Herstellungskosten: Definition
Herstellungskosten (HK) sind gem. § 255 Abs. 2 HGB die
Aufwendungen, die durch den
Verbrauch von Gütern und Diensten für
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine
Erweiterung oder für eine
über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen
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-> Vermögensgegenstände auf die aktiva Seite
-> Materialien, Rohstoffe aber auch Dienste (z.B. Löhne oder Dienstleistungen)
-> etwas herstellen was vorher nicht da war oder dessen Erweiterung
-> etwas bestehendes verbessern = HK
Einzelkosten = z.B. Materialkosten, Fertigungskosten etc
Sonderkosten = setzt sich eigentlich immer aus den Einzelkosten und Gemeinkosten zusammen
Herstellungskosten: Bestandteile -> Einzelkosten
-> Einzelkosten: Kosten, die dem Kostenträger direkt zugerechnet werden können
auch im Bereich der Löhne > Stundenlöhne können anhand der Stunden direkt zugerechnet werden
SEK = Sondereinzelkosten: gehen nicht direkt ins Produkt ein sind aber damit verbunden
Herstellungskosten: Bestandteile -> Gemeinkosten
=> Kosten, die dem Kostenträger nur indirekt (über Schlüssel) zugerechnet werden können
nicht direkt zurechenbare Kosten (z.B. benötigtes Wachpersonal auf Firmengeländer, damit die Produktion weiterlaufen kann)
geschlüsselt zugerechnet
Anteilige Abschreibung = z.B. Abnutzung für die Benutzung von Maschinen und Gebäuden
Verpflichtende Bestandteile, teilweise aber auch nicht
Allg. Verwaltung ist das, was um die Produktion herum passiert
HK: Einbeziehungspflichtige Bestandteile
HK: Bestandteile mit Wahlrecht
= das Unternehmen darf entscheiden, ob es die folgenden Kosten beim Vermögensgegenstand aktiviert oder es direkt in den Aufwand geht
All das zusammen -> Wertobergrenze -> das was man maximal setzen darf
bedeutet: man muss beim Wahlrecht entscheiden, wie man das Wahlrecht ausübt
Abhängig davon, welches Ergebnis man anstrebt
zahlreiche strategische Möglichkeiten
Beispielhafte Möglichkeiten:
Möglichst niedriges Ergebnis, um wenig auszuschütten
Möglichst hohes Ergebnis, um zu zeigen, wie gut das Unternehmen gearbeitet hat
HK: Kosten mit Verbot, kein Wahlrecht
-> Forschungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB)
-> Vertriebskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB)
= Einbeziehungsverbot
zum merken !!
Obergrenze HK = hoher Gewinn/Ergebnis
Untergrenze HK = niedriger Gewinn/Ergebnis
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EInkauf = VoSt.
Verkauf = USt.
HK: Obergrenze und Untergrenze
Beispiel 1: Ermittlung HK
Beispiel 2: HK
Beispiel: Buchungsablauf (bei der Bewertung fertiger Erzeugnisse)
Beispiel: Bewertung fertige/unfertige Erzeugnisse
Zuletzt geändertvor einem Jahr