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Staatsorga - Theorie

DL
von Denise L.
  1. Fragt der Sachverhalt "Darf die Regierung diese Partei verbieten?"

  2. Fragt der Sachverhalt "Darf die Partei sich mit einer Verfassungsbeschwerde wehren?"

Welche Artikel sind einschlägig ? Wie und Wo wird das geprüft?


1. In der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde (wichtigster Fall!)

Wenn eine Partei Verfassungsbeschwerde einlegt (weil ihr z. B. eine Stadthalle verweigert wurde), prüfen Sie in der Zulässigkeit die Beschwerdebefugnis.

  • Wo genau? Bei der Frage, welches Grundrecht die Partei überhaupt verletzt haben könnte (Trägerschaft von Grundrechten / "Jedermann"-Eigenschaft). [1, 2]

  • Die Argumentation in der Klausur:

    1. Sie stellen fest: Eine Partei ist eine juristische Person des privaten/öffentlichen Rechts (Sonderstatus) und kann Träger von Grundrechten sein.

    2. Sie fragen sich: Kann sie sich auf die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) berufen?

    3. Hier kommt die Begründung: Sie schreiben, dass Art. 21 GG zwar die speziellere Norm für Parteien ist (Lex Specialis). Allerdings gewährt Art. 21 GG nur einen staatsorganisationsrechtlichen Status und ist kein Grundrecht. Würde Art. 21 GG den Art. 9 GG im Rechtsschutz vollständig verdrängen, stünde die Partei schutzlos da (sie könnte keine Verfassungsbeschwerde erheben).

    4. Ergebnis in der Klausur: Für den Grundrechtsschutz verdrängt Art. 21 GG den Art. 9 GG nicht. Die Partei ist aus Art. 9 Abs. 1 GG beschwerdebefugt (i.V.m. Art. 21 GG). [1, 2, 3, 4, 5]

2. In der Begründetheit einer Klage gegen ein Vereinsverbot

Wenn das Innenministerium eine Organisation verboten hat (z. B. nach dem Vereinsgesetz) und diese Organisation klagt dagegen vor dem Verwaltungsgericht.

  • Wo genau? In der Materiellen Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung (oft direkt beim Prüfungspunkt "Ermächtigungsgrundlage" oder "Formelle Rechtmäßigkeit/Zuständigkeit"). [1]

  • Die Argumentation in der Klausur:

    1. Die Behörde hat das Verbot auf Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG gestützt.

    2. Sie prüfen, ob dieses Gesetz überhaupt auf den konkreten Kläger angewendet werden durfte.

    3. Hier kommt die Begründung: Sie stellen fest, dass der Kläger die Kriterien einer politischen Partei (nach § 2 PartG) erfüllt. Sie argumentieren, dass Art. 21 Abs. 2 GG für Parteien eine abschließende Sonderregelung enthält. Art. 21 GG entfaltet eine Sperrwirkung und verdrängt Art. 9 Abs. 2 GG hier vollständig (Parteienprivileg). Die Exekutive besitzt schlicht keine Kompetenz für ein Verbot.

    4. Ergebnis in der Klausur: Das Verbot auf Basis von Art. 9 GG ist rechtswidrig. Die Klage der Partei hat Erfolg


Kann eine Partei Verfassungsbeschwerde einlegen?

Ja, grundsätzlich können Parteien Verfassungsbeschwerde einlegen, aber nur, wenn sie in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen sind.

👉 Wichtig: Parteien können sich nicht auf jedes Grundrecht berufen, weil sie als juristische Personen nicht Träger aller Grundrechte sind.

Kurz: Partei → Verfassungsbeschwerde möglich, wenn eigene Rechte betroffen sind.


konkretes Beispiel: BSW-Fall zur ARD-Wahlarena 2025


  • Das BSW wurde nicht zur ARD-Wahlarena eingeladen und sah darin eine Verletzung seiner Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG.

