Abgrenzung Grundrechte und Grundrechtsgleiche Rechte
Grundrechte stehen im Grundrechtskatalog der Art. 1–19 GG und schützen insbesondere die Freiheit und Gleichheit des Einzelnen.
Grundrechtsgleiche Rechte stehen außerhalb der Art. 1–19 GG, haben aber eine vergleichbare Bedeutung und können ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).
Beispiele für grundrechtsgleiche Rechte:
Art. 20 Abs. 4 GG → Widerstandsrecht
Art. 33 GG → staatsbürgerliche Rechte
Art. 38 GG → Wahlrecht / Status der Abgeordneten
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG → gesetzlicher Richter
Art. 103 Abs. 1 GG → rechtliches Gehör
Art. 103 Abs. 2, 3 GG → strafrechtliche Garantien
Grundrechte werden mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, wie sieht es bei den grundrechtsgleichen Rechten aus?
Auch über die Verfassungsbeschwerde
Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a
“über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;”
Wann können Abgeordnete des Bundestages eine Verfassungsbeschwerde aus Art. 38 GG erheben?
Abgeordnete können sich auf Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG berufen, wenn sie durch staatliche Maßnahmen in ihrem Status als Abgeordnete verletzt werden.
Typischerweise geht es um die freie und gleiche Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats.
Beispiel: Der Bundestag beschließt eine Regelung, durch die ein Abgeordneter ohne sachlichen Grund von bestimmten parlamentarischen Rechten ausgeschlossen wird.
→ Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG kann verletzt sein → Verfassungsbeschwerde möglich.
Abgeordneter + Verletzung seines individuellen Status aus Art. 38 I 2 GG → grundsätzlich Verfassungsbeschwerde.
Was ist unter der mittelbaren Drittwirkung zu verstehen?
Grundrechte sind grundsätzlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und gelten daher nicht unmittelbar zwischen Privaten.
Sie wirken jedoch mittelbar in das Privatrecht hinein: Die Gerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts die Wertungen der Grundrechte berücksichtigen.
Echter Fall – Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198): Erich Lüth rief öffentlich zum Boykott eines Films von Veit Harlan auf, der während der NS-Zeit den antisemitischen Film „Jud Süß“ gedreht hatte. Die Filmgesellschaft klagte gegen Lüth auf Unterlassung und bekam vor dem Landgericht Hamburg unter Berufung auf § 826 BGB Recht. Lüth erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde und berief sich auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit).
Das BVerfG hob das Urteil auf: Das Landgericht hätte bei der Anwendung des § 826 BGB die Meinungsfreiheit berücksichtigen müssen. Die Grundrechte wirken also nicht direkt zwischen Lüth und der Filmgesellschaft, sondern über das Privatrecht und die Entscheidung des staatlichen Gerichts.
Wie lautet das 3 Schrittige grobe Schema zur Überprüfugn der Grundrechte ?
Schutzbereich
persönlich
sachlich
Eingriff
Rechtfertigung
Was bedeutet status negativus?
Der Einzelne soll sein Leben eigenverantwortlich und selbstbestimmt gestalten können. Der Staat muss sich daher grundsätzlich zurückhalten und darf dem Bürger nicht ohne Rechtfertigung vorschreiben, wie er sein Leben zu führen hat.
Beispiel: Der Einzelne entscheidet selbst, welchen Beruf er wählt, welche Meinung er vertritt oder wie er sein Privatleben gestaltet. Der Staat muss diese Freiheit grundsätzlich respektieren.
👉 Merksatz: Status negativus = Freiheit vom Staat → Staat soll sich zurückhalten → Einzelner regelt sein Leben selbst.
keine klassischen Abwehrrechte sind:
Art. 1 Abs. 1 GG: Menschenwürde → staatliche Schutzpflicht; der Staat muss die Menschenwürde achten und schützen.
Art. 7 GG: Schulwesen → enthält vor allem staatliche Organisations- und Regelungspflichten; der Staat muss das Schulwesen ausgestalten.
Art. 18 GG: Grundrechtsverwirkung → ermöglicht unter engen Voraussetzungen eine Beschränkung bestimmter Grundrechtspositionen bei Missbrauch.
👉 Gemeinsam: Sie zeigen, dass Grundrechte nicht ausschließlich Abwehrrechte (Status negativus) sind, sondern auch Schutz-, Leistungs- und sonstige objektive Funktionen haben können.
Was ist unter “neuen Grundrechten” zu verstehen?
Mit „neuen Grundrechten“ meint man meist Grundrechte, die nicht ausdrücklich im Wortlaut des Grundgesetzes stehen, aber von der Rechtsprechung aus bestehenden Grundrechten entwickelt wurden.
Das ist wichtig, weil das GG von 1949 natürlich nicht jede moderne Lebenssituation ausdrücklich regeln konnte. Das Bundesverfassungsgericht leitet deshalb aus bestehenden Grundrechten neue Gewährleistungen ab
Beispiel 2023:
Schutz vor automatisierter Datenanalyse ist kein völlig neues eigenständiges Grundrecht, aber eine aktuelle Konkretisierung der informationellen Selbstbestimmung.
Was besagt Art. 31 GG im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht? Und inwiefern hängt der Art. 142 GG damit zusammen?
„Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Bei einem Konflikt hat Bundesrecht Vorrang. Die Länder dürfen eigene bzw. weitergehende Grundrechte in ihren Landesverfassungen garantieren, solange diese nicht gegen höherrangiges Bundesrecht verstoßen.
=> Art. 31 GG gibt dem Bundesrecht Vorrang. Art. 142 GG lässt Landesgrundrechte bestehen, soweit sie mit den Grundrechten des GG übereinstimmen.
Was prüfen Landesverfassungsgerichte?
Kann ein Bürger eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einreichen, wenn er sich in einem Landesgrundrecht verletzt sieht?
Landesverfassungsgerichte prüfen grundsätzlich die Landesverfassung. Dazu gehören auch die Grundrechte, die nur in der Landesverfassung stehen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist für die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes zuständig, nicht für die bloße Verletzung eines Landesgrundrechts.
Bei einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 90 ff. BVerfGG muss der Beschwerdeführer geltend machen, möglicherweise in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht des GG verletzt zu sein.
Ein Bürger sagt:
„Mein Recht aus Art. X der Landesverfassung wurde verletzt.“
→ Landesverfassungsgericht, nicht BVerfG.
Er sagt dagegen:
„Mein Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG wurde verletzt.“
→ BVerfG kann zuständig sein.
Wie verhalten sich Landesgrundrechte zu den Grundrechten des GG am Beispiel von Art. 29 Abs. 5 HessVerf und Art. 9 Abs. 3 GG (Aussperrung)?
Landesgrundrechte gelten grundsätzlich, soweit sie mit dem GG vereinbar sind (Art. 142 GG). Bei einem echten Normenkonflikt hat Bundesrecht Vorrang (Art. 31 GG). Art. 29 Abs. 5 HessVerf und Art. 9 Abs. 3 GG betreffen dabei die Aussperrung als Arbeitskampfmittel.
Arbeitskampfmittel sind Maßnahmen, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einsetzen, um Druck auf die jeweils andere Seite auszuüben, wenn es um Arbeitsbedingungen geht.
Die wichtigsten sind:
👷 Streik: Arbeitnehmer arbeiten vorübergehend nicht, um z. B. höhere Löhne durchzusetzen.
🏢 Aussperrung: Arbeitgeber lassen Arbeitnehmer vorübergehend nicht arbeiten und zahlen keinen Lohn, um Druck auf die Arbeitnehmer bzw. Gewerkschaft auszuüben.
Art. 29 V HessVerf: → Aussperrung ist verboten.
Art. 9 III GG: → schützt die Koalitionsfreiheit (z. B. Gewerkschaften) und damit auch bestimmte Formen des Arbeitskampfes.
Darf Hessen die Aussperrung verbieten, obwohl das Grundgesetz bestimmte Arbeitskampfmaßnahmen schützt?
→ Hier kommen Art. 31 GG und Art. 142 GG ins Spiel.
Ganz grob: Bundesrecht (GG) hat Vorrang vor entgegenstehendem Landesrecht.
Ein hessisches Gericht wendet eine Vorschrift der StPO an.Der Bürger meint: „Durch die konkrete Anwendung dieser Vorschrift wurde mein Landesgrundrecht aus der Hessischen Verfassung verletzt.“
Ein Landesverfassungsgericht kann Bundesverfahrensrecht (z. B. die StPO) daraufhin überprüfen, ob seine Anwendung mit den Landesgrundrechten vereinbar ist.
Wendet ein Landesgericht Bundesverfahrensrecht (z. B. die StPO) an, kann das Landesverfassungsgericht prüfen, ob diese Anwendung mit den Landesgrundrechten vereinbar ist. Das Bundesrecht selbst wird dabei nicht für nichtig erklärt.
Wenn das Landesverfassungsgericht feststellt:
„Das Landesgericht hat durch die Anwendung des Bundesverfahrensrechts ein fortgeltendes, inhaltsgleiches Landesgrundrecht verletzt.“
kann es die konkrete Gerichtsentscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen. Genau diese Möglichkeit bestätigt das BVerfG.
Was passiert bei einem Konflikt zwischen Grundrechten und der EMRK?
Grundsätzlich gilt:
GG → höherer Rang als EMRK
Die EMRK steht also unterhalb des Grundgesetzes.
Aber: Das BVerfG verlangt, dass die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR bei der Auslegung der Grundrechte des GG berücksichtigt werden.
Die EMRK schützt die Meinungsfreiheit in Art. 10 EMRK. Das GG schützt die Meinungsfreiheit in Art. 5 GG.
Wenn der EGMR zu Art. 10 EMRK eine bestimmte Auslegung entwickelt, soll das BVerfG diese Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 5 GG berücksichtigen.
Merksatz:
EMRK = einfaches Bundesrecht, aber wichtige Auslegungshilfe für die Grundrechte des GG.
Ein wichtiger Sonderfall ist Art. 53 EMRK: Die EMRK darf nicht so ausgelegt werden, dass sie einen bereits bestehenden besseren Grundrechtsschutz im nationalen Recht verdrängt.
Was ist das „Recht auf Vergessen“ und worum geht es bei den Entscheidungen des BVerfG?
Es geht um den Schutz des Persönlichkeitsrechts vor der dauerhaften Auffindbarkeit alter Informationen im Internet. Das BVerfG musste dabei das Persönlichkeitsrecht mit der Meinungs- und Medienfreiheit abwägen.
Was ist der Unterschied zwischen „Recht auf Vergessen I“ und „Recht auf Vergessen II“?
Vergessen I: Das BVerfG prüft am Maßstab der Grundrechte des GG.
Vergessen II: Bei vollständig unionsrechtlich geregelten Sachverhalten prüft es am Maßstab der EU-Grundrechtecharta (GRCh).
Warum sind „Recht auf Vergessen I und II“ für das Verhältnis von GG und EU-Recht wichtig?
Die Entscheidungen zeigen, dass je nach Sachverhalt entweder GG-Grundrechte oder EU-Grundrechte maßgeblich sind. Das BVerfG berücksichtigt dabei den europäischen Grundrechtsverbund.
Wie hängen Recht auf Vergessen I und II mit Solange I und II zusammen?
Solange I (1974): → Solange kein ausreichender Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene gewährleistet ist, solange prüft das BVerfG Unionsrecht am Maßstab der deutschen Grundrechte.
Solange II (1986): → Solange der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene dem deutschen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleichwertig ist, solange übt das BVerfG grundsätzlich keine eigene Grundrechtskontrolle von Unionsrecht aus.
Recht auf Vergessen II (2019): → Bei vollständig unionsrechtlich bestimmten Sachverhalten prüft das BVerfG nicht am GG, sondern an der EU-Grundrechtecharta (GRCh).
Welche rechtliche Bedeutung haben internationale Menschenrechtsübereinkommen und die AEMR in Deutschland?Welche Bedeutung haben sie für die deutschen Grundrechte?
EMRK, Kinderrechts- und Antifolterkonvention sind als ratifizierte völkerrechtliche Verträge verbindlich und haben innerstaatlich grundsätzlich Gesetzesrang (Art. 59 II GG). Die AEMR als UN-Resolution ist grundsätzlich nicht unmittelbar rechtlich bindend.
