Buffl

4 Einschreitgrundsätze

AB
von Alina B.

Bsp für Angemessenheit

Beispiel 1:

Polizeibeamte treffen in der Fußgängerzone von Stuttgart gegen 13:00 Uhr auf den aggressiven und alkoholisierten Bettler A. Dieser pöbelt in der Fußgängerzone Passanten an und bettelt aggressiv um Geld. In der Fußgängerzone sind zu diesem Zeitpunkt viele Passanten unterwegs. Weil A uneinsichtig ist und weiterhin Passanten anpöbelt und anbettelt, erteilen ihm die Polizeibeamten einen Platzverweis für die Fußgängerzone bis 21:00 Uhr.

Beabsichtigter Erfolg mit dem Platzverweis

 Schutz von körperlicher Unversehrtheit und Ehre der Passanten.

 Wahrung der Rechtsordnung durch Verhütung von möglichen Straftaten /

Angriffen durch A.

Nachteile für den Betroffenen A durch Platzverweis

 Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit

Abwägung zwischen beabsichtigtem Erfolg und Nachteilen:

 Zu schützende Grundrechte wiegen wesentlich schwerer bzw. sind höherwertiger.

 Durch den Platzverweis soll eine Vielzahl von Personen in der Fußgängerzone vor möglichen Übergriffen des A und seinem Verhalten geschützt werden

 Grundrechtseingriff für A ist relativ kurzfristig (8 Stunden = zeitlicher Umfang) und örtlich betrachtet nur auf die Fußgängerzone begrenzt (= räumlicher Umfang).

Ergebnis:

Platzverweis gegen A ist angemessen

Beachte

Ein Platzverweis für das ganze Stadtgebiet wäre nicht mehr angemessen i.S.d. § 5 (2) PolG.

Der Platzverweis wäre zwar die geeignete und in dieser Situation auch die mildeste Maßnahme. Aber die Nachteile für A (durch den erheblichen räumlichen Umfang des Platzverweises) stehen nicht mehr im Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg.

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Alina B.

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