  • Das BVerfG sagte nicht, dass das BSW grundsätzlich keinen Anspruch auf gleiche Chancen habe.

  • Das Problem war vielmehr: Das BSW konnte nicht schlüssig darlegen, dass die Entscheidung des WDR bzw. der Verwaltungsgerichte seine verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit tatsächlich verletzte.

  • Deshalb wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Für die Prüfung wichtig:

👉 Das BVerfG hat also nicht inhaltlich entschieden: „Das BSW hat kein Recht.“

👉 Es sagte vielmehr: „Das BSW hat eine mögliche Verletzung seines Rechts nicht ausreichend begründet.“


Rechtlich spricht man hier von fehlender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde.


Die Entscheidung war außerdem unanfechtbar.


Merksatz: Partei hat eigenes Recht auf Chancengleichheit → kann Verfassungsbeschwerde erheben → muss aber konkret darlegen, wie dieses Recht verletzt wurde.

Was sind sogenannte “Warnfälle” Worum geht es da?

Es geht um die Diskussion des Ressortprinzips als Eingriffsgrundlage (Grundrechte)

Art. 65 s.2 GG als Ermächtigungsgrundlage


In einer GR-Klausur kann ein solcher Sachverhalt kommen.


Der Bundesgesundheitsminister warnt vor dem Verzehr von Glykolwein und benennt eine Region, in der einige Weinbauer verbotenerweise ihren Wein mit Glykol versetzen. A ist auch Winzer in dieser Region, stellt seinen Wein jedoch nach den Regeln der Kunst her. Die Warnung sieht wie folgt aus: „Trinken von Wein mit Glykol ist schlecht und gesundheitsschädlich. Ziel der Warnung ist es, glykolhaltigen Wein vom Markt zu drängen. Folge der Warnung ist, dass niemand mehr Wein aus dieser Region kauft. A geht in die Insolvenz und möchte gegen die Warnung des Ministers vorgehen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Warnung des Ministers rechtmäßig ist.


GR Eingriff = Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht / Unternehmen): Gilt hilfsweise als Schutzbereich für den Ruf von Betrieben


Fraglich ist, ob eine solche Warnung gestützt auf die Regierungsverantwortung in Gestalt des Ressortprinzips nach Art. 65 S. 2 GG ausgesprochen werden kann, ob diese Norm also eine Ermächtigungsgrundlage darstellt.


aa) Eine Ansicht

Eine Ansicht spricht Art. 65 S. 2 GG die Qualität einer Ermächtigungsgrundlage zu. Dies wird mit dem Sinn und Zweck begründet. Vornehmste Aufgabe des Ministers sei es, tätig zu werden, wenn Missstände auftreten, die sein Ressort beträfen. Der Minister müsse insofern handlungsfähig sein und auch Warnungen aussprechen können. Art. 65 S. 2 GG stelle somit eine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte dar.

bb) Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass diese Norm keine Ermächtigungsgrundlage sei. Als Argument wird die Systematik angeführt. Art. 65 S. 2 GG stehe im Grundgesetz im Abschnitt über die Bundesregierung. Er sei daher nur eine innerorganisatorische Norm, die die Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung regle. Art. 65 S. 2 GG stelle somit lediglich eine Zuständigkeitsvorschrift dar, die nur dann greife, wenn anderweitig eine Ermächtigungsgrundlage begründet sei. Art. 65 S. 2 GG können jedoch nicht selbst die Ermächtigungsgrundlage sein.

Was passiert wenn eine Partei durch das Parteiverbotsverfahren verboten wird? Was für einen Schwerpunkt/ Meinungsstreit gibt es da?