Sie haben mittelbare Bedeutung für die Auslegung der Grundrechte. Über Art. 1 II GG und die grundrechtsfreundliche Auslegung können internationale Menschenrechtsstandards bei der Auslegung des GG berücksichtigt werden. Die EMRK wird dabei besonders berücksichtigt.
Was ist unter "keine Flucht ins Privatrecht" im Zusammenhang mit der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten zu verstehen?
Genau, der Staat kann auch privatrechtlich handeln. Das nennt man häufig fiskalisches Handeln.
Der Staat hat nämlich nicht nur seine hoheitliche Rolle als „Behörde“, sondern kann auch wie ein Privater auftreten.
1. Staat kauft etwas ein Eine Stadt braucht neue Computer und schließt einen Kaufvertrag mit einem Unternehmen.
→ Privatrechtlicher Vertrag.
Stell dir vor, der Staat sagt:
„Ich diskriminiere hier jemanden, aber ich mache das nicht als Behörde, sondern über einen privatrechtlichen Vertrag. Deshalb gelten die Grundrechte nicht.“
Das funktioniert nicht.
Der Staat bleibt auch dann an die Grundrechte gebunden, wenn er sich der Formen des Privatrechts bedient.
Hier musst du zwei Situationen unterscheiden:
Staat → Bürger → Grundrechte wirken unmittelbar. → Auch wenn der Staat privatrechtlich handelt: keine Flucht ins Privatrecht.
Bürger → Bürger → Grundrechte wirken grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern mittelbar über das Privatrecht.
Was sind Fälle, in denen die öffentliche Gewalt an die Grundrechte gebunden ist, wenn sie sich privater Organisationsformen bedient ?
Das gilt insbesondere bei Subventionen, Daseinsvorsorge und wirtschaftlicher Betätigung über private Gesellschaften (z. B. GmbH), wenn der Staat weiterhin maßgeblichen Einfluss ausübt.
Gelten die Grundrechte auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland?
Grundsätzlich binden die Grundrechte die deutsche Staatsgewalt auch bei Handlungen im Ausland. Die konkrete Reichweite kann jedoch von den Umständen und dem jeweiligen Grundrecht abhängen.
Was bedeutet die intertemporale Dimension der Grundrechte?
Grundrechte schützen nicht nur die Freiheit der heute lebenden Menschen, sondern auch künftige Freiheit. Der Staat darf Freiheitseinschränkungen nicht einfach in die Zukunft verlagern, um heute Grundrechte zu schonen. Besonders deutlich wird dies beim Klimaschutzbeschluss des BVerfG: Der Staat muss verhindern, dass heutige Klimaschutzentscheidungen zukünftige Generationen unverhältnismäßig stark in ihrer Freiheit belasten.
Welche Besonderheit gilt für Kirchen bei der Grundrechtsbindung?
Kirchen sind grundsätzlich keine staatliche Gewalt und daher nicht unmittelbar an die Grundrechte als Abwehrrechte gebunden. Sie sind jedoch als grundrechtsberechtigte Körperschaften selbst durch Grundrechte geschützt und unterliegen bei bestimmten staatlich geregelten Tätigkeiten den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.
Was sind denn Schutzpflichten des Staates und wo im Gutachten könnten sie verwendet werden?
Schutzpflichten des Staates verpflichten den Staat, die Grundrechte des Einzelnen vor Eingriffen durch Dritte (Privatpersonen, Unternehmen) oder vor Naturkatastrophen aktiv zu schützen. Während Grundrechte klassischerweise als Abwehrrechte gegen den Staat dienen, kehren Schutzpflichten diese Richtung um: Der Staat muss hier aktiv einschreiten, um Bürger vor Gefahren zu bewahren.
Die wichtigste verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG (Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Menschenwürde zu schützen) wie etwa dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).
Beispiel: Das Verbot von nächtlichem Ruhestatut schränkt die Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Barbesitzers ein.
Prüfung im Gutachten: Du prüfst den Eingriff beim Barbesitzer. Bei der Rechtfertigung (Verhältnismäßigkeit) argumentierst du, dass der Staat hier die Schutzpflicht für die Gesundheit der Anwohner (Art. 2 Abs. 2 GG) erfüllen wollte. Das ist ein legitimer Zweck, der den Eingriff rechtfertigt.
Was bedeutet die Lehre von den Grundrechten als objektive Werteordnung?
Grundrechte sind nicht nur subjektive Abwehrrechte, sondern enthalten eine objektive Wertentscheidung für die gesamte Rechtsordnung. Sie beeinflussen daher auch die Auslegung und Anwendung des Privatrechts (mittelbare Drittwirkung, Lüth-Urteil).
Vorgedanken für die Grundrechtsprüfung:
Einzelakt oder Parlamentsgesetz
Beim Einzelakt wird eine konkrete staatliche Maßnahme auf ihre Grundrechtskonformität geprüft. Beim Parlamentsgesetz wird das Gesetz selbst auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft.
Ein Gesetz schreibt vor:
„Alle Angehörigen bestimmter Berufsgruppen müssen sich gegen Krankheit X impfen lassen.“
Eine betroffene Person muss nicht erst warten, bis eine Behörde einen Bescheid erlässt.
Das Gesetz selbst verpflichtet sie bereits.
→ möglicher Eingriff in Art. 2 II 1 GG (körperliche Unversehrtheit) → Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz selbst möglich.
Bei einem Einzelakt kann die Maßnahme rechtswidrig sein, obwohl das zugrunde liegende Gesetz verfassungsgemäß ist.
Bei einem Parlamentsgesetz musst du dagegen das Gesetz selbst am Grundgesetz messen.
Die Prüfung eines Einzelaktes ist weitergehender, aufwändiger, kann eine Gerichtsentscheidung oder ein Verwaltungsakt sein, es hat außerdem Einfluss auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde und für die Begründetheit + in Rechtfertigung
Welche Grundrechte kommen in Betracht + in welcher Reihenfolge?
Zunächst ist zu klären, welche Grundrechte in Betracht kommen. Dabei gilt grundsätzlich: spezielles Grundrecht vor allgemeinem Grundrecht (lex specialis) und Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten.
Was ist unter “Sperrwirkung” im Zusammenhang mit der Allg. Handlungsfreiheit Art. 2 Abs. 1 zu verstehen?
Art. 2 I GG ist ein Auffanggrundrecht. Ist ein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig, tritt Art. 2 I GG zurück und wird nicht zusätzlich geprüft.
Spezialitätsverhältnisse gibt es nicht nur zwischen allgemeiner Handlungsfreiheit und speziellen Freiheitsrechten, sondern auch zwischen den speziellen Freiheitsrechten untereinander. beispiel und nach welcher Regelung kann ich also prüfen?
Art. 9 Abs. 1 GG = allgemeine Vereinigungsfreiheit
Art. 9 Abs. 3 GG = spezielle Koalitionsfreiheit (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände)
Wenn es um die Bildung oder Tätigkeit einer Gewerkschaft geht, ist Art. 9 Abs. 3 GG spezieller.
→ Daher prüfst du Art. 9 Abs. 3 GG und nicht zusätzlich Art. 9 Abs. 1 GG.
Welches Grundrecht schützt den konkreten Lebenssachverhalt am speziellsten?
Wenn mehrere spezielle Grundrechte nebeneinander liegen, wonach kann ich diskutieren welche zu prüfen sind und welche nicht? Was gilt für unsere Klausur?
Grundsatz der Spezialität (z.B. kann Art. 8 I GG als spezielle Meinungskundgabe gesehen werden)
Idealkonkurrenz ( Grudnrechte bestehen nebeneinander und müssen jeweils geprüft werden)
oder nach Schwerpunkt des Eingriffs
oder effektivster Schutz
In der Klausur soll jedes in Betracht kommende Grundrecht geprüft werden
sachlicher und persönlicher Schutzbereich
→ Was schützt das Grundrecht?
Meinungen
Informationen
Presse
Rundfunk
Film
Du fragst also: „Ist das Verhalten/der Gegenstand von diesem Grundrecht geschützt?“
→ Wer wird durch das Grundrecht geschützt? (Wer ist Träger des Grundrechts)
Jedermann-Grundrecht: gilt für grundsätzlich alle Menschen, z. B. Art. 2 I GG
Deutschengrundrecht: nur für Deutsche i.S.d. Art. 116 I GG, z. B. Art. 8 I GG
Juristische Personen: Art. 19 III GG beachten
Erst wenn beide eröffnet sind, kann anschließend ein Eingriff geprüft werden.
Beginn/ Ende der Grundrechtsträgerschaft
Fraglich ist zunächst, ob der Betroffene überhaupt Träger des betreffenden Grundrechts ist.
Die Grundrechtsträgerschaft beginnt grundsätzlich mit der Geburt und endet grundsätzlich mit dem Tod. Allerdings können einzelne Grundrechte über den Tod hinaus nachwirken, insbesondere der Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts.
Für die Zeit vor der Geburt ist zwischen der Grundrechtsträgerschaft und dem Schutz des ungeborenen Lebens zu unterscheiden. Insbesondere ist umstritten, ab welchem Zeitpunkt der Entwicklung – etwa ab der Einnistung (Nidation) – ein grundrechtlich geschütztes menschliches Leben vorliegt.
Das Alter ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Grundrechtsträgerschaft. Auch Minderjährige sind ab ihrer Geburt Grundrechtsträger. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sie aufgrund ihrer notwendigen Reife und Einsichtsfähigkeit ein Grundrecht bereits selbstständig ausüben können. Dies ist bei den einzelnen Grundrechten unterschiedlich zu beurteilen.
Merksatz: Geburt → Grundrechtsträgerschaft | Tod → grundsätzlich Ende, aber Fortwirkung möglich | Alter → grundsätzlich egal, Reife/Einsicht für selbstständige Grundrechtsausübung entscheidend.
Was sind Deutschengrundrechte und wer ist Deutscher i.S.d. GG?
Deutschengrundrechte sind Grundrechte, die nur Deutschen zustehen, z. B. Art. 8 I, 9 I, 11, 12 I GG. „Deutscher“ ist grundsätzlich, wer die deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 I GG besitzt.
Können sich Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?
Drittausländer können sich grundsätzlich nicht auf Deutschengrundrechte berufen, bleiben aber nicht schutzlos: Insbesondere Art. 2 I GG kann als Auffanggrundrecht eingreifen. Dadurch entfällt die Sperrwirkung des Deutschengrundrechts gegenüber Art. 2 I GG. + Menschenwürde!
Unionsbürger:
Unionsbürger sind zwar keine Deutschen i.S.d. Art. 116 I GG. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts dürfen sie jedoch aufgrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots, insbesondere Art. 18 AEUV, grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden. Umstritten ist, ob deshalb das betreffende Deutschengrundrecht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unmittelbar auf sie erstreckt wird oder ob Art. 2 I GG unionsrechtskonform mit dem Schutzniveau des betreffenden Deutschengrundrechts angewendet wird.
A Wortlaut ist eindeutig - Modifikation von Art. 2 I GG auf den sich Unionsbürger berufen dürfen
ander A (h.M.) - Anwendungsvorrang effet utile Art. 4 II EUV Ein Unionsbürger wird in Deutschland gegenüber einem Deutschen benachteiligt, obwohl Art. 18 AEUV eine solche Diskriminierung verbietet.
→ Nationales Recht bzw. seine Anwendung darf nicht dazu führen, dass das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot wirkungslos wird.
→ Anwendungsvorrang + effet utile sorgen dafür, dass das EU-Recht tatsächlich durchgesetzt wird.
Im Ergebnis ist ihnen grundsätzlich ein gleichwertiger Grundrechtsschutz zu gewährleisten.
Was regelt Art. 19 III GG?
Art. 19 III GG erstreckt die Grundrechte grundsätzlich auf inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Entscheidend ist, ob das Grundrecht auch auf eine juristische Person passen kann.Dazu zählen insbesondere GmbHs, AGs, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können ausnahmsweise grundrechtsberechtigt sein.
Körperschaften des öffentlichen Rechts: z. B. Universitäten, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
Anstalten des öffentlichen Rechts: z. B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Sparkassen
Stiftungen des öffentlichen Rechts
Was bedeutet „soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist“ nach Art. 19 III GG?
Das Grundrecht muss seiner Art nach auf eine juristische Person übertragbar sein, alles was menschliches Verhalten voraussetzt nicht erfasst.
