Polizeibegriff + Paragraph
Begriff wird in §104 PolG definiert. Die Polizei umfasst die Polizeibehörde und den PVD und seine Beamten.
Aufbau Polizei
Polizeibehörden allg
Welcher paragraph
Gem §106 PolG sind allgemeine Polizeibehörden
1 oberste Landespolizeibehörde (107(2)) bspw Innenministerium
2 Landespolizeibehörde (107(2)) bspw Regierungspräsidien (in BW: FR, Karlsruhe, STR, TÜ)
3 Kreispolizeibehörde (107(3)) bspw Verwaltungsbehörde zb Landratsamt
4 Ortspolizeibehörde (107(4)) : Gemeinden (in Bawü: 1101)
Abgrenzung andere stellen?
Aufgaben der GA warhrnehmen, aber nicht auf PolG basieren
Andere stellen i S d §2(1) PolG , andere Rechtsvorschriften
Bsp
- Landesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzgesetz (VerfSchutzG)
- Bundespolizei : Bundespolizeigesetz (BPolG)
- Rettungsdienste : Rettungsdienstgesetz (RettDG)
- Feuerwehren: Feuerwehrgesetz (FwG)
- Technisches Hilfswerk: Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) und Gesetz über technisches
Hilfswerk (THW-Gesetz)
Zuständigkeitsabgrenzung
zentrale Rechtsgrundlage : §195 PolG
§ 105 PolG sieht für die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Polizei des Landes Baden- Württemberg folgende Regelungen vor:
1. Grundsatzzuständigkeit der Polizeibehörde, § 105(1) 1.HS PolG
2. Alleinzuständigkeit PVD, § 105 (1) 2.HS PolG
3. Eilzuständigkeit PVD, § 105 (2) PolG
4. Parallelzuständigkeit Polizeibehörde und PVD, § 105 (3) PolG
5. Parallelzuständigkeit PVD in Sonderfällen, § 105 (4) PolG
Maßnahmen Formelle Rechtsmäßigkeit
Grundsatzzuständigkeit
§105 (1) 1. Hs PolG
Polizeibehörden Vorrangstellung ggü PVD eingeräumt
D.h: ist eine polizeiliche Aufgabe/Maßnahme nicht Ausdrücklich PVDzugewiesen, sind für die Wahrnehmumg die PB zuständig (§105 (1)2.HS PolG)
Innerhalb allg. Polizeibehörde: Ortspolizeibehörde zuständig (Vgl. §111(2)PolG)
Alleinzuständigkeit PVD
§105 (1)2. HS PolG
Beginnt immer mit : Der PVD …
Beispiele:
§ 44 (5) PolG – Einsatz der Bodycam
§ 50 PolG – Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel zur
Datenerhebung in oder aus Wohnungen
§ 65 PolG – Anwendung von UZW
§47 PolG- Datenabgleich
Nur ein Fall Alleinzuständigkeit PB: §39 PolG
Eilzuständigkeit
§105 (2) PolG
PVD nimmt polizeiliche Aufgaben wahr, wenn ein SOFORTIGES TÄTIGWERDEN ERFORDERLICH ERSCHEINT
Regelt somit Zuständigkeit in Besonderen Eil- oder Gefahrensituationen
Wichtig:
PVD handelt im Nahmen des PVD und nicht der PB
Polizei besitzt. Einschätzungsspielraum (Einschätzung orientiert sich an möglichen zeitlichen Verzögerung)
Sofortiges Tätigwerden
Def
Ein sofortiges Tätigwerden des PVD i. S. d §105(2) PolG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme durch das Abwarten einer behördlichen Enscheidung das polizeiliche Ziel gefährdet oder vereitelt wird
Parallelzuständigkeit
§105(3) PolG
PVD und PB sind laut Gesetz gleichberechtigt genannte Maßnahmen anzuordnen
27 , 28, 29, 30(1), 33, 34, 35, 36, 37, 38, 43(1),(2)
59, 60, 61
Örtliche Zuständigkeit
§120, 121 PolG
1.HS gilt: “die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig”
2.HS: “Sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden”
-> §120 PolG in Ka aufschreiebn
Demnach: können im gesamten Landesgebiet BW tätig werden, aber durch EMPFEHLUNG sind klare örtliche Zuständigkeiten getroffen und Dienstbezirksübersvhreitungen vermieden werden
In §121 PolG Dienstbezirke festgelegt
Dienstbezirke
Dienstbezirke der regionalen Polizeipräsidien sind für das Polizeipräsidium
1.