Die Abgeordneten verlieren ihre Mitgliedschaft im Bundestag/ ihr Mandat §46 Bundeswahlgesetz


Ob dieser automatische Verlust uneingeschränkt verfassungskonform ist oder im Spannungsverhältnis zum freien Mandat (Art. 38 des Grundgesetzes) bzw. zu völkerrechtlichen Vorgaben der EMRK steht, ist umstritten


Art. 38 GG

“Die Abgeordneten ….. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen”


Kritiker und manche Verfassungsrechtler argumentieren daher, dass ein kompletter Mandatsverlust das freie Mandat verletzen könnte


Die Kritik und Gegenansicht (EGMR & Literatur)

  • Verhältnismäßigkeit: Ein automatischer Verlust ohne individuelle Schuldprüfung ist ein zu harter Eingriff in das Wahlrecht.

  • EGMR-Rechtsprechung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stuft pauschale Mandatsverluste als Verletzung der Meinungs- und Wahlfreiheit ein.

  • Einzelfallprüfung: Gefordert wird, dass Mandate nur entzogen werden, wenn der Abgeordnete selbst aktiv gegen die Verfassung gehandelt hat.


Die Position des Automatismus (BVerfG & h. M.)

  • Direkte Folge: Das Mandat erlischt unmittelbar mit der Verbotsentscheidung (ipso jure).

  • Kein Schutz: Es ist unlogisch, Vertretern verfassungsfeindlicher Parteien die Arbeit im Parlament zu erlauben.

  • Wählerwille: Der Schutz des freien Mandats greift hier nicht, da das Ziel der Partei verfassungswidrig ist


Außerdem: Wenn Abgeordneter noch vor dem Antrag auf das Vebrotsverfahren austritt, darf er seinen Sitz behalten.

Der Bundespräsident verweigert seine Unterschirft bei einem beschlossenen Gesetz. Darf er formelle/ materiell prüfen ?

Aus Art. 82 I GG folgt:

Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.”


Aus dem Wortlaut geht hervor, dass unstrittig ein formelles Prüfungsrecht besteht.

Er darf prüfen, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist (z. B. ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat oder das Verfahren im Parlament eingehalten wurde)


Politisches Prüfungsrecht: Ein Verweigern aus rein politischen, zweckmäßigen oder moralischen Gründen (wenn ihm der Inhalt missfällt) ist ihm untersagt


Hat er ein materielles Prüfungsrecht? -> Meinungsstreit


  1. A.A. : Nein er hat keine materielle Prüfungskompetenz

    • Der BP soll eine viel schwächere Stellung haben als der Reichspräsident damals hatte, wenn er nun materiell prüfen dürfte, hätte er die Macht von Bundesrat und Bundestag zusammen.

    • Das BVerfG ist schon dafür zuständig zu prüfen, ob Bundesrecht verfassungswidrig ist

    • Bundespräsident steht systematisch am Ende des Gesetzgebungsverfahrens, das ist nur noch der Abschnitt der sich mit Formalia beschäftigt (Zuständigkeiten, Verfahren und Form)

    • Der Amtseid des Präsidenten ist nicht konstitutiv, er begründet keine Rechte sondern setzt diese voraus

  2. A.A.: Ja, er hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht

    • Der Präsident schwört in seinem Amtseid Art. 56 GG “das GG und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen” er schwört “Schaden vom deutschen Volke abzuwehren” dem gegenüber widersprüchlich ein verfassungswidriges Gesetz zu unterschreiben

    • Verfassungsorgane sind an Recht und Gesetz gebunden Art. 1 III GG - Art. 20 III GG

    • “nach den Vorschriften des GG zustande gekommen” schließt nicht sicher aus, dass nicht auch materielles Recht gemeint ist

  3. h.M. Evidenztheorie

    • findet ein Gleichgewicht dazwischen

    • der Bundespräsident hat ein materielles Prüfungsrecht in evidenten (offensichtlichen) Fällen



Bundesstaatsprinzip:

Verfassungsautonomie vs. Homogenitätsprinzip aus Art 28 I GG

Die Verfassungsautonomie gibt den Ländern das Recht auf eine eigene Verfassung, während das Homogenitätsprinzip nach Art. 28 Abs. 1 GG diese Freiheit durch grundlegende Vorgaben des Bundesstaates einschränkt


Verfassungsautonomie der Länder

  • Eigene Verfassung: Jedes Bundesland darf sich eine eigene Landesverfassung geben.