Menschenwürde, Art. 1 I GG → Eine GmbH hat keine eigene Menschenwürde.
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG → Eine juristische Person kann nicht biologisch leben oder körperlich verletzt werden.
Ehe und Familie, Art. 6 I GG → Eine GmbH kann keine Ehe oder Familie bilden.
Elternrecht, Art. 6 II GG → Eine juristische Person kann kein Elternteil sein.
Grundrechte, die ausdrücklich an die natürliche Person anknüpfen, z. B. bestimmte höchstpersönliche Rechte.
Dagegen können beispielsweise folgende Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sein:
Art. 5 I GG → Meinungs-, Presse- oder Rundfunkfreiheit
Art. 8 GG → Versammlungsfreiheit, soweit die juristische Person entsprechend geschützt ist
Art. 9 I GG → Vereinigungsfreiheit
Art. 12 I GG → Berufsfreiheit
Art. 14 GG → Eigentum
Art. 2 I GG → allgemeine Handlungsfreiheit
Aus Art. 2 II 1 GG kann sich eine staatliche Schutzpflicht für das Leben ergeben.
Der Staat muss also etwas tun, um Menschen vor Gefahren zu schützen.
Aber wie soll er das machen?
Der Bundestag könnte beispielsweise:
bestimmte Handlungen unter Strafe stellen,
Sicherheitsvorschriften erlassen,
Behörden mit bestimmten Befugnissen ausstatten,
Kontrollen vorschreiben,
bestimmte Schutzmaßnahmen finanzieren.
Das alles nennt man Ausgestaltung der Schutzpflicht: die konkrete Entscheidung darüber, welche Maßnahmen der Staat zum Schutz ergreift.
Warum hat der Gesetzgeber bei grundrechtlichen Schutzpflichten einen weiten Entscheidungsspielraum und nicht etwa das BVerfG?
Der Bundestag ist das demokratisch legitimierte Gesetzgebungsorgan und trifft die politischen Entscheidungen über die konkrete Ausgestaltung der Schutzpflicht. Das BVerfG kontrolliert nur die verfassungsrechtlichen Grenzen: Es kann grundsätzlich sagen „Tu was“, aber nicht „Tu genau das“.
Was bedeutet Grundrechtsmündigkeit?
Grundrechtsmündigkeit bezeichnet die Fähigkeit, ein Grundrecht aufgrund ausreichender Reife und Einsichtsfähigkeit selbstständig auszuüben. Sie ist von der Grundrechtsträgerschaft zu unterscheiden, die grundsätzlich ab Geburt besteht.
Beispiel: Ein kleines Kind ist Träger der Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Ob es diese aber schon selbstständig ausüben bzw. über seine religiöse Überzeugung entscheiden kann, hängt von seiner Reife ab.
Die drei Schitte zur Prüfung eines Grundrechtseingriffes bei Freiheitsrechten lauten:
1) Schutzbereich
2) Eingriff
3) Rechtfertigung
Wie ist es bei Gleichheitsrechten?
1) Bilden einer Vergleichsgruppe
2) Feststellen einer Ungleichbehandlung
3) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Wie könnte ich jetzt zwischen Prüfreihenfolge von Art. 5 und Art. 8 unterscheiden?
Schwerpunkt der staatlichen Maßnahme: Was will der Staat unterbinden? Die Meinungsäußerung oder Organisation der Demo
=> In Klausur beides prüfen, mit der Begründung jedes Grundrecht hat seine Berechtigung, spezielle Freiheitsrechte SOLLEN NEBENEINANDER STEHEN BLEIBEN
klassischer Eingriffsbegriff
Was ist das Problem des klassischen Eingriffsbegriffs?
Ein Grundrechtseingriff liegt vor, wenn der Staat final, unmittelbar, rechtsförmig und imperativ in ein Grundrecht eingreift.
Er ist zu eng, da er viele moderne staatliche Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht erfasst, insbesondere mittelbare, faktische oder unbeabsichtigte Beeinträchtigungen. Deshalb wird heute überwiegend der moderne Eingriffsbegriff verwendet.
Beispiel: Warnfälle sind nach diesem Begriff keine Eingriffe
Moderner Eingriffsbegriff
Jedes staatliche Handeln, dass dem Einzelnen ein Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, wobei dieses Verhalten in den Schutzbereich eines Grundrechtes fallen muss.
Was ist mit Verzicht auf Grundrechte gemeint und wie würde man im Gutachten damit umgehen?
Ein Grundrechtsverzicht bedeutet, dass der Grundrechtsträger freiwillig auf die Ausübung eines Grundrechts im konkreten Fall verzichtet => KEIN EINGRIFF
Wenn ein Grundrechtseingriff vorliegt und der Betroffene wirksam auf sein Grundrecht verzichtet hat, kann der Verzicht dazu führen, dass der staatliche Eingriff nicht als Grundrechtsverletzung anzusehen ist.
Du prüfst also zunächst, ob überhaupt ein wirksamer Verzicht vorliegt:
1. Dispositionsbefugnis → Kann der Betroffene über das konkrete Grundrecht verfügen?
2. Freiwilligkeit → Hat er freiwillig auf die Ausübung verzichtet?
3. Informierte Entscheidung → Wusste er, worauf er sich einlässt?
4. Grenzen des Verzichts → Nicht jedes Grundrecht und nicht jeder Teil eines Grundrechts kann beliebig zur Disposition gestellt werden.
Die einzelnen Prüfschritte bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung! Welche Punkte fallen weg, wenn kein Einzelakt?
1) Kann das Grundrecht eingeschränkt werden und wenn ja auf welche Weise?
qualifizierter Gesetzesvorbehalt
einfacher Gesetzesvorbehalt
verfassungsimmanente Schranke
2) Existiert eine gesetzliche Grundlage für den Einzelakt ?
3) Ist die gesetzliche Grundlage formell verfassungsgemäß?
4) Ist die gesetzliche Grundlage materiell verfassungsgemäß bzw. Schranken-Schranke eingehalten?
5) Ist die gesetzliche Eingriffsgrundlage in verfassungsmäßiger Weise angewendet worden?
insbesondere Verhältnismäßigkeit
2 und 5 fallen weg wenn kein Einzelakt
Was sind Schranken, welche gibt es?
= Möglichkeit Grundrecht zu beschränken
Einfacher Gesetzesvorbehalt → Das Grundrecht darf durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. → Beispiel: Art. 8 II GG
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt → Das Grundgesetz erlaubt einen Eingriff nur, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. → Beispiel: Art. 11 II GG: nur aus bestimmten Gründen darf die Freizügigkeit eingeschränkt werden.
Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte
→ Im Grundrecht steht keine ausdrückliche Schranke.
→ Trotzdem sind Einschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere durch kollidierendes Verfassungsrecht.
→ Beispiel: Art. 4 GG
-> Eine Person beruft sich auf ihre Religionsfreiheit, ihr Verhalten gefährdet aber möglicherweise die körperliche Unversehrtheit eines anderen aus Art. 2 II 1 GG
Außerdem: Grundrechte Dritter, andere Verfassungsgüter also z. B. Prinzipien oder Rechtsgüter, die ebenfalls Verfassungsrang haben.
Was bedeutet „praktische Konkordanz“?
verfassungsimmanente Schranke: Kollidierende Grundrechte müssen so ausgeglichen werden, dass beide möglichst weitgehend verwirklicht werden. Keines soll unnötig vollständig zurücktreten; die Einschränkung des einen Grundrechts ist möglichst schonend zu gestalten.
Was sind Universalgrundrechtsschranken und warum sind sie problematisch?
Universalgrundrechtsschranken sind Verfassungsgüter, die auch gegenüber vorbehaltlosen Grundrechten als Schranke wirken können. Problematisch ist, dass dadurch die besonderen Schranken einzelner Grundrechte umgangen werden könnten. Daher kann nicht jedes Verfassungsgut beliebig jedes Grundrecht beschränken; erforderlich ist eine konkrete Verfassungskollision und ein schonender Ausgleich (praktische Konkordanz). Im Klimabeschluss spielt Art. 20a GG insbesondere beim Schutz künftiger Freiheit eine Rolle.
Inwiefern sind Inhalts- und Ausgestaltungsklauseln, Schrankenbestimmungen?
Am Beispiel Art. 14 Eigentum
Dort steht:
„Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“
Beispiel: Das BGB regelt, dass ein Eigentümer grundsätzlich mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB), aber auch, welche Grenzen für Eigentum bestehen.
→ Das BGB gestaltet also den Inhalt des Eigentums.
Weil der Gesetzgeber durch diese Regelungen festlegt, was der Eigentümer darf und was nicht.
Inwiefern kann eine „soweit“-Formulierung eine Schranke sein?
Art. 2 Abs. 1 GG lautet:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Hier enthält „soweit“ tatsächlich eine Begrenzung des Grundrechts.
Die Idee ist:
Du darfst deine Persönlichkeit frei entfalten – aber nur soweit, wie du dadurch bestimmte entgegenstehende Rechtsgüter nicht verletzt.
Was ist die verfassungsmäßige Ordnung ?
jedes Gesetz das formell und materiell rechtmäßig ist
Abgrenzung Gesetzesvorbehalt und Vorbehalt des Gesetzes ?
Vorbehalt des Gesetzes: folgt aus Art. 20 III GG → staatliches Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage.Gesetzesvorbehalt: folgt aus dem jeweiligen Grundrecht → das Grundrecht darf unter den dort genannten Voraussetzungen durch Gesetz eingeschränkt werden.
Was ist eine Schranken-Schranke?
Eine Schranken-Schranke ist eine Grenze für die Einschränkung eines Grundrechts.
Also:
Grundrecht → Schranke → Schranken-Schranke
Die Schranken-Schranken begrenzen wiederum die Möglichkeit des Gesetzgebers, das Grundrecht einzuschränken.
Dazu gehören insbesondere:
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Bestimmtheitsgebot
Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG
Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG, soweit anwendbar
Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Menschenwürde, Art. 1 I GG
materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
Was bedeutet die materielle Verfassungsmäßigkeit als Schranken-Schranke?
Das einschränkende Gesetz muss inhaltlich mit dem GG vereinbar sein. Insbesondere darf es das Grundrecht nicht unverhältnismäßig einschränken. Weitere Schranken-Schranken sind z. B. Art. 19 I, II GG.
Was ist das Zitiergebot nach Art. 19 I 2 GG?
Ein Gesetz, das ein Grundrecht aufgrund eines ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts einschränkt, muss das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels ausdrücklich nennen. Es ist eine Schranken-Schranke.
Was ist die Wesensgehaltgarantie ausArt. 19 II GG
Die Wesensgehaltsgarantie ist eine Schranken-Schranke.
Sie besagt:
Kein Grundrecht darf in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Auch zulässige Grundrechtseinschränkungen dürfen den Kernbereich des Grundrechts nicht abändern.
Welche Problematik besteht bei der Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes hinsichtlich Erforderlichkeit und Angemessenheit?
Erforderlichkeit und Angemessenheit hängen oft von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Prüfung des Gesetzes selbst ist der Einzelfall noch unbekannt. Daher wird die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes typisierend anhand der typischen Anwendungsfälle geprüft; die konkrete Verhältnismäßigkeit wird ggf. erst bei der Einzelanwendung geprüft.
Welche Prüfpunkte beinhaltet die Verhältnismäßigkeit + kurze Beschreibung!
Legitimer Zweck → Das Ziel des staatlichen Handelns muss verfassungsrechtlich zulässig sein.
Geeignetheit → Die Maßnahme muss den Zweck zumindest fördern können.
Erforderlichkeit → Es darf kein gleich wirksames, milderes Mittel geben.
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) → Die Belastung des Grundrechts darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen; es erfolgt eine Abwägung.
Legitim → Geeignet → Erforderlich → Angemessen (L-G-E-A)
Was sind Kompensationsregeln bei der Grundrechtsprüfung?
Das spielt vor allem bei der Verhältnismäßigkeit eine Rolle: Eine staatliche Maßnahme kann trotz einer Belastung angemessen sein, wenn der Betroffene dafür einen Ausgleich erhält.
Kompensationsregeln gleichen eine Grundrechtsbelastung durch einen Ausgleich aus und können dadurch zur Angemessenheit einer Maßnahme beitragen. Beispiel: Entschädigung bei Enteignung nach Art. 14 III GG.
Was ist der Unterschied zwischen „durch Gesetz“ und „aufgrund eines Gesetzes“?
