Vgl Beamten- und normale, Arbeitsverhältnisse
Wie werden die Grundrechte im Beamtentum eingeschränkt?
Art. 2 (1) GG – Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Bsp.: Beamte sind weisungsgebunden beim äußeren Erscheinungsbild, bei Nebentätigkeit u.a.
Art. 2 (2) GG – Recht auf körperliche Unversehrtheit/Leben
Bsp.: Hingabepflicht verlangt den Einsatz des eigenen Lebens (kein Selbstmordkommando, aber zum Beispiel beim Amokeinsatz/der eigenen Gesundheit).
Art. 4 GG – Glaubens- und Gewissensfreiheit
Bsp.: Waffentragen gehört zum Polizeiberuf; Einhaltung von Gebetszeiten ist eingeschränkt.
Art. 5 (1) GG – Recht auf freie Meinungsäußerung
Bsp.: Wahrung der Amtsverschwiegenheit, Mäßigungsgebot und Neutralitätspflicht bei dienstlichen Äußerungen.
Art. 8 und 9 GG – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Bsp.: Streikverbot für Beamte wegen unersetzbarer Leistungen für die Allgemeinheit.
Art. 11 GG – Freizügigkeit
Bsp.: Einschränkung durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft, bei Bereitschaftszeiten.
Art. 17 GG – Petitionsrecht
Bsp.: Verweisung auf den Dienstweg
Was bedeutet der Begriff des öffentlichen Dienstes?
öffentliche Aufgaben mit Staatsaufagben im Sinne und für das Gemeinwohl übernehmen
Beispiele
Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde,.. )
Anstalten (Rundfunk, Kliniken)
Stiftungen, Schulen, Umweltvorsorge
BEAMTEN sind Menschen die in eine, öffentlich-rechtlichem Dienst-und Treueverhältnis stehen und hoheitliche Aufagben wahrnehmen
Was bedeuten hoheitliche Aufgaben?
Eingriffsverwaltung
Staat greift einseitig durch Befehl oder Zwang im Grundrechte von Menschen ein bspw. Personalien feststellen, Anhalten,…
Was ist die fiskalische Verantwortung ?
Fiskalische Verwaltung‡Staat tritt nicht als Staat auf, sondern als jedermann ohne Sonderrechte; angesiedelt beim Privatrecht und als solches werden Maßstäbe des Privatrechtes gesetzt. Bsp.: Polizei bewirbt sich um ein Grundstück, um sich zu vergrößern – hier handeln wir nicht hoheitlich, sondern fiskalisch, das heißt, wir nehmen, wie jeder andere Interessent, am Ausschreibungsverfahren teil.
Arten vom Beamtenverhältnis
Arten von Beamtenverhältnissen
Es gibt folgende Arten des Beamtenverhältnisses:
· § 4 (1) BeamtStG – Beamter auf Lebenszeit (regeln)
· § 4 (2) BeamtStG – Beamter auf Zeit (nicht bei Polizei)
· § 4 (3) BeamtStG – Beamter auf Probe (Probezeit )
· § 4 (4) BeamtStG – Beamter auf Widerruf (Beamter während Ausbildung)
Verfassungsrecht
Es gibt Regelungen, die nahezu für alle Beamten in ganz Deutschland gelten.
Das sind die Regelungen aus dem Grundgesetz (hier Art.33 GG):
Art. 33 (2) GG – Jeder Deutsche hat den gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern.‡Leistungsprinzip (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung)
Art. 33 (3) GG – Besonderes Gleichbehandlungsgebot ‡Orientiert sich an Art. 3 GG
Art. 33 (4) GG – Funktionsvorbehalt
‡ Garantie des Berufsbeamtentums; Beamte sind Personen in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis mit hoheitlichen Aufgaben (Bsp.: POLIZEI, Finanzamt)
Art. 33 (5) GG – Grundlagen des Beamtenrechts
‡Hergebrachte Grundsätze des Beamtenrechts: Beispiele: Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, Neutralitätsgebot, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Alimentationsprinzip, Lebenszeitprinzip, Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, Existenz des Disziplinarrechts, Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche, Leistungsgrundsatz, Verpflichtung gegenüber der Gesamtheit, Freiheit der politischen Gesinnung und Vereinigungsfreiheit, Streikverbot, Recht auf Einsicht in die Personalakte.
Diese Grundsätze sind nicht abschließend geregelt und können fortentwickelt werden lt. Rechtsprechung besteht für den Gesetzgeber Gestaltungsfreiraum.
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Ë Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis
Ë Neutralitätsgebot
Ë Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Alimentationsprinzip
Ë Lebenszeitprinzip
Ë Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen
Ë Existenz des Disziplinarrechts
Ë Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche
Ë Leistungsgrundsatz
Ë Verpflichtung gegenüber der Gesamtheit
Ë Freiheit der politischen Gesinnung und Vereinigungsfreiheit
Ë Einrichtung besonderer Beamtenvertretungen
Ë Streikverbot
Ë Recht auf Einsicht in die Personalakte
Beamtenbundesrecht
Das sind die Regelungen aus dem BeamtStG (für alle Beamten der Länder und Kommunen). Das BeamtStG gibt eine Art Rahmen an Vorschriften vor, die die Länder in diesem Rahmen noch etwas genauer ausformulieren oder gestalten können.