  • Eigenstaatlichkeit: Die Länder besitzen eigene Staatsgewalt, sind aber nicht völkerrechtlich souverän.

  • Gestaltungsfreiheit: Sie bestimmen ihre innere Organisation und Verwaltung selbst.

  • Grenzen: Die Landesverfassung darf dem Grundgesetz nicht widersprechen.

Homogenitätsprinzip (Art. 28 Abs. 1 GG)

  • Inhalt: Die Ordnung der Länder muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen. [1, 2]

  • Keine Kopie: Es ist kein striktes Gleichförmigkeitsgebot. Die Länder müssen die Grundsätze wahren, nicht jede Regel des Bundes kopieren. [1, 2]

  • Beispiel: Elemente direkter Demokratie (Volksentscheide) sind in Landesverfassungen erlaubt, obwohl das Grundgesetz diese auf Bundessebene kaum vorsieht. [1]

Das Spannungsverhältnis

  • Ausgleich: Die Verfassungsautonomie sichert die föderale Vielfalt. Das Homogenitätsprinzip garantiert den gemeinsamen Verfassungskern.

  • Schranke: Kein Land darf etwa die Monarchie einführen oder die Demokratie abschaffen.

  • Wirkung: Es entsteht ein harmonischer Rahmen, der den Bundesstaat zusammenhält, ohne die Gliedstaaten zu entwerten.


Abgrenzung ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung

Die Abgrenzung zwischen ausschließlicher (Art. 71, 73 GG) und konkurrierender Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) regelt die Kompetenzverteilung im Bundesstaat.

Bei der ausschließlichen Gesetzgebung besitzt nur der Bund das Recht zu Gesetzen, während bei der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder solange Gesetze erlassen dürfen, wie der Bund nicht aktiv wird


Ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG)

  • Alleinzuständigkeit: Nur der Bund darf Gesetze erlassen.

  • Länderbefugnis: Länder sind komplett ausgeschlossen, außer sie werden durch ein Bundesgesetz ausdrücklich dazu ermächtigt.

  • Beispiele: Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Währungs- und Geldfragen, Staatsangehörigkeitsrecht

Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG)

  • Grundsatz: Bund und Länder können nebeneinander gesetzgeberisch tätig werden.

  • Subsidiarität der Länder: Die Länder haben das Recht zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit durch Gesetz keinen Gebrauch gemacht hat (Bundesrecht bricht Landesrecht).

  • Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG): In bestimmten Bereichen (z. B. Wirtschaft, Lebensverhältnisse) darf der Bund nur eingreifen, wenn eine bundeseinheitliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich ist.

  • Abweichungsbefugnis (Art. 72 Abs. 3 GG): Für bestimmte Sachbereiche (z. B. Naturschutz, Hochschulzulassung) können Länder trotz Bundesregelung abweichende Gesetze erlassen (jüngeres Gesetz geht vor).

  • Beispiele: Strafrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkeh




Formelle Verfassungsmäßigkeit 

I. Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz

1. Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 70 I, 30 GG)

2.Ausnahme: Gesetzgebungskompetenz des Bundes

(…)


a) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)

aa) Bereiche

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz... 

  • in den in Art. 73 I GG aufgezählten Bereichen sowie

  • in den andernorts im GG genannten Fällen. Sprachlich erkennt man dies daran, dass das GG etwa eine Regelung durch „Bundesgesetz“ oder durch „Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates“ vorsieht. z.B.: Art. 4 III 2 GG (Kriegsdienstverweigerung); 16a II 2 und III 1 GG(Asylrecht); 21 V GG (Parteien); 23 I 2, III 3, VII GG (Europäische Union); 24 I GG (zwischenstaatliche Einrichtungen); 38 III GG (Wahlrecht); 41 III GG (Wahlprüfung); 87 I 2 GG (Bundesbehörden); 94 II 1 GG (Bundesverfassungsgericht); 95 III 2 GG (Bundesgerichte); Art. 105 I GG (Zölle und Finanzmonopole)

bb) Verfahren: Grundsatz der (absoluten) Sperrwirkung

Hier gilt das exklusive Gesetzgebungsrecht des Bundes und eine grundsätzliche absolute Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung gem. Art. 71 GG, nur wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.

