Welche Adressaten polizeilicher Maßnahmen gibt es?
Beispiele zu alle
Adressaten polizeilicher Maßnahmen
Verursacher/Verhaltensstörer §6PolG
Zustandshaftung/Zustandsverantwortlicher §7PolG
Unbeteiligte Personen §9 PolG
Verhaltensstörer
Definition
§6(1) PolG
Verhaltensstörer ist jede Person, die durch ihr Verhalten eine Gefahr oder Störung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht
Welche Rechtsfolgen gibt es für Polizeipflichtige Personen?
Zu handeln
Zu dulden
Zu unterlassen
Was muss bei einem Verursacher vorliegen?
nur ein Verhalten, durch welches die Gefahr hervorgerufen wird -> §6 (1)PolG
Kausaler Zsmhang zwischen Verhalten und sich daraus ergebenden Gefahrenlage
Was ist wichtig bei den Sorgeberechtigten Personen und Betreuer
§6 (2) PolG - Sorgeberechtigte und Betreuer
a.) Sorgeberechtigte
Voraussetzung, Gefahr durch Verhaltensstörer hervorgeht, welcher 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hat
hier: Polizei kann nach pflichtgemäßen Ermessen gegen Kind = Verursacher, oder Sorgeberechtigten= Zusatzverantworlicher oder gegen beide
b.) Betreuer
Sind Personen, die vom Amts wegen für Volljährige mit psychischen Krankheiten oder körperlich, geistigen, seelischen Behinderungen Angekegenheiten besorgen
Welche Voraussetzungen gibt es als Verrichtungsgehilfen (=Arbeitnehmer)?
Ist, wer von seinem Geschäftsherrn (=Arbeitgeber) beauftragt ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuführen
Voraussetzungen:
Handelnde muss von Weisungen und vom Willen des Geschäftsherrn abhängig sein
Geschäftsherr (=Chef) muss Einwirkungsmöglichkeiten haben
ist unerheblich (=) ob Verrichtung einmalig, regelmäßig,…
Gutachterstil Klausur am Bsp §6(1) PolG Randalierer
Einleitungssatz
Zu prüfen ist, ob die Maßnahme gegen den richtigen Adressaten getroffen worden ist. Hier könnte gegen den Verursacher einer Gefahr oder Störung gem. §6 (1) PolG vorgegangen worden sein
SV-Bezug
Im SV verhält sich Xy aggressiv ggü anderen Gästen und gefährdet somit bewusst die öffentliche Sicherheit, konkret in Form des Individualrechtsgutes Gesundheit
(Öffentl Sicherheit schon ausgeführt, daher auf oben verweisen
Ergebnis
Xy ist somit Verursacher der Gefahr gem. §6(1) PolG und der richtige Adressat der Maßnahme .
Zustandshaftung
Polizeiwidrige Zustände immer von Personen hervorgerufen
In zahlreichen Fällen geht die Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit vom 1 Zustand einer 2 Sache aus
1)Zustand= Beschaffenheit einer Sache als auch die Lage im Raum
2)Sache= körperliche Gegenstände (90BgB) und Tiere (90aBGB)
Welche Auswahl trifft man bei mehreren Störern?
Im Rahmen des Auswahlermessens wird entschieden, wer herangezogen wird
In der Regel: die Person, welche die Gefahr oder Störung am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann
Gutachterstil zu Zustandshaftung
1 Einleitung
Weiterhin müsste Maßnahme gegen den richtigen Adressaten getroffen worden sein. Hier kommt … als Zustandshafter gem. §7PolG in Betracht.
2 Definition
Danach hat die Polizei ihre Maßnahmen gegen den Eigentümer einer Sache oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu treffen, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit von deren Zustand ausgeht. Sachen sind körperliche Gegenstände gem §90BGB. Eigentümer ist, wer die Rechtsherrschaft über eine Sache ausübt. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit hat. Zustand beschreibt sowohl die Beschaffenheit einer Sache, als auch deren Lage im Raum.
SV Bezug
Im SV geht die Gefahr für die öffentliche Sicherheit … Hier Haus ist körperlicher Gegenstand nach §90BgB und somit eine Sache. Laut Sv ist… Bewohner des Hauses und kann Gefahr voraussichtlich am schnellsten beseitigen.
Herr… ist somit Zustandshafter und der richtige Adressat der Maßnahme.
Welche Verantwortlichen gibt es bei der Zustandshaftung?
Eigentümer
Wer die Rechtsherrschaft über die Sache ausübt
Bsp: Hauseigentümer, Fahrzeugeingetümee
Inhaber der tatsächlichen Gewalt
wer die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt
Bsp: Mieter, Fahrer, Dieb
Wann muss ein Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder Eiegntümer auch Trz haften?
bei
Handlung Dritter
Naturereignis
der Zufall (=Unfall) oder höhere Gewalt
-> Die Sache in den gefährlichen Zustand versetzt hat
Wann sind Maßnahmen ggü. Dritten (§9 PolG) zulässig?
Nur zulässig wenn auf andere Weise:
eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentl.Sicherheit o öff.Ordnung
oder eine Briefeinwürfen eingetretene Störung vorliegt
Diese nicht verhindert oder beseitigt werden können ,insbesondere wenn:
eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen
oder wenn Maßnahmen nach §§6-8 zu unverhältnismäßigen Schaden führen
Wann dürfen Unbeteilgte nicht in Anspruch genommen werden?
Nicht, wenn :
nur wenn polizeiliche Mittel zur (Störungsbeseitigung) nicht ausreichen
sie sich selbst in erhebliche Gefahr begeben würden
oder
Inanspruchnahme anderer hochwertiger Verpflichtungen verletzt werden würde
Was kann sich bei unbeteiligten Personen ergeben?
Pflicht zum Handeln zB. Hilfeleistung nach VU
Pflicht zum Unterlassen zB.: Band muss Konzert einstellen, weil es im Saal zu Ausschreitungen kommt
Pflicht zum Dulden z.B Hausbesitzer muss dulden, dass sein Grundstück vorübergehend von Einsatzkräften betreten wird
Was ist nachrangig bei polizeilichen Bewertung eines Störers gem §6(1)
Für die polizeiliche Beurteilung, ob eine Person Verhaltensstörer gem. § 6 (1) PolG ist, sind folgende Aspekte grundsätzlich von nachrangiger Bedeutung3:
Rechtswidrigkeit des Verhaltens
Schuldfähigkeit der Person
Alter der Person
Zuletzt geändertvor 8 Monaten