Zweck der Due Diligence für Käufer und Verkäufer?
Verkäufer
- Haftungsausschluss durch Aufklärung
- Geringerer Risikoabschlag beim Kaufpreis
Käufer
- Reduktion Information Asymmetrie
Vorbereitung der Finanzierung
Risiken
Chancen
- Risikoabsicherung
wirtschaftlich
rechtlich
- Haftungsabsicherung der Unternehmensleitung —> daher eine externe Prüfung besser
Welche Methoden der Legal DD gibt es?
Induktiv (alte Methode) & Deduktiv (aktuelle Methode)
Induktiv:
- Bedeutung: alles
- Nachteile: hoher Aufwand an Ressourcen; irrelevante Ergebnisse
- Bsp: Alle baurechtliche Unterlagen werden geprüft
Deduktiv:
- Bedeutung: Bewusst ausgewählte Ausschnitte
- Nachteile: Unregelmäßigkeiten können übersehen werden
- Bsp: Prüfung nur der bauplanungsrechlichen Situation
Typische Inhalte des Letter of Intent
Bestimmung des Bindungsgrades
Exklusivität
Kommerzielle Eckpunkte
KP / KP-fälligkeit
Annahmen zu Eigenschaften
Garantien
Finanzierung
Haftung für Transaktionskosten
Zeitlicher Fahrplan
Ablauf der Transaktion
Ablauf der Due Dilligence
Aufwendungsersatz (bei gescheiterten Prozessen)
(Problematik, Bsp, Lösung, Kritik)
Problem: Ersatzfähigkeit von Aufwendungen der Parteien/Makler bei Nichtzustandekommen des KV
Beispiel: Reservierungsentgelt, Vertragsstrafe, Schadenspauschale etc.
Lösung: Pauschalisierung (10% der Maklerprovision, 0,3% des Kaufpreises, Angemessenheit etc.) oder konkrete Aufwendungen
Kritik: verschuldensunabhängige Zahlungspflicht, mittelbarer Zwang zur Beurkundung (bzgl. Käufer/Verkäufer)
De facto: erfolgsunabhängige Provisionsregelung, ggf. keine nennenswerte Gegenleistung für Käufer, wenn kein qualifizierter Alleinauftrag (bzgl. Makler)
Tritt der Verkäufer von KV zurück, muss der Käufer seine aufgewendeten Kosten nachweisen, oder es wurde eine vertragliche Summe festgelegt
Zeitliche Struktur einer Due Dilligence
Zugang Datenraum
Prüfung der Unterlagen
Q&A-Prozess
Zwischenbericht
Prüfung neuer Unterlagen
Legal DD Bericht
Checkliste Flurkarte
1. Bestimmung Kaufgegenstand
2. Lage Kaufgegenstand
3. Überbauten
Grundbuch
Dienstbarkeiten (Begriff, Arten, Regelung, Wirkung)
Begriff:
Eine Dienstbarkeit ist eine Belastung eines Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks/konkrete Person
Arten:
Benutzungsdienstbarkeit (z.B. Gehrecht)
Unterlassungsdienstbarkeit (z.B. Bebauungsverbot)
Nicht: Handlungspflicht
Regelung:
Zuständige Herstellung, Verkehrssicherung, Instandhaltung/ -setzung, Kostentragung
Wirkung:
Dingliche Wirkung gegenüber jedermann
Checkliste Dienstbarkeiten (Grundbuch)
1. Inhalt des Rechts
2. (Mit-)Berechtigter
3. Ausübungsbereich
4. Instandhaltungspflicht
5. Kostentragung
Sonstige Rechte:
6. Grundschuld, Vormerkung
Typische Mietvertragliche Probleme
Wertsicherung: Indexierung nur bei Laufzeit ≥ 10 Jahre (inkl. Optionen) mögich
Umlage Betriebskosten: Keine Beifügung BetrKO nötig; konkrete Benennung sonstiger Betriebskosten in MV erforderlich
Instandhaltung/-setzung: Begrenzung für gemeinschaftliche Anlagen auf max. 10% JNKM; str.; ob Wartungskosten zu deckeln sind
Miethöhe: Bei Wohnraum: grds. max. 10% über ortsüblichen Vergleichsmiete; auch bei Neubau sanktionierte Informationspflichten —>Mietpreisbremse nur bei Neubauten; im MV muss das Gebäude als Neubau deklariert sein
Gewerbe/Wohnen?: Entscheidend ist beabsichtigter Nutzungszweck; ggf. Vereinbarung wohnungsmietrechtlicher Vorschriften im Gewerbemietvertrag
Genehmigungen: Zuständigkeitsverteilung nach objekt- und personenbezogener Genehmigung nicht immer trennscharf
Mieterausbauten: Keine Instandhaltungs/-setzungspflicht des Mieters für Mieterausbauten, für die keine Rückbauverpflichtung besteht
Schriftform: Ggf. Schriftformmangel vorhanden
Schriftform (Ziel, Gegenstand, Inhalt, Rechtsfolgen)
Ziel: Schutz des Grundstückerwerbers vor (nicht schriftlich fixierten) „Überraschungen“, aber nicht vor Unwirksamkeit des MV
Gegenstand: Mietverträge mit Laufzeit > 1 Jahr (auch Wohnmietverträge mit Kündigungsverzicht)
Inhalt: Wesentliche Abreden (inbes. Mietgegenstand, Miethöhe, Mietzeit, Mietparteien) müssen schriftlich vereinbart werden
Rechtsfolgen bei Schriftformmangel: Ordentliche Kündbarkeit des Mietvertrages; nicht: Nichtigkeit
Schriftform (Grundsatz, Ausnahmen)
Eintritt des Vermieters nach § 556 BGB
Grundsatz: Wesentlicher Vertragsinhalt schriftlich
Ausnahmen:
1) nebensächliche Abreden, Erläuterungen (Bsp. Hausordnung)
2) Bestimmbarkeit ausreichend (Bsp. Angabe ungefähre Lage und Größe der Mietfläche)
3) Auslegungsfähigkeit der Pflichten (Bsp. Betriebspflicht bedeutet auch Pflicht zum Offenhalten der Eingänge)
4) Nachforschungsmöglichkeiten des Erwerbers (Bsp. Verlängerungsoptionen)
Schriftform:
„Vertragsbeginn mit Übergabe“
Auswechslung des Mieters
Worst Case für den Käufer: Kündbarkeit des befristeten Mietvertrages
Lösung: Mietvertragsnachtrag als Fälligkeitsvoraussetzung
Zentrale Probleme der Legal DD im Öffentlichen Recht
Baugenehmigung:
Was konkret wurde genehmigt?