 

b) konkurrierende Gesetzgebung

aa) Bereiche

Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

  • in den in Art. 74 I GG aufgezählten Bereichen

  • in den andernorts im GG genannten Fällen, in denen die konkurrierende Gesetzgebung angeordnet wird. z.B. begrifflich eindeutig in Art. 105 II 1 u. 2 i.V.m. Art. 106 GG (Steuern), nach h.M. auch in den etwas weniger klaren Formulierungen der Art. 84 I 2 GG (Landeseigenverwaltung) und 85 I 1 GG (Landesverwaltung im Bundesauftrag).

bb) Verfahren

Grundsatz der (relativen) Sperrwirkung

Gem. Art. 72 I GG entfaltet die Bundesgesetzgebung hier eine relative Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung, solange und soweit der Bund tätig wird:

  • 'Solange' Zeitliche Sperrwirkung: ab Verkündung eines Gesetzes.

  • 'Soweit' Sachliche Sperrwirkung: nur soweit die Materie geregelt wurde oder durch absichtsvollen Regelungsverzicht abschließend nicht geregelt wurde.

-> Sonderfall der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 II GG)


Gesetzgebungskompetenz Schema

Art. 70 GG: Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz.


⬇️ Ausnahme: Art. 73 GG: Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes → Bund allein zuständig.


⬇️ Weitere Ausnahme: Art. 74 GG: Konkurrierende Gesetzgebung → Bund darf grundsätzlich gesetzgeberisch tätig werden.


⬇️ Aber: Art. 72 II GG: In bestimmten Bereichen des Art. 74 GG darf der Bund nur tätig werden, wenn eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist (Erforderlichkeitsklausel).


⬇️ Ausnahme von Art. 72 II: Art. 72 III GG: Abweichungskompetenz

In den dort genannten Bereichen gilt die Erforderlichkeitsklausel nicht. Stattdessen dürfen die Länder von Bundesrecht abweichen.


⬇️ Ausnahmen von der Abweichungskompetenz

  • Abweichung durch Länder und lex posterior Grundsatz In den in Art. 72 III GG aufgezählten Bereichen können die Länder von den Regelungen des Bundes durch eigene Regelungen abweichen. Nach h.M. darf nur durch formelles Gesetz, aber auch durch gänzlich inhaltsgleiche Regelungen, durch nur teilweise Regelungen und auch durch reinen Nichtanwendungsbefehl der Bundesregelungen abgewichen werden.

  • Rückholrecht des Bundes Nach Regelung durch die Länder kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz erneut an sich ziehen (auch "Rückholrecht" oder "Ping-Pong-Gesetzgebung").

  • Lex posterior Grundsatz (Art. 72 III 3 GG) Auf dem Gebiet der Abweichungskompetenzen geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht, entgegen Art. 31 GG, das spätere Gesetz vor.

  • Inkrafttreten von Bundesgesetzen (Art. 72 III 2 GG) Bundesregelungen treten in den Bereichen des Art. 72 III GG frühestens 6 Monate nach Verkündung in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des BRats etwas anderes bestimmt wird.

 

Merksatz: 70 Länder → 73 Bund → 74 Bund + Länder → 72 II Erforderlichkeit → 72 III Länder dürfen abweichen → späteres Gesetz gewinnt.n diesem Bundesgesetz abweichen.

1. Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)

a) Einbringung durch die Bundesregierung (Art. 76 I Var. 1 GG)

b) Einbringung durch den Bundesrat (Art. 76 I Var. 3 GG)

c) Einbringung aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 I Var. 2 GG)

  • Problem: Wie viele Abgeordnete sind für Mitte des Bundestages erforderlich



  • e.A.: Fraktion oder mindestens 5% der Abgeordneten (§ 76 I GOBT)

    • (pro) Wortlaut/Systematik:

      • Art. 76 I GG lässt Mindestquorum offen, § 76 I GOBT stellt zulässige Konkretisierung dar;

      • Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags;

      • Gleichlauf zu Anforderung an Fraktionsstärke (§ 10 GOBT), zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit (§ 45 II GOBT) und zur wahlrechtlichen 5%-Klausel (§ 6 VI 1 Alt. 1 BWahlG).

    • (pro) Telos: Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments; Schutz vor Überlastung durch aussichtslose Gesetzesentwürfe.

      Beachte, dass ein Verstoß gegen Art. 76 I GG auch nach dieser Ansicht in aller Regel durch die anschließende Verabschiedung mit mindestens der relativen Mehrheit der Mitglieder des Bundestages eine Heilung des Formfehlers darstellen dürfte.

 

  • a.A.: Auch einzelne Abgeordnete

    • (pro) Wortlaut/Systematik:

      • Art. 76 I GG stellt abschließende Regelung dar, die Initiativrecht lediglich auf Mitglieder des Bundestags beschränkt;

      • Geltungsvorrang der Verfassung.

    • (pro) Telos:

      • Ermöglichung der freien Mandatsarbeit auch einzelner Abgeordneter;

      • zahlreiche Landesparlamente sehen Initiativrecht einzelner Abgeordneter vor, ohne arbeitsunfähig zu werden (s. z.B. Bayern, Brandenburg, Saarland sowie Schleswig-Holstein). a.A.: Auch einzelne Abgeordnete


        • (pro) Wortlaut/Systematik:

          • Art. 76 I GG stellt abschließende Regelung dar, die Initiativrecht lediglich auf Mitglieder des Bundestags beschränkt;

          • Geltungsvorrang der Verfassung.

        • (pro) Telos:

          • Ermöglichung der freien Mandatsarbeit auch einzelner Abgeordneter;

          • zahlreiche Landesparlamente sehen Initiativrecht einzelner Abgeordneter vor, ohne arbeitsunfähig zu werden (s. z.B. Bayern, Brandenburg, Saarland sowie Schleswig-Holstein).


Gesetzgebungsverfahren



1. Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)

a) Einbringung durch die Bundesregierung (Art. 76 I Var. 1 GG)

b) Einbringung durch den Bundesrat (Art. 76 I Var. 3 GG)

c) Einbringung aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 I Var. 2 GG)


2. Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)

a) Gesetzesberatung (Art. 42 I 1, 76 III 6 GG)

b) Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG)

c) Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates (Art. 77 II - IV, 78 GG)

  • Problem: Uneinheitliche Stimmabgabe


Ansicht 1: Stimme des Ministerpräsidenten entscheidet 

Eine erste Auffassung stellt auf den Ministerpräsidenten als „Stimmführer“ ab. Danach entscheidet seine Stimme darüber, wie das Land abgestimmt hat, je nachdem, für was er gestimmt hat.  

Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht. 

Das Grundgesetz enthält keine Regelung, die dem Ministerpräsidenten eine solche Sonderstellung bei der Stimmabgabe einräumt. Sinn und Zweck der Regelüber die Zusammensetzung des Bundesrates ist es, dass mehrere Abstimmende handeln. Wenn ohnehin nur die Einzelstimme des Ministerpräsidenten entscheidend ist, wäre die Regelung des Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG hinfällig. Auch wenn in den Landesverfassungen die Stimmführerschaft maßgeblich ist, kann nur auf Regeln des GG abgestellt werden. 


