Wozu dient das Welteinkommens- und Territorialprinzip und was sind international anerkannte Anknüpfungspunkte der Besteuerung?
Staaten versuchen, ihre Besteuerungsrechte möglichst weit zu fassen
Zur Vermeidung von Eingriffen in die Steuerhoheit anderer Staaten und zur Vermeidung willkürlicher Steuererhebung bedarf es objektivierbarer Kriterien der Besteuerung
International anerkannte Anknüpfungspunkte der Besteuerung:
Persönliche Anknüpfung: stellt auf Ansässigkeit einer Person (nat. Pers. oder jur. Pers.) im Inland ab -> Welteinkommensprinzip
Sachliche Anknüpfung (subsidiär): stellt auf die Ansässigkeit einer Einkunftsquelle im Inland ab -> Territorialprinzip
Was sind die Rechtsfolgen der Anknüpfungspunkte?
Persönliche Anknüpfung -> Unbeschränkte Steuerpflicht -> Welteinkommen (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG, § 1 Abs. 1 KStG) -> Steuerinländer
Sachliche Anknüpfung -> Beschränkte Steuerpflicht -> Inländische Einkpnfte (§49 EStG; §1 Abs. 4 EStG, §2 KStG) -> Steuerausländer
Welche Ursachen gibt es für das Auftreten einer Doppelbesteuerung?
1) Kollision zweier unbeschränkter Steuerpflichten
Natürliche o. Juristische Person wird in mehreren Staaten als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt - in diesen Saaten herrscht das Welteinkommensprinzip
nat. Pers. kann Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt oder auch zwei (oder mehrere) Wohnsitze in verschiedenen Staaten haben
jur. Pers. kann Sitz und Ort der Geschäftsleitung in verschiedenen Staaten haben
2) Kollision von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
nat. oder jur. Person ist in einem Staat unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegt dem Welteinkommensprinzip
sie bezieht ausl. Eink. in einem anderen Staat, welche dort nach dem Quellenprinzip besteuert werden
Folge: Doppelbesteuerung der ausl. Eink.
Welche unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gibt es und welche Normen fallen da rein?
Steueranrechnung:
§ 34c (1) EStG
§ 32d (5) EStG
§ 26 (1) S.1 Nr. 1 KStG
Steuerabzug:
§ 34c (2), (3) EStG
Erlass/Pauschalisierung der dt. Steuer:
§ 34c (5) EStG
Was sind die Voraussetzungen der Steueranrechnung nach § 34c (1) EStG?
Es besteht unbeschränkte Steuerpflicht
Es liegen ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG vor
Dortige Aufzählung ist erschöpfend
Ermittlung und Einteilung der ausländischen Einkünfte nach den Vorschriften des EStG
Die ausl. Steuer entspricht der deutschen Einkommensteuer
Bezieht sich direkt auf die Besteuerung des Einkommens
Verzeichnis der der dt. ESt entsprechenden Steuern in Anlage 6 zu R 34c EStR
Der Stpfl. wird im Ausland zu einer Steuer herangezogen
Es muss Steuersubjektidentität herrschen
Steuererhebung aus dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen
Nur Steuern des Ursprungsstaates (Quellenstaates) sind anrechenbar, nicht aber die Steuern aus Drittstaaten
Für Drittstaatensteuern kommt nur Steuerabzug nach § 34c (3) EStG in Betracht
Die ausl. Steuer muss festgesetzt und gezahlt werden und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt worden sein
Nachweis über Festsetzung/Zahlung der ausl. Steuerdurch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid erforderlich, § 68b EStDV
Es handelt sich nicht um Einkünfte aus KV, die nach der “Abgeltungsteuer“ besteuert werden
Auf diese ist § 32d (5) EStG anzuwenden
Wie funktioniert die Technik der Anrechnung nach § 34c Abs. 1?
die ausl. Steuer darf höchstens mit der durchs. tarifl. dt. ESt auf die ausl. Einkünfte angerechnet werden, § 34c (1) S.2 EStG
In die Berechnung sind nur solche ausl. Einkünfte einzubeziehen, die im Herkunftsstaat tatsächlich besteuert werden, §34c (1) S. 3 EStG
Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags:
Tarifl. ESt / zvE * 100 = durchs. Steuersatz
Ausl. Einkünfte * durchs. Steuersatz = Anrechnungshhöchstbetrag
Wie funktioniert die Steueranrechung bei Einkünften aus mehreren ausl. Staaten?