„Durch Gesetz“: Das Parlament selbst erlässt das Gesetz, das unmittelbar das Grundrecht einschränkt. → Beispiel: Bundestag erlässt ein Gesetz, das eine bestimmte Handlung verbietet.
„Aufgrund eines Gesetzes“: Das Parlament erlässt zunächst nur ein Ermächtigungsgesetz. Dieses ermächtigt die Exekutive, die konkrete Einschränkung durch eine Rechtsverordnung (RVO) vorzunehmen. → Beispiel: Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, bestimmte Verbote per RVO festzulegen.
Wichtig: Wesentlichkeitstheorie: Je wesentlicher eine Entscheidung für die Grundrechtsausübung ist, desto eher muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst entscheiden. Die Exekutive darf also nicht aufgrund einer zu allgemeinen Ermächtigung die wesentlichen Fragen eines Grundrechtseingriffs selbst bestimmen. Gesetzgeber darf sich nicht seiner Regelungsverantwortung entziehen.
durch Gesetz = Parlament entscheidet selbst aufgrund eines Gesetzes = Parlament ermächtigt → Exekutive entscheidet konkret Wesentliches muss der Parlament selbst entscheiden.
Was bedeutet der Grundsatz „Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz“?
Das BVerfG korrigiert nicht jede fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts durch Fachgerichte. Es prüft nur, ob eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere von Grundrechten, vorliegt. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts obliegt grundsätzlich den Fachgerichten.
Was bedeutet das Untermaßverbot bei grundrechtlichen Schutzpflichten?
Das Untermaßverbot verpflichtet den Staat, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein ausreichendes Mindestmaß an Schutz zu gewährleisten. Er darf also nicht völlig untätig bleiben oder offensichtlich unzureichende Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum.
Schutzpflicht → Staat muss etwas tun → Untermaßverbot = nicht zu wenig Schutz.
Beispiel: Art. 2 II 1 GG verpflichtet den Staat, das Leben zu schützen. Er muss dafür ausreichende Schutzmaßnahmen treffen, muss aber nicht die maximal mögliche Schutzmaßnahme wählen.
Wie zeigt sich das Untermaßverbot beim Schwangerschaftsabbruch?
Der Staat hat eine Schutzpflicht für das ungeborene Leben. Das Untermaßverbot verlangt ein ausreichendes Schutzniveau. Der Staat hat jedoch Spielraum bei der Wahl der Mittel; Schutz muss nicht zwingend allein durch Strafrecht erfolgen.
Was ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums?
Es ist ein soziales Leistungsgrundrecht, das sich aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG ergibt. Es verpflichtet den Staat, jedem Menschen die materiellen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Dazu gehören insbesondere die physische Existenz (z. B. Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheit) und die Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Wichtig: Das BVerfG leitet daraus einen individuellen, einklagbaren Leistungsanspruch ab. Der Gesetzgeber hat bei der konkreten Ausgestaltung und Bemessung der Leistungen einen Gestaltungsspielraum, muss den tatsächlichen Bedarf aber realitätsgerecht und nachvollziehbar ermitteln.
Wie bestimmen sich Schutzbereich und Schranken der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG?
Persönlich: Jedermann-Grundrecht → alle natürlichen Personen.
Sachlich:
Es gibt drei Theorien:
Persönlichkeitstheorie: Schutz nur von Verhaltensweisen, die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind.
Relevanztheorie: Schutz nur von Verhaltensweisen mit besonderer Bedeutung für die Persönlichkeit.
Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit: Schutz jedes menschlichen Verhaltens, unabhängig von seiner Bedeutung für die Persönlichkeit.
Heute h.M.: Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG ist daher ein Auffanggrundrecht.Schutz jedes menschlichen Verhaltens („Tun und Unterlassen“); Auffanggrundrecht.
Schranken: Schrankentrias: Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz.
Rechte anderer: Subjektive Rechte Dritter, insbesondere Grundrechte, dürfen nicht verletzt werden.
→ Beispiel: Jemand darf nicht fremdes Eigentum beschädigen (Art. 14 GG).
Verfassungsmäßige Ordnung: Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen.
→ Beispiel: Die Pflicht, eine rote Ampel zu beachten, schränkt die Fortbewegungsfreiheit ein.
Sittengesetz: Ungeschriebene Regeln, die nach allgemeiner Rechtsüberzeugung für die soziale Ordnung erforderlich sind. Heute kaum eigenständige Bedeutung.
-> Beispiel: Diese Schranke könnte bei besonders sozialschädlichem Verhalten relevant werden; praktisch wird regelmäßig auf gesetzliche Regelungen zurückgegriffen.
Was bedeutet Schrankentrias?
Die Schrankentrias aus „Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung und Sittengesetz“ gilt nur für die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Verwenden sie die Theorien zur Eröffnung des sachlichen Schutzbereiches bei folgendem Sachverhalt:
B ist Eigentümer mehrerer Pferde und passionierter Reiter. Er reitet insbesondere gern durch den wald Durch ein formell verfassungsgemäße Regelung wird ihm dies im Wald aber nur auf den dafür vorgesehenen Reitwegen gestattet auf anderen Wegen z.B. Wanderwegen ist dies durch das gesetz verboten und entsprechend durch Bußgeld sanktioniert. Die zuständige Behörde argumentiert: Beschränkung des Reitens notwendig um Gefahren und sonstige Beeinträchtigungen zu vermeiden, die sich für erholungssuchende Wanderer aus einer Begegnung mit Pferden und aus der mit dem Reiten verbundenen Auflockerung des Waldbodens ergeben
Persönlichkeitstheorie: Reiten ist zwar ein Hobby und Teil der Persönlichkeit. Das Hobby selbst wird aber nicht verboten; B kann weiterhin andere Reitwege nutzen. → Nicht eröffnet.
Relevanztheorie: Die Nutzung bestimmter Reitwege ist im Vergleich zu besonders gewichtigen Grundrechtsbetätigungen (z. B. Versammlungsfreiheit) nicht elementar. → Nicht eröffnet.
Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit (h.M.): Jedes menschliche Verhalten ist geschützt, unabhängig von seiner Bedeutung. Das Reiten auf Wanderwegen fällt darunter. → Eröffnet.
Ergebnis: Der sachliche Schutzbereich ist nur nach der Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit eröffnet.
Warum ist ein Eingriff nach dem klassischen Eingriffsbegriff bei einem Bußgeldbescheid problematisch?
Der klassische Eingriffsbegriff verlangt u. a. einen unmittelbaren und finalen staatlichen Eingriff. Ein Bußgeld setzt jedoch voraus, dass der Betroffene zunächst selbst gegen ein Verbot verstößt. Der staatliche Eingriff erfolgt daher mittelbar durch die Sanktionierung und nicht unmittelbar durch die Verhaltensregelung.
→ Daher ist der klassische Eingriffsbegriff bei einem Bußgeldbescheid problematisch.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → geschützt sind alle natürlichen Personen.
Sachlicher Schutzbereich:
Leben: Schutz der biologisch-physisch verstandenen Existenz des Menschen.
Körperliche Unversehrtheit: Schutz der körperlichen Gesundheit und Integrität; umfasst auch psychische Beeinträchtigungen, sofern sie körperlich spürbar sind.
Schranke: Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG: Eingriffe sind aufgrund eines Gesetzes zulässig (Gesetzesvorbehalt). → Beispiel: Körperverletzung durch staatliche Zwangsmaßnahmen kann aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zulässig sein.
Wie sind Selbsttötung, Eingriff und Schutzpflichten beim Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu behandeln?
Selbsttötung: Das Recht auf Leben schützt auch die Freiheit zur Selbsttötung. Der Einzelne darf grundsätzlich selbst über sein Leben bestimmen.Das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist kein Grundrecht, über das der Einzelne völlig frei disponieren kann. Der Staat hat daher eine Schutzpflicht für das menschliche Leben, auch gegenüber einer bewussten Selbstgefährdung
Eingriff: Jede staatliche Maßnahme, die Leben oder körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt oder gefährdet, ist ein Eingriff.
Ein Eingriff kann über Schutzpflichten gerechtfertigt werden
Schutzpflichten: Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG begründet auch eine staatliche Schutzpflicht. Der Staat muss Leben und körperliche Unversehrtheit vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter schützen.
Wie sind Schutzbereich, Grundrechtsqualität, Schutzpflichten und Schranken der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu bestimmen?
Grundrechtsqualität: Umstritten ist, ob Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt ein Grundrecht ist. h.M.: Ja, die Menschenwürde ist ein Grundrecht.
Persönlicher Schutzbereich: Jeder Mensch ist Träger der Menschenwürde.
Sachlicher Schutzbereich:Geschützt ist der Eigenwert und die Würde jedes Menschen. Der Mensch darf niemals zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht oder in seinem Subjektsein grundsätzlich infrage gestellt werden.
Schutzpflicht: Der Staat muss die Menschenwürde aktiv schützen, insbesondere durch Polizei und Strafrecht.
Schranken: Die Menschenwürde ist unantastbar und vorbehaltlos gewährleistet. Eine Rechtfertigung für einen Eingriff gibt es nicht; die Menschenwürde ist keiner Abwägung zugänglich.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG?
Grundrechtsqualität: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein ungeschriebenes Grundrecht, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird.
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → alle natürlichen Personen.
Sachlicher Schutzbereich: Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und der persönlichen Selbstbestimmung. Dazu gehören insbesondere:
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Recht am eigenen Bild
Recht am eigenen Wort
Schutz der Intimsphäre
Schranken: Das APR unterliegt grundsätzlich der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG (Allg. Handlungsfreiheit). Eingriffe müssen insbesondere auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sein.
Art. 2 Abs. 1 GG
Welche Bedeutung hat die Sphärentheorie für die Verhältnismäßigkeit beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht?
Die Sphärentheorie unterscheidet drei Lebensbereiche:
Sozialsphäre: geringster Schutz → Eingriffe eher zulässig.
Bereich des öffentlichen bzw. gesellschaftlichen Lebens, z. B. berufliches Auftreten. Alles, was der Betroffene bewusst nach außen trägt und was andere grundsätzlich wahrnehmen dürfen.→ z. B. Verhalten am Arbeitsplatz, berufliche Tätigkeit, Auftreten in der Öffentlichkeit.
Privatsphäre: stärkerer Schutz → Eingriffe nur unter strengeren Voraussetzungen. Lebensbereich, den der Betroffene vor der Öffentlichkeit abschirmen möchte, der aber nicht zum innersten persönlichen Bereich gehört.→ z. B. Familienleben, private Gespräche, Wohnung.
Intimsphäre: höchster Schutz → grundsätzlich absolut geschützt, staatliche Eingriffe regelmäßig unzulässig.
Der innerste, höchstpersönliche Lebensbereich, den der Betroffene besonders geheim halten darf.→ z. B. Sexualleben, intime Gedanken und Gefühle. höchstpersönliche Gedanken.
Merke: Je näher ein Eingriff an der Intimsphäre liegt, desto strenger sind die Anforderungen an seine Rechtfertigung.
Welche Grundrechte stehen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht besonders nahe und sind als speziellere Grundrechte vorrangig zu prüfen?
Art. 10 GG – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis: Schutz vertraulicher Kommunikation.
Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung: Schutz der privaten räumlichen Lebenssphäre.
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG – Presse-/Rundfunkfreiheit: bei Veröffentlichungen in den Medien.
Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit: bei gemeinschaftlicher öffentlicher Meinungsbildung.
Art. 4 GG – Religionsfreiheit: bei religiöser oder weltanschaulicher Betätigung.
Merke: Das APR ist ein Auffanggrundrecht. Ist ein spezielleres Grundrecht einschlägig, wird dieses grundsätzlich vorrangig geprüft.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG?
Sachlicher Schutzbereich: Geschützt ist die Wohnung als räumlicher Bereich privater Lebensgestaltung. Dazu zählen insbesondere:
Wohnräume
Nebenräume und Arbeitsräume, soweit sie der privaten Lebensgestaltung dienen
grundsätzlich auch vorübergehend genutzte Räume, z. B. Hotelzimmer
=> jedes befriedete Besitztum bzw. alle Räume, die der allg. Zugänglichkeit entzogen sind und dem privaten Leben und wirken dienen
=> es kommt nicht auf die Eigentumsverhältnisse an sondern auf den unmittelbaren Besitz
Schranken: Art. 13 GG enthält differenzierte Gesetzesvorbehalte:
Abs. 2: Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die gesetzlich vorgesehenen Stellen.
