Abstrakte Gefahr
Wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung
Bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ein Schaden im Einzelfall auftreten kann
(z.B §27 (1) Nr 2. PolG
Konkrete Gefahr
Und objektiver Tatsachen
mit großer Wahrscheinlichkeit
in nächster Zeit
ein Schaden eintritt
Unmittelbar bevorstehende Gefahr
aufgrund objektiver Tatsachen
sofort oder in allernächster Zeit
ein Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt
§38 (1) Nr.1 PolG
Beschlagnahme
Erhebliche Gefahr
Wenn ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet ist
oder wenn sich die Erheblichkeit aus
Umfang oder Intensität des zu erwartenden Schadens ergibt
§33 (1) Nr.1 PolG
Gewahrsam
Dringende Gefahr
Wenn der baldige Eintritt
Eines ernsthaften Schadens
an einem wichtigen Rechtsgut zu erwarten ist
Gemeine Gefahr
Wenn eine Gefahr in ihrer Audehnung unbestimmt bist
Schwere Gesundheitsgefahr
Wenn die Folgen einer schweren Körperverletzung gem. §226 StGB drohen
oder eine sonstige erhebliche und nachhaltige Verletzung der Gesundheit droht
Lebensgefahr
Eine Lebensgefahr liegt vor,
wenn ein Menschenleben durch Vernichtung oder erhebliche Gesundheitsschädigung bedroht wird
Störung
Eine Störung liegt vor, wenn sich eine Gefahr realisiert hat
und ein Schaden
an einem polizeilich geschützten Rechtsgut bereits eingetreten ist
und weiter fortwirkt
Öffentliche Sicherheit
Umfasst 3 Schutzbereiche:
Bestand des Staates und seiner Einrichtungen und deren ungestörte Funktionsfähigkeit
Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen (Individualrechtsgüter)
Schutz der gesamten Rechtsordnung
Öffentliche Ordnung
Die Öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten
in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauung als unentbehrliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen betrachtet wird
Öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse besteht grundsätzlich immer dann, wenn ein Schutzbereich
der öffentlichen Sicherheit bedroht oder gestört ist
Einzelner
Einzelne sind natürliche und juristische Personen.
Natürliche Personen sind alle Menschenvon von der Geburt bis zum Tod.
Juristische Personen werden gegründet und handeln durch ihre Organe
Gemeinwesen
Das Gemeinwesen ist die rechtlich geordnete Zusammenfassung der in einem bestimmten Gebiet lebenden Menschen
Anscheinsgefahr
Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn die Polizei zum Zeitpunkt des Einschreitens aufgrund der zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte, ohne dass diese in Wirklichkeit vorliegt.
Schein -/ Putativgefahr
Eine Schein-/ Putativgefahr liegt vor, wenn die Polizei subjektiv einen Schadenseintritt für Wahrscheinlich hält , ohne dass diese Annahme auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden kann
Rechtliche Schranken
Die Maßnahme erfolgte innerhalb der rechtlichen Schranken, weil der Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes ebenso beachtet worden sind wie der Grundsatz der Subsidarität
Verhaltensstörer
Verhaltensstörer ist jede Person, die durch ihr Verhalten eine Gefahr oder Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht
Mitführen
Eine Sache wird mitgeführt wenn die Person die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt und zeitnah auf sie zugreifen kann
Sachen
Sachen im Sinne des §35 PolG sind: bewegliche und unbewegliche körperliche Gegenstände, soweit es sich nicht um Wohnungen und darin befindliche Sachen handelt
Sofortiges Tätigwerden
Wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme durch das Abwarten einer behördlichen Entscheidung das polizeiliche Ziel gefährdet oder vereitelt wird
Geeignetheit
Alle Maßnahmen, die objektiv dazu tauglich sind das angestrebte Ziel zu erreichen oder dazu beiträgt
Erforderlichkeit/ mildestes Mittel
Die Polizei hat die Maßnahmen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt
Angemessenheit
Durch die polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht
Die Maßnahme erfolgte innerhalb der rechtlichen Schranken, weil der Vorbehalt und Vorrang des Gesetztes ebenso beachtet worden sind wie der Grundsatz der Subsidarität
Bestimmtheit
Inhaltlich hinreichend bestimmt:
Staatliches Handeln muss klar und verständlich sein. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes muss also klar erkennbar sein, wer den VA erlassen hat (Polizist), an wen sich der VA richtet (Bürger) und was der VA regelt (Platzverweis) = wer will was von wem
“Unaufschiebbare Maßnahme”des PVD
Eine unaufschiebbare Maßnahme ist dann unaufschiebbar, wenn ohne Vornahme der Maßnahme die polizeiliche Aufgabe vereitelt oder gefährdet wird
Zuletzt geändertvor 3 Monaten