Aalen die Landkreise Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall;
2.
Freiburg die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut sowie der Stadtkreis Freiburg;
3.
Heilbronn die Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main- Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis sowie der Stadtkreis Heilbronn;
4.
Karlsruhe der Landkreis Karlsruhe und der Stadtkreis Karlsruhe;
5.
Konstanz die Landkreise Konstanz, Rottweil, Tuttlingen und Schwarzwald-Baar-Kreis;
6.
Ludwigsburg die Landkreise Böblingen und Ludwigsburg;
7.
Mannheim der Landkreis Rhein-Neckar-Kreis sowie die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim;
8.
Offenburg die Landkreise Ortenaukreis und Rastatt sowie der Stadtkreis Baden-Baden;
9.
Pforzheim die Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt sowie der Stadtkreis Pforzheim;
10.
Ravensburg die Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen;
11.
Reutlingen die Landkreise Esslingen, Reutlingen, Tübingen und Zollernalbkreis;
12.
Stuttgart der Stadtkreis Stuttgart;
13.
Ulm die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Göppingen und Heidenheim sowie der Stadtkreis Ulm.
(2) Dienstbezirk des Landeskriminalamts und des Polizeipräsidiums Einsatz ist das Landesgebiet.
(3) Soweit Vollzugsaufgaben die Dienstbezirke mehrerer Polizeidienststellen berühren und zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden sollen, insbesondere auf den Bundesautobahnen, kann das Innenministerium die Dienstbezirke abweichend von den Absätzen 1 und 2 bestimmen.
Sonderfälle örtliche Zuständigkeit
Nicht Ka relevant
auf Anforderung oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle - § 123 (1) Nr.1 PolG
Beispiel: G20-Gipfel in Hamburg, wo Kräfte der baden-württembergischen Polizei in Hamburg im Einsatz waren. Rechtsgrundlage für den Einsatz der baden- württembergischen Polizei in Hamburg ist dabei § 123 (1) Nr.1 PolG.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann -
§ 123 (1) Nr.3 PolG.
Beispiel: Ein Täter wird nach einem Raubüberfall auf frischer Tat in Ulm (= Baden- Württemberg) von der baden-württembergischen Polizei verfolgt und flüchtet über die nahegelegene Landesgrenze nach Neu-Ulm (Bayern). Eine Verfolgung des Täters über die Landesgrenze ist gem. § 123 (1) Nr.3 PolG möglich.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder von Sachen - § 123 (1) Nr.4 PolG
Beispiel: Bei einer Durchsuchungsaktion der bayerischen Polizei wegen Drogenhandels wird auch ein Objekt in Baden-Württemberg durch die baden-württembergische Polizei durchsucht. Dabei wird eine Indoor-Plantage für Marihuana festgestellt, die abgebaut und anschließend der zuständigen Stelle der bayerischen Polizei übergeben wird.
Erkennbarkeit
Polizeibeamte müssen beim Enschreiten grundsätzlich als solche erkennbar sein und sich erkennbar machen
Erkennbarkeit gegeben, wenn:
vollständige) Uniform
Streifenfahrzeug
Dienstausweis oder Dienstmarke
unter Umständen durch persönliches Bekanntsein
Geregelt in PVD 350 BW unter den Ziffern 37-39
37. Der Polizeibeamte muss bei seinem Einschreiten als solcher erkennbar sein. Diese Forderung wird beim Beamten der Schutzpolizei durch das Tragen der Dienstkleidung erfüllt.
38. Polizeibeamte in bürgerlicher Kleidung haben sich beim Einschreiten in der Regel durch das Vorzeigen der Dienstmarke oder des Dienstausweises auszuweisen.
39. Auf Verlangen des Betroffenen hat der Polizeibeamte den Dienstausweis vorzuzeigen sowie seinen Namen und seine Dienststelle anzugeben. Statt dieser Angaben kann eine Visitenkarte ausgehändigt werden. Wenn ein sofortiges Einschreiten geboten ist, braucht dem Verlangen erst nach dem Einschreiten entsprochen zu werden. Soll der Polizeibeamte mit dem Verlangen offensichtlich am Einschreiten gehindert werden oder wird damit sonst ein offensichtlich missbräuchlicher Zweck verfolgt, so genügt es, dem Betroffenen die Dienststelle zu nennen.
Zuletzt geändertvor 3 Monaten