Abs. 3: Technische Überwachung zur Abwehr besonders schwerer Gefahren.
Abs. 4: Technische Überwachung zur Gefahrenabwehr bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Abs. 7: Weitere Eingriffe zur Abwehr dringender Gefahren sowie aufgrund bestimmter gesetzlicher Zwecke.
Merke: Je intensiver der Eingriff in die Wohnung, desto höher die verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Welche Räumlichkeiten gelten nach der Rechtsprechung als „Wohnung“ i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG – und welche nicht? (jeweils vier)
Als Wohnung geschützt:
Wohnwagen/Wohnmobil: Kann als Wohnung geschützt sein, wenn es tatsächlich zur privaten Lebensführung genutzt wird.
Hotelzimmer – auch vorübergehend genutzte private Wohnräume sind geschützt.
Büro-/Geschäftsräume – grundsätzlich ebenfalls erfasst, allerdings mit geringerem Schutzniveau.
Nicht allgemein zugängliche beruflich genutzte Räume – z. B. Kanzleiräume.
Nicht als Wohnung geschützt:
Öffentlich zugängliche Geschäftsräume: Während der allgemeinen Öffnungszeiten fehlt es an ausreichender Privatheit.
Betriebs- und Produktionsstätten: Soweit sie primär betrieblichen Zwecken dienen, ist der Schutz schwächer bzw. nicht ohne Weiteres gegeben.
Gemeinschaftsflächen in Mehrfamilienhäusern: Z. B. Treppenhaus oder Kellerflur → grundsätzlich keine Wohnung.
Unbewohnte Räume: Eine bloße Eigentümerstellung oder Verfügungsgewalt reicht nicht; erforderlich ist eine Nutzung zur privaten Lebensgestaltung.
Merke: Der Wohnungsbegriff des Art. 13 GG ist weit. Entscheidend ist vor allem die Nähe zur räumlichen Privatsphäre. Je öffentlicher die Räume, desto geringer der Schutz.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → alle natürlichen Personen; auch juristische Personen können nach Art. 19 Abs. 3 GG geschützt sein.
Sachlicher Schutzbereich: Art. 10 Abs. 1 GG schützt drei Bereiche:
Briefgeheimnis: Schutz der individuellen schriftlichen Kommunikation vor Kenntnisnahme durch Dritte.
Postgeheimnis: Schutz der Beförderung von Postsendungen durch Postunternehmen.
Fernmeldegeheimnis: Schutz der unkörperlichen Kommunikation über Telekommunikationsmittel, z. B. Telefonate, E-Mails und Messenger.
=> nicht nur den Inhalt, sondern auch die Kommunikationsumstände (Metadaten/Verkehrsdaten). Geschützt ist insbesondere, ob, wann, mit wem und wie lange kommuniziert wurde.
Schranken: Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.
Besonderheit: Nach Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG kann das Gesetz vorsehen, dass der Betroffene über die Beschränkung nicht informiert wird, wenn die Maßnahme dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes bzw. der Sicherung des Bundes oder eines Landes dient.
Wann schützt Art. 10 Abs. 1 GG eine E-Mail und wann wird sie durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt?
Art. 10 Abs. 1 GG schützt eine E-Mail während des Übermittlungsvorgangs vom Absender zum Empfänger.
→ Nach Eingang auf dem PC/Postfach des Empfängers ist der Übermittlungsvorgang beendet. Die E-Mail wird dann nicht mehr durch Art. 10 GG, sondern ggf. durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützt.
Merke:
📤 E-Mail unterwegs → Art. 10 GG
📥 E-Mail angekommen und gespeichert → grundsätzlich APR
Was bedeutet und wie erfüllt der Staat seine Schutzpflicht aus Art. 10 Abs. 1 GG gegenüber dem Postgeheimnis?
Der Staat hat eine Schutzpflicht, das Postgeheimnis auch gegenüber privaten Dritten zu schützen.
→ Er muss durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass Unbefugte Kenntnis von Postsendungen oder deren Inhalt erlangen.
Der Staat erfüllt die Schutzpflicht insbesondere durch gesetzliche Regelungen, die private Postdienstleister zum Schutz des Postgeheimnisses verpflichten.
→ Beispiel: Straf- und ordnungsrechtliche Vorschriften verbieten das unbefugte Öffnen oder Unterdrücken von Briefen und Postsendungen.
Durch § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses): Wer unbefugt den Inhalt eines verschlossenen Schriftstücks zur Kenntnis nimmt, macht sich strafbar.
Was war die verfassungsrechtliche Debatte um § 14 Abs. 3 LuftSiG a.F.?
§ 14 Abs. 3 LuftSiG a.F. erlaubte den Abschuss eines von Terroristen entführten Passagierflugzeugs, wenn es als Waffe gegen Menschen eingesetzt werden sollte.
→ Problem: Der Abschuss tötet auch die unschuldigen Passagiere und verletzt deren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).
→ BVerfG: § 14 Abs. 3 LuftSiG a.F. ist verfassungswidrig und nichtig. Der Staat darf unschuldige Menschen nicht zugunsten anderer Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns machen.
→ Klausur-Merke: Menschenwürde ist nicht abwägungsfähig. Das Leben Unschuldiger darf nicht gegen das Leben anderer aufgerechnet werden.
Warum scheiterte § 14 Abs. 3 LuftSiG a.F. bereits an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes?
Der Bund hatte zwar nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr.
→ § 14 Abs. 3 LuftSiG a.F. regelte aber nicht nur den Luftverkehr, sondern erlaubte den Abschuss eines Flugzeugs zur Abwehr eines Angriffs auf Menschen am Boden.
→ Der Schwerpunkt der Regelung lag damit bei der Gefahrenabwehr bzw. beim Polizeirecht, für das grundsätzlich die Länder zuständig sind.
→ Die Luftverkehrskompetenz konnte daher nicht als Kompetenzgrundlage für eine solche Regelung herangezogen werden.
Ergebnis: Dem Bund fehlte die Gesetzgebungskompetenz → § 14 Abs. 3 LuftSiG a.F. war bereits formell verfassungswidrig.
Warum wäre der Abschuss eines Flugzeugs mit ausschließlich Terroristen an Bord nicht wegen Art. 1 Abs. 1 GG problematisch?
Die Menschenwürde verbietet es, einen Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen.
Bei ausschließlich terroristischen Insassen liegt jedoch keine Situation vor, in der der Staat unschuldige Menschen opfert, um andere zu retten. Die Insassen sind selbst Angreifer und Verursacher der Gefahr.
→ Ihre Tötung zur Abwehr des von ihnen ausgehenden Angriffs verletzt daher nicht allein deshalb ihre Menschenwürde.
Entscheidend: Nicht die bloße Tötung ist menschenwürdewidrig, sondern die Instrumentalisierung unschuldiger Menschen als Mittel zur Rettung anderer.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG?
Antwort: Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → alle natürlichen Personen.
Sachlicher Schutzbereich: Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit, also die Freiheit, sich körperlich fortzubewegen und einen Ort aufzusuchen oder zu verlassen.
Schranken:
Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG → Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes. Zusätzlich gelten die besonderen Anforderungen des Art. 104 GG.
→ Beispiel: Festnahme, Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe beschränken die Freiheit der Person.
Fällt ein Platzverweis in den sachlichen Schutzbereich der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG?
Das ist umstritten.
h.M. / teilweise Rspr.: Ein gewöhnlicher Platzverweis betrifft grundsätzlich nur die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er hindert den Betroffenen zwar daran, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, hebt seine körperliche Bewegungsfreiheit aber nicht in dem für Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG erforderlichen Maße auf.
a.A.: Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist einschlägig, weil der Betroffene gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen tatsächlich und rechtlich zugänglichen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten. Das BVerfG definiert eine Freiheitsbeschränkung grundsätzlich entsprechend.
Klausur: Beim normalen Platzverweis sollte der Streit ausdrücklich angesprochen werden. Je nach Fall kann Art. 2 Abs. 1 GG der passendere Prüfungsmaßstab sein; bei intensiveren Maßnahmen kann Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG einschlägig werden.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Deutsches Grundrecht → nur Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG.
Sachlicher Schutzbereich: Geschützt ist die Freiheit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
→ Aufenthalt:vorübergehendes Niederlassung an einem Ort.
→ Wohnsitz: auf Dauer angelegte Niederlassung.
-> geschützt wird nur die Erreichbarkeit eines Ziels im Bundesgebiet - nicht die Nutzung eines bestimmten Beförderungsmittels
-> für Deutsche dann theoretisch auch die Einreise
Schranken: Art. 11 Abs. 2 GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen sind nur aus den dort abschließend genannten Gründen zulässig:
Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand des Bundes/Landes
Abwehr einer Seuchengefahr
Schutz vor drohender Obdachlosigkeit
Bekämpfung von Straftaten
Schutz der Jugend vor Verwahrlosung.
Merke: Art. 11 GG schützt die Ortswahl innerhalb Deutschlands, nicht die Ausreise ins Ausland.
Wie grenzt man die Freizügigkeit aus Art. 11 GG von der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ab?
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG: Schützt die körperliche Bewegungsfreiheit – also die Freiheit, einen konkret erreichbaren Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen.
Art. 11 Abs. 1 GG: Schützt die freie Wahl des Aufenthalts- oder Wohnorts innerhalb Deutschlands.
Entscheidend: Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Bewegung als solche, Art. 11 GG die Entscheidung, wo man sich aufhalten bzw. niederlassen möchte.
Welches reale Beispiel gibt es für einen tatsächlichen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG?
BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz) verbot den Menschen, ihre Wohnung zu bestimmten Nachtzeiten ohne gesetzlich anerkannte Ausnahmegründe zu verlassen.
→ Das BVerfG behandelte die Maßnahme ausdrücklich als Eingriff in die Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG.
Warum Art. 11? Die Regelung beschränkte die Möglichkeit, sich innerhalb des Bundesgebiets frei von Ort zu Ort zu bewegen und dort Aufenthalt zu nehmen. Es ging damit nicht nur um irgendeine beliebige Handlung, sondern um die grundrechtlich geschützte Freizügigkeit.
Rechtfertigung: Die Einschränkung wurde auf Art. 11 Abs. 2 GG gestützt. Eine Beschränkung der Freizügigkeit kann danach insbesondere zum Schutz vor Seuchengefahr erfolgen.
→ Klausurbeispiel: Staatliche Ausgangsbeschränkung zur Bekämpfung einer Pandemie → Art. 11 Abs. 1 GG eröffnet und Eingriff bejaht
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → geschützt ist jeder, der wissenschaftlich tätig ist oder werden will.
natürliche und juristische also auch staatliche Institutionen
Sachlicher Schutzbereich: Geschützt ist die Wissenschaft, also jeder ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung von Wahrheit. Geschützt sind insbesondere die Prozesse der Gewinnung, Deutung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Auch Mindermeinungen und falsche Ergebnisse sind geschützt.
→ Wissenschaftsfreiheit: Freiheit der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse.
→ Lehrfreiheit: Freiheit, wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln und deren Inhalt, Methode und Darstellung selbst zu bestimmen.
→ Die Lehrfreiheit schützt daher insbesondere die wissenschaftliche Lehre an Hochschulen.
Schranken: Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist vorbehaltlos gewährleistet. Es gelten daher nur verfassungsimmanente Schranken, also kollidierendes Verfassungsrecht. Die kollidierenden Verfassungsgüter sind im Wege der praktischen Konkordanz auszugleichen.
Die Lehrfreiheit erlaubt nicht jede Form der Lehre. Der Lehrende muss die Verfassung und die Grundrechte beachten.
→ Beispiel: Ein Lehrer darf eine ungewöhnliche oder umstrittene Lehrmethode verwenden. Er darf aber Schüler nicht zur Disziplinierung mit einem Stock körperlich züchtigen.
Besonderheit: Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt zusätzlich: Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung
Freiheit der Lehre meint nicht Freiheit von Lehre, Was ist damit gemeint?
Die Freiheit der Lehre schützt die freie Gestaltung und Vermittlung wissenschaftlicher Lehre. Sie bedeutet aber nicht, dass Lehrende von der Pflicht befreit sind, überhaupt zu lehren.