Stammen die Einkünfte aus mehreren ausl. Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausl. Steuern für jeden ausl. Staat gesondert zu berechnen (“per Country Limitation”), § 68a Satz 2 EStDV
Was ist die Besonderheit der Steueranrechnung bei priv. Kapitalerträgen?
Anrechnung ausl. Steuern nach § 32s (5) EStG bei KapE, die der Abgeltungsteuer unterliegen:
Ausl. Steuern vermindern nach § 32d (5) S. 1 EStG die nach § 32d (1) S. 1 EStG vom Steuerabzugsverpflichteten einzubehaltende und abzuführende KapESt i.H.v. 25 % (Abgeltungsteuer)
Umfang der Anrechung ist auf die Höhe des dt. Abgeltungsteuersatzes (25%) beschränkt
Anrechnung erfolgt für jeden einzelnen Kapitalertrag (“per-item-limitation”, nicht “per-country-limitation”)
Was sind die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen des §34c (2) EStG?
Statt der Steueranrechnung nach § 34c (1) EStG kann der Stpfl. auf Antrag die ausl. Steuer bei Ermittlung der Einkünfte abziehen
Voraussetzungen:
Alle Voraussetzungen des § 34c (1) EStG liegen vor
Stellen eines Antrags
Wahlrecht zwischen Anrechnung und Antrag kann für verschiedene Staaten unterschiedlich ausgeübt werden
Wahlrecht kann für alle Einkünfte aus demselben Staat nur einheitlich ausgeübt werden, R 34c (4) S. 1 EStG
Rechtsfolgen:
Abzug der ausl. Steuer wie Werbungskosten/Betriebsausgaben
Abzug erfolgt nur, soweit ausl. Steuer auf Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (§34c (2) EStG)
In welchen Konstellationen ist die Ausübung des Wahlrechts vorteilhaft ?
Wegen inländischer Verluste fällt keine deutsche ESt an
Wegen hoher Sonderausgaben, agB fällt keine deutsche ESt an
Mangels deutscher ESt -> Anrechnungshöchstbetrag = 0, bei Abzugsmethode Berücksichtigung i.R.d. Verlustabzugs nach § 10d EStG
Ausl. Steuer überschreitet Anrechnungshöchstbetrag
Wenn ausl. Steuer z.B. ebenso hoch, wie die nach dt. EStG ermittelten ausl. Einkünften o. diese sogar übersteigt, geht Anrechnungsüberhang verloren -> Vergleichsrechnung
Ausl. Einkünfte betragen - nach deutschem Steuerrecht ermittelt - Null € oder sind negativ, sind aber nach ausl. Steuerrecht positiv
Dann wird auf ausl. Einkünfte keine dt. Steuer erhoben -> Anrechnungshöchstbetrag = 0, bei Abzugsmethode Verringerung der Bemessungsgrundlage o. Erhöhung des Verlustvortrags nach § 10d EStG
Wie funktioniert der Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG?
Auffangvorschrift -> Anwendung, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale des § 34c (1) EStG nicht erfüllt sind:
Ausl. Steuer entspricht nicht der deutschen ESt,
Ausl. Steuer wird nicht in dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen (z.B. Steuer aus Drittländern) oder
Ausl. Steuer wird auf Einkünfte erhoben, die keine ausl. Einkünfte i.S.d. § 34d EStG sind
Erfolgt von Amts wegen (kein Antrag erforderlich)
Festgesetzte, gezahlte und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausl. Steuer ist bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie aud Einkünfte entfällt, die der deutschen Steuer unterliegen
Rechtsfolgen entsprechen denen nach § 34c (2) EStG
Wie funktioniert die Anrechnung und der Abzug nach § 26 KStG?
Bei unbeschränkt steuerpfl. Körperschaften gelten für die Anrechnung u. den Abzug einer der deutschen KSt entsprechenden ausl. Steuer grundsätzlich § 34c (1)-(3) EStG entsprechend
Aber nach § 26 (2) S.1 KStG andere Höchstbetragsberechnung:
Anrechnungshöchstbetrag = Dt. KSt * Eink. aus ausl. Staat / Summe der Einkünfte (inl. + ausl.)
Bei steuerfr. Auslandsdividende, die aufgrund von § 8b (1) S. 1 KStG außer Ansatz bleiben, ist die ausl. Steuer nicht anrechenbar, § 26 (1) S. 2 KStG (analog auch nicht wie Betriebsausgaben abziehbar, § 26 (2) S. 2 KStG )
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