Variationsbreite der genehmigten Nutzung und der Nebenbestimmungen muss geprüft werden (Bsp. Privatkino vs. Öffentliches Kino; Brandschutzkonzept)
Erschließungsbeiträge:
Wer muss erschließungsbeiträge zahlen?
Schuldner ist der Eigentümer zum Zeitpunkt des Feststellungsbescheids
Problem: Kostentragung zw. Verkäufer und Käufer streitanfällig („bei Beurkundung bautechnisch begonnen“ (§436 BGB)
Alternativen: Bescheidlösung, Bauzustandslösung); Lösung: Anlieger-bescheinigung
Baulasten:
Welche Baulasten gibt es und welche Verpflichtungen hat Eigentümer
Übernahme öffentl. /-rechtl. Verpflichtung von Eigentümer ggü. Baubehörde, um Voraussetzungen von Baugenehmigung zu schaffen
Bsp.: Erschließungsbaulast, Abstandsflächenbaulast, Vereinigungsbaulast
Städtebauliches Gebiet:
Befindet sich Grundstück in städtebaulichem Gebiet? Welche Verordnungen muss ich berücksichtigen?
Bsp.: Erhaltungs-VO (Genehmigungspflicht bei (Nutzungs- Änderung)
Zweckentfremdungs-VO (Genehmigungspflicht von Abriss, Leerstand, Umnutzung Wohnraum)
Umwandlungs-VO (Genehmigungspflicht bei Aufteilung in Wohnungseigentum)
Sanierungsgebiet (Genehmigungspflicht Sanierungsbeitrag)
Vorkaufsrecht:
Existieren Vorkaufsrechte?
versch. örtliche Vorkaufsrechte (in bestimmten städtebaulichen Gebieten, B-Plan mit Festsetzung „öffentliche Zwecke“; bei Missständen; bei unbebauten Grundstücken)
Ausübung: Formlos binnen 3 Monaten nach Mitteilung des KV
Wirkung: keine dingliche Wirkung, aber Grundbuchsperre
Probleme bei Baugenehmigung / Brandschutz
Nebenbestimmungen der Baugenehmigung müssen beachtet werden
Brandschutzkonzept ist erforderlich für Baugenehmigung
Bsp Fall: Brandschutzkonzept verhindert die Vermietung einer zweiten Fläche, da BRandschutztür stets offen bleiben muss
Worst Case für Käufer: Unvermietbarkeit der Nutzungseinheit
Lösung: Neues Brandschutzkonzept (Stets 2 Fluchwege, bspw Treppenhaus o. Anleiterung)
—>Kaufpreisanpassung
Probleme mit Städtebaulichen Gebieten / Sanierungsgebiet
Wenn Grundstück sich in Sanierungsgebiet befindet, wird deis im GB vermerkt
Eigentümer muss sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag zahlen
sonst Grundbuchsperre (keine rechtliche Veränderung an Grundstück mehr möglich)
Bei Verkauf: derjenige der zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Sanierung Eigentümer ist, muss an Stadt Ausgelichsbetrag bezahlen
Abweichende Regelungen in KV möglich
Öffentliches Recht: wem gegenüber gelten Baulasten und Dienstbarkeiten?
Checkliste Öffentliches Baurecht
1. Baugenehmigung (Nutzungsumfang, Nebenbestimmungen)
2. Erschließungsbeiträge
3. Baulasten (Stellplatz-, Abstandsflächen-, Vereinigungsbaulasten)
4. Bes. städtebauliche Gebiete
5. Vorkaufsrechte
6. Denkmalschutz (Einzel-/ Ensembleschutz)
Vertragliche Risikoabsicherung
Gesetzliche Mängelrechte nach BGB
Nacherfüllung
Schadensersatz
Statt der Leistung (Ganze o. Teilleistung)
Neben der Leistung
Rücktritt
Minderung
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ausschluss der Mängelrechte: Möglichkeiten der Vertragsgestaltung
Rahmenbedingungen des Haftungsausschlusses
Pflichten des Verkäufers durch —> AGB, Garantie und Arglist
Definition Arglist:
Arglist (Achtung! Keine betrügerische Absicht erforderlich)
- Verkäufer kennt den Mangel
- Falsche Angaben ins Blaue hinein
- Verkäufer hält den Mangel für möglich / nimmt ihn in Kauf
Aufklärung ist keine Arglist -> Dinge, die für möglich gehalten werden, müssen aufgeklärt werden!
Grundsatz: Keine Aufklärungspflicht
Ausnahme: Aufklärungspflicht über Umstände, die für anderen Teil erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere weil sie den Vertragszweck vereiteln können
-> Keine Aufklärungspflicht bei offenkundigen Mängeln!
Zuletzt geändertvor 10 Monaten