Landesbeamtenrecht
Dann gibt es Regelungen ausschließlich für uns Landesbeamte in BW. Das sind
Regeln, die nur für uns Beamte in BW gelten.
· Landesbeamtengesetz (LBG BW; hier gibt es Vorschriften über Arbeitszeit, Versetzung, Abordnung, Rechte, Pflichten......)
· Landesdisziplinargesetz (Verfolgung von Fehlverhalten von uns Beamten in Baden-Württemberg)
· Landesbesoldungsgesetz (LBesG BW; hier wird unsere Bezahlung geregelt)
· Landesversorgungsgesetz (LVersG BW; hier finden wir die Regularien über den Dienstunfall und unser Leben im Ruhestand)
· ...es gibt noch viele andere Landesvorschriften...
Ernennung nach §8 BeamtStG
Um ein Beamtenverhältnis zu begründen bedarf es der Ernennung.
Ihre erste Ernennung hatten Sie am ersten Tag hier im Institut bei Ihrer Einstellung.
Sie sind nun Beamter/-in auf Widerruf.
Ihre nächste Ernennung ist in 2 1⁄2 Jahren, dann zum Beamter/-in auf Probe.
Wieder 1 bis 1 1⁄2 Jahre später noch einmal eine Ernennung, die zum Beamten/-in auf Lebenszeit.
Auch bei der Umwandlung in ein anderes Beamtenverhältnis (Laufbahnwechsel, mD- gD-hD) werden Sie ernannt. D.h. nach Beendigung des wenn Sie zum Beispiel das Studium in VS oder Münster beendet haben.
Wenn Sie befördert werden, findet das auch im Rahmen einer Ernennung statt.
Die Ernennung erfolgt mit Aushändigung einer Ernennungsurkunde!
Erst wenn die Ernennung wirksam ist, haben Sie den Anspruch auf das, was in der Ernennungsurkunde steht.
Rücknahme Ernennung §12 beamtstg
Die Ernennung muss zurückgenommen werden bei: Zwang, Täuschung, Bestechung, „unwürdiger Beamter“
Die Ernennung kann zurückgenommen werden bei einem laufenden Disziplinarverfahren auf Entfernung
Beendigung besmtenverhältnis
Und genauso, wie ein Beamtenverhältnis begründet wird durch die Ernennung, kann auch ein Beamtenverhältnis wieder beendet werden. Eine solche mögliche Beendigung könnt ihr dem Zeitungsartikel entnehmen.
Deshalb noch einige Hinweise zum Thema Beendigung des Beamtenverhältnisses:
· Mann/Frau stirbt, also Beendigung durch den Tod (Hinterbliebene haben Versorgungsansprüche).
· Entlassung kraft Gesetz: Hier endet das Beamtenverhältnisses, weil sich rechtlich etwas verändert (Änderung der Staatsangehörigkeit, Wechsel des Dienstherrn (man geht in ein anderes Bundesland), man besteht die Laufbahnprüfung am Ende der Ausbildung nicht).
· Entlassung durch Verwaltungsakt (Diensteid wird verweigert, keine Bewährung in der Probezeit, jederzeit beim Beamten auf Widerruf bei charakterlicher Ungeeignetheit, man kündigt selbst).
· Disziplinarmaßnahme „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ (nur für Lebzeitbeamte da hat man tatsächlich mehr als „goldene Löffel“ geklaut!).
· Verlust der Beamtenrechte (wenn man zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder zu 6 Monaten bei bestimmten Straftaten wie Landesverrat verurteilt wird).
· Ruhestand: Wenn man in den Ruhestand geht, endet das aktive Beamtenverhältnis.
Infos zum Ruhestand
Einige Anmerkungen zum Ruhestand:
Im Moment geht man mit 62 Jahren in den Ruhestand. Wenn man 40 Jahre im Dienst war, bekommt man das volle Ruhegehalt von 71,75 % seiner letzten aktiven Bezüge
Dienstunfähigkeit
Nun kann es aber auch sein, dass man sich so verletzten oder so krank wird, dass man polizeidienstunfähig wird, also kein Polizist/-in mehr sein kann und als Konsequenz auch in den Ruhestand versetzt werden muss oder in einem bestimmen Status entlassen wird.
Ich möchte hier nur mal die Möglichkeiten aufzeigen, (besoldungsrechtliche Einstufung spielt auch eine wichtige Rolle, das soll aber hier jetzt kein Thema sein), was mit einem Polizeibeamten in der unterschiedlichen Stellung passiert, wenn er dienstunfähig wird.
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