Ansicht 2: Gesamte Abstimmung im Bundesrat ungültig 

Eine zweite Auffassung hält bei einer uneinheitlichen Stimmabgabe die gesamte Abstimmung im Bundesrat für ungültig

Auch diese Ansicht wird überwiegend abgelehnt. 

Der Grund: 

Ein einzelnes Bundesland könnte dadurch jede Abstimmung im Bundesrat blockieren. Das würde die Funktionsfähigkeit des Bundesrates erheblich beeinträchtigen. 


Herrschende Meinung: Stimmen des betroffenen Landes ungültig 

Die herrschende Meinung knüpft an den Wortlaut des Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG an. 

Dort heißt es ausdrücklich, dass die Stimmen eines Landes einheitlich abgegeben werden müssen

Wenn dies nicht geschieht, sind nur die Stimmen dieses Landes unwirksam

Die Stimmen der übrigen Länder bleiben dagegen gültig. Diese Ansicht findet einen guten Mittelweg, der auch mit dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG “einheitlich” harmoniert.  

Hierfür spricht auch ein historisches Argument: Während in der Weimarer Reichsverfassung eine Aufteilung der Stimmen eines Bundeslandes im Reichsrat noch vorgesehen war, ist dies im GG bewusst nicht übernommen worden. Insofern ist das Grundgesetz als eine bewusste Abkehr von dieser Möglichkeit zu verstehen. 

Nach dem Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 III GG ergibt, bedarf es für Maßnahmen der Eingriffsverwaltung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, ABER

Der Gesetzgeber kann nicht jeden Lebenssachverhalt konkret regeln und hat daher abstrakte Normen verwendet, die sich dann auf den EInzelfall auslegen lassen. WANN muss der Gesetzgeber möglichst genau eine Ermächtigungsgrundlage formulieren?

Schwabe:

  1. Eingriffe in die Freiheit oder des Eigentums des Bürgers

  2. Entscheidungen, die eine besondere Relevanz für die Verwirklichung der Grundrechte des betroffenen Bürgers aufweisen und das Gemeinwohl betreffen

Wesentlichkeitstheorie:

Je wichtiger eine staatliche Entscheidung ist, insbesondere für Grundrechte, desto genauer muss das Parlament sie selbst regeln.

  • Das Parlament darf wesentliche Entscheidungen nicht einfach der Verwaltung überlassenParlamentsvorbehalt.

  • Das gilt nicht nur bei Grundrechtseingriffen, sondern auch bei staatlichen Leistungen (Leistungsverwaltung).

  • Wie detailliert das Gesetz sein muss, hängt davon ab, wie wesentlich bzw. grundrechtsrelevant die Entscheidung ist.

  • Die Verwaltung darf zwar durch Gesetz ermächtigt werden, selbst Regelungen zu treffen (Art. 80 I GG), aber wesentliche Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen.

Beispiel: Der Staat will eine Leistung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewähren. Je wichtiger diese Leistung für die Grundrechtsausübung ist, desto genauer muss das Parlament selbst festlegen, wer sie bekommt und unter welchen Voraussetzungen.


Meinungsstreit: Braucht es bei der Leistungsverwaltung auch eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage?

1. Ansicht: Kein Vorbehalt des Gesetzes

Es genügt, dass das Verwaltungshandeln ausreichend demokratisch legitimiert ist.

Argumente:

  • Keine Grundrechtsbeeinträchtigung: Bei einer Leistung wie einer Subvention wird der Bürger grundsätzlich nicht in seinen Rechten eingeschränkt. Daher besteht kein Bedürfnis nach einem strengen Gesetzesvorbehalt wie bei staatlichen Eingriffen.

  • Haushaltsgesetz als parlamentarische Legitimation: Das Parlament entscheidet selbst, ob und wie viele öffentliche Mittel für eine Leistung bereitgestellt werden. Dadurch hat es die wesentliche politische Entscheidung bereits getroffen.