→ Beispiel: Ein Professor kann grundsätzlich selbst bestimmen, was und wie er wissenschaftlich lehrt. Er kann sich aber nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen, um seine Lehrverpflichtung vollständig zu verweigern.
Dem Lehrauftrag muss entsprochen werden, man darf nicht daran gehindert werden zu lehren, aber man darf dazu verpflichtet werden zu lehren
Die staatliche Schulaufsicht, Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 27 Abs. 2
Enthält Art. 7 Abs. 1 GG ein Grundrecht?
Antwort: Nein. Art. 7 Abs. 1 GG enthält kein Grundrecht, sondern den staatlichen Auftrag zur Schulaufsicht. Subjektive Abwehrrechte ergeben sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 GG
Was schützt Art. 7 Abs. 2 GG?
Antwort: Art. 7 Abs. 2 GG schützt das Recht der Erziehungsberechtigten, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Es konkretisiert das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG
Der Religionsunterricht, Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 GG
Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG beinhaltet folglich ein Grundrecht der Religionsgemeinschaften bezüglich des Aufbaus, des durch Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG an amtlichen Schulen als diszipliniertem Lehrfach, garantierten Religionsunterrichts.
Hingegen enthält Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG das Recht für Lehrer, die Unterrichtung in Religion zurückzuweisen, wonach es ihre Religions- und Weltanschauungsfreiheit i.S.d. Art. 4 Abs. 1 GG konkretisiert. Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG lautet:
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Zusammengefasst, werden also durch Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 GG immer andere Grundrechte konkretisiert.
Die Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4
Geschützt sind insbesondere Errichtung und Betrieb von Privatschulen, einschließlich Unterrichtsgestaltung, Lernmethoden, weltanschaulicher Basis sowie freier Wahl von Lehrern und Schülern. Träger können natürliche/juristische Personen und Religionsgemeinschaften sein. Art. 7 Abs. 4 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt; es gelten verfassungsimmanente Schranken
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Grundrechtsträger sind Eltern, also grundsätzlich Mutter und Vater. Das Elternrecht steht ihnen gemeinsam zu.
Sachlicher Schutzbereich: Geschützt ist das Recht und die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dazu gehört insbesondere die Entscheidung über Erziehung, Bildung und weltanschauliche/religiöse Entwicklung des Kindes.
-> daraus erwächst kein anspruch, dass bestimmte Inhalte nicht vermittelt werden (Pflicht zur Zurückhaltung gibt es aber schon)
Schranken: Das Elternrecht steht unter dem staatlichen Wächteramt: Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Der Staat darf und muss eingreifen, wenn Eltern ihr Erziehungsrecht missbrauchen oder das Kindeswohl gefährden
→ Kinder sind eigene Grundrechtsträger und können eigene Rechte gegenüber ihren Eltern haben.
→ Diese Rechte können sie – je nach Alter und Einsichtsfähigkeit – auch selbstständig ausüben, z. B. die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger nach §§ 106 ff. BGB.
Merke: Elternrecht ist kein Recht über das Kind, sondern ein Recht und eine Pflicht zum Wohl des Kindes.
→ Beispiel: Bei erheblicher Kindeswohlgefährdung kann das Familiengericht den Eltern Teile der elterlichen Sorge entziehen (§ 1666 BGB).
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken des Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Art. 6 Abs. 1 GG ist ein Jedermann-Grundrecht. Geschützt sind alle natürlichen Personen, die Träger einer Ehe oder Familie sind.
Ehe: Geschützt ist die auf Dauer angelegte, rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zweier Menschen. Geschützt sind insbesondere Eheschließung und die eheliche Lebensgemeinschaft.
Familie: Geschützt ist die tatsächlich gelebte Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern. Auch familiäre Beziehungen zwischen anderen nahen Angehörigen können erfasst sein, biologische Verwandschaft nicht notwendig.
Schranken: Art. 6 Abs. 1 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe sind daher nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts zulässig.
Besonderheit: Art. 6 Abs. 1 GG enthält neben der Abwehrdimension auch eine wertentscheidende Grundsatznorm und verpflichtet den Staat, Ehe und Familie positiv zu fördern und zu schützen.
Schutzpflicht / objektive Dimension: Der Staat muss Ehe und Familie schützen und fördern.
→ Daraus folgt grundsätzlich kein konkreter Leistungsanspruch auf bestimmte staatliche Leistungen. Der Staat muss aber die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Familienleben bzw. die Gründung einer Familie gewährleisten, insbesondere ein Existenzminimum sichern.
→ Welche konkreten Maßnahmen der Staat hierfür ergreift, liegt grundsätzlich in seinem politischen Gestaltungsspielraum.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → geschützt sind alle natürlichen Personen. Auch juristische Personen können nach Art. 19 Abs. 3 GG geschützt sein.
Glaubensfreiheit: Freiheit, einen Glauben zu bilden, zu haben und danach zu leben oder keinen Glauben zu haben.
Bekenntnisfreiheit: Freiheit, seinen Glauben öffentlich zu bekennen und zu verbreiten oder ein Bekenntnis abzulehnen.
→ Geschützt ist auch die negative Glaubensfreiheit: Niemand darf gezwungen werden, einen Glauben zu haben, zu bekunden oder an religiösen Handlungen teilzunehmen.
Schranken: Art. 4 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. MEINUNGSSTREIT!!!
Einschränkungen sind daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht zulässig. Eine Abwägung erfolgt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz.
praktische Konkordanz am Beispiel Kollision von Religionsfreiheit Art. 4 GG und staatlichem Erziehungsauftrag Art. 7 GG
Die praktische Konkordanz ist eine Methode zur Lösung von Grundrechtskollisionen.
→ Treffen zwei gleichrangige Verfassungsgüter aufeinander, darf nicht eines einfach vollständig verdrängt werden. Beide müssen möglichst weitgehend zur Geltung gebracht werden.
→ Beispiel: Religionsfreiheit eines Schülers (Art. 4 GG) kollidiert mit dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 GG). Beide Interessen müssen so ausgeglichen werden, dass beide möglichst wirksam bleiben.
Warum ist der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG einheitlich zu bestimmen?
Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit) und Art. 4 Abs. 2 GG (Religionsausübung) sind einheitlich auszulegen, weil sich Bekenntnis und Ausübung des Glaubens nicht sinnvoll trennen lassen.
→ Der Schutz umfasst daher sowohl das Haben und Bekennen eines Glaubens als auch die religiöse Betätigung nach diesem Glauben.
Merke: Art. 4 Abs. 1 + Abs. 2 GG = einheitlicher Schutzbereich der Religionsfreiheit.
Sind auch „Sekten“ vom Schutzbereich des Art. 4 GG erfasst? Wann nicht?
Ja. Auch religiöse oder weltanschauliche Minderheiten und sog. „Sekten“ können grundsätzlich unter Art. 4 GG fallen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern ob tatsächlich eine Religion oder Weltanschauung vorliegt.
→ Nicht geschützt als Religion/Weltanschauung ist eine bloße wirtschaftliche, politische oder sonstige Zweckgemeinschaft, der die entsprechende religiöse/weltanschauliche Prägung fehlt.
Ist der Glaube an das heilige Spaghetti-Monster vom Schutzbereich der Religionsfreiheit umfasst?
Entscheidend ist die Ernsthaftigkeit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses.
→ Ein Glaube fällt nur dann unter Art. 4 GG, wenn er tatsächlich ernsthaft vertreten wird und nicht lediglich ausgedacht, vorgeschoben oder offensichtlich satirisch ist.
→ Der Staat darf dabei nicht über die „Richtigkeit“ oder Wahrheit des Glaubens entscheiden.
Beispiel: Der „Glaube an das Spaghettimonster“ kann nicht allein wegen seines ungewöhnlichen Inhalts ausgeschlossen werden. Fehlt es jedoch an einer ernsthaften religiösen Überzeugung und handelt es sich lediglich um eine Satire/Provokation, besteht kein Schutz als Religion.
Ist eine Religion, die Menschenopfer fordert, durch Art. 4 GG geschützt?
→ Die konkrete Ausübung durch Menschenopfer wäre jedoch nicht erlaubt: Art. 4 GG ist vorbehaltlos gewährleistet, aber die Religionsfreiheit findet ihre Grenze am kollidierenden Verfassungsrecht, insbesondere am Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).
→ Der Staat darf daher Menschenopfer verbieten und strafrechtlich verfolgen.
Merke: Glaube geschützt ≠ jede Glaubensausübung erlaubt.
Reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft für den Schutz aus Art. 4 GG?
Nein. Die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft reicht nicht aus.
→ Entscheidend ist, ob der Betroffene tatsächlich eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung hat und sein Verhalten darauf beruht.
Stelle den Meinungsstreit zu den Schranken der Religionsfreiheit dar!
Nach einer Ansicht gilt für die Schranken der Glaubensfreiheit ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Diese Auffassung hinsichtlich der Schranken der Glaubensfreiheit wird mit Art. 140 GG begründet, der auf Art. 136 I Weimarer Reichsverfassung Bezug nimmt. Dort stehe, dass die staatsbürgerlichen Pflichten nicht durch die Religionsausübung bedingt werden. Ein Beispiel für staatsbürgerliche Pflichten sei die Beachtung von Gesetzen. Das bedeute, dass man auch dann, wenn man die Religion ausübe, alle Gesetze beachten müsse. Die Ausübung der Glaubensfreiheit stehe somit unter dem Vorbehalt der Beachtung der Gesetze. Mithin seien die Schranken der Glaubensfreiheit ein einfacher Gesetzesvorbehalt.
Eine weitere Ansicht nimmt bei den Schranken der Glaubensfreiheit einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt i.S.e. allgemeinen Gesetzes an. Als Argument wird Art. 5 II GG angeführt. Für die Meinungsfreiheit gelte ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Die Glaubensfreiheit sei jedoch nur ein spezieller Fall der Meinungsfreiheit, nämlich die Mitteilung einer Meinung mit religiösem Inhalt. Daher müsse im Rahmen der Schranken der Glaubensfreiheit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt gelten.
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Glaubensfreiheit vorbehaltslos gewährleistet werde. Es würden somit nur verfassungsimmanente Schranken, also die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang gelten. Argumentiert wird zunächst mit dem Wortlaut des Art. 4 GG. Dort sei keine Schranke normiert. Wo das GG einen Gesetzesvorbehalt will, regelt es ihn ausdrücklich. Art. 4 GG enthält gerade keinen. Zudem spreche auch die Systematik für eine derartige Auslegung. Bei allen anderen Grundrechten stünden die Schranken im jeweiligen Artikel. Bei der Glaubensfreiheit seien jedoch keine Schranken geregelt. Auch ein systematischer Vergleich ergebe somit eine vorbehaltslose Gewährleistung der Glaubensfreiheit. Dieser Streit über die Schranken der Glaubensfreiheit spielt nur dann eine Rolle, wenn eine Materie nicht Verfassungsrang hat, also nicht den verfassungsimmanenten Schranken genügt. Nachdem der Tierschutz in Art. 20a GG normiert wurde, gibt es keine Materie, bei der fraglich wäre, ob sie Verfassungsrang hat, sodass die Auffassungen immer zu demselben Ergebnis gelangen.
Ab welchem Alter besitzt man Religionsmündigkeit?
→ Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) darf ein Kind ab 12 Jahren nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen als dem bisherigen religiösen Bekenntnis erzogen werden.
→ Ab 14 Jahren ist das Kind nach § 5 RelKErzG voll religionsmündig und kann selbst entscheiden, welchem religiösen Bekenntnis es angehören möchte.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht → alle natürlichen Personen. Auch inländische juristische Personen können nach Art. 19 Abs. 3 GG geschützt sein.
Sachlicher Schutzbereich: Geschützt ist das Äußern und Verbreiten von Meinungen. Meinung ist jede Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist.
→ Auch falsche, polemische, überspitzte und unangenehme Meinungen sind geschützt.
-> auch negative meinungsfreiheit -> eigene Meinung muss nicht offenbart werdne, es sei denn es besteht eine gesetzliche Pflicht
→ Tatsachenbehauptungen: Grundsätzlich geschützt, wenn sie zur Meinungsbildung beitragen; bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Schutz. Tatsachen und Meinungen oft nicht scharf trennbar
-> Tatsachen sind Umstände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind
Schranken: Art. 5 Abs. 2 GG:
Allgemeine Gesetze (MEINUNGSSTREIT)
Gesetze zum Schutz der Jugend
Recht der persönlichen Ehre
→ Zusätzlich gilt das Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG.
Warum können Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte zugleich das Demokratieprinzip verletzen?
Weil freie Kommunikation eine Voraussetzung demokratischer Willensbildung ist.
→ Werden Meinungs-, Presse-, Rundfunk- oder Versammlungsfreiheit erheblich eingeschränkt, können Bürger ihre Meinungen nicht mehr frei bilden, äußern und austauschen.
→ Dadurch wird die öffentliche Meinungsbildung beeinträchtigt und damit ein wesentlicher Prozess demokratischer Willensbildung.
Merke: Weniger freie Kommunikation → weniger öffentliche Meinungsbildung → Beeinträchtigung demokratischer Willensbildung.
Was ist vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht erfasst?
Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst.
Grund: Unwahre Tatsachen können nichts zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und bedürfen daher keines grundrechtlichen Schutzes.
Wichtig: Werturteile sind dagegen grundsätzlich geschützt – auch wenn sie falsch, polemisch oder beleidigend sind.
Ist Wirtschaftswerbung von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt?
Grundsätzlich ja, wenn die Werbung einen meinungsbildenden Inhalt hat. Reine Wirtschaftswerbung, die lediglich dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen dient, ist dagegen keine Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.
→ Beispiel: „Kauft unser neues Shampoo!“ → reine Absatzwerbung, keine Meinungsäußerung.
→ „Kauft unser Produkt, weil herkömmliche Kosmetik Tierversuche unterstützt!“ → enthält eine wertende Aussage und kann vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst sein.
Merke: Entscheidend ist nicht der wirtschaftliche Zweck, sondern ob die Werbung inhaltlich zur Meinungsbildung beiträgt.
Meinungsstreit zur Schranke der Meinungsfreiheit “allgemeine Gesetze”
Nach der formellen Theorie ist ein Gesetz allgemein, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will. Dies wird relativ selten vorkommen. Beispiel: Verbot der Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen.
Nach der materiellen Theorie sind Gesetze allgemein, wenn sie einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen wollen. Hier wird keine abstrakte Abwägung vorgenommen, sondern vielmehr geprüft, ob das Gesetz konkret zum Ziel hat, ein anderes, im Einzelfall höherrangiges Recht durchzusetzen. Beispiel: Landesschulgesetze enthalten Regelungen, wonach bestimmte Sanktionen ergriffen werden können, wenn der Unterricht gestört wird. Diese Regelungen können einen Meinungsbezug aufweisen, müssen es aber nicht. Sie richten sich somit nicht gegen Meinungen als solche, sondern wollen lediglich im Einzelfall die Möglichkeit zur Einschränkung auch der Meinungsfreiheit bieten. Nach dieser Ansicht wären auch die Landesschulgesetze allgemein i.S.v. Art. 5 II GG.
Die herrschende Meinung ist die sogenannte Kombinationsformel des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen will.
Was ist der Wunsiedel-Beschluss des BVerfG (BVerfGE 124, 300)?
Im Wunsiedel-Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 ging es um das Verbot einer rechtsextremen Rudolf-Heß-Gedenkversammlung in Wunsiedel. Grundlage war § 130 Abs. 4 StGB.
→ Das BVerfG stellte fest: § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz, weil die Norm gezielt bestimmte Meinungsinhalte – die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Gewaltherrschaft – erfasst.
→ Trotzdem ist die Norm verfassungsgemäß. Das BVerfG erkannte eine Ausnahme vom Verbot meinungsbezogener Sondergesetze an, die unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG folgt. Grund ist die Einzigartigkeit des NS-Unrechts und die besondere Bedeutung dieser Vergangenheit für die Identität der Bundesrepublik.
→ Wichtig: Daraus folgt kein allgemeines Verbot rechtsextremer oder nationalsozialistischer Meinungen. Das GG erlaubt kein allgemeines Verbot solcher Gedanken allein wegen ihres Inhalts.
Klausur-Merke: Wunsiedel = Sonderrechtsverbot → Ausnahme für NS-Verherrlichung → § 130 IV StGB trotzdem verfassungsgemäß.
Warum musste das BVerfG im Wunsiedel-Beschluss eine ungeschriebene Schranke der Meinungsfreiheit herausarbeiten?
§ 130 Abs. 4 StGB stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Gewaltherrschaft unter Strafe und greift damit in Art. 5 Abs. 1 GG ein.
→ Nach der Sonderrechtslehre (formelle Theorie) ist § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz, weil die Norm gezielt an eine bestimmte Meinung bzw. Haltung zum Nationalsozialismus anknüpft. Damit scheidet Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG als Rechtfertigungsgrundlage aus.
→ Das BVerfG konnte den Eingriff daher nicht einfach über die Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG rechtfertigen.
→ Deshalb entwickelte es eine ungeschriebene, unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG folgende Ausnahme vom Sonderrechtsverbot: Wegen der einzigartigen Bedeutung des NS-Unrechts für die Entstehung und Identität der Bundesrepublik dürfen propagandistische Äußerungen zur Gutheißung der historischen NS-Gewaltherrschaft ausnahmsweise auch durch ein nicht-allgemeines Gesetz beschränkt werden.
Was besagt die Wechselwirkungslehre bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Meinungsfreiheit?
Die Wechselwirkungslehre verlangt, dass die meinungsbeschränkende Norm im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und angewendet wird. Weil eben soooo wichtig für das Demokratieprinzip
→ Die Meinungsfreiheit beeinflusst also die Auslegung der Schranke, während die Schranke wiederum die Reichweite der Meinungsfreiheit bestimmt.
→ Je stärker eine staatliche Maßnahme die Meinungsfreiheit beeinträchtigt, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Interessen sein.
Beispiel: Bei einer Beleidigung nach § 185 StGB muss das Gericht bei der Strafzumessung die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit berücksichtigen.
Was ist Vorzensur und welche Bedeutung hat das Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG für die Verfassungsbeschwerde?
Vorzensur liegt vor, wenn die Verbreitung einer Meinung oder eines Werkes von einer vorherigen staatlichen Kontrolle und Genehmigung abhängig gemacht wird.
→ Beispiel: Ein Autor darf ein Buch erst veröffentlichen, wenn eine staatliche Behörde den Inhalt vorher geprüft und genehmigt hat.
Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG: „Eine Zensur findet nicht statt.“ → Vorzensur ist absolut verboten.
Für die Verfassungsbeschwerde: Liegt echte Vorzensur vor, ist die Maßnahme bereits wegen Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG verfassungswidrig. Eine Rechtfertigung über Art. 5 Abs. 2 GG ist nicht möglich.
Wichtig: Das Zensurverbot betrifft nur Vorzensur, nicht die nachträgliche Kontrolle und Sanktionierung von Äußerungen. Deshalb meist nur da auch relevant!
Was ist bei der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG im Schutzbereich zu prüfen?
Persönlicher Schutzbereich: Deutschen-Grundrecht → Art. 8 GG schützt nur Deutsche.
Versammlung: Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (MEINUNGSSTREIT) zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. (Zweck = MEINUNGSSTREIT)
Friedlich: Kein aufrührerischer Verlauf bzw. keine kollektive Gewalttätigkeit, oder wenn dieser/diese droht (unmittelbar bevorsteht)
Ohne Waffen: Keine Waffen im technischen oder untechnischen Sinne. (gefährliche Werkzeuge wie z.B. Baseballschläger bereits ausreichend)
Wichtig: „Friedlich und ohne Waffen“ sind Voraussetzungen des Schutzbereichs. Eine unfriedliche Versammlung fällt bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG.
Auch geschützt sind Vorbereitung und Anreise und die negative Versammlungsfreiheit, also einer Versammlung fernzubleiben
Meinungsstreit zur Anzahl der Personen, die benötigt werden um eine Versammlung zu haben!
Andere Ansicht: Erforderlich sind mindestens 7 Personen, da erst ab dieser Zahl von einer hinreichenden Personenmehrheit gesprochen werden könne. Warum? Weil man mindestens sieben Personen braucht um einen Verein zu gründen
andere Ansicht: Es genügen auch schon drei Personen, aber die müssen es mindestens sein, weil sonst gar keine mehrheitliche Entschiedung getroffen werden könnte
h.M.: Bereits 2 Personen können eine Versammlung bilden. Eine feste Mindestzahl ist nicht erforderlich; entscheidend ist die gemeinschaftliche Zweckverfolgung zur Meinungsbildung oder -äußerung.
Welchen Zweck muss eine Zusammenkunft haben, um als Versammlung i.S.d. Art. 8 GG zu gelten?
Umstritten ist, welcher gemeinsame Zweck erforderlich ist:
Enge Ansicht: Erforderlich ist die gemeinsame Meinungsbildung oder -äußerung zu einer öffentlichen Angelegenheit, insbesondere zu politischen oder gesellschaftlichen Themen. → Beispiel: Demonstration gegen neue Corona-Auflagen.
Weite Ansicht: Es genügt jeder gemeinsame Zweck; die Angelegenheit muss keinen Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung haben. → Beispiele: gemeinsames Musizieren, Vereinsabend oder Flashmob.
BVerfG (h.M.): Erforderlich ist die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Dabei muss es sich aber nicht zwingend um eine politische Angelegenheit im engeren Sinne handeln. → Beispiel: Schüler demonstrieren gegen schlechte Lehrbedingungen.
Merke: BVerfG = öffentliche Meinungsbildung, aber nicht nur klassische Politik.
Abgrenzung Ansammlung und Versammlung
Versammlung: Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
Ansammlung: Bloßes zufälliges oder zweckgerichtetes Zusammentreffen von Personen ohne diesen kommunikativen Zweck.
Welche Schranken gelten für die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG?
Art. 8 Abs. 1 GG: Versammlungen in geschlossenen Räumen → vorbehaltlos gewährleistet → nur verfassungsimmanente Schranken.
Art. 8 Abs. 2 GG: Versammlungen unter freiem Himmel → einfacher Gesetzesvorbehalt.
→ Bei Art. 8 Abs. 1 GG muss das entgegenstehende Rechtsgut daher Verfassungsrang haben; bei Art. 8 Abs. 2 GG genügt grundsätzlich ein verfassungsgemäßes Gesetz.
Was bedeutet „unter freiem Himmel“ i.S.d. Art. 8 Abs. 2 GG?
„Unter freiem Himmel“ meint nicht schlicht draußen, sondern Versammlungen, die nicht durch eine feste Begrenzung gegen die Außenwelt abgeschirmt sind.
→ Entscheidend ist die fehlende räumliche Abgeschlossenheit, nicht ob die Versammlung tatsächlich unter freiem Himmel stattfindet.
→ Beispiel: Eine Versammlung auf einem öffentlichen Platz → Art. 8 Abs. 2 GG. Eine Versammlung in einem abgeschlossenen Saal → Art. 8 Abs. 1 GG
Was sind typische Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG?
Anmeldepflicht: Versammlung muss vorher bei der Behörde angezeigt werden.
Erlaubnispflicht: Durchführung von einer vorherigen staatlichen Genehmigung abhängig → besonders problematisch.
Auflösung: Bereits stattfindende Versammlung wird beendet.
Teilnahmebehinderung: Einzelne Personen werden an der Teilnahme gehindert.
Beschränkungen/Auflagen: z. B. Vorgaben zu Ort, Zeit, Route oder Lautstärke.
Auflagen/Beschränkungen, z. B. hinsichtlich Ort, Zeit, Route oder Lautstärke
Verlegung des Versammlungsortes
Einkesselung bzw. Einschließung von Teilnehmern
Vorkontrollen oder Durchsuchungen der Teilnehmer
Beobachtung/Überwachung der Versammlung durch staatliche Stellen
Merke: Alles, was die Durchführung, Teilnahme oder Gestaltung einer Versammlung staatlich erschwert oder verhindert, kann einen Eingriff in Art. 8 GG darstellen.
Warum gilt die Wechselwirkungslehre auch für die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG?
Wieder enger Zusammenhang zum Demokratieprinzip
Die Wechselwirkungslehre gilt, weil Art. 8 GG für die demokratische Willensbildung besonders bedeutsam ist.
→ Bei der Auslegung und Anwendung der Schranken des Art. 8 GG muss daher die hohe Bedeutung der Versammlungsfreiheit berücksichtigt werden.
→ Die Schranke darf nicht so ausgelegt werden, dass die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig entleert wird.
Beispiel: Eine Behörde darf eine Demonstration nicht allein deshalb verbieten, weil sie den normalen Straßenverkehr beeinträchtigt. Sie muss zwischen Versammlungsfreiheit und Verkehrsinteressen einen möglichst schonenden Ausgleich schaffen.
Merke: Schranke wird im Lichte des Grundrechts ausgelegt → Versammlungsfreiheit erhält größtmögliche Wirksamkeit.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Deutschen-Grundrecht → geschützt sind Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG.
Sachlicher Schutzbereich: Art. 12 Abs. 1 S. 1 und 2 GG bilden ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit. Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit werden daher grundsätzlich gemeinsam betrachtet.
→ Beruf: Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
-> “Dauer” nicht nur einmalige Tätigkeit auch bei geringem Einkommen ist dies unter den Schutzbereich zu fassen
Schranke: Einheitlicher einfacher Gesetzesvorbehalt. Obwohl Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG den Gesetzesvorbehalt ausdrücklich nur für die Berufsausübung nennt, wird er auf die gesamte Berufsfreiheit erstreckt.
→ Die unterschiedliche Eingriffsintensität wird über die Drei-Stufen-Theorie berücksichtigt: Je stärker der Staat die Berufswahl statt nur die Berufsausübung beschränkt, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung.
Sind auch nicht erlaubte bzw. verbotene Tätigkeiten vom Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG erfasst?
Grundsätzlich ja. Auch Tätigkeiten, die gesetzlich verboten oder erlaubnispflichtig sind, können als Beruf i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sein.
→ Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
→ Das Verbot wird erst auf der Schrankenebene berücksichtigt.
-> nur Tätigkeiten die sich gegen die Menschenwürde richten fallen nicht unter den Schutzbereich
Beispiel: Eine Tätigkeit kann grundsätzlich unter Art. 12 Abs. 1 GG fallen, obwohl der Staat ihre Ausübung verbietet. Das Verbot muss dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.
Ist das Beamtentum von der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt?
Nein. Die Beamtentätigkeit als hoheitliche Tätigkeit fällt nicht unter Art. 12 Abs. 1 GG.
→ Für das Berufsbeamtentum ist Art. 33 Abs. 5 GG die speziellere Vorschrift.
→ Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet zudem den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Merke: Beamter = Art. 33 GG, nicht Art. 12 Abs. 1 GG.
Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist speziell, denn hier muss die Drei-Stufen-Theorie angewendet werden! Wie sieht die aus?
Die Drei-Stufen-Theorie ordnet Eingriffe nach ihrer Intensität und bestimmt daran die Anforderungen an die Rechtfertigung:
Berufsausübungsregelung:
Regelt wie ein bereits gewählter Beruf ausgeübt wird.
→ Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls reichen.
→ Beispiel: Vorgaben zu Ladenöffnungszeiten.
Subjektive Berufswahlregelung:
Beschränkt die Berufswahl aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten des Betroffenen.
→ Rechtfertigung: Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter. Gefahren/ Schäden für die Allgemeinheit wären zu erwarten
→ Beispiel: Zulassung zu einem Beruf nur bei Nachweis einer bestimmten Qualifikation.
Objektive Berufswahlregelung:
Beschränkt die Berufswahl aufgrund objektiver, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer Umstände.
Beispiel: Der Staat legt fest, dass es in einer Stadt nur 10 Taxikonzessionen geben darf. Wer die 11. Konzession beantragt, bekommt sie nicht – unabhängig davon, ob er persönlich geeignet ist.
→ Rechtfertigung: Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
Was ist der Unterschied zwischen der Freiheit von Arbeitszwang und dem Verbot der Zwangsarbeit?
Freiheit von Arbeitszwang (Art. 12 Abs. 2 GG): Niemand darf gegen seinen Willen zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. Ausnahmen bestehen für herkömmliche, allgemeine und für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflichten.
Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 3 GG): Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
→ Beispiel Art. 12 II: Pflicht zum Feuerwehrdienst kann zulässig sein, wenn sie als allgemeine öffentliche Dienstleistungspflicht ausgestaltet ist.
→ Beispiel Art. 12 III: Ein Gefangener darf im Rahmen einer gesetzlich vorgesehenen Arbeitspflicht zur Arbeit herangezogen werden.
Wie bestimmen sich persönlicher und sachlicher Schutzbereich sowie die Schranken des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG?
Persönlicher Schutzbereich: Grundsätzlich Jedermann-Grundrecht → geschützt sind natürliche Personen. Auch inländische juristische Personen sind nach Art. 19 Abs. 3 GG geschützt.
Sachlicher Schutzbereich: Geschützt ist das konkrete Eigentum an vermögenswerten Rechten. Eigentum i.S.d. Art. 14 GG umfasst alle vermögenswerten Rechtspositionen, die dem einzelnen durch die Rechtsordnung zugewiesen werden
→ Beispiele: Grundstücke, Sachen, Forderungen und andere vermögenswerte Rechte, Markenrechte, Urheberrechte, Besitzrechte, Anwartschaftsrechte aus Sozialversicherung
→ Nicht geschützt: Das bloße Vermögen als solches oder bloße Gewinnaussichten bzw. Erwerbschancen.
Schranken: Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG → Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt.
→ Art. 14 Abs. 2 GG: Sozialbindung des Eigentums („Eigentum verpflichtet“).
→ Art. 14 Abs. 3 GG: Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit, durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes und gegen Entschädigung zulässig.
Schwerpunkt meist in der Abwägung Gemeinwohl/ Eigentümerinteressen
typische Eingriffe ins Eigentum aus Art. 14
Inhaltsbestimmung: Das Gesetz legt fest, was rechtlich als Eigentum geschützt ist. Fällt eine konkrete Position nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr unter den Eigentumsbegriff, liegt eine Inhaltsbestimmung vor.
→ Beispiel: Der Gesetzgeber definiert den Umfang einer bestimmten Eigentumsposition neu.
Schrankenbestimmung: Das Gesetz bestimmt, wie bestehendes Eigentum genutzt werden darf.
→ Beispiel: Bauverbot auf einem Grundstück aus Gründen des Naturschutzes.
Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG): Der Staat entzieht eine konkrete, bereits bestehende Eigentumsposition zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. → Beispiel: Enteignung eines Grundstücks für den Bau einer Autobahn.
Welche Grundrechte sind von der Wechselwirkungslehre betroffen?
Art. 5 und Art. 8 weil sie so dicht am Demokratieprinzip liegen
Angemessenheit !
Was ist der Unterschied zwischen allgemeinen und speziellen Gleichheitsrechten?
Allgemeines Gleichheitsrecht: Art. 3 Abs. 1 GG – verbietet eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.
Spezielle Gleichheitsrechte: Besondere Gleichheitsgebote für bestimmte Merkmale oder Lebensbereiche, z. B.:
Art. 3 Abs. 2 GG: Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Art. 3 Abs. 3 GG: Benachteiligungs-/Bevorzugungsverbot wegen bestimmter persönlicher Merkmale
Art. 6 Abs. 5 GG: Gleichstellung nichtehelicher Kinder
Art. 33 Abs. 2 GG: gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern
Art. 3 Abs. 1 = allgemeines Auffanggleichheitsrecht.Spezialgleichheitsrecht einschlägig → vorrangig dieses prüfen.
Wie wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geprüft?
1. Bildung einer Vergleichsgruppe → Welche Personen oder Sachverhalte sollen miteinander verglichen werden? Es müssen wesentlich gleiche Personen/Sachverhalte sein.
2. Feststellung der Ungleichbehandlung → Werden die Vergleichsgruppen unterschiedlich behandelt, obwohl sie wesentlich gleich sind?
3. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung → Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund besteht.
→ Je nach Intensität der Ungleichbehandlung gelten unterschiedliche Anforderungen:
Willkürkontrolle: Sachlicher Grund erforderlich.
Neue Formel: Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn die Ungleichbehandlung besonders schwer wiegt.
Keine Gleichheit im Unrecht: Art. 3 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, ebenfalls rechtswidrig behandelt zu werden, nur weil andere bereits rechtswidrig behandelt wurden.→ Beispiel: Wird eine Baugenehmigung rechtswidrig erteilt, kann ein anderer nicht verlangen, ebenfalls rechtswidrig eine Baugenehmigung zu erhalten.
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
→ Sind zwei Vergleichsgruppen in einem entscheidenden Merkmal unterschiedlich, kann eine Gleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
→ Daraus kann sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Ungleichbehandlung ergeben.
Beispiel: Menschen mit Behinderung benötigen gegenüber Menschen ohne Behinderung möglicherweise besondere Unterstützungsmaßnahmen. Eine völlig identische Behandlung kann hier gerade ungleichheitswidrig sein.
Welche Stellung hat das BVerfG und was prüft es im Verfassungsprozess?
Das BVerfG ist ein Verfassungsorgan und unterliegt keiner Dienstaufsicht. Seine Richterinnen und Richter sind richterlich unabhängig.
→ Das BVerfG überprüft insbesondere die materielle Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns.
→ Maßgeblich ist dabei die Bindung der staatlichen Organe an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG).
Wie ist das Bundesverfassungsgericht nach § 2 und § 15a BVerfGG aufgebaut?
§ 2 BVerfGG: Das BVerfG besteht aus 2 Senaten mit jeweils 8 Richterinnen und Richtern, also insgesamt 16 Richtern.
§ 15a BVerfGG: Jeder Senat bildet mehrere Kammern mit jeweils 3 Richtern. Die Kammern entscheiden insbesondere über bestimmte Verfassungsbeschwerden.
Das BVerfG ist ein Zwillingsgericht, weil es aus zwei gleichrangigen Senaten besteht:
→ 1. Senat: Schwerpunkt Grundrechte und grundrechtliche Verfassungsbeschwerden.
→ 2. Senat: Schwerpunkt Staatsorganisationsrecht und die Beziehungen der Verfassungsorgane.
Beide Senate haben grundsätzlich 8 Richterinnen und Richter.
Wie sind Zusammensetzung und Qualifikation der Richter des BVerfG geregelt?
Qualifikation (§ 3 BVerfGG):
mindestens 40 Jahre alt
Wählbarkeit zum Bundestag
Befähigung zum Richteramt
schriftliche Bereitschaft zur Übernahme des Amtes
Die Amtszeit beträgt 12 Jahre (§ 4 Abs. 1 BVerfGG).
→ Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 BVerfGG).
→ Spätestens mit Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren endet das Amt (§ 4 Abs. 3 BVerfGG).
Warum ist die Verfassungsbeschwerde ein sogenannter außerordentlicher Rechtsbehelf?
Die Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel im normalen Instanzenzug, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf.
→ Sie dient nicht dazu, eine Entscheidung wie Berufung oder Revision auf ihre einfache Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
→ Das BVerfG prüft vielmehr, ob der Beschwerdeführer durch öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wurde.
→ Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz: Es überprüft grundsätzlich nicht die gesamte Anwendung des einfachen Rechts, sondern nur die spezifische Verletzung von Verfassungsrecht.
Merke: Normale Rechtsmittel → Kontrolle des einfachen Rechts. Verfassungsbeschwerde → Kontrolle am Maßstab des Verfassungsrechts.
Umgang mit juristischen Personen in der Grundrechtsprüfung
Prüfung:
Juristische Person?
Privatrechtlich → grundsätzlich grundrechtsfähig
Öffentlich-rechtlich → grundsätzlich nicht grundrechtsfähig
Ausnahme: grundrechtsdienende Körperschaft
Verfahrensgrundrechte stets möglich
Inländisch?
Grundsätzlich Sitztheorie des BVerfG: tatsächlicher Sitz/Hauptverwaltung im Inland
Ausnahme: Verfahrensgrundrechte auch für ausländische juristische Personen
EU-ausländische juristische Personen bei hinreichendem Inlandsbezug grundrechtsberechtigt
Wesensmäßige Anwendbarkeit?
Ist das Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen übertragbar?
Nicht bei Grundrechten, die an natürliche Eigenschaften/Menschsein anknüpfen
Insbesondere anwendbar bei wirtschaftlichen/freiheitsbezogenen Grundrechten, z.B. Art. 12, 14 GG
→ Ergebnis: Sind Juristische Person + Inländigkeit + wesensmäßige Anwendbarkeit gegeben, ist die juristische Person grundrechtsfähig.
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