Rechtssubjekte
Rechtssubjekte => eine Person oder Personengesellschaft, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann (Akteure der Rechtsordnung)
Rechtssubjekte werden vom BGB als „Personen“ bezeichnet.
Voraussetzung = Rechtsfähigkeit (Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein)
=> Natürliche Personen: Rechtssubjekte kraft “Menschenseins” (der Mensch)
RECHTSFÄHIGKEIT:
Beginn -> Vollendung der Geburt
Ende -> Eintritt des Todes
§ 1 BGB
=> Juristsische Person: Rechtssubjekt kraft Gesetzes, rechtlich verselbstständigte Organisationen, die von den sie leitenden Personen zu unterscheiden sind
Wird durch den Gesetzgeber zugewiesen
Natürliche Person
„Natürliche Person“ ist der Mensch
Seine Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Geburt (§ 1)
Im Erbrecht ist die Rechtsfähigkeit „vorverlagert“ (Fiktion der Geburt). (§ 1923 II)
Überdies kann der „Nasciturus“ bei vorgeburtlicher Schädigung (unter der Voraussetzung, dass er später lebend geboren wird) im Rahmen der §§ 823 ff. Schadensersatzansprüche erwerben.
Seine Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn-) Tod
Falls der Beweis des Todes (Sterbebuch) nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit der Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz (Vermutung des Todes).
Wohnsitz
Jener Ort, an dem sich der tatsächliche räumliche Schwerpunkt der Lebensinteressen eines Menschen befindet (§ 7 I)
Gewillkürter Wohnsitz
Der Ort, an dem sich jemand ständig niederlässt. (Realakt; ausnahmsweise ist für die Begründung und Aufhebung dennoch volle Geschäftsfähigkeit erforderlich.) Man kann auch zwei oder mehrere Wohnsitze (z.B. Sommer- und Winterwohnung) haben
Gesetzlicher Wohnsitz
Des volljährigen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit: Am Standort
Des minderjährigen Kindes: Bei den Eltern
Rechtliche Bedeutung
Im Zweifel Erbringung der Leistung am Wohnsitz des Schuldners (§ 269 I)
Übermitteln einer Geldschuld an den Wohnsitz des Gläubigers (§ 270)
Gesetzlicher Gerichtsstand: Wohnsitz das Beklagten (§§ 12 f. ZPO)
Schutz der Persönlichkeit
Durch Gesetze sind nur einzelne Aspekte der Persönlichkeit geschützt, insb. der Name (§ 12), das Recht am eigenen Bild (§§ 23 ff. KunstUrhG), Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit (§823 I)
Um die Person umfassend zu schützen, haben Rechtsprechung und Lehre darüber hinaus durch Analogie (insb. zu den §§ 12 und 823 I) ein allgemeines Persönlichkeitsrecht entwickelt. Bei dessen rechtswidriger Verletzung hat der letzte Verletzte Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung (§ 823 I i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog), bei schuldhafter Verletzung auch auf Schadensersatz (§ 823 I „sonstiges Recht“)
Handlungsfähigkeit
(Aktive) Fähigkeit, sich durch eigene Handlungen zu berechtigen und zu verpflichten, mit zwei Aspekten:
Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten schadensersatzpflichtig zu werden
Voll deliktsfähig ist der geistig gesunde Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres
Beschränkt deliktsfähig ist man ab dem vollendeten 7. Lebensjahr. Dann ist man für den zugefügten Schaden nicht verantwortlich, wenn die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt hat
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Verhalten (insb. durch den Abschluss von Verträgen) zu berechtigen und zu verpflichten
Voll geschäftsfähig ist der geistige gesunde Erwachsene ab Vollendung des 18. Lebensjahres
Geschäftsunfähigkeit
=> Geschäftsunfähig sind Personen vor Vollendung des 7. Lebensjahres und solche, die sich in einem nicht bloß vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. (§ 104 II)
Demnach sind z.B. Volltrunkene zwar nicht geschäftsunfähig (daher können ihnen insb. Willenserklärung wirksam zugehen); in einem derartigen Zustand abgegebene Willenserklärung sind aber ebenso nichtig, wie jene eines Geschäftsunfähigen. (§ 105 II)
(Ausnahme: „Geschäfte des täglichen Lebens“, die der volljährige Geschäftsunfähige mit geringwertigen Mitteln bewirkt (§ 105a))
Auch partielle Geschäftsunfähigkeit (betrifft bestimmte Lebensbereiche) ist möglich, nicht dagegen relative Geschäftsunfähigkeit (betrifft nur bestimmte, besonders gefährliche Geschäfte)
➜ Ein Geschäftsunfähiger nimmt am Rechtsverkehr ausschließlich durch seinen gesetzlichen Vertreter teil
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Ein Minderjähriger (zwischen 7 und 18 Jahren) ist beschränkt geschäftsfähig
(Beachte: Volljährige sind entweder geschäftsfähig oder geschäftsunfähig)
Er bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der (vorherigen) Einwilligung (§ 107) oder der (nachträglichen) Genehmigung (§ 108) seines gesetzlichen Vertreters
Beachte: Bloß wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit genügt nicht
Die Einwilligung kann bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden
Die Einwilligung kann sich auch auf eine ganze Art von Rechtsgeschäften beziehen („beschränkter Generalkonsens“)
Der volljährige Vertragspartner kann den gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung auffordern (Frist: 2 Wochen nach dem Empfang der Aufforderung) (§ 108 II)
Bis zur Genehmigung ist der Vertrag „schwebend unwirksam“; der volljährige Vertragspartner hat allerdings ein Widerrufsrecht (§ 108 III)
Ohne Einwilligung vorgenommene einseitige Rechtsgeschäfte sind nichtig (§ 111, 1)
Bewirkt der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden, gilt das Geschäft als von Anfang an wirksam (§ 110) („Taschengeldparagraph“)
Wichtige Altersstufen im Zivilrecht (Schaubild)
Juristische Person (rechtsfähig)
„Kunstschöpfung der Rechtsordnung“, der (aus Gründen der Praktikabilität) ebenfalls Rechtssubjektivität zugestanden wird
Rechtsfähige Personenvereinigung (Körperschaft) oder Vermögensmasse
Sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten (Beispiel: Sogar bei der „Einmann-GmbH“ ist die GmbH und nicht der Gesellschafter Unternehmensträger)
Sie handelt durch ihre Organe
Merkmale der körperschaftlichen Organisation
Drittorganschaft
Unabhängigkeit des Bestands von der Mitgliedschaft des einzelnen Mitglieds
Willensbildung nach Mehrheitsprinzip
Juristische Personen (Schaubild)
Juristische Person Definition
Eine juristische Person ist eine vom Gesetz anerkannte, rechtlich eigenständige Organisation oder Institution, die befugt ist, Rechte und Pflichten wie eine natürliche Person auszuüben, wie beispielsweise Unternehmen, Vereine oder Stiftungen.
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