  • Flexibilität der Verwaltung: Die konkreten Voraussetzungen einer Leistung können von der Verwaltung festgelegt werden. Das ermöglicht eine schnelle und flexible Anpassung an unterschiedliche Situationen, ohne dass jedes Detail durch den Gesetzgeber geregelt werden muss.

  • Verwaltungsvorschriften konkretisieren nur: Die Verwaltung entscheidet nicht völlig frei, sondern legt anhand der bereitgestellten Mittel und des parlamentarischen Zwecks die konkreten Vergabekriterien fest.


2. Ansicht: Totalvorbehalt im Leistungsrecht

Nach dieser Ansicht unterliegt jede Leistungsmaßnahme einem Vorbehalt des Gesetzes. Die Verwaltung darf staatliche Leistungen daher nur gewähren, wenn hierfür eine gesetzliche Rechtsgrundlage besteht. Bei Subventionen müssen insbesondere Art und Höhe der Leistung, der Kreis der Begünstigten sowie die wesentlichen Voraussetzungen gesetzlich geregelt sein.

Für diese Ansicht spricht zunächst die demokratische Legitimation staatlicher Leistungsgewährung. Der Staat entscheidet darüber, wer staatliche Vorteile und damit öffentliche Mittel erhält. Solche Entscheidungen sollen nicht allein der Verwaltung überlassen werden, sondern auf einer Entscheidung des demokratisch legitimierten Parlaments beruhen.

Auch der Haushaltsplan reicht hierfür nicht aus. Er bestimmt lediglich, dass bestimmte Mittel für einen bestimmten Zweck bereitgestellt werden. Er legt jedoch grundsätzlich nicht verbindlich fest, wer die Leistung unter welchen Voraussetzungen erhält. Die konkrete Verteilung staatlicher Mittel bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.

Schließlich kann die Versagung einer staatlichen Leistung für den Bürger erhebliche Folgen haben und insbesondere seine Grundrechtsausübung beeinträchtigen. Deshalb soll auch die Leistungsverwaltung – und nicht nur die Eingriffsverwaltung – an gesetzliche Vorgaben gebunden sein.

Danach gilt: Jede staatliche Leistungsmaßnahme bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.


3. Ansicht: Abgemilderter Vorbehalt des Gesetzes

Nach dieser Ansicht gilt grundsätzlich ein Gesetzesvorbehalt für Subventionen. Eine Ausnahme besteht jedoch bei nicht wesentlichen Subventionen. Für diese genügt die Bereitstellung der erforderlichen Mittel im Haushaltsplan.

Entscheidend ist daher die Wesentlichkeit der jeweiligen Subvention. Nur wenn die Subventionsentscheidung aufgrund ihrer Auswirkungen auf Grundrechte, Wettbewerb oder Marktverhältnisse als wesentlich einzustufen ist, muss das Parlament die wesentlichen Voraussetzungen durch ein formelles Gesetz selbst festlegen. Bei weniger bedeutenden Subventionen reicht dagegen die haushaltsrechtliche Ermächtigung aus.

Für eine gesetzliche Regelung spricht insbesondere die Grundrechtsrelevanz von Subventionen. Auch wenn eine Förderung keinen unmittelbaren Eingriff darstellt, kann sie die Wettbewerbs- und Marktverhältnisse erheblich verändern und dadurch die Grundrechtsausübung nicht geförderter Personen beeinträchtigen.

Zudem kann die Versagung einer staatlichen Leistung für den Bürger ähnlich bedeutsam sein wie ein staatlicher Eingriff. Die Entscheidung darüber, wer wann und unter welchen Voraussetzungen staatliche Vergünstigungen erhält, ist daher jedenfalls bei wesentlichen Subventionen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten.

Danach gilt: Nicht jede Subvention braucht ein eigenes Gesetz. Nur wesentliche Subventionen unterliegen dem Gesetzesvorbehalt; bei unwesentlichen Subventionen genügt der Haushaltsplan.

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Denise L.

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