Schema Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit
Schema Verfassungsbeschwerde: Begründetheit
Schema Verfassungsbeschwerde: Obersatz Eingangssatz
und Zulässigkeit Obersatz
Die Verfassungsbeschwerde von (…) hat nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn sie alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, die das GG und das BVerfGG vorsehen.
I. Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG)
Das Bundesverfassungsgericht müsste für die Verfassungsbeschwerde zunächst zuständig sein. Dies ergibt sich aus Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
Schutzbereich Art. 2
Schutzbereich Art. 4
Schutzbereich Art. 5 Abs. 1 Meinungsfreiheit
Schutzbereich Art. 5 Abs. 3 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Schutzbereich Art. 8
Der personelle Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Darüber hinaus ist Art. 8 GG gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen des Privatrechts anwendbar, unabhängig von ihrer Rechtsform.
a) Versammlung Es müsste sich bei der von der RDR geplanten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG handeln.
Eine Versammlung in diesem Sinne ist das Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
Meinungsstreit: “mehrere Personen”
Meinungsstreit: “gemeinsamer Zweck”
b) Friedlich und ohne Waffen
Die von der RDR geplante Veranstaltung müsste auch friedlich sein und ohne Waffen stattfinden.
Friedlich ist eine Versammlung, wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt.
Waffen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG sind alle technischen Waffen im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie jeder Gegenstand, der zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet ist und zu diesem Zweck mitgeführt wird.
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist somit eröffnet
Was sind typische Eingriffe in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG?
Anmeldepflicht: Versammlung muss vorher bei der Behörde angezeigt werden.
Erlaubnispflicht: Durchführung von einer vorherigen staatlichen Genehmigung abhängig → besonders problematisch.
Auflösung: Bereits stattfindende Versammlung wird beendet.
Teilnahmebehinderung: Einzelne Personen werden an der Teilnahme gehindert.
Beschränkungen/Auflagen: z. B. Vorgaben zu Ort, Zeit, Route oder Lautstärke.
Auflagen/Beschränkungen, z. B. hinsichtlich Ort, Zeit, Route oder Lautstärke
Verlegung des Versammlungsortes
Einkesselung bzw. Einschließung von Teilnehmern
Vorkontrollen oder Durchsuchungen der Teilnehmer
Beobachtung/Überwachung der Versammlung durch staatliche Stellen
Merke: Alles, was die Durchführung, Teilnahme oder Gestaltung einer Versammlung staatlich erschwert oder verhindert, kann einen Eingriff in Art. 8 GG darstellen.
Welche Schranken gelten für die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG?
Art. 8 Abs. 1 GG: Versammlungen in geschlossenen Räumen → vorbehaltlos gewährleistet → nur verfassungsimmanente Schranken.
Art. 8 Abs. 2 GG: Versammlungen unter freiem Himmel → einfacher Gesetzesvorbehalt.
→ Bei Art. 8 Abs. 1 GG muss das entgegenstehende Rechtsgut daher Verfassungsrang haben; bei Art. 8 Abs. 2 GG genügt grundsätzlich ein verfassungsgemäßes Gesetz.
Welchen Zweck muss eine Zusammenkunft haben, um als Versammlung i.S.d. Art. 8 GG zu gelten?
Umstritten ist, welcher gemeinsame Zweck erforderlich ist:
Enge Ansicht: Erforderlich ist die gemeinsame Meinungsbildung oder -äußerung zu einer öffentlichen Angelegenheit, insbesondere zu politischen oder gesellschaftlichen Themen. → Beispiel: Demonstration gegen neue Corona-Auflagen.
Weite Ansicht: Es genügt jeder gemeinsame Zweck; die Angelegenheit muss keinen Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung haben. → Beispiele: gemeinsames Musizieren, Vereinsabend oder Flashmob.
BVerfG (h.M.): Erforderlich ist die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Dabei muss es sich aber nicht zwingend um eine politische Angelegenheit im engeren Sinne handeln. → Beispiel: Schüler demonstrieren gegen schlechte Lehrbedingungen.
Merke: BVerfG = öffentliche Meinungsbildung, aber nicht nur klassische Politik.
Meinungsstreit zur Anzahl der Personen, die benötigt werden um eine Versammlung zu haben!
Andere Ansicht: Erforderlich sind mindestens 7 Personen, da erst ab dieser Zahl von einer hinreichenden Personenmehrheit gesprochen werden könne. Warum? Weil man mindestens sieben Personen braucht um einen Verein zu gründen
andere Ansicht: Es genügen auch schon drei Personen, aber die müssen es mindestens sein, weil sonst gar keine mehrheitliche Entschiedung getroffen werden könnte
h.M.: Bereits 2 Personen können eine Versammlung bilden. Eine feste Mindestzahl ist nicht erforderlich; entscheidend ist die gemeinschaftliche Zweckverfolgung zur Meinungsbildung oder -äußerung.
Schutzbereich Art. 12
Der Schutzbereich des Art. 12 GG müsste eröffnet sein.
In persönlicher Hinsicht erfordert Art. 12 GG als Deutschengrundrecht die deutsche Staatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 GG.
Überdies müsste der sachliche Schutzbereich eröffnet sein.In Art. 12 wird der Beruf geschützt. Ein Beruf ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient oder dazu beiträgt. Hier übt A den Beruf des Arztes aus, was auch zur Erhaltung seiner Lebensgrundlage beiträgt.
Schutzbereich Art. 14
Zuletzt geändertvor 2 Tagen