im organisatorischen Sinne: Bestand von Behörden und Verwaltungseinrichtungen
im formellen Sinne: Summe der von Verwaltungsbehörden ausgeübten Tätigkeiten
im materiellen Sinne: negative Definition=> Verwaltung als diejenige staatliche Tätigkeit, die nicht Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Regierung ist.
= Verwaltungsentscheidung, deren Rechtswirkung das Hoheitsgebiet der Erlassbehörde aufgrund einer Geltungsanordnung des Empfangsstaates überschreitet
Nach dem Rechtsträgerprinzip ist die Klage gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten.
Hiernach liegt eine Stretigkeit verfassungsrechtlicher Art vor, wenn unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (z.B. Verfassungsorgane) über spezifisches Verfassungsrecht streiten.
Organe(Behörden): Handeln (rechtlich unselbstständiger) Organe wird einem Rechtsträger als Verband zugerechnet
=> Wird das öffentliche Interesse berührt?
Streitigkeiten sind öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Norm zum öffentlichen Recht gehört.
Zum öffentlichen Recht gehören diejenigen Rechtsnormen, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.
öffentliches Interesses => sehr unbestimmt, so dass mit keine genaue Abgrenzung möglich ist.
Es herrscht ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den beteiligten Rechtssubjekten
Subjektstheorie => Handelt der Staat
Streitentscheidende Norm ist öffentlichen-rechtlich.
Rechtsnorm verpflichtet oder berechtigt nur den Staat oder eine vergleichbare Körperschaft.
Sachzusammenhang: Eine Maßnahme, die im engen Sachzusammenhang mit der vorliegenden Maßnahme steht, ist öffentlich rechtlicher Natur.
Actus contrarius = gegenläufiger Akt => Rechtnatur dieser Handlund bestimmt die der eigentlichen. => Fälle von einem Beamten und einen NIchtbeamten
Zwei-Stufen-Theorie: Leistungsverwaltung
„Ob“ = ÖRecht => Zweck: Schutz der Grundrechte
„Wie“ = Wahlrecht d. Behörde, kann über das Vertragsregime des BGB abgewickelt werden
Schwerwiegender Fehler: Verstoß gegen tragende Verfassungsprinzipien
offensichtlich = für aufmersame und verständige Bürger sofort erkennbar
= Ein Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt, ist zugleich auch im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen.
Doppelfunktion der Meinungsfreiheit nach Lüth-Urteil:
in ihrer individuell-subjektiven Funktion => unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit
in ihrer kollektiv-demokratischen Funktion => konstituierend für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung
= Betroffenheit in Rechten
= Träger von Rechten und Pflichten
= Person handelt auf Weisung eines Verwaltungsträgers, dem das Handeln zugerechnet wird.
z.B. Schülerlotsen, Straßenbauunternehmen bei Straßenverkehrsregelung
= Ermächtigung zum hoheitlichen Handeln durch oder aufgrund eines Gesetzes
z.B. TÜV-Sachständige
sachliche = Wird die Materie ihrem Gegenstand nach einem bestimmten Verwaltungsträger und dessen Behörde zugeordnet. §§45 ff. VwGO
Verbandskompetenz: sachliche Zuständigkeit von Bund, Land oder Körperschaft
Organkompetenz: zuständige Behörde innerhalb des Verbandes
örtliche = Welche sachlich zuständige Behörde kann in räumlicher Abgrenzung zu anderen Behörden tätig werden. §53 VwGO, §3 VwVfG
§38 I 1 VwVfG
=> Vorstufe zum VA
Zusage, einen späteren Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen.
=> Zusage = „hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen“
= Gericht darf nicht über das vom Kläger Beantragte hinausgehen
Zuletzt geändertvor 5 Monaten