter fortwirkt
Störungsbeseitigung ohne gleichzeitige Gefahrenabwehr=Strafverfolgung
Nur solche Störungen in Betracht, bei denen Entstehung weiterer Schaden nach Einschätzung der Polizeibeamten zu befürchten ist
1 Gefahr realisiert
2 schaden an polizeilich Geschützen Rechtsgut
3 eingetreten ist und weiter fortwirkt
Öffentliche Sicherheit
Umfasst drei Schutzbereiche
Bestand des Staates und seiner Einrichtungen und deren ungestörte Funktionsfähigkeit
Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen (Individualrechtsgüter)
Schutz der gesamten Rechtsordnung
Öffentliche Ordnung
Umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauuungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen betrachtet wird.
wenn öffentliche Sicherheit betroffen, muss auch öffentliche Ordnung nicht eingegangen werden
Öffentliches Interesse
grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Gefahr oder Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht
besteht nicht, wenn: Schutz von privaten Rechtsgütern und Schutz auf gerichtlichem Wege möglich ist
Spezialauftrag
Die Polizei hat die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen
Durch Übertragung von Aufgaben durch andere Rechtsvorschriften werden diese vollumfänglich zu Polizeiaufgaben
Durch andere Rechtsvorschriften werden folgende Aufgaben übertragen:
Verfolgung von Straftaten
§163 StPO Legalitätsprinzip (Bei UZW-> Rückgriff auf PolG)
Verfolgung von Owi
§53 OWiG
Besonderes Verwaltungs und Polizeirecht
Amtshilfe
-> zsmarbeit zwischen PVD und PB
1(2) PolG
Welche Unterscheidung der Aufgabe gibt es beim Spezialauftrag?
Eine Aufgabe enthält NICHT die Befugnis diese auch zu erfüllen
Darum Unterscheidung in:
Aufgabennormen (1,2PolG)
Für was bin ich zuständig?
Befugnisnormen (z.B 27ff.PolG)
Welche Rechte habe ich um meine Aufgaben zu erfüllen?
Beispiele für Spezialauftrag , also andere Rechtsvorschriften
163 StPO : Behör4n und Beamten haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen
53 OWiG : Behörden + Beamte haben nach pflichtgemäßen Ermessen Owis zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten
36 StVO : Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich Kontrolle der Verkehrstüvhtigkeit und Verkehrserhebung anhalten
44 StVO: Polizei ist befugt durch Zeichen und Weisungen (36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln…
Tätigwerden für andere stellen
2 (1)PolG
Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des 1 ABS 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten
Ablauf bzw. Voraussetzungen
Polizeiliche Aufgabe 1(1) PolG (Gefahr oder Störung für öffentliche,Ich Sicherheit )
Nach gesetzlicher Vorschrift für andere Stelle zuständig
Gefahr im Verzug
Liegt vor, wenn: zur Verhinderung eines Schadens an einem polizeilichen Schutzgut sofort gehandelt werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Stelle der Erfolg der erforderlichen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde
Notwendige und nur vorläufige Maßnahme zu treffen durch PVD
Unverzüglich Unterrichtungspflicht der originär zuständigen Stelle
Schutz privater Rechte
2 (2) PolG
Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird
Ablauf
Antrag des Berechtigten
nein : keine Maßnahmen der Polizei zum Schutz privater Rechte
ja, dann: Glaubhaftmachung des Rechts
bei nein: wieder keine Maßnahmen
ja, dann: gerichtlicher Schutz ist nicht rechtzeitig zu erlangen (z.B wegen Öffnungszeiten)
nein: keine Maßnahmen
ja dann : Gefahr für Wahrung des Rechstanspruchs (keine Personalien ausgetauscht-> Schaden kann nicht ersetzt werden ?)
DANN: vorläufige Maßnahmen zum Schutz privater Rechte werden getroffen (in Praxis geläufigsten)
bspw.: Befragung 43 (1) PolG, Identitätsfeststellung § 27 PolG, Beschlagnahme § 38 PolG
Wichtig: Maßnhamen der Polizei = nur vorläufige Sicherheitsmaßnahmen, endgültige Beurteilung der Rechtslage Aufgabe der Gerichte
Staatschutzauftrag
1 (1) S.2 PolG
Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten
Welche Schutzbereiche des Staatsschutzauftrag gibt es?
Nenne jeweils 3 Beispiele
verfassungsmäßige Ordnung
Gewaltenteilung, Bindung Parlament an Verfassung, Unabhängigkeit der Gerichte
Ausübung staatsbürgerlicher Rechte
Recht sich friedlich ohne Waffen zu versammeln, Recht auf gesetzlichen Richter, Bildung von Parteien und Mitwirkung bei politischen Willensbildung
Doppelfunktionale Maßnahmen
Bedeutung der Zuordnung von Maßnahmen
1 unterschiedliche TBV
Gefahrenabwehr: Maßnahmen nach dem PolG sind gefahrenbezogen. Sie sind grundsätzlich nicht davon abhängig, wer die Gefahr verursacht hat. Es geht primär darum eine Gefahr abzuwehren. Aus diesem Grund erfordern die Maßnahmen im PolG grundsätzlich das Vorliegen einer Gefahr oder die Beseitigung einer Störung.
Strafverfolgung: Die Maßnahmen der StPO sind grundsätzlich täterbezogen, d.h. es geht darum die Strafbarkeit einer Person zu beweisen oder zu widerlegen („Keine Straftat ohne Täter!“). Aus diesem Grund erfordern viele Maßnahmen der StPO einen Verdächtigen oder Beschuldigten.
2 untersch Zuständigkeitem für die Anordnung
Gefahrenabwehr: Abhängig von der Maßnahme ist die Polizeibehörde, der
Polizeivollzugsdienst oder der Richter zuständig.
Strafverfolgung: Je nach Maßnahme sind die Ermittlungspersonen der StA, die Staatsanwaltschaft oder der Richter zuständig.
3 untersch Rechtswegzuständigkeiten
Gefahrenabwehr: Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen sind die
Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichte zuständig
Strafverfolgung: Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen sind Amts- und Landgerichte zuständig.
4 Gebühren und Kostenerstattung
Gefahrenabwehr: Vom Verursacher kann in vielen Fällen Kostenersatz verlangt
werden (z.B. Gebühren für die Durchsetzung von Verwaltungsakten).
Strafverfolgung: Die Erstattung von Polizeikosten wird grundsätzlich erst im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Entscheidung beschlossen.
Zuletzt geändertvor